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§ 215 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 215 Nettobemessungsgrundlage für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen



(1) Wenn ein Institut weder die Ermittlung modellbasierter Schwankungszuschläge für Aufrechnungspositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen gewählt hat noch das Wahlrecht nach Absatz 4 nutzt, ist die Nettobemessungsgrundlage für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen die Summe aus der laufzeitbereinigten Nettobemessungsgrundlage, dem Währungsinkongruenzzuschlag und dem Wertschwankungszuschlag für jede der Wertpapierarten dieser Aufrechnungsposition, wenn diese Summe positiv ist, sonst Null.

(2) Wenn ein Institut die Ermittlung modellbasierter Schwankungszuschläge für Aufrechnungspositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen gewählt hat, ist die Nettobemessungsgrundlage die Summe aus der laufzeitbereinigten Nettobemessungsgrundlage und dem modellbasierten Schwankungszuschlag für diese Aufrechnungsposition, wenn diese Summe positiv ist, sonst Null.

(3) Sind Aufrechnungspositionen nach § 199 Abs. 2 wegen Unwesentlichkeit von der Anwendung modellbasierter Schwankungszuschläge ausgenommen worden, ist deren Nettobemessungsgrundlage nach Absatz 1 zu ermitteln.

(4) Vorbehaltlich der Zustimmung durch die Bundesanstalt darf ein Institut nach dauerhafter und einheitlicher Wahl die Nettobemessungsgrundlage für Aufrechnungspositionen über nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen nach der IMM ermitteln. Die einheitliche und dauerhafte Wahl kann für einzelne gruppenangehörige Unternehmen unterschiedlich getroffen werden. Vorbehaltlich des § 220 Abs. 4 und des § 222 Abs. 3 und 4 muss ein Institut, das die IMM nach § 17 für die Ermittlung von Bemessungsgrundlagen für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen, für sonstige Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere oder Waren oder für Nettobemessungsgrundlagen nach § 217 nutzt, die IMM auch zur Ermittlung aller Nettobemessungsgrundlagen für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen nutzen.

(5) Für die Ermittlung der Nettobemessungsgrundlage nach den Absätzen 1, 2 und 4 dürfen zusätzlich zu den nach den §§ 155 und 156 berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheiten auch berücksichtigungsfähige Handelsbuchsicherheiten nach § 157 berücksichtigt werden, wenn sich die Aufrechnungsvereinbarung ausschließlich auf Geschäfte bezieht, die dem Handelsbuch eines Handelsbuchinstituts zuzurechnen sind.

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Zitierungen von § 215 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 215 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 17 SolvV Bemessungsgrundlage für derivative Adressenausfallrisikopositionen und Adressenausfallrisikopositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen sowie aus sonstigen Pensions-, Darlehens- oder vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder Waren
... Ein Institut, das die IMM für die Ermittlung von Nettobemessungsgrundlagen nach § 215 oder § 217 nutzt, muss die IMM auch für die Ermittlung aller Bemessungsgrundlagen ...
§ 49 SolvV KSA-Bemessungsgrundlage (vom 31.12.2011)
... Geschäften mit Sicherheitennachschüssen ihre Nettobemessungsgrundlage nach § 215 , 6. bei einer produktübergreifenden Aufrechnungsposition ihre ...
§ 100 SolvV IRBA-Bemessungsgrundlage (vom 31.12.2011)
... für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen nach § 215. Für eine produktübergreifende Aufrechnungsposition ist die ...
§ 209 SolvV Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen
... für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen nach § 215 berücksichtigen, wenn dabei ausschließlich berücksichtigungsfähige ... für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen nach § 215 unter Berücksichtigung einer bestimmten Art von Aufrechungsvereinbarung zu ermitteln, gilt ...
§ 237 SolvV Für Verbriefungen maßgebliche Bonitätsbeurteilung (vom 31.12.2011)
... ist die Bonitätsbeurteilung nicht verwendungsfähig; die Regelungen der §§ 154 bis 224 zur anrechnungsmindernden Berücksichtigung von Sicherungsinstrumenten bleiben ...
§ 339 SolvV Übergangsbestimmungen für die Eigenmittelausstattung und -berechnung (vom 28.12.2012)
... Darlehens nach den §§ 24 bis 54 andere Sicherheiten als die nach den §§ 154 bis 224 zulässigen anerkennen. (13) Bis zum 31. Dezember 2015 darf ein Institut ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 2 SolvVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
... von Kreditderivaten verwenden. (5) § 11 Absatz 2 und die §§ 12 und 206 bis 224 der Solvabilitätsverordnung gelten für die Berücksichtigung von ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065; aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
§ 2 GroMiKV Bemessungsgrundlage (vom 31.12.2010)
... von Kreditderivaten verwenden. (5) § 11 Absatz 2 und die §§ 12 und 206 bis 224 der Solvabilitätsverordnung gelten für die Berücksichtigung von ...
§ 12 GroMiKV Besicherungswirkung von finanziellen Sicherheiten (vom 31.12.2010)
... sich der für diese Geschäfte zu ermittelnde Kreditbetrag nach Maßgabe des § 215 der Solvabilitätsverordnung. (2) Die Bundesanstalt kann auf Antrag ...