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Unterabschnitt 2 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 2 Adressrisiken

Kapitel 4 Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRBA)

Abschnitt 5 Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA

Unterabschnitt 2 Risikoquantifizierung

§ 124 Vorgaben zur Schätzung der Risikoparameter



Bei der Schätzung der Risikoparameter, die den Ratingstufen oder Risikopools durch das Institut zuzuordnen sind, gelten die §§ 125 bis 146.


Titel 1 Begriffsbestimmungen

§ 125 Ausfall



(1) 1Ein Ausfall ist für einen bestimmten Schuldner als eingetreten zu betrachten, wenn eines oder beide der folgenden Ereignisse eingetreten ist:

1.
Das Institut ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Ansicht, dass es unwahrscheinlich ist, dass der Schuldner ohne Rückgriff des Instituts auf Maßnahmen wie die Verwertung von gegebenenfalls vorhandenen Sicherheiten vollständig seine Zahlungsverpflichtungen aus Kreditgewährung gegenüber dem Institut oder irgendeinem gruppenangehörigen Unternehmen der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, der das Institut angehört, erfüllt.

2.
Der Schuldner ist mit einem wesentlichen Teil seiner Gesamtschuld aus Kreditgewährung gegenüber dem Institut oder gegenüber einem gruppenangehörigen Unternehmen der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, der das Institut angehört, über mehr als 90 aufeinander folgende Kalendertage überfällig.

2Ein Schuldner ist gegenüber dem Institut oder gegenüber einem gruppenangehörigen Unternehmen überfällig nach Satz 1 Nr. 2, wenn für diesen Schuldner die gegenwärtig bestehende Gesamtschuld den gegenwärtig mitgeteilten Gesamtrahmen um mehr als 2,5 Prozent, mindestens jedoch um 100 Euro überschreitet. 3Die gegenwärtig bestehende Gesamtschuld bestimmt sich als die Summe der gegenwärtig von diesem Schuldner im Rahmen sämtlicher bestehender Rechtsverhältnisse dem Institut bzw. dem gruppenangehörigen Unternehmen geschuldeten Beträge. 4Der gegenwärtige Gesamtrahmen bestimmt sich als die Summe der dem Schuldner im Rahmen dieser Rechtsverhältnisse gegenwärtig durch Kreditgewährung zur Verfügung gestellten und mitgeteilten Beträge, unabhängig von deren gegenwärtiger Inanspruchnahme. 5Die Tage der Überfälligkeit nach Satz 1 Nr. 2 zählen für Überziehungen ab dem Zeitpunkt, an dem der Schuldner ein ihm mitgeteiltes Limit überschritten hat, ihm ein kleineres Limit als die aktuellen Außenstände mitgeteilt wurde oder er ohne Zustimmung Kredit in Anspruch genommen hat und der zugrunde liegende Betrag wesentlich ist. 6Ein mitgeteiltes Limit ist ein Limit, das dem Schuldner bekannt gegeben wurde. 7Für Kreditkartenforderungen zählen die Überziehungstage ab dem frühesten Fälligkeitstag. 8Im Falle von IRBA-Positionen der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft darf das Institut diese Definition von Ausfall auf Ebene einzelner Rechtsverhältnisse, die diesen IRBA-Positionen zugrunde liegen, anwenden. 9In jedem der in den Sätzen 5 bis 8 benannten Fälle muss die in Satz 2 genannte Schwelle überschritten sein.

(2) Zu den Ereignissen, die als Hinweise auf die Unwahrscheinlichkeit der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 anzusehen sind, gehören:

1.
Das Institut nimmt eine Wertberichtigung vor, die sich aus einer deutlichen Verschlechterung der Kreditqualität gegenüber dem Zeitpunkt ergibt, zu dem das Institut die IRBA-Position eingegangen ist.

2.
Das Institut verkauft die Verpflichtung aus Kreditgewährung mit einem erheblichen in Beziehung mit der Kreditgewährung stehenden wirtschaftlichen Verlust.

3.
1Das Institut willigt in eine Sanierungsumschuldung der Verpflichtung aus Kreditgewährung ein, wenn dies voraussichtlich zu einer durch erheblichen Erlass oder durch Aufschub hinsichtlich des Hauptbetrags, der Zinsen oder, soweit relevant, der Entgelte verursachten verminderten finanziellen Verpflichtung führt. 2Dies umfasst im Falle von Beteiligungspositionen, deren Risikogewicht mittels Ausfallwahrscheinlichkeit und Verlustquote bei Ausfall ermittelt wird, auch die Sanierungsumschuldung der Beteiligung selbst. 3Eine Sanierungsumschuldung liegt dann vor, wenn das Institut nach seinen allgemeinen Standards zur Kreditgewährung nicht zur Fortführung des die Verpflichtung begründenden Rechtsverhältnisses in seiner ursprünglichen Form bereit gewesen wäre.

4.
Das Institut hat die Insolvenz des Schuldners beantragt oder eine ähnliche Maßnahme in Bezug auf eine Verpflichtung des Schuldners gegenüber dem Institut selbst oder irgendeinem gruppenangehörigen Unternehmen der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, der das Institut angehört, aus Kreditgewährung ergriffen.

5.
Der Schuldner hat das Insolvenzverfahren beantragt oder über das Vermögen des Schuldners wurde das Insolvenzverfahren eröffnet oder es wurde eine vergleichbare Schutzmaßnahme ergriffen, wenn hierdurch die Rückzahlung einer Verpflichtung aus Kreditgewährung gegenüber dem Institut selbst oder irgendeinem gruppenangehörigen Unternehmen der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, der das Institut angehört, verhindert oder verzögert würde.

(3) Ein Institut, das externe Daten verwendet, die nicht selbst mit der Ausfalldefinition im Einklang stehen, hat gegenüber der Bundesanstalt nachzuweisen, dass geeignete Anpassungen vorgenommen worden sind, um eine weitgehende Äquivalenz zur Ausfalldefinition zu erreichen.

(4) 1Trifft nach Einschätzung des Instituts auf eine vorher ausgefallene IRBA-Position keines der den Ausfall auslösenden Kriterien mehr zu, muss das Institut die Risikoeinstufung für den Schuldner oder das Geschäft so durchführen, als handele es sich um eine nicht ausgefallene IRBA-Position. 2Bei erneut ausgelöster Ausfalldefinition gilt ein zweiter Ausfall als eingetreten.

(5) Bei IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft und Adressenausfallrisikopositionen gegenüber Einrichtungen des öffentlichen Bereichs nach § 25 Abs. 4 darf für IRBA-Positionen gegenüber Gegenparteien, die in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, die dort von den zuständigen Behörden festgelegte Anzahl von Tagen der Überfälligkeit für das Ausfallkriterium nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 angewandt werden.




§ 126 Verlust



Unter Verlust ist ökonomischer Verlust zu verstehen, einschließlich erheblicher Diskontierungseffekte sowie erheblicher direkter und indirekter Kosten, die mit der Rückerlangung außenstehender Beträge für das Geschäft verbunden sind.


§ 127 Selbstgeschätzte erwartete Verlustrate



Die selbstgeschätzte erwartete Verlustrate für eine IRBA-Position ist als Schätzung des zu erwartenden Verhältnisses des Betrags, dessen Verlust innerhalb des Zeitraums von einem Jahr infolge eines möglichen Ausfalls einer Gegenpartei oder infolge von Veritätsrisiken zu erwarten ist, zu dem zum Zeitpunkt des Ausfalls ausstehenden Betrag zu ermitteln. Hierbei sind die Definition für Ausfall nach § 125 sowie für Verlust nach § 126 zugrunde zu legen und die Mindestanforderungen für die Ratingsysteme, die Risikoquantifizierung und die Validierung von eigenen Schätzungen einzuhalten. Bei unmittelbarer Zuordnung der selbstgeschätzten erwarteten Verlustrate zu dieser IRBA-Position gilt § 109.


Titel 2 Übergreifende Anforderungen für Schätzungen

§ 128 Übergreifende Anforderungen für alle Schätzungen



(1) Eigene Schätzungen der Risikoparameter Ausfallwahrscheinlichkeit, Verlustquote bei Ausfall, IRBA-Konversionsfaktor und erwartete Verlustrate müssen alle relevanten Daten, Informationen und Methoden berücksichtigen. Die Schätzungen müssen unter Verwendung sowohl historischer Erfahrungen als auch empirischer Belege abgeleitet werden und dürfen nicht nur auf wertenden Überlegungen basieren. Die Schätzungen müssen plausibel sein und müssen auf den wesentlichen Treibern für die jeweiligen Risikoparameter basieren. Je weniger Daten das Institut hat, desto konservativer soll seine Schätzung sein.

(2) Das Institut muss in der Lage sein, eine Aufschlüsselung seiner Erfahrung mit Verlusten hinsichtlich Ausfallhäufigkeit, Verlustquote bei Ausfall und IRBA-Konversionsfaktor oder, soweit Schätzungen für die erwartete Verlustrate verwendet werden, hinsichtlich des Verlusts vorzulegen, wobei die Aufschlüsselung nach den Faktoren erfolgen muss, die das Institut als Treiber des jeweiligen Risikoparameters ansieht. Das Institut muss nachweisen, dass seine Schätzungen repräsentativ für seine Langzeiterfahrung sind.

(3) Jede Änderung der Kreditvergabepraxis oder im Prozess der Verwertung von Sicherheiten während der Beobachtungszeiträume nach § 130 Abs. 8, § 131 Abs. 5, §§ 133, 134 Abs. 4, §§ 136 und 137 Abs. 2 sind zu berücksichtigen. Für seine Schätzungen muss ein Institut die Auswirkungen technologischer Fortschritte, neue Daten sowie andere Informationen berücksichtigen, sobald diese verfügbar werden. Das Institut muss seine Schätzungen überprüfen, sobald eine neue Information verfügbar ist, mindestens jedoch jährlich.

(4) Die Grundgesamtheit von Adressrisikopositionen, die in den zur Schätzung verwendeten Daten repräsentiert ist, die Kreditgewährungsstandards zu dem Zeitpunkt der Datenerhebung sowie andere relevante Merkmale müssen mit denen der aktuellen IRBA-Positionen und Kreditgewährungsstandards des Instituts vergleichbar sein. Das Institut muss nachweisen, dass die den Daten zugrunde liegenden ökonomischen Gegebenheiten oder Marktgegebenheiten zu den gegenwärtigen und den vorhersehbaren Gegebenheiten passen. Die Anzahl der Adressrisikopositionen in der Stichprobe und die Länge der durch die Datenerhebung abgedeckten Zeitspanne müssen so ausreichend bemessen sein, dass das Institut Vertrauen in die Genauigkeit und Robustheit der Schätzungen haben kann.

(5) Für angekaufte Forderungen müssen die Schätzungen alle für das ankaufende Institut hinsichtlich der Qualität der zugrunde liegenden Forderungen verfügbaren relevanten Informationen widerspiegeln, einschließlich der vom Verkäufer, vom ankaufenden Institut oder von externen Quellen bereitgestellten Daten für ähnliche Pools von angekauften Forderungen. Das ankaufende Institut muss alle vom Verkäufer stammenden Daten, auf die es angewiesen ist, evaluieren.

(6) Das Institut muss bei seinen Schätzungen eine Sicherheitsspanne vorsehen, die in Beziehung zu dem erwarteten Bereich für Schätzfehler steht. Wenn die Qualität der Methoden oder die Qualität oder Quantität der Daten weniger zufrieden stellend ist und der erwartete Fehlerbereich größer ist, muss die Sicherheitsspanne größer sein.

(7) Falls das Institut für die Berechnung der Risikogewichte und für interne Zwecke unterschiedliche Schätzungen verwendet, ist dies zu dokumentieren und die Angemessenheit der Schätzungen und ihrer Verwendung gegenüber der Bundesanstalt nachzuweisen.

(8) Wenn das Institut gegenüber der Bundesanstalt nachweisen kann, dass für Daten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erhoben wurden, geeignete Anpassungen vorgenommen wurden, um weitgehende Äquivalenz zu den Definitionen für Ausfall nach § 125 oder Verlust nach § 126 zu erreichen, darf das Institut diese mit Zustimmung der Bundesanstalt auch bei nicht vollständiger Einhaltung der Datenstandards nach den §§ 125 und 126 nutzen.

(9) Wenn das Institut Daten verwendet, die institutsübergreifend in einen Pool eingebracht worden sind, muss es nachweisen, dass

1.
die Ratingsysteme und die Kriterien zur Risikoeinstufung der anderen an dem Pool beteiligten Institute seinen eigenen ähnlich sind,

2.
die Gesamtheit der in den Pool eingebrachten Daten repräsentativ für das Portfolio ist, für das die zusammengelegten Daten verwendet werden, und

3.
die eingebrachten Daten im Zeitablauf konsistent vom Institut für seine ständigen Schätzungen verwendet werden.

(10) Verwendet das Institut Daten, die institutsübergreifend in einen Pool eingebracht worden sind, bleibt es weiterhin für die Integrität seiner Ratingsysteme verantwortlich. Das Institut muss gegenüber der Bundesanstalt nachweisen, dass es über hinreichendes institutsinternes Verständnis seiner Ratingsysteme verfügt, einschließlich der effektiven Fähigkeit, den Prozess der Risikoeinstufung zu überwachen und zu überprüfen.


Titel 3 Spezifische Anforderungen für die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit

§ 129 Anforderungen für alle IRBA-Positionen



Die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit für eine IRBA-Position ist als Schätzung der Wahrscheinlichkeit des Ausfalls einer Gegenpartei innerhalb des Zeitraums von einem Jahr zu ermitteln. Hierbei ist die Definition für Ausfall nach § 125 zugrunde zu legen. Im Falle von unmittelbar für einzelne Schuldner von IRBA-Positionen geschätzten Ausfallwahrscheinlichkeiten gilt § 109. Die Jahresausfallrate für eine Gesamtheit von Schuldnern ist das Verhältnis der Anzahl der innerhalb eines Jahres aufgetretenen Ausfälle von Schuldnern zur Gesamtzahl der Schuldner.


§ 130 Anforderungen für die Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen und bestimmte IRBA-Beteiligungspositionen



(1) Das Institut muss für IRBA-Positionen in den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute und Unternehmen sowie für unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte IRBA-Beteiligungspositionen die Ausfallwahrscheinlichkeit je Ratingstufe für Schuldner aus dem Langzeitdurchschnitt der realisierten Jahresausfallraten nach § 129 Satz 4 schätzen.

(2) Für angekaufte Forderungen, die als Adressenausfallrisikopositionen nicht der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zuzuordnen sind, kann das Institut die erwartete Verlustrate je Ratingstufe für Schuldner aus dem Langzeitdurchschnitt der realisierten Jahresverlustraten schätzen.

(3) Wenn das Institut für angekaufte Forderungen, die als Adressenausfallrisikopositionen nicht der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zuzuordnen sind, die auf dem Langzeitdurchschnitt basierenden Schätzungen für Ausfallwahrscheinlichkeiten oder für Verlustquoten bei Ausfall aus einer Schätzung der erwarteten Verlustrate und einer geeigneten Schätzung der Verlustquote bei Ausfall oder der Ausfallwahrscheinlichkeit ableitet, muss das Verfahren zur Schätzung der Gesamtverluste die in den Mindestanforderungen für den IRBA enthaltenen allgemeinen Anforderungen für die Schätzung von Ausfallwahrscheinlichkeit und Verlustquote bei Ausfall erfüllen. Das Ergebnis muss konsistent zum Begriff der Verlustquote bei Ausfall nach § 132 Abs. 2 sein.

(4) Das Institut darf Verfahren zur Schätzung von Ausfallwahrscheinlichkeiten nur zusammen mit unterstützenden Analysen verwenden. Das Institut muss den Einfluss wertender Überlegungen bei der Zusammenführung der Ergebnisse verschiedener Verfahren und bei Anpassungen, die aufgrund von Beschränkungen von Verfahren und eingeschränkten Informationen vorgenommen werden, berücksichtigen.

(5) Soweit das Institut für die Schätzung von Ausfallwahrscheinlichkeiten Daten über die interne Erfahrung mit Ausfällen zugrunde legt, muss es in seinen Analysen nach Absatz 4 nachweisen, dass die Schätzungen die Vertragsabschlussstandards und jegliche Unterschiede zwischen dem Ratingsystem, das die Daten erzeugt hat, und dem derzeitigen Ratingsystem widerspiegeln. Wenn sich die Vertragsabschlussstandards oder die Ratingsysteme verändert haben, muss das Institut in seinen Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeit eine größere Sicherheitsspanne beifügen.

(6) Soweit das Institut seine internen Ratingstufen zunächst der von einer Ratingagentur oder einer vergleichbaren Organisation verwendeten Risikoeinstufungsskala zuordnet oder sie auf diese abbildet, um dann die für die Ratingstufen dieser externen Organisation beobachteten Ausfallraten den internen Ratingstufen des Instituts zuzuordnen, sind die folgenden Bedingungen einzuhalten:

1.
Die Zuordnung bzw. Abbildung der Ratingstufen muss auf einem Vergleich der institutsinternen Risikoeinstufungsmerkmale mit den von der externen Organisation verwendeten Merkmalen sowie auf einem Vergleich der internen und externen Risikoeinstufungen für jeden sowohl durch das Institut als auch durch die Ratingagentur beurteilten Schuldner beruhen.

2.
Die Abbildungsmethode und die zugrunde liegenden Daten dürfen keine systematischen Fehler oder Inkonsistenzen aufweisen.

3.
Die Merkmale der externen Organisation, die den zur Quantifizierung verwendeten Daten zugrunde liegen, müssen ausschließlich auf das Ausfallrisiko bezogen sein und dürfen keine geschäftspezifischen Merkmale widerspiegeln.

4.
Die Analyse des Instituts muss einen Vergleich der von der externen Organisation verwendeten Ausfalldefinition mit der institutsinternen Umsetzung der Ausfalldefinition nach § 125 einschließen.

5.
Das Institut muss die Grundlage für die Zuordnung dokumentieren.

(7) Soweit das Institut statistische Ausfallprognosemodelle verwendet, darf es Ausfallwahrscheinlichkeiten als einfachen Durchschnitt der Ausfallwahrscheinlichkeitsschätzungen für die einzelnen Schuldner in einer bestimmten Ratingstufe schätzen; § 118 gilt entsprechend.

(8) Unabhängig davon, ob das Institut externe, interne oder auf einem Datenpool basierende Datenquellen beziehungsweise eine Kombination dieser drei Arten von Datenquellen für seine Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit verwendet, muss für Risikopositionen, für die das Institut eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall verwenden muss, die Länge des verwendeten zugrunde liegenden historischen Beobachtungszeitraums für mindestens eine Datenquelle mindestens fünf Jahre betragen. Für Risikopositionen, für die das Institut keine eigenen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall verwenden darf, beträgt der in Satz 1 benannte Beobachtungszeitraum zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung eines Ratingsystems zur Ermittlung von Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeit für den IRBA zwei Jahre und verlängert sich ab diesem Zeitpunkt nach jeweils einem Jahr um ein weiteres Jahr, bis er die Länge von fünf Jahren erreicht hat. Wenn der für irgendeine der Datenquellen verfügbare Beobachtungszeitraum eine längere Zeitspanne umfasst und diese Daten relevant sind, ist diese längere Zeitspanne zu verwenden. Dieser Absatz gilt auch für die Ermittlung der Risikogewichte für Beteiligungspositionen mittels Ausfallwahrscheinlichkeit und Verlustquote bei Ausfall.


§ 131 Anforderungen für die Forderungsklasse Mengengeschäft



(1) Das Institut muss für IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft die Ausfallwahrscheinlichkeit je Ratingstufe für Schuldner oder Risikopool basierend auf dem Langzeitdurchschnitt der realisierten Jahresausfallraten nach § 129 Satz 4 schätzen.

(2) Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeit dürfen für IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft abweichend von Absatz 1 auch aus realisierten Verlusten und geeigneten Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall abgeleitet werden.

(3) Das Institut muss die internen Daten für die Zuordnung von IRBA-Positionen zu Ratingstufen oder Risikopools als die primäre Informationsquelle für das Schätzen der Risikoparameter verwenden. Das Institut darf für die Quantifizierung der Schätzungen der Risikoparameter externe Daten, einschließlich aus einem Datenpool stammender Daten, oder statistische Modelle verwenden, vorausgesetzt, es kann einen engen Zusammenhang nachweisen

1.
zwischen dem Verfahren des Instituts zur Zuordnung von IRBA-Positionen zu Ratingstufen oder Risikopools und dem von der externen Datenquelle angewandten Verfahren und

2.
zwischen dem internen Risikoprofil des Instituts und der Zusammensetzung der externen Daten.

Für angekaufte Forderungen, die als Adressenausfallrisikoposition der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zuzuordnen sind, darf das Institut externe und interne Referenzdaten verwenden. Das Institut muss alle relevanten Datenquellen für Vergleichszwecke nutzen.

(4) Falls das Institut für IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft Langzeitdurchschnittsschätzungen für Ausfallwahrscheinlichkeit und Verlustquote bei Ausfall aus einer Schätzung des Gesamtverlusts und einer geeigneten Schätzung der Verlustquote bei Ausfall bzw. der Ausfallwahrscheinlichkeit ableitet, muss das Verfahren zur Schätzung des Gesamtverlusts die allgemeinen Anforderungen an die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit und der Verlustquote bei Ausfall, wie in diesem Abschnitt festgelegt, erfüllen, und das Ergebnis muss zu dem Begriff der Verlustquote bei Ausfall nach § 132 Abs. 2 konsistent sein.

(5) Unabhängig davon, ob das Institut externe, interne oder auf einem Datenpool basierende Datenquellen beziehungsweise eine Kombination dieser drei Arten von Datenquellen für seine Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit verwendet, muss für IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung eines Ratingsystems zur Ermittlung solcher Schätzungen für den IRBA die Länge des verwendeten zugrunde liegenden historischen Beobachtungszeitraums für mindestens eine Datenquelle mindestens zwei Jahre betragen. Ab dem in Satz 1 benannten Zeitpunkt verlängert sich der in Satz 1 benannte Zeitraum nach jeweils einem Jahr um ein weiteres Jahr, bis er die Länge von fünf Jahren erreicht hat. Wenn der für irgendeine der Datenquellen verfügbare Beobachtungszeitraum eine längere Zeitspanne umfasst und diese Daten relevant sind, ist diese längere Zeitspanne zu verwenden. Das Institut braucht historischen Daten nicht das gleiche Gewicht beizumessen, wenn es nachweist, dass die aktuelleren Daten eine bessere Prognosekraft für Ausfallwahrscheinlichkeiten besitzen.

(6) Das Institut muss erwartete Schwankungen von Risikoparametern über die Laufzeit von IRBA-Positionen identifizieren und analysieren.


Titel 4 Spezifische Anforderungen für eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall

§ 132 Anforderungen für alle IRBA-Positionen



(1) Die Verlustquote bei Ausfall für eine IRBA-Position ist als zu erwartendes Verhältnis des Verlusts infolge des Ausfalls einer Gegenpartei zu dem Betrag, der zum Zeitpunkt des Ausfalls aussteht, zu schätzen. Dabei sind die Definitionen für Ausfall sowie für Verlust zugrunde zu legen und die Anforderungen für die Ratingsysteme, die Risikoquantifizierung und die Validierung von eigenen Schätzungen einzuhalten. Im Falle von unmittelbar für einzelne IRBA-Positionen geschätzten Verlustquoten bei Ausfall gilt § 109.

(2) Das Institut muss die Verlustquote bei Ausfall je Ratingstufe für Geschäfte oder Risikopool auf Grundlage der je Ratingstufe oder Risikopool bei Verwendung aller beobachteten Ausfälle innerhalb der Datenquellen durchschnittlich realisierten Verlustquote bei Ausfall schätzen.

(3) Das Institut muss Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall verwenden, die für einen wirtschaftlichen Abschwung angemessen sind, wenn diese Schätzungen konservativer sind als die für den Langzeitdurchschnitt. Soweit erwartet wird, dass ein Ratingsystem im Zeitablauf konstante realisierte Verlustquoten bei Ausfall je Ratingstufe oder Risikopool liefert, muss das Institut Anpassungen seiner Schätzungen für die Risikoparameter je Ratingstufe oder Risikopool vornehmen, um die Eigenkapitalauswirkung eines wirtschaftlichen Abschwungs zu begrenzen.

(4) Das Institut muss das Ausmaß jeglicher Abhängigkeit zwischen dem Risiko des Schuldners und dem Risiko der Sicherheit oder des Sicherheitengebers berücksichtigen. Fälle signifikanter Abhängigkeit müssen in konservativer Weise behandelt werden.

(5) Währungsinkongruenzen zwischen der zugrunde liegenden Verpflichtung und der Sicherheit müssen bei der Schätzung der Verlustquote bei Ausfall durch das Institut konservativ behandelt werden.

(6) Soweit Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall das Vorhandensein von Sicherheiten berücksichtigen, dürfen diese Schätzungen nicht ausschließlich auf dem geschätzten Marktwert der Sicherheiten basieren. Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall müssen die Auswirkungen einer potenziellen Unfähigkeit des Instituts berücksichtigen, schnell Kontrolle über seine Sicherheiten zu erlangen und diese zu liquidieren.

(7) Soweit das Institut in seinen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall das Vorhandensein von Sicherheiten berücksichtigt, muss es interne Anforderungen für das Sicherheitenmanagement, den rechtlichen Bestand der Sicherheiten und das Risikomanagement aufstellen, die im Allgemeinen mit den Mindestanforderungen für die Berücksichtigung einer Sicherheit nach den §§ 172 bis 176 und nach § 20a Abs. 4 und 6 bis 8 des Kreditwesengesetzes übereinstimmen.

(8) Soweit ein Institut eine Sicherheit bei der Bestimmung des Positionswertes nach der IMM nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder der SM nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 berücksichtigt, dürfen aus dieser Sicherheit erwartete Erlöse nicht bei den Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall berücksichtigt werden.

(9) Als Verlustquote bei Ausfall für nach § 125 ausgefallene IRBA-Positionen muss das Institut die Summe aus seiner besten Schätzung der unter den gegenwärtigen ökonomischen Umständen und dem gegenwärtigen Status der IRBA-Position zu erwartenden Verlustrate und der Schätzung der Erhöhung der Verlustrate, die infolge zusätzlicher unerwarteter Verluste während des Zeitraums zwischen dem Ausfallzeitpunkt und dem Zeitpunkt des endgültigen Abschlusses der Abwicklung möglich ist, verwenden.

(10) Soweit unbezahlte Entgelte für verspätete Zahlungen im Jahresabschluss des Instituts kapitalisiert wurden, müssen sie der Messung des Instituts für den Positionswert der IRBA-Position und den Verlust hinzugerechnet werden.


§ 133 Anforderungen für die Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen



Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall für IRBA-Positionen in den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute und Unternehmen müssen zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung eines Ratingsystems zur Ermittlung solcher Schätzungen für den IRBA auf Daten über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren für mindestens eine Datenquelle basieren. Ab dem in Satz 1 benannten Zeitpunkt verlängert sich der in Satz 1 benannte Zeitraum nach jeweils einem Jahr um ein weiteres Jahr, bis er die Länge von sieben Jahren erreicht hat. Wenn der Beobachtungszeitraum, der für irgendeine der Datenquellen verfügbar ist, eine längere Zeitspanne umfasst und diese Daten relevant sind, ist diese längere Zeitspanne zu verwenden.


§ 134 Anforderungen für die Forderungsklasse Mengengeschäft



(1) Abweichend von § 132 Abs. 2 dürfen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall für IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft aus den realisierten Verlusten und geeigneten Schätzungen für Ausfallwahrscheinlichkeiten abgeleitet werden.

(2) Abweichend von § 135 Abs. 5 darf das Institut für IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft künftige Inanspruchnahmen entweder in seinen Schätzungen der IRBA-Konversionsfaktoren oder in seinen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall berücksichtigen.

(3) Für angekaufte Forderungen, die als Adressenausfallrisikoposition der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zuzuordnen sind, darf das Institut zur Schätzung der Verlustquote bei Ausfall sowohl externe als auch interne Referenzdaten verwenden.

(4) Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall für IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft müssen zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung eines Ratingsystems zur Ermittlung solcher Schätzungen für den IRBA auf Daten über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren basieren. Ab dem in Satz 1 benannten Zeitpunkt verlängert sich der in Satz 1 benannte Zeitraum nach jeweils einem Jahr um ein weiteres Jahr, bis er die Länge von fünf Jahren erreicht hat. Ungeachtet § 132 Abs. 2 braucht das Institut historischen Daten nicht das gleiche Gewicht beizumessen, wenn es nachweisen kann, dass die aktuelleren Daten eine bessere Prognosekraft für Verlustraten besitzen.

(5) Verwertungserlöse aus einer Sicherheit für einen Kreditrahmen in Verbindung mit einem Gehaltskonto, der als IRBA-Position der Unterklasse qualifizierte revolvierende IRBA-Positionen des Mengengeschäfts nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 zugeordnet ist, dürfen bei der Schätzung der Verlustquote bei Ausfall für diese IRBA-Position nicht berücksichtigt werden.


Titel 5 Spezielle Anforderungen für eigene Schätzungen des IRBA-Konversionsfaktors

§ 135 Anforderungen für alle IRBA-Positionen



(1) Der selbstgeschätzte IRBA-Konversionsfaktor für IRBA-Positionen nach § 101 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 ist als Verhältnis der Schätzung desjenigen gegenwärtig nicht in Anspruch genommenen Betrags aus einer Zusage, der zum Zeitpunkt eines möglichen Ausfalls der Gegenpartei in Anspruch genommen und noch ausstehend sein wird, zum gegenwärtig insgesamt nicht in Anspruch genommenen Betrag aus dieser Zusage zu bestimmen.

(2) Der selbstgeschätzte IRBA-Konversionsfaktor für IRBA-Positionen nach § 101 Abs. 2 Nr. 5 und 6 Buchstabe b ist entsprechend Absatz 1 zu bestimmen.

(3) Das Institut muss einen IRBA-Konversionsfaktor nach Absatz 1 oder 2 je Ratingstufe für Geschäfte oder Risikopool auf Grundlage des bei Verwendung aller beobachteten Ausfälle innerhalb der Datenquellen durchschnittlich realisierten Konversionsfaktors schätzen.

(4) Das Institut muss eine Schätzung für einen IRBA-Konversionsfaktor nach Absatz 1 oder 2 verwenden, die für einen wirtschaftlichen Abschwung angemessen ist, wenn diese Schätzung konservativer ist als die für den Langzeitdurchschnitt. Soweit erwartet wird, dass ein Ratingsystem im Zeitablauf konstante realisierte Konversionsfaktoren je Ratingstufe oder Risikopool liefert, muss das Institut Anpassungen seiner Schätzungen für die Risikoparameter je Ratingstufe oder Risikopool vornehmen, um die Eigenkapitalauswirkung eines wirtschaftlichen Abschwungs zu begrenzen.

(5) Die Schätzung des Instituts für einen IRBA-Konversionsfaktor nach Absatz 1 oder 2 muss die Möglichkeit zusätzlicher Inanspruchnahmen durch den Schuldner sowohl bis zu dem Zeitpunkt als auch nach dem Zeitpunkt, an dem ein Ausfallereignis ausgelöst wird, widerspiegeln.

(6) Die Schätzung für einen IRBA-Konversionsfaktor nach Absatz 1 oder 2 muss eine größere Sicherheitsspanne einschließen, wenn eine stärkere positive Korrelation zwischen der Ausfallhäufigkeit und der Größe des IRBA-Konversionsfaktors zu erwarten ist.

(7) Das Institut muss beim Schätzen eines IRBA-Konversionsfaktors nach Absatz 1 oder 2 die speziellen Verfahrensweisen und Strategien, die es hinsichtlich der Überwachung der Konten und der Zahlungsabwicklung anwendet, berücksichtigen. Das Institut muss außerdem seine Fähigkeit und Bereitschaft berücksichtigen, weitere Inanspruchnahmen in Situationen, in denen kein Ausfall nach § 125 vorliegt, wie bei Vertragsverletzungen oder anderen technischen Ausfallereignissen, zu verhindern.

(8) Das Institut muss zur Schätzung eines IRBA-Konversionsfaktors nach Absatz 1 oder 2 angemessene Systeme und Verfahren zur Überwachung der den Geschäften zuzuordnenden Beträge, der aktuellen Außenstände im Vergleich zu den eingeräumten Linien und der Veränderungen in den Außenständen pro Schuldner und pro Ratingstufe eingerichtet haben. Das Institut muss in der Lage sein, die Salden für Außenstände auf täglicher Basis zu überwachen.

(9) Wenn das Institut für die Berechnung der risikogewichteten Positionswerte und für interne Zwecke unterschiedliche Schätzungen eines IRBA-Konversionsfaktors nach Absatz 1 oder 2 verwendet, muss dies dokumentiert und gegenüber der Bundesanstalt die Angemessenheit der Schätzungen und ihrer Verwendung nachgewiesen werden.


§ 136 Anforderungen für die Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen



Die Schätzung eines IRBA-Konversionsfaktors nach § 135 Abs. 1 oder 2 für IRBA-Positionen in den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute und Unternehmen muss zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung eines Ratingsystems zur Ermittlung solcher Schätzungen für den IRBA auf Daten über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren für mindestens eine Datenquelle basieren. Ab dem in Satz 1 benannten Zeitpunkt verlängert sich der in Satz 1 benannte Zeitraum nach jeweils einem Jahr um ein weiteres Jahr, bis er die Länge von sieben Jahren erreicht hat. Wenn der Beobachtungszeitraum, der für irgendeine der Datenquellen verfügbar ist, eine längere Zeitspanne umfasst und diese Daten relevant sind, ist diese längere Zeitspanne zu verwenden.


§ 137 Anforderungen für die Forderungsklasse Mengengeschäft



(1) Abweichend von § 135 Abs. 5 darf das Institut für IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft künftige Inanspruchnahmen entweder in seiner Schätzung des IRBA-Konversionsfaktors oder in seiner Schätzung der Verlustquote bei Ausfall berücksichtigen.

(2) Die Schätzung eines IRBA-Konversionsfaktors nach § 135 Abs. 1 oder 2 für IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft muss zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung eines Ratingsystems zur Ermittlung solcher Schätzungen für den IRBA auf Daten über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren basieren. Ab dem in Satz 1 benannten Zeitpunkt verlängert sich der in Satz 1 benannte Zeitraum nach jeweils einem Jahr um ein weiteres Jahr, bis er die Länge von fünf Jahren erreicht hat. Ungeachtet § 135 Abs. 3 braucht das Institut historischen Daten nicht das gleiche Gewicht beizumessen, wenn es nachweisen kann, dass die aktuelleren Daten eine bessere Prognosekraft für Inanspruchnahmen besitzen.


Titel 6 Mindestanforderungen für die Einschätzung der Auswirkungen von Garantien und Kreditderivaten

§ 138 Anforderungen für IRBA-Positionen, für die selbstgeschätzte Verlustquoten bei Ausfall verwendet werden



(1) 1Sind IRBA-Positionen in den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute und Unternehmen, für die selbstgeschätzte Verlustquoten bei Ausfall verwendet werden, oder IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft durch Garantien oder Kreditderivate von solchen Gewährleistungsgebern besichert, für die von diesen geschuldete Adressrisikopositionen den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen oder Institute zuzuordnen wären oder die Unternehmen sind, für die die Anforderungen nach § 163 Absatz 1 Nummer 8 erfüllt sind, und darf das Institut von diesen Gewährleistungsgebern geschuldete Adressrisikopositionen als KSA-Positionen behandeln, so finden die §§ 139 bis 141 in Bezug auf diese Garantien bzw. Kreditderivate keine Anwendung. 2In diesem Fall müssen die Garantien oder Kreditderivate die Anforderungen an die Berücksichtigungsfähigkeit nach den §§ 162 bis 165, 167 und 168 und die Mindestanforderungen nach den §§ 172, 177 und 178 erfüllen. 3Für IRBA-Positionen, die nicht der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet sind, müssen Garantien und Kreditderivate zusätzlich die Anforderungen an die Berücksichtigungsfähigkeit bei Laufzeitunterschreitung nach § 184 erfüllen, und der berücksichtigungsfähige Betrag muss sich bestimmen als das Produkt aus

1.
dem Teil des Betrags der Garantie oder des Kreditderivates, der dieser IRBA-Position zugeordnet ist, und

2.
dem Laufzeitanpassungsfaktor nach § 186 für diese Garantie oder dieses Kreditderivat in Bezug auf diese IRBA-Position.

(2) Bei Garantien oder Kreditderivaten für IRBA-Positionen, die der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet sind, gelten die §§ 139 bis 141 auch für die Zuordnung von IRBA-Positionen zu Ratingstufen oder Risikopools und für die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit.




§ 139 Berücksichtigungsfähige Garantiegeber und Garantien



(1) Das Institut muss klar spezifizierte Kriterien für die Arten von Garantiegebern haben, die es für die Berechnung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte anerkennt.

(2) Für anerkannte Garantiegeber gelten dieselben Regeln für die Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools, die Zuordnung von IRBA-Positionen und die Integrität der Zuordnung, die in den §§ 112 bis 117 für Schuldner festgelegt sind.

(3) Die Garantieverpflichtung

1.
muss in schriftlicher Form erfolgen,

2.
darf seitens des Garantiegebers nicht kündbar sein,

3.
muss so lange wirksam sein, bis die Schuld in den Grenzen des Betrags und der Laufzeit der Garantie vollständig erfüllt ist, und

4.
muss gegenüber dem Garantiegeber in der Rechtsordnung rechtlich durchsetzbar sein, in der der Garantiegeber über der Vollstreckung zugängliche Vermögenswerte verfügt.

Garantien, die Bedingungen enthalten, die den Garantiegeber von der Leistungpflicht befreien, können nur mit Zustimmung der Bundesanstalt anerkannt werden. Das Institut muss nachweisen, dass die Zuordnungskriterien jede mögliche Reduzierung des risikomindernden Effekts angemessen berücksichtigen.


§ 140 Anpassungskriterien



(1) Das Institut muss über klar spezifizierte Kriterien für die Anpassung von Ratingstufen, von Risikopools oder von Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall sowie, im Fall von IRBA-Positionen der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft und nach den Anforderungen für das Mengengeschäft behandelbare angekaufte Forderungen, für die Anpassung des Verfahrens zur Zuordnung von IRBA-Positionen zu Ratingstufen oder Risikopools verfügen, um die Auswirkung von Garantien bei der Berechnung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte berücksichtigen zu können. Diese Kriterien müssen den Mindestanforderungen für die Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools, die Zuordnung von IRBA-Positionen und die Integrität der Zuordnung nach den §§ 112 bis 117 entsprechen.

(2) Die Kriterien nach Absatz 1 müssen plausibel sein und der Intuition entsprechen. Sie müssen

1.
die Fähigkeit und Bereitschaft des Garantiegebers, seine Verpflichtungen aus der Garantie zu erfüllen,

2.
die wahrscheinlichen Zeitpunkte der Zahlungen des Garantiegebers,

3.
den Grad der Korrelation der Fähigkeit des Garantiegebers, seine Verpflichtungen aus der Garantie zu erfüllen, mit der Rückzahlungsfähigkeit des Schuldners und

4.
das verbleibende Restrisiko gegenüber dem Schuldner

berücksichtigen.


§ 141 Kreditderivate



(1) Die Mindestanforderungen für Garantien nach § 139 gelten auch für auf einzelne Adressen bezogene Kreditderivate. Hinsichtlich einer Inkongruenz zwischen der zugrunde liegenden Verpflichtung und der Referenzverbindlichkeit des Kreditderivats oder der Verpflichtung, die zur Bestimmung des Eintritts des Kreditereignisses dient, gelten die Anforderungen für Positionen, für die ein Kreditderivat berücksichtigungsfähig ist, nach § 167. Für IRBA-Positionen der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft und nach den für das Mengengeschäft geltenden Anforderungen für die Risikoparameterschätzung behandelbare angekaufte Forderungen gelten die Anforderungen für Positionen, für die ein Kreditderivat berücksichtigungsfähig ist, nach § 167 für das Verfahren der Zuordnung von IRBA-Positionen zu Ratingstufen oder Risikopools.

(2) Die Kriterien müssen die Auszahlungsstruktur des Kreditderivats berücksichtigen und deren Auswirkung auf die Höhe der zurückerlangten Beträge und deren zeitliches Eintreten konservativ einschätzen. Das Institut muss das Ausmaß, in dem andere Arten von Restrisiken verbleiben, berücksichtigen.


Titel 7 Mindestanforderungen für angekaufte Forderungen

§ 142 Rechtssicherheit



Sofern ein Institut Forderungen ankauft, muss die Struktur des Geschäfts sicherstellen, dass das Institut unter allen vorhersehbaren Umständen rechtlich und tatsächlich über die Erlöse aus den Forderungen verfügen kann. Sofern der Schuldner Zahlungen direkt an den Verkäufer oder Forderungsverwalter leistet, muss sich das Institut regelmäßig davon überzeugen, dass die Zahlungen vollständig und nach der vertraglichen Vereinbarung weitergeleitet werden. Forderungsverwalter ist ein Unternehmen, das einen Pool angekaufter Forderungen oder die zugrunde liegenden IRBA-Positionen aus Kreditgewährung auf täglicher Basis verwaltet. Das Institut muss alle rechtlich möglichen Vorkehrungen dafür treffen, dass die Erlöse aus den Forderungen nicht der Insolvenz oder anderen rechtlichen Beschränkungen unterliegen, die zu einer wesentlichen Verzögerung der Fähigkeit des Kreditgebers führen können, die Forderungen einzuziehen oder abzutreten oder die Kontrolle über die Zahlungseingänge zu behalten.


§ 143 Überwachungssysteme



Das Institut muss sowohl die Qualität der angekauften Forderungen als auch die finanzielle Situation des Verkäufers und des Forderungsverwalters überwachen. Insbesondere gilt:

1.
Das Institut muss die wechselseitige Abhängigkeit zwischen der Qualität der angekauften Forderungen und der finanziellen Situation sowohl des Verkäufers als auch des Forderungsverwalters einschätzen und über interne Grundsätze und Verfahren verfügen, die einen angemessenen Schutz vor Rückwirkungen bieten, die durch diese wechselseitige Abhängigkeit entstehen können, einschließlich der Zuordnung jedes Verkäufers und Forderungsverwalters zu internen Ratingstufen.

2.
Das Institut muss eindeutige und wirksame Grundsätze und Verfahren haben, um die Berücksichtigungsfähigkeit der Verkäufer und Forderungsverwalter beurteilen zu können. Das Institut oder ein von ihm Beauftragter müssen die Verkäufer und Forderungsverwalter regelmäßig überprüfen, um sich von der Richtigkeit der Berichte des Verkäufers bzw. Forderungsverwalters zu überzeugen, Betrugsfälle aufzudecken und operationelle Schwächen offenzulegen, und die Qualität der Kreditgewährungsgrundsätze des Verkäufers und die Forderungseinzugsgrundsätze und -verfahren des Forderungsverwalters zu überprüfen. Die Feststellungen dieser Überprüfungen sind zu dokumentieren.

3.
Das Institut muss die Eigenschaften der Pools von angekauften Forderungen beurteilen, insbesondere hinsichtlich übermäßig hoher Vorschüsse, der Historie von Zahlungsrückständen des Verkäufers, problembehafteter Forderungen und Zugeständnissen bezüglich problembehafteter Forderungen, Zahlungsbedingungen und möglicher Gegenkonten.

4.
Das Institut muss über wirksame Grundsätze und Verfahren zur Überwachung von Konzentrationen in Positionen gegenüber einzelnen Schuldnern auf aggregierter Basis, sowohl innerhalb der Pools der angekauften Forderungen als auch poolübergreifend, verfügen.

5.
Das Institut muss sicherstellen, dass es vom Forderungsverwalter zeitnahe und ausreichend detaillierte Berichte über Fälligkeiten, einschließlich Überfälligkeiten, der Forderungen und darüber, inwieweit sich für die Forderungen das Veritätsrisiko realisiert hat, erhält, um die Übereinstimmung mit den Auswahlkriterien und den Vorauszahlungsgrundsätzen des Instituts für angekaufte Forderungen sicherzustellen und um ein wirksames Mittel bereitzustellen, mit dem die Verkaufskonditionen des Verkäufers sowie dessen Konditionen in Bezug auf das Veritätsrisiko überwacht und bestätigt werden.


§ 144 Bearbeitungssysteme



Das Institut muss über Systeme und Verfahren verfügen, um Verschlechterungen der finanziellen Situation des Verkäufers sowie der Qualität der angekauften Forderungen frühzeitig zu erkennen und begegnen zu können. Insbesondere muss das Institut über eindeutige und wirksame Grundsätze, Verfahren und Informationssysteme verfügen, um Vertragsverletzungen feststellen zu können, und über eindeutige und wirksame Grundsätze und Verfahren verfügen, um gegebenenfalls rechtliche Schritte zu veranlassen und problembehaftete angekaufte Forderungen angemessen zu behandeln.


§ 145 Systeme zur Überwachung von Sicherheiten, Kreditverfügbarkeit und Zahlungen



Das Institut muss über eindeutige und wirksame Grundsätze und Verfahren verfügen, die die Überwachung angekaufter Forderungen, Kreditverfügbarkeit und Zahlungen regeln. Insbesondere müssen schriftlich niedergelegte interne Grundsätze alle wesentlichen Elemente des Forderungsankaufsprogramms spezifizieren, einschließlich Vorschussraten, zulässiger Sicherheiten, erforderlicher Dokumentation, Konzentrationslimite und Verfahren für die Behandlung von Zahlungseingängen. Diese Elemente müssen alle wesentlichen Faktoren, einschließlich der finanziellen Verhältnisse des Verkäufers und des Forderungsverwalters, Risikokonzentrationen und der absehbaren Entwicklung der Qualität der angekauften Forderungen sowie des Kundenstammes des Verkäufers, berücksichtigen. Die internen Systeme müssen sicherstellen, dass Geldmittel nur gegen genau bestimmte unterstützende Sicherheiten und unter genauer Dokumentation vorgeschossen werden.


§ 146 Übereinstimmung mit den institutsinternen Grundsätzen und Verfahren



Das Institut muss ein wirksames internes Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung aller internen Richtlinien und Arbeitsabläufe haben. Dieses Verfahren muss regelmäßige Revisionen aller kritischen Phasen des Forderungsankaufprogramms des Instituts einschließen. Das Verfahren muss eine Überprüfung der Funktionstrennung zwischen der Beurteilung des Verkäufers und des Forderungsverwalters auf der einen und der Beurteilung des Schuldners auf der anderen Seite beinhalten. Weiterhin muss es eine Überprüfung der Funktionstrennung zwischen der Beurteilung des Verkäufers und des Forderungsverwalters auf der einen und der Prüfung beim Verkäufer und beim Forderungsverwalter auf der anderen Seite beinhalten. Das Verfahren muss außerdem Bewertungen der Abläufe der für die Abwicklung zuständigen Organisationseinheiten beinhalten, insbesondere in Bezug auf Qualifikation, Erfahrung und Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter, und die unterstützenden maschinellen Systeme.