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Änderung § 6 UmwRG vom 02.06.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 UmwRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.06.2017 geltenden Fassung
§ 6 UmwRG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.05.2017 BGBl. I S. 1298
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 6 Klagebegründungsfrist


vorherige Änderung

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



1 Eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. 2 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung erfüllt ist. 3 § 87b Absatz 3 Satz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. 4 Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn die Person oder die Vereinigung in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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