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Artikel 12 - Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)

Artikel 12 Änderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Dezember 2006 V zu § 180 Abs. 2 AO § 10, § 11

Die Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427), wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 wird aufgehoben.

2.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird nach dem Wort Inkrafttreten ein Komma und das Wort „Anwendungsvorschriften" eingefügt.

b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

„§ 10 ist für Anteile, bei denen hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung oder nach § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ausgeschlossen ist, weiterhin anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 12 SEStEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 SEStEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SEStEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Steuerbürokratieabbaugesetz
G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Artikel 4 StBürokratAbG Änderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
... 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) geändert worden ist, wird folgender Satz ...