§ 1 Anwendungsbereich
1Diese Verordnung ist anzuwenden auf
- 1.
- Kreditinstitute, die Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes betreiben, und
- 2.
- Finanzdienstleistungsinstitute, die
- a)
- Eigenhandel betreiben oder
- b)
- als Anlagevermittler, Abschlussvermittler oder Finanzportfolioverwalter befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern von Kunden oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, oder auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln.
2Die §§
298 bis 307 gelten nicht für Nichthandelsbuchinstitute.
Frühere Fassungen von § 1 SolvV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 52 SolvV Anerkennung von Ratingagenturen (vom 31.12.2010) ... der Mitgliedsinstitute des Spitzenverbandes, oder eines Instituts im Anwendungsbereich des § 1 , dass das Institut dieses Unternehmen für Zwecke der Risikogewichtung nutzen möchte, ... Wird die Erklärung nach Satz 2 von einem Institut im Anwendungsbereich des § 1 abgegeben, so muss diese diejenigen bonitätsbeurteilungsbezogenen Forderungskategorien nach ...
§ 159 SolvV Grundpfandrechtliche IRBA-Sicherheit (vom 31.12.2011) ... Verluste, die auf diejenigen Adressenausfallrisikopositionen von Instituten im Sinne des § 1 entfallen, a) die durch Grundpfandrechte auf das niedrigere von 60 Prozent des ... Positionswerte sämtlicher Adressenausfallrisikopositionen von Instituten im Sinne des § 1 , die durch Grundpfandrechte auf im Inland belegene Wohnimmobilien besichert sind, nicht ...
§ 319 SolvV Anwendungsbereich Offenlegung (vom 28.09.2013) ... Die Offenlegungsvorschriften dieses Teils sind auf Institute im Anwendungsbereich des § 1 , Institutsgruppen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7511/a147457.htm