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Artikel 11 - Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)

Artikel 11 Änderung des Mitbestimmungs-Beibehaltungsgesetzes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Dezember 2006 MitbestBeiG § 1, § 4

Das Mitbestimmungs-Beibehaltungsgesetz vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2228), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3267), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden die Angabe „§ 23 Abs. 4 des Umwandlungssteuergesetzes" durch die Angabe „§ 21 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes" und „§ 23 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe „§ 20 Abs. 1" ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass die übernehmende Gesellschaft nicht unbeschränkt steuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes ist."

2.
Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:

„§ 1 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals auf die dort bezeichneten Vorgänge anzuwenden, auf die das Umwandlungssteuergesetz in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) anzuwenden ist."

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Zitierungen von Artikel 11 SEStEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 SEStEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SEStEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Mitbestimmungs-Beibehaltungsgesetz (MitbestBeiG)
G. v. 23.8.1994 BGBl. I S. 2228; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 07.12.2006 BGBl. I S. 2782
§ 4 MitbestBeiG (vom 13.12.2006)
... Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 1 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals auf die dort bezeichneten ...