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§ 222 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 222 Anwendung der IMM



(1) 1Ein Institut darf die IMM nur nach Zustimmung durch die Bundesanstalt anwenden. 2Die Zustimmung kann nur dann erteilt werden, wenn die Bundesanstalt auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes die Einhaltung der Mindestanforderungen nach § 224 durch das Institut festgestellt hat. 3Die Bundesanstalt kann zum Zweck der teilweisen Nutzung der IMM nach Absatz 3 und 4 eine entsprechend eingeschränkte Zustimmung erteilen. 4Ein Institut hat die IMM nach Maßgabe der Zustimmung der Bundesanstalt dauerhaft anzuwenden. 5Wesentliche Änderungen und Erweiterungen der IMM bedürfen einer erneuten Zustimmung. 6Bedeutende und unbedeutende Änderungen erfordern keine erneute Eignungsprüfung, sind aber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich anzuzeigen; bedeutende Änderungen sind vor Verwendung der geänderten IMM mit der Bundesanstalt abzustimmen.

(2) 1Hält ein Institut die Voraussetzungen nach § 224 nicht mehr ein, so hat es die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank umgehend zu informieren und

1.
einen plausiblen Plan vorzulegen, wie es zeitnah die Anforderungen wieder einhalten wird, und diesen Plan fristgemäß umzusetzen oder

2.
nachzuweisen, dass die Auswirkungen der Nichteinhaltung unwesentlich sind.

2Andernfalls kann die Bundesanstalt die Zustimmung zur Anwendung widerrufen.

(3) Adressenausfallrisikopositionen und Aufrechnungspositionen, die bezogen auf ihre Bemessungsgrundlagen oder Nettobemessungsgrundlagen von untergeordneter Bedeutung sind, darf ein Institut dauerhaft von der Einbeziehung in die IMM ausnehmen.

(4) 1Das Institut darf die Bemessungs- oder Nettobemessungsgrundlagen von Positionen in zeitlich gestaffelten Schritten nur aufgrund eines entsprechenden Planes und mit Zustimmung der Bundesanstalt in die IMM einbeziehen. 2Die Bundesanstalt erteilt die Zustimmung nur, wenn bereits bei Erstanwendung der IMM ein wesentlicher Teil der in Satz 1 genannten Positionen einbezogen wird und die übrigen Positionen vorbehaltlich Absatz 1 innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der IMM erfasst werden.

(5) 1Ein Institut, das zur Ermittlung von Bemessungsgrundlagen oder Nettobemessungsgrundlagen von Aufrechnungspositionen die IMM verwendet, darf für diese Positionen nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach Zustimmung der Bundesanstalt zu einem anderen Ansatz wechseln. 2Die Zustimmung zum beabsichtigten Wechsel ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der Bundesanstalt zu beantragen.





 

Frühere Fassungen von § 222 SolvV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2010Artikel 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 222 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 222 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 17 SolvV Bemessungsgrundlage für derivative Adressenausfallrisikopositionen und Adressenausfallrisikopositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen sowie aus sonstigen Pensions-, Darlehens- oder vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder Waren
... nutzen. Ausgenommen hiervon sind Positionen nach § 220 Abs. 4 bzw. § 222 Abs. 3 und 4. Ein Nichthandelsbuchinstitut darf die Bemessungsgrundlage für derivative ... oder vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder Waren kann vorbehaltlich § 222 Abs. 3 und 4 nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Instituts und vorbehaltlich der ...
§ 211 SolvV Nettobemessungsgrundlage für Derivate
... Zahlungsanspruch entspricht. Vorbehaltlich des § 220 Abs. 4 und des § 222 Abs. 3 und 4 muss ein Institut, das die IMM für Nettobemessungsgrundlagen nach § 217 ...
§ 215 SolvV Nettobemessungsgrundlage für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen
... Unternehmen unterschiedlich getroffen werden. Vorbehaltlich des § 220 Abs. 4 und des § 222 Abs. 3 und 4 muss ein Institut, das die IMM nach § 17 für die Ermittlung von ...
§ 237 SolvV Für Verbriefungen maßgebliche Bonitätsbeurteilung (vom 31.12.2011)
... ist die Bonitätsbeurteilung nicht verwendungsfähig; die Regelungen der §§ 154 bis 224 zur anrechnungsmindernden Berücksichtigung von Sicherungsinstrumenten bleiben ...
§ 339 SolvV Übergangsbestimmungen für die Eigenmittelausstattung und -berechnung (vom 28.12.2012)
... Darlehens nach den §§ 24 bis 54 andere Sicherheiten als die nach den §§ 154 bis 224 zulässigen anerkennen. (13) Bis zum 31. Dezember 2015 darf ein Institut ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136
Artikel 1 6. FinDAGKostVÄndV
... bis 20.000 1.2.1.1.3 Zustimmung zur Verwendung der IMM (§ 222 Abs. 1 Satz 1 SolvV) 1.000 bis 20.000 1.2.1.1.4 Zulassung zur ...

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... 0,3 und bei anderen Basiswertkomponenten ein Risikofaktor von 0,6." 72. Dem § 222 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: „Wesentliche ...
Artikel 2 SolvVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
... von Kreditderivaten verwenden. (5) § 11 Absatz 2 und die §§ 12 und 206 bis 224 der Solvabilitätsverordnung gelten für die Berücksichtigung von ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065; aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
§ 2 GroMiKV Bemessungsgrundlage (vom 31.12.2010)
... von Kreditderivaten verwenden. (5) § 11 Absatz 2 und die §§ 12 und 206 bis 224 der Solvabilitätsverordnung gelten für die Berücksichtigung von ...