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§ 143 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 143 Überwachungssysteme



Das Institut muss sowohl die Qualität der angekauften Forderungen als auch die finanzielle Situation des Verkäufers und des Forderungsverwalters überwachen. Insbesondere gilt:

1.
Das Institut muss die wechselseitige Abhängigkeit zwischen der Qualität der angekauften Forderungen und der finanziellen Situation sowohl des Verkäufers als auch des Forderungsverwalters einschätzen und über interne Grundsätze und Verfahren verfügen, die einen angemessenen Schutz vor Rückwirkungen bieten, die durch diese wechselseitige Abhängigkeit entstehen können, einschließlich der Zuordnung jedes Verkäufers und Forderungsverwalters zu internen Ratingstufen.

2.
Das Institut muss eindeutige und wirksame Grundsätze und Verfahren haben, um die Berücksichtigungsfähigkeit der Verkäufer und Forderungsverwalter beurteilen zu können. Das Institut oder ein von ihm Beauftragter müssen die Verkäufer und Forderungsverwalter regelmäßig überprüfen, um sich von der Richtigkeit der Berichte des Verkäufers bzw. Forderungsverwalters zu überzeugen, Betrugsfälle aufzudecken und operationelle Schwächen offenzulegen, und die Qualität der Kreditgewährungsgrundsätze des Verkäufers und die Forderungseinzugsgrundsätze und -verfahren des Forderungsverwalters zu überprüfen. Die Feststellungen dieser Überprüfungen sind zu dokumentieren.

3.
Das Institut muss die Eigenschaften der Pools von angekauften Forderungen beurteilen, insbesondere hinsichtlich übermäßig hoher Vorschüsse, der Historie von Zahlungsrückständen des Verkäufers, problembehafteter Forderungen und Zugeständnissen bezüglich problembehafteter Forderungen, Zahlungsbedingungen und möglicher Gegenkonten.

4.
Das Institut muss über wirksame Grundsätze und Verfahren zur Überwachung von Konzentrationen in Positionen gegenüber einzelnen Schuldnern auf aggregierter Basis, sowohl innerhalb der Pools der angekauften Forderungen als auch poolübergreifend, verfügen.

5.
Das Institut muss sicherstellen, dass es vom Forderungsverwalter zeitnahe und ausreichend detaillierte Berichte über Fälligkeiten, einschließlich Überfälligkeiten, der Forderungen und darüber, inwieweit sich für die Forderungen das Veritätsrisiko realisiert hat, erhält, um die Übereinstimmung mit den Auswahlkriterien und den Vorauszahlungsgrundsätzen des Instituts für angekaufte Forderungen sicherzustellen und um ein wirksames Mittel bereitzustellen, mit dem die Verkaufskonditionen des Verkäufers sowie dessen Konditionen in Bezug auf das Veritätsrisiko überwacht und bestätigt werden.



 

Zitierungen von § 143 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 143 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 56 SolvV Nutzungsvoraussetzungen für den IRBA
... hat, 3. die Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA nach den §§ 106 bis 153 einhält, 4. die Offenlegungsanforderungen nach § 26a des ...
§ 71 SolvV IRBA-Positionen (vom 31.12.2010)
... Adressenausfallrisikopositionen, für die nicht die Anforderungen nach den §§ 142 bis 146 erfüllt sind, bilden stets KSA-Positionen; eine Veritätsrisikoposition ist in ...
§ 76 SolvV IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft (vom 28.09.2013)
... zuzuordnen, die die Anforderungen für die Nutzung nach den §§ 142 bis 146 und zusätzlich die Kriterien für die Zuordnung zum Mengengeschäft nach ...
§ 106 SolvV Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA (vom 28.09.2013)
... muss das Institut die folgenden Anforderungen erfüllen, wobei es die §§ 107 bis 153 einzuhalten hat: 1. Die Ratingsysteme des Instituts gewährleisten eine ... auf einheitlicher Basis angewendet wird, gelten die Anforderungen der §§ 107 bis 153, vorbehaltlich der Zustimmung der Bundesanstalt, als durch das Institut erfüllt, wenn ...
§ 124 SolvV Vorgaben zur Schätzung der Risikoparameter
... den Ratingstufen oder Risikopools durch das Institut zuzuordnen sind, gelten die §§ 125 bis 146.  ...
§ 249 SolvV Maximaler risikogewichteter KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungstransaktion (vom 31.12.2011)
... maßgeblichen Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA nach den §§ 106 bis 153 nicht ein, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.  ...
§ 263 SolvV Maximaler risikogewichteter IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungstransaktion (vom 31.12.2010)
... verbrieften Portfolios die Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA nach den §§ 106 bis 153 nicht erfüllt, keine Anwendung.  ...
§ 303 SolvV Besonderes Kursrisiko Zinsnettoposition (vom 31.12.2011)
... sind, 2. Wertpapiere, denen eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die nicht höher ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... auf einheitlicher Basis angewendet wird, gelten die Anforderungen der §§ 107 bis 153, vorbehaltlich der Zustimmung der Bundesanstalt, als durch das Institut erfüllt, wenn ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...