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Änderung § 5 IWG vom 17.07.2015

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§ 5 IWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2015 geltenden Fassung
§ 5 IWG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2015 BGBl. I S. 1162

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Rechtsschutz


(Text neue Fassung)

§ 5 Grundsätze zur Entgeltberechnung


vorherige Änderung

Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.



(1) Entgelte für die Weiterverwendung von Informationen sind auf die Kosten beschränkt, die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung verursacht werden.

(2) Absatz 1
ist nicht anzuwenden auf

1. öffentliche Stellen, die ausreichende Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit
der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken;

2. Informationen, für die die betreffende öffentliche Stelle aufgrund von Rechtsvorschriften ausreichende Einnahmen erzielen muss, um einen wesentlichen Teil der Kosten im Zusammenhang mit ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zu decken;

3. Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive.

(3) 1 In den in Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Fällen berechnen die betreffenden öffentlichen Stellen die Gesamtentgelte nach von ihnen festzulegenden objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien. 2 Die Gesamteinnahmen dieser Stellen aus der Bereitstellung von Informationen und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. 3 Die Entgelte werden unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.

(4) 1 Wenn die in Absatz 2 Nummer 3 genannten öffentlichen Stellen Entgelte verlangen, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Informationen und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. 2 Die Entgelte werden unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.