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§ 128 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 128 Übergreifende Anforderungen für alle Schätzungen



(1) Eigene Schätzungen der Risikoparameter Ausfallwahrscheinlichkeit, Verlustquote bei Ausfall, IRBA-Konversionsfaktor und erwartete Verlustrate müssen alle relevanten Daten, Informationen und Methoden berücksichtigen. Die Schätzungen müssen unter Verwendung sowohl historischer Erfahrungen als auch empirischer Belege abgeleitet werden und dürfen nicht nur auf wertenden Überlegungen basieren. Die Schätzungen müssen plausibel sein und müssen auf den wesentlichen Treibern für die jeweiligen Risikoparameter basieren. Je weniger Daten das Institut hat, desto konservativer soll seine Schätzung sein.

(2) Das Institut muss in der Lage sein, eine Aufschlüsselung seiner Erfahrung mit Verlusten hinsichtlich Ausfallhäufigkeit, Verlustquote bei Ausfall und IRBA-Konversionsfaktor oder, soweit Schätzungen für die erwartete Verlustrate verwendet werden, hinsichtlich des Verlusts vorzulegen, wobei die Aufschlüsselung nach den Faktoren erfolgen muss, die das Institut als Treiber des jeweiligen Risikoparameters ansieht. Das Institut muss nachweisen, dass seine Schätzungen repräsentativ für seine Langzeiterfahrung sind.

(3) Jede Änderung der Kreditvergabepraxis oder im Prozess der Verwertung von Sicherheiten während der Beobachtungszeiträume nach § 130 Abs. 8, § 131 Abs. 5, §§ 133, 134 Abs. 4, §§ 136 und 137 Abs. 2 sind zu berücksichtigen. Für seine Schätzungen muss ein Institut die Auswirkungen technologischer Fortschritte, neue Daten sowie andere Informationen berücksichtigen, sobald diese verfügbar werden. Das Institut muss seine Schätzungen überprüfen, sobald eine neue Information verfügbar ist, mindestens jedoch jährlich.

(4) Die Grundgesamtheit von Adressrisikopositionen, die in den zur Schätzung verwendeten Daten repräsentiert ist, die Kreditgewährungsstandards zu dem Zeitpunkt der Datenerhebung sowie andere relevante Merkmale müssen mit denen der aktuellen IRBA-Positionen und Kreditgewährungsstandards des Instituts vergleichbar sein. Das Institut muss nachweisen, dass die den Daten zugrunde liegenden ökonomischen Gegebenheiten oder Marktgegebenheiten zu den gegenwärtigen und den vorhersehbaren Gegebenheiten passen. Die Anzahl der Adressrisikopositionen in der Stichprobe und die Länge der durch die Datenerhebung abgedeckten Zeitspanne müssen so ausreichend bemessen sein, dass das Institut Vertrauen in die Genauigkeit und Robustheit der Schätzungen haben kann.

(5) Für angekaufte Forderungen müssen die Schätzungen alle für das ankaufende Institut hinsichtlich der Qualität der zugrunde liegenden Forderungen verfügbaren relevanten Informationen widerspiegeln, einschließlich der vom Verkäufer, vom ankaufenden Institut oder von externen Quellen bereitgestellten Daten für ähnliche Pools von angekauften Forderungen. Das ankaufende Institut muss alle vom Verkäufer stammenden Daten, auf die es angewiesen ist, evaluieren.

(6) Das Institut muss bei seinen Schätzungen eine Sicherheitsspanne vorsehen, die in Beziehung zu dem erwarteten Bereich für Schätzfehler steht. Wenn die Qualität der Methoden oder die Qualität oder Quantität der Daten weniger zufrieden stellend ist und der erwartete Fehlerbereich größer ist, muss die Sicherheitsspanne größer sein.

(7) Falls das Institut für die Berechnung der Risikogewichte und für interne Zwecke unterschiedliche Schätzungen verwendet, ist dies zu dokumentieren und die Angemessenheit der Schätzungen und ihrer Verwendung gegenüber der Bundesanstalt nachzuweisen.

(8) Wenn das Institut gegenüber der Bundesanstalt nachweisen kann, dass für Daten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erhoben wurden, geeignete Anpassungen vorgenommen wurden, um weitgehende Äquivalenz zu den Definitionen für Ausfall nach § 125 oder Verlust nach § 126 zu erreichen, darf das Institut diese mit Zustimmung der Bundesanstalt auch bei nicht vollständiger Einhaltung der Datenstandards nach den §§ 125 und 126 nutzen.

(9) Wenn das Institut Daten verwendet, die institutsübergreifend in einen Pool eingebracht worden sind, muss es nachweisen, dass

1.
die Ratingsysteme und die Kriterien zur Risikoeinstufung der anderen an dem Pool beteiligten Institute seinen eigenen ähnlich sind,

2.
die Gesamtheit der in den Pool eingebrachten Daten repräsentativ für das Portfolio ist, für das die zusammengelegten Daten verwendet werden, und

3.
die eingebrachten Daten im Zeitablauf konsistent vom Institut für seine ständigen Schätzungen verwendet werden.

(10) Verwendet das Institut Daten, die institutsübergreifend in einen Pool eingebracht worden sind, bleibt es weiterhin für die Integrität seiner Ratingsysteme verantwortlich. Das Institut muss gegenüber der Bundesanstalt nachweisen, dass es über hinreichendes institutsinternes Verständnis seiner Ratingsysteme verfügt, einschließlich der effektiven Fähigkeit, den Prozess der Risikoeinstufung zu überwachen und zu überprüfen.



 

Zitierungen von § 128 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 128 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 56 SolvV Nutzungsvoraussetzungen für den IRBA
... hat, 3. die Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA nach den §§ 106 bis 153 einhält, 4. die Offenlegungsanforderungen nach § 26a des ...
§ 106 SolvV Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA (vom 28.09.2013)
... muss das Institut die folgenden Anforderungen erfüllen, wobei es die §§ 107 bis 153 einzuhalten hat: 1. Die Ratingsysteme des Instituts gewährleisten eine ... auf einheitlicher Basis angewendet wird, gelten die Anforderungen der §§ 107 bis 153, vorbehaltlich der Zustimmung der Bundesanstalt, als durch das Institut erfüllt, wenn ...
§ 124 SolvV Vorgaben zur Schätzung der Risikoparameter
... den Ratingstufen oder Risikopools durch das Institut zuzuordnen sind, gelten die §§ 125 bis 146.  ...
§ 152 SolvV Adressrisikoüberwachung
... Abweichend von Absatz 2 darf ein Institut, das in einem Pool zusammengefasste Daten nach § 128 Abs. 9 und 10 verwendet, folgende Aufgaben auf Dritte übertragen: 1. das Erzeugen ...
§ 249 SolvV Maximaler risikogewichteter KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungstransaktion (vom 31.12.2011)
... maßgeblichen Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA nach den §§ 106 bis 153 nicht ein, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.  ...
§ 263 SolvV Maximaler risikogewichteter IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungstransaktion (vom 31.12.2010)
... verbrieften Portfolios die Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA nach den §§ 106 bis 153 nicht erfüllt, keine Anwendung.  ...
§ 303 SolvV Besonderes Kursrisiko Zinsnettoposition (vom 31.12.2011)
... sind, 2. Wertpapiere, denen eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die nicht höher ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... die Schätzwerte für eine unbedingte Ausfallwahrscheinlichkeit nach den §§ 128 bis 131, b) die Schätzwerte für eine prognostizierte Verlustquote nach den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... auf einheitlicher Basis angewendet wird, gelten die Anforderungen der §§ 107 bis 153, vorbehaltlich der Zustimmung der Bundesanstalt, als durch das Institut erfüllt, wenn ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...

Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
Artikel 1 2. BKRUV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Schätzwerte für eine unbedingte Ausfallwahrscheinlichkeit nach den §§ 128 bis 131, b) die Schätzwerte für eine prognostizierte Verlustquote nach den ...