(1) (aufgehoben)
(2) Eine Verbriefungstransaktion mit Forderungsübertragung ist durch die rechtliche Übertragung eines verbrieften Portfolios von einem Originator bestimmt.
(3) Eine Verbriefungstransaktion ohne Forderungsübertragung ist durch die Übertragung des Adressenausfallrisikos aus einem verbrieften Portfolio durch den Einsatz von Garantien, Kreditderivaten oder berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheiten von einem Originator bestimmt, ohne dadurch das verbriefte Portfolio rechtlich zu übertragen.
(4) 1Für ein Institut ist eine KSA-Verbriefungstransaktion jede Verbriefungstransaktion, deren verbrieftes Portfolio gemessen an den Bemessungsgrundlagen überwiegend aus Adressenausfallrisikopositionen besteht, die, wenn das Institut für die Verbriefungstransaktion
- 1.
- als Originator gilt, KSA-Positionen sind, oder
- 2.
- als Sponsor oder Investor gilt, als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts keine nach Satz 2 IRBA-fähigen Positionen wären.
2IRBA-fähig im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 sind solche Positionen, die als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts IRBA-Positionen wären, oder, sofern das Institut bei Einstufung als IRBA-Verbriefungstransaktion das interne Einstufungsverfahren nach §
259 anwenden muss, derselben IRBA-Forderungsklasse zuzuordnen wären, wie Adressenausfallrisikopositionen des Instituts, die IRBA-Positionen sind.
(5) Für ein Institut ist eine IRBA-Verbriefungstransaktion jede Verbriefungstransaktion, die keine KSA-Verbriefungstransaktion ist und für die es als Originator, Sponsor oder Investor gilt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103