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§ 6 - Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)
neugefasst durch B. v. 23.08.2017 BGBl. I S. 3290; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 30.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 286
Geltung ab 15.12.2006; FNA: 2129-46 Umweltschutz
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Geltung ab 15.12.2006; FNA: 2129-46 Umweltschutz
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§ 6 Fristen, Fristversäumnis
(1) 1Eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 1 Absatz 3 hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 oder gegen das jeweilige Unterlassen dieser Entscheidungen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. 2Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. 3Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. 4Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. 5Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn die Person oder die Vereinigung in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte.
(2) 1Das Gericht soll im Interesse der Verfahrensbeschleunigung den übrigen Beteiligten mit der Zustellung der Klagebegründung eine angemessene Frist zur Äußerung setzen. 2Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
- 1.
- Fälle, in denen das gerichtliche Verfahren zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens ausgesetzt wurde und später fortgesetzt wird; die Frist nach Absatz 1 läuft ab Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens; und
- 2.
- Normenkontrollanträge nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften G. v. 30. September 2026 BGBl. 2026 I Nr. 286 m.W.v. 6. Oktober 2026
Frühere Fassungen von § 6 UmwRG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 06.10.2026 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften vom 30.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 286 |
| aktuell vorher | 21.03.2023 | Artikel 2 Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich vom 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 71 |
| aktuell vorher | 02.06.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29.05.2017 BGBl. I S. 1298 |
| aktuell | vor 02.06.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 UmwRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 UmwRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UmwRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 UmwRG Anwendungsbereich (vom 06.10.2026)
... Darüber hinaus gelten § 4 Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 5 bis 6 und § 7 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 4 bis 6 für Rechtsbehelfe von Personen ...
§ 8 UmwRG Überleitungsvorschrift (vom 06.10.2026)
... Juni 2005 ergangen sind oder hätten ergehen müssen. Abweichend von Satz 1 ist § 6 in der bis zum 2. Juni 2017 geltenden Fassung nur auf solche in Satz 1 genannten Rechtsbehelfe ... Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung. (4) § 6 in der Fassung dieses Gesetzes vom 6. Oktober 2026 gilt für Verfahren, die ab dem 6. Oktober ... 1 Satz 2 gilt für Verfahren, die vor dem 6. Oktober 2026 anhängig geworden sind, § 6 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), der zuletzt durch Artikel ...
Zitat in folgenden Normen
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Artikel 5 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
§ 18e AEG Rechtsbehelfe (vom 29.07.2026)
... fortgesetzt wird; die Frist läuft ab Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht ...
Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
neugefasst durch B. v. 28.06.2007 BGBl. I S. 1206; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
§ 17e FStrG Rechtsbehelfe (vom 29.07.2026)
... fortgesetzt wird; die Frist läuft ab Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht ...
Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
neugefasst B. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 962, 2008 S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
§ 14e WaStrG Rechtsbehelfe (vom 29.07.2026)
... angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden. Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Fälle, in ...
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
neugefasst durch B. v. 08.08.1990 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
§ 29 PBefG Planfeststellungsbehörde (vom 29.07.2026)
... fortgesetzt wird; die Frist läuft ab Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 30.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 286
Artikel 1 UmwRGuaÄndG Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
... 2 erfüllen. Darüber hinaus gelten § 4 Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 5 bis 6 und § 7 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 4 bis 6 für Rechtsbehelfe von Personen ... 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1, 3 und 6" ersetzt. 5. Die §§ 5 und 6 werden durch die folgenden §§ 5 und 6 ersetzt: „§ 5 ... ersetzt. 5. Die §§ 5 und 6 werden durch die folgenden §§ 5 und 6 ersetzt: „§ 5 Missbräuchliches Verhalten im Rechtsbehelfsverfahren ... hat und deshalb die Einwendung erstmalig im Rechtsbehelfsverfahren geltend macht. § 6 Fristen, Fristversäumnis (1) Eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des ... 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Abweichend von Satz 1 ist § 6 in der bis zum 2. Juni 2017 geltenden Fassung nur auf solche in Satz 1 genannten Rechtsbehelfe ... Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 bis 6 eingefügt: „(4) § 6 in der Fassung dieses Gesetzes vom 6. Oktober 2026 gilt für Verfahren, die ab dem 6. Oktober ... 1 Satz 2 gilt für Verfahren, die vor dem 6. Oktober 2026 anhängig geworden sind, § 6 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), der zuletzt durch Artikel ...
Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben
G. v. 29.05.2017 BGBl. I S. 1298, 2018 I 471
Artikel 1 UmwRGuaÄndG 2017 Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
... die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes." 5. Die §§ 4a bis 6 werden durch die folgenden §§ 5 bis 8 ersetzt: „§ 5 ... 5. Die §§ 4a bis 6 werden durch die folgenden §§ 5 bis 8 ersetzt: „§ 5 Missbräuchliches oder unredliches Verhalten im ... Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. § 6 Klagebegründungsfrist Eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 ... dem 25. Juni 2005 ergangen sind oder hätten ergehen müssen. Abweichend von Satz 1 ist § 6 nur auf solche in Satz 1 genannten Rechtsbehelfe anzuwenden, die nach dem 28. Januar 2013 erhoben ...
Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2237
Artikel 1 FStrGuaÄndG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
... in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden." 6. Nach § 17f wird folgender § 17g ...
Artikel 2 FStrGuaÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden." 6. Nach § 18e werden die folgenden §§ 18f ...
Artikel 4 FStrGuaÄndG Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
... in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden." 6. Nach § 14e wird folgender § 14f ...
Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich
G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 71
Artikel 2 VwVfInfrBG Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
... § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), das zuletzt durch Artikel ...
Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
G. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 433
Artikel 4 AEGuaÄndG Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
... in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden." e) Absatz 8 wird aufgehoben. 4. In § 30a ...
Infrastruktur-Zukunftsgesetz
G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
Artikel 1 InfraStZuG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... später fortgesetzt wird; die Frist läuft ab Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden." 11. § 18f wird durch den folgenden § 18f ...
Artikel 4 InfraStZuG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
... später fortgesetzt wird; die Frist läuft ab Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden." 19. § 17g wird gestrichen. 19a. § 17h ...
Artikel 6 InfraStZuG Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
... in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden. Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Fälle, in denen das ...
Artikel 15 InfraStZuG Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
... später fortgesetzt wird; die Frist läuft ab Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden." 6. § 29a wird durch folgenden § 29a ersetzt: ...
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