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Änderung § 25 BEEG vom 01.08.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 25 BEEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 25 BEEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 254
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Bericht


(Text alte Fassung)

1 Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 1. Oktober 2008 einen Bericht über die Auswirkungen dieses Gesetzes sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschriften vor. 2 Er darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

(Text neue Fassung)

1 Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über die Auswirkungen des Betreuungsgeldes vor. 2 Er darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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