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§ 307 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 307 Investmentanteile



(1) 1Die Summe der Teilanrechnungsbeträge für das allgemeine und das besondere Kursrisiko für einen Investmentanteil im Sinne des § 25 Absatz 12 beträgt 32 Prozent des für die Position maßgeblichen Betrags nach § 299 Abs. 2 Satz 3. 2Verwendet das Institut das Verfahren nach § 294 Abs. 6 Satz 6, beträgt die Kapitalanforderung für das allgemeine und das besondere Kursrisiko sowie das Fremdwährungsrisiko zusammen nicht mehr als 40 Prozent des für die Position maßgeblichen Betrags. 3Falls die nachfolgend in Absatz 3 genannten Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sind, können die Teilanrechnungsbeträge für das allgemeine und das besondere Kursrisiko für Investmentanteile im Sinne des § 25 Absatz 12 nach den Verfahren in den Absätzen 4 bis 6 ermittelt werden, wobei gilt, dass die Summe der so ermittelten Teilanrechnungsbeträgen den in Satz 1 genannten Betrag nicht überschreiten darf.

(2) Die Bildung von Nettopositionen zwischen den Vermögensgegenständen, die dem Investmentanteil zugrunde liegen, und anderen Positionen des Instituts ist ausgeschlossen, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(3) 1Voraussetzungen für die Anwendung der in den Absätzen 4 bis 6 genannten Verfahren sind:

1.
die Investmentanteile werden von einem Unternehmen ausgegeben, das in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums beaufsichtigt wird,

2.
der Verkaufsprospekt des Investmentvermögens oder ein gleichwertiges Dokument beinhaltet

a)
alle Kategorien von Vermögensgegenständen, in die das Investmentvermögen investiert werden darf,

b)
falls Obergrenzen für Investitionen in bestimmte Kategorien von Vermögensgegenständen bestehen, die relativen Obergrenzen und die Methodik um diese zu bestimmen,

c)
falls Hebelwirkung zulässig ist, den maximal zulässigen Hebel,

d)
falls Investitionen in Derivate, die keinen täglichen Einschusspflichten unterworfen sind und deren Erfüllung von einer Wertpapier- oder Terminbörse weder geschuldet noch gewährleistet wird, oder Pensionsgeschäfte zulässig sind, eine Beschreibung des Verfahrens zur Begrenzung von daraus entstehenden Kontrahentenausfallrisiken,

3.
für das Investmentvermögen, an dem die Position einen Anteil verkörpert, wird mindestens ein Halbjahres- und ein Jahresbericht erstellt, aus dem die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, der Nettoertrag und die Geschäftstätigkeiten während der Berichtsperiode hervorgehen,

4.
die Investmentanteile sind auf Verlangen des Anteilsbesitzers aus dem Investmentvermögen börsentäglich rückzahlbar,

5.
das Investmentvermögen muss vom Vermögen der Investmentgesellschaft getrennt sein und

6.
das investierende Institut stellt eine angemessene Risikobewertung des Investmentvermögens sicher.

2Absatz 1 kann auf von einem Unternehmen, das nicht unter Satz 1 Nr. 1 fällt, herausgegebene Investmentanteile im Sinne des § 25 Absatz 12 angewendet werden, wenn die Anforderungen nach Satz 1 Nr. 2 bis 6 erfüllt sind und die Bundesanstalt ihre Zustimmung erteilt hat.

(4) 1Falls dem Institut täglich die tatsächliche Zusammensetzung des Investmentvermögens, an dem es mittels des Investmentanteils beteiligt ist, bekannt ist, kann es die Teilanrechnungsbeträge für das allgemeine und das besondere Kursrisiko für diese Investmentanteile nach Maßgabe der §§ 298 bis 306 und der §§ 308 bis 312 oder, wenn die Zustimmung der Bundesanstalt nach § 313 Abs. 1 Satz 1 dazu vorliegt, nach Maßgabe der §§ 313 bis 318e auf der Basis der tatsächlichen Zusammensetzung des Investmentvermögens bestimmen. 2Hierbei werden die Positionen in dem Investmentanteil behandelt wie Positionen in den dem Investmentvermögen zugrunde liegenden Vermögensgegenständen. 3Die Bildung von Nettopositionen zwischen den Vermögensgegenständen, die dem Investmentanteil zugrunde liegen, und anderen Positionen des Instituts ist zulässig, unter der Voraussetzung, dass das Institut eine ausreichende Anzahl von Investmentanteilen hält, um eine Einlösung im Austausch für die zugrunde liegenden Vermögensgegenstände zu gewährleisten.

(5) Unter den Voraussetzungen, dass

1.
es der im Verkaufsprospekt oder gleichwertigem Dokument beschriebene Zweck des Investmentvermögens ist, die Zusammensetzung und die Kursentwicklung eines extern generierten Index oder bestimmten Korbes von Aktien oder Schuldverschreibungen abzubilden, und

2.
der Korrelationskoeffizient zwischen den täglichen Preisänderungen einerseits des Investmentanteils und andererseits des Index oder Korbes von Aktien oder Schuldverschreibungen, den der Investmentanteil abbilden soll, über einen Zeitraum von wenigstens sechs Monaten mindestens 0,9 beträgt,

können die Teilanrechnungsbeträge für das allgemeine und das besondere Kursrisiko des Investmentanteils nach Maßgabe der §§ 298 bis 306 und der §§ 308 bis 312 oder, wenn die Zustimmung der Bundesanstalt nach § 313 Abs. 1 Satz 1 dazu vorliegt, nach Maßgabe der §§ 313 bis 318e auf der Basis der Zusammensetzung des extern generierten Index oder bestimmten Korbes von Aktien oder Schuldverschreibungen, dessen Zusammensetzung und Wertentwicklung der Investmentanteil abbilden soll, bestimmt werden.

(6) Falls dem Institut die tatsächliche Zusammensetzung des Investmentvermögens, an dem es mittels des Investmentanteils beteiligt ist, nicht täglich bekannt ist, kann es die Anrechnungsbeträge für diesen Investmentanteil nach Maßgabe der §§ 298 bis 306 und der §§ 308 bis 312 entsprechend folgender Regelungen bestimmen:

1.
es wird unterstellt, dass das Investmentvermögen in einem ersten Schritt zunächst bis zu der im Verkaufsprospekt oder einem gleichwertigen Dokument bezeichneten Höchstgrenze in diejenigen Vermögensgegenstände investiert, welche die höchste Summe aus Teilanrechnungsbetrag für das allgemeine Kursrisiko und Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko aufweisen; anschließend ist dieser Schritt in absteigender Reihenfolge der Summe der Teilanrechnungsbeträge zu wiederholen, bis der maximale Investitionsgrad des Investmentvermögens erreicht ist; hierbei werden die Positionen in dem Investmentanteil behandelt, als seien sie Positionen in den als vom Investmentvermögen gehalten unterstellten Vermögensgegenständen;

2.
falls Hebelwirkung zulässig ist, sind beim Vorgehen unter Nummer 1 die als gehalten unterstellten Positionen um den im Verkaufsprospekt oder einem gleichwertigen Dokument genannten maximal zulässigen Hebel zu erhöhen.

(7) 1Unter der Voraussetzung, dass die Richtigkeit der Ermittlung und die Weitergabe an das Institut in angemessener Weise sichergestellt werden, können Institute für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge nach den Absätzen 4 bis 6 auf Dritte zurückgreifen. 2Ein Wirtschaftsprüfer muss spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Investmentvermögens die Richtigkeit der Berechnung nach Satz 1 bestätigen.





 

Frühere Fassungen von § 307 SolvV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2011Artikel 1 Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
aktuell vorher 31.12.2010Artikel 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
aktuellvor 31.12.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 307 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 307 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SolvV Anwendungsbereich (vom 31.12.2010)
... auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln. Die §§ 298 bis 307 gelten nicht für Nichthandelsbuchinstitute.  ...
§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe den Vorschriften der §§ 298 bis 307 über Handelsbuch-Risikopositionen. Gruppenangehörige Nichthandelsbuchinstitute ...
§ 4 SolvV Anrechnungspflichtige Positionen, Schuldnergesamtheit (vom 31.12.2011)
... Anrechnungsbetrag für Handelsbuch-Risikopositionen ist nach den §§ 298 bis 307 aus der Summe der Teilanrechnungsbeträge für die allgemeinen und für die besonderen ...
§ 313 SolvV Verwendung von Risikomodellen (vom 31.12.2011)
... wesentlicher Gründe und nur nach Zustimmung der Bundesanstalt wieder nach den §§ 294 bis 312 ermitteln. Die Zustimmung ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der ...
§ 314 SolvV Bestimmung der Anrechnungsbeträge (vom 31.12.2011)
... nicht nach Satz 1 berücksichtigt, sind diese nach den Vorschriften der §§ 294 bis 311 für die Anrechnungsbeträge oder auch Teilanrechnungsbeträge zu ...
§ 330 SolvV Offenlegungsanforderungen zum Marktrisiko (vom 31.12.2011)
... nach § 2 Absatz 3 Satz 2, die ein Institut nach den Verfahren der §§ 294 bis 312 berücksichtigt, muss das Institut die nach diesen Verfahren ermittelten ...
§ 339 SolvV Übergangsbestimmungen für die Eigenmittelausstattung und -berechnung (vom 28.12.2012)
... oder dem Standardansatz und c) Marktrisikopositionen nach den §§ 294 bis 318 im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136
Artikel 1 6. FinDAGKostVÄndV
... Teilanrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen nach den §§ 294 bis 312 nach erteilter Zustimmung zur Verwendung ei- gener Risikomodelle (§ 313 ...

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe den Vorschriften der §§ 298 bis 307 über Handelsbuch-Risikopositionen. Gruppenangehörige Nichthandelsbuchinstitute ...

Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsverordnung
V. v. 23.12.2009 BGBl. I S. 3971
Artikel 1 SolvVÄndV
... oder dem Standardansatz und c) Marktrisikopositionen nach den §§ 294 bis 318 in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung im jeweiligen ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... zugeordnet wird, die der Bonitätsstufe 5 oder 6 entspricht." 99. § 307 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...
Artikel 2 SolvVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
... wobei die Nettoposition in jedem dieser Instrumente nach den §§ 298, 299, 306, 307 , 308 Absatz 1 und 3 bis 5 der Solvabilitätsverordnung zu berechnen ist, 2. dem ...

Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
Artikel 1 2. BKRUV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... „8 Prozent" ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 39. In § 307 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 wird jeweils die Angabe „§§ 313 bis 318" durch ... nicht nach Satz 1 berücksichtigt, sind diese nach den Vorschriften der §§ 294 bis 311 für die Anrechnungsbeträge oder auch Teilanrechnungsbeträge zu ... nach § 2 Absatz 3 Satz 2, die ein Institut nach den Verfahren der §§ 294 bis 312 berücksichtigt, muss das Institut die nach diesen Verfahren ermittelten ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065; aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
§ 30 GroMiKV Handelsbuch-Gesamtposition (vom 31.12.2010)
... wobei die Nettoposition in jedem dieser Instrumente nach den §§ 298, 299, 306, 307 , 308 Absatz 1 und 3 bis 5 der Solvabilitätsverordnung zu berechnen ist, 2. dem ...