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Kapitel 6 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 2 Adressrisiken

Kapitel 6 Verbriefungen

Abschnitt 1 Anwendungsbereich der Verbriefungsregelungen, Begriffsdefinitionen

§ 225 Adressaten



(1) Ein Institut, das Originator, Investor oder Sponsor einer Verbriefungstransaktion ist, hat für die Gesamtheit seiner Verbriefungspositionen risikogewichtete Positionswerte zu ermitteln. Abweichend von Satz 1 braucht für Verbriefungspositionen, die das Institut bei der Ermittlung des verfügbaren modifizierten Eigenkapitals nach § 10 Abs. 6a Nr. 3 des Kreditwesengesetzes in Abzug bringt, kein risikogewichteter Positionswert ermittelt zu werden. Ein Institut, das Originator einer Verbriefungstransaktion ist, braucht für die zu dieser Verbriefungstransaktion gehörenden Verbriefungspositionen keinen risikogewichteten Positionswert zu berücksichtigen, wenn es aus dieser Verbriefungstransaktion keine Anrechnungserleichterung in Anspruch nimmt.

(2) Ein Institut hat für jede nach Absatz 1 von ihm berücksichtigte Verbriefungstransaktion die Offenlegungsbestimmungen nach § 334 einzuhalten.


§ 226 Verbriefungstransaktion



(1) (aufgehoben)

(2) Eine Verbriefungstransaktion mit Forderungsübertragung ist durch die rechtliche Übertragung eines verbrieften Portfolios von einem Originator bestimmt.

(3) Eine Verbriefungstransaktion ohne Forderungsübertragung ist durch die Übertragung des Adressenausfallrisikos aus einem verbrieften Portfolio durch den Einsatz von Garantien, Kreditderivaten oder berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheiten von einem Originator bestimmt, ohne dadurch das verbriefte Portfolio rechtlich zu übertragen.

(4) 1Für ein Institut ist eine KSA-Verbriefungstransaktion jede Verbriefungstransaktion, deren verbrieftes Portfolio gemessen an den Bemessungsgrundlagen überwiegend aus Adressenausfallrisikopositionen besteht, die, wenn das Institut für die Verbriefungstransaktion

1.
als Originator gilt, KSA-Positionen sind, oder

2.
als Sponsor oder Investor gilt, als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts keine nach Satz 2 IRBA-fähigen Positionen wären.

2IRBA-fähig im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 sind solche Positionen, die als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts IRBA-Positionen wären, oder, sofern das Institut bei Einstufung als IRBA-Verbriefungstransaktion das interne Einstufungsverfahren nach § 259 anwenden muss, derselben IRBA-Forderungsklasse zuzuordnen wären, wie Adressenausfallrisikopositionen des Instituts, die IRBA-Positionen sind.

(5) Für ein Institut ist eine IRBA-Verbriefungstransaktion jede Verbriefungstransaktion, die keine KSA-Verbriefungstransaktion ist und für die es als Originator, Sponsor oder Investor gilt.




§ 227 KSA- und IRBA-Verbriefungspositionen



(1) Ein Institut, das Verbriefungspositionen vollständig oder nicht nachrangig anteilig gewährleistet oder absichert, muss die durch diese Gewährleistung oder Absicherung begründete Risikoposition so berücksichtigen, als hielte es die gewährleistete oder abgesicherte Verbriefungsposition unmittelbar.

(2) (aufgehoben)

(3) Eine KSA-Verbriefungsposition ist jede Verbriefungsposition, die Anteil an einer zu einer KSA-Verbriefungstransaktion gehörenden Verbriefungstranche ist.

(4) Eine IRBA-Verbriefungsposition ist jede Verbriefungsposition, die Anteil an einer zu einer IRBA-Verbriefungstransaktion gehörenden Verbriefungstranche ist.

(5) Eine teilbesicherte KSA-Verbriefungsposition ist jede KSA-Verbriefungsposition mit Ausnahme von Verbriefungspositionen nach § 1b Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes, der eine berücksichtigungsfähige Gewährleistung nach § 162 oder eine berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugeordnet ist und für die nach Berücksichtigung der ihr zugeordneten Gewährleistungen und nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheiten nach § 241 ein unbesicherter Teilpositionswert nach § 40 Abs. 4 Satz 2 verbleibt.

(6) Eine teilbesicherte IRBA-Verbriefungsposition ist jede IRBA-Verbriefungsposition mit Ausnahme von Verbriefungspositionen nach § 1b Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes, die durch eine berücksichtigungsfähige Gewährleistung oder durch eine mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten nach § 187 zu berücksichtigende finanzielle Sicherheit nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 besichert ist und für die nach Berücksichtigung der ihr zugeordneten Gewährleistungen und mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheiten ein unbesicherter Teilpositionswert nach § 254 Abs. 5 Satz 2 verbleibt.




§ 228 Verbrieftes Portfolio



(1) (aufgehoben)

(2) Ein Institut darf bei Anwendung eines der Verfahren nach § 243 Abs. 2 bis 4 oder § 260 abweichend von Absatz 1 nach für eine Verbriefungstransaktion einheitlicher und dauerhafter Entscheidung diejenigen im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen unberücksichtigt lassen, die durch die in Absatz 3 genannten Hilfsgeschäfte zu dieser Verbriefungstransaktion begründet wurden.

(3) Hilfsgeschäfte im Sinne von Absatz 2 sind:

1.
Alternativanlagen, wenn die hieraus resultierenden Zahlungsansprüche nicht nachrangig sind und entweder die Verbriefungsposition Teil einer Verbriefungstransaktion ist, zu der für mindestens eine Verbriefungstranche eine Bonitätsbeurteilung nach den §§ 235 bis 237 vorliegt oder vertraglich die Einhaltung der folgenden Bedingungen sichergestellt ist:

a)
Die als Alternativanlagen begründeten Zahlungsansprüche dürfen nur gegenüber solchen Adressen bestehen, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Positionen einer der KSA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen zuzuordnen wären.

b)
Im Falle einer KSA-Verbriefungstransaktion muss für die Adresse, die die Erfüllung des als Alternativanlage begründeten Zahlungsanspruchs schuldet, eine maßgebliche Schuldnerbonitätsbeurteilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 einer anerkannten Ratingagentur vorliegen; diese Schuldnerbonitätsbeurteilung muss aufsichtlich einer der Bonitätsstufen 1 bis 2 nach § 26 Nr. 1 Buchstabe a im Falle der Zuordnung zur KSA-Forderungklasse Zentralregierungen, nach § 29 Nr. 3 im Falle der Zuordnung zur KSA-Forderungsklasse Institute oder nach § 33 Nr. 1 Buchstabe b im Falle der Zuordnung zur KSA-Forderungsklasse Unternehmen zugewiesen sein.

c)
Im Falle einer IRBA-Verbriefungstransaktion muss entweder eine Schuldnerbonitätsbeurteilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 einer anerkannten Ratingagentur vorliegen, die den Anforderungen nach Buchstabe b entspricht, oder die vom Institut ermittelte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit nach § 88 ist nicht höher, als die höchste Einjahresausfallwahrscheinlichkeit einer Bonitätsbeurteilungskategorie, welche die Anforderungen nach Buchstabe b für maßgebliche Schuldnerbonitätsbeurteilungen erfüllt;

2.
derivative Adressenausfallrisikopositionen nach § 1b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes, solange für keine der Vertragsparteien dieser Derivate ein Anspruch auf Ausgleich des marktbewerteten Anspruchs nach § 21 aus dem Derivat oder eine Aufrechnungslage über einen solchen Anspruch entstanden ist, und der Emittent der Verbriefungsposition diese derivativen Adressenausfallrisikopositionen oder Kontrahentenausfallrisikopositionen aus Derivaten nur gegenüber solchen Adressen begründen darf, für die im Falle einer KSA-Verbriefungstransaktion die Anforderungen nach Nummer 1 Buchstabe a und b bzw. im Falle einer IRBA-Verbriefungstransaktion die Anforderungen nach Nummer 1 Buchstabe a und c erfüllt sind.

(4) Ein Institut darf abweichend von Absatz 1 bei Anwendung eines der Verfahren nach § 243 Abs. 2 bis 4 oder § 260 diejenigen im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen unberücksichtigt lassen, für die vertraglich sichergestellt ist, dass sich ihr Adressenausfallrisiko nicht mehr zulasten dieser Verbriefungsposition realisieren kann.

(5) 1Ein Institut braucht abweichend von Absatz 1 bei Anwendung des § 249 Abs. 1 und 3 Satz 1 oder des § 263 Abs. 1 zur Bestimmung des maximalen risikogewichteten Positionswertes für die Ermittlung der risikogewichteten Positionswerte und erwarteten Verlustbeträge die im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 für sämtliche zu einer Verbriefungstransaktion gehörenden Verbriefungspositionen nur nach Maßgabe von Satz 2 zu berücksichtigen. 2Die im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 sind für die Ermittlung

1.
risikogewichteter Positionswerte nach Satz 1 mit dem Produkt aus ihrem Positionswert und dem durchschnittlichen Risikogewicht bzw.

2.
erwarteter Verlustbeträge nach Satz 1 mit dem Produkt aus ihrem Positionswert und der durchschnittlichen erwarteten Verlustrate

derjenigen Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios zu berücksichtigen, die weder Alternativanlagen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 noch nach Absatz 6 ausgenommene Hilfsgeschäfte im Sinne des Absatzes 3 Nr. 2 sind.

(6) Ein Institut darf abweichend von Absatz 1 die im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen im Sinne von Absatz 3 Nr. 2 für sämtliche zu einer Verbriefungstransaktion gehörenden Verbriefungspositionen in folgenden Fällen unberücksichtigt lassen:

1.
bei der Ermittlung der risikogewichteten Positionswerte und erwarteten Verlustbeträge, wenn das Institut die Regelungen des § 249 Abs. 1 und 3 oder des § 263 Abs. 1 zur Bestimmung des maximalen risikogewichteten Positionswertes anwendet;

2.
bei der Bestimmung des IRBA-Verbriefungsrisikogewichts nach § 258 für eine nach der aufsichtlichen Formel berücksichtigte IRBA-Verbriefungsposition.




§ 229 (aufgehoben)







§ 230 Verbriefungs-Liquiditätsfazilität



(1) (aufgehoben)

(2) Eine Verbriefungs-Liquiditätsfazilität gilt als qualifiziert, wenn

1.
die Umstände, unter denen sie in Anspruch genommen werden darf, in der zugrunde liegenden Dokumentation konkret bestimmt sind,

2.
sie nicht in Anspruch genommen werden kann, um zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme bereits realisierte Adressenausfallrisiken zu finanzieren, insbesondere zur Finanzierung notleidender Forderungen oder für den Ankauf von Forderungen über deren Marktwert,

3.
sie nicht zur laufenden oder regelmäßigen Finanzierung des verbrieften Portfolios genutzt wird,

4.
die Rückzahlung aus ihr in Anspruch genommener Beträge keinen anderen Ansprüchen im Rang nachgeht als denjenigen aus Verbriefungspositionen nach § 1b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes, laufenden Gebühren, oder vergleichbaren Ansprüchen und für ihre Rückzahlung weder ein Forderungsverzicht noch eine Stundung ausgesprochen werden kann,

5.
sie nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, nachdem die ihr im Rang nachgehenden Kreditverbesserungen erschöpft sind und

6.
sich ihr verfügbarer Betrag automatisch um den Betrag der nach der Transaktion als ausgefallen geltenden Adressenausfallrisikopositionen verringert, mindestens jedoch um den Betrag derjenigen Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios, die seit mehr als 90 Kalendertagen überfällig sind, oder sie, wenn das verbriefte Portfolio Adressenausfallrisikopositionen enthält, für die Bonitätsbeurteilungen anerkannter Ratingagenturen vorhanden sind, eine Klausel enthält, die automatisch die Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme beendet, sobald die durchschnittliche Kreditqualität des verbrieften Portfolios unter Investmentqualität sinkt.




§ 231 Sonstige Begriffsbestimmungen für Verbriefungen



(1) (aufgehoben)

(2) 1Eine Verbriefungszweckgesellschaft ist ein Unternehmen, dessen unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Position nicht der KSA-Forderungsklasse Institute zuzuordnen wären und das zu dem ausschließlichen Zweck der Durchführung einer oder mehrerer Verbriefungstransaktionen mit der Absicht errichtet wurde, die Verpflichtungen der Verbriefungszweckgesellschaft von denen des Originators zu isolieren und deren Anteilseigner das Recht haben, die mit ihrem Anteil an der Verbriefungszweckgesellschaft verbundenen Rechte uneingeschränkt zu verpfänden oder auszutauschen. 2Die Aktivitäten der Verbriefungszweckgesellschaft sind auf die Tätigkeiten begrenzt, die zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind.




Abschnitt 2 Anforderungen an Institute, die als Originator oder Sponsor von Verbriefungstransaktionen gelten

§ 232 Mindestanforderungen an einen wesentlichen und wirksamen Risikotransfer



(1) Ein Institut, das als Originator einer Verbriefungstransaktion gilt, kann aus dieser nur dann eine Anrechnungserleichterung ableiten, wenn durch die Verbriefungstransaktion ein wirksamer Risikotransfer bewirkt wird und

1.
das Institut sämtliche von ihm in dieser Verbriefungstransaktion gehaltenen Verbriefungspositionen bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken mit einem Risikogewicht von 1.250 Prozent oder nach § 265 als abzuziehende Verbriefungspositionen im Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen berücksichtigt oder

2.
der Risikotransfer als wesentlicher Risikotransfer im Sinne des Absatzes 2 anzusehen ist.

(2) 1Ein wesentlicher Risikotransfer gilt in der Regel als bewirkt, wenn

1.
der Anteil der Summe der risikogewichteten Positionswerte für die vom Institut gehaltenen Verbriefungspositionen der maßgeblichen mezzaninen Verbriefungstranchen an der Summe der risikogewichteten Positionswerte für sämtliche zu dieser Verbriefungstransaktion gehörenden maßgeblichen mezzaninen Verbriefungstranchen nicht größer als 50 Prozent ist oder

2.
der Originator bei einer Verbriefungstransaktion ohne maßgebliche mezzanine Verbriefungstranchen gemessen am Positionswert nicht mehr als 20 Prozent der Erstverlustposition dieser Verbriefungstransaktion hält und nachweisen kann, dass der Positionswert der Erstverlustposition eine begründete Schätzung des für die verbrieften Positionen zu erwartenden Verlustes substanziell übersteigt.

2Die Bundesanstalt kann trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Satzes 1 im Einzelfall feststellen, dass die beim Originator mit der Verbriefungstransaktion einhergehende mögliche Geltendmachung von Anrechnungserleichterungen tatsächlich nicht durch einen wesentlichen Risikotransfer an Dritte begründet ist, und dem Originator aus diesem Grund die Geltendmachung von Anrechnungserleichterungen versagen. 3Die maßgeblichen mezzaninen Verbriefungstranchen einer Verbriefungstransaktion sind diejenigen in das folgende Intervall fallenden Verbriefungstranchen, deren Verbriefungsrisikogewicht kleiner als 1.250 Prozent ist; das Intervall beginnt mit derjenigen Verbriefungstranche, die das Risiko erster Verluste trägt, und endet genau eine Verbriefungstranche unterhalb derjenigen Verbriefungstranche,

1.
die die höchstrangige Verbriefungstranche dieser Verbriefungstransaktion ist, oder

2.
für die eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur vorliegt, die aufsichtlich

a)
der Bonitätsstufe 1 bei einer KSA-Verbriefungstransaktion oder

b)
der Bonitätsstufe 1 oder 2 bei einer IRBA-Verbriefungstransaktion zugeordnet ist.

4Als Erstverlustposition im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 gilt jede Verbriefungstranche, auf die ein Verbriefungsrisikogewicht von 1.250 Prozent anzuwenden ist oder die im Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen nach § 265 berücksichtigt werden kann.

(2a) 1Das Institut kann auch in anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Fällen der Bundesanstalt nachweisen, dass ein wesentlicher Risikotransfer vorliegt. 2Hierzu muss das Institut Verfahren und Prozesse implementiert haben, die sicherstellen, dass die Anrechnungserleichterung, die das Institut als Originator mit einer Verbriefungstransaktion zu erreichen beabsichtigt, durch eine angemessene Übertragung von Adressenausfallrisiken an Dritte begründet ist. 3Der Nachweis setzt insbesondere voraus, dass die Übertragung von Adressenausfallrisiken an Dritte auch für das interne Risikomanagement und die interne Kapitalallokation des Instituts berücksichtigt wird.

(3) Ein Institut, das als Originator einer Verbriefungstransaktion mit Forderungsübertragung gilt, darf die im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken und des erwarteten Verlustbetrags nach § 104 unberücksichtigt lassen, wenn ein wesentlicher Risikotransfer nach Absatz 2 gegeben ist und die folgenden Mindestanforderungen an einen wirksamen Risikotransfer erfüllt sind:

1.
Die Dokumentation der Verbriefungstransaktion spiegelt die wirtschaftliche Substanz der Transaktion wider.

2.
Die vom Institut in das verbriefte Portfolio übertragenen Adressenausfallrisikopositionen sind dem Zugriff des Instituts und seiner Gläubiger auch im Falle der Insolvenz des Instituts oder im Falle von Einzelzwangsvollstreckung entzogen, was durch ein qualifiziertes Rechtsgutachten zu belegen ist.

3.
Die emittierten Wertpapiere stellen keine Zahlungsverpflichtungen des Instituts dar.

4.
Die vom Institut in das verbriefte Portfolio übertragenen Adressenausfallrisikopositionen werden rechtlich auf eine Verbriefungszweckgesellschaft oder ein anderes Unternehmen übertragen.

5.
Das Institut hat auf die in das verbriefte Portfolio übertragenen Adressenausfallrisikopositionen keinen tatsächlichen oder indirekten Einfluss mehr; ein tatsächlicher Einfluss ist insbesondere gegeben, wenn das Institut berechtigt ist, übertragene Adressenausfallrisikopositionen von deren Erwerber zurückzukaufen, um damit verbundene Gewinne zu realisieren, oder wenn es verpflichtet ist, übertragenes Risiko zurückzunehmen.

6.
Ein dem Institut vertraglich eingeräumtes Recht, Verbriefungspositionen oder ein verbrieftes Portfolio vorzeitig zurückzukaufen oder zu tilgen, sobald die ausstehenden Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios unter einen bestimmten Betrag absinken (Rückführungsoption), steht einem wirksamen Risikotransfer nur dann nicht entgegen, wenn die Rückführungsoption ausschließlich im Ermessen des Instituts und nur dann ausgeübt werden kann, wenn der Betrag des verbrieften Portfolios 10 Prozent seines ursprünglichen Betrags nicht übersteigt; die Rückführungsoption darf weder dazu dienen, die Zuweisung von Verlusten an Verbriefungspositionen zu vermeiden, noch dazu dienen, Kreditverbesserungen zur Verfügung zu stellen.

7.
Die Dokumentation der Verbriefungstransaktion beinhaltet, abgesehen vom Fall einer bonitätsbezogenen Klausel zum vorzeitigen Tilgungsbeginn, keine Klausel, die das Institut bei einer Verschlechterung der Kreditqualität des verbrieften Portfolios verpflichtet, Verbriefungspositionen aufzuwerten, insbesondere durch Veränderung des dem verbrieften Portfolio zugrunde liegenden Adressenausfallrisikos oder durch Zahlung eines höheren Zinses an die Halter von Verbriefungspositionen infolge der Verschlechterung der Kreditqualität des verbrieften Portfolios.

(4) 1Ein Institut, das als Originator einer Verbriefungstransaktion ohne Forderungsübertragung gilt, darf für die im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen risikogewichtete KSA-Positionswerte oder risikogewichtete IRBA-Positionswerte und erwartete Verlustbeträge nach Satz 2 ermitteln, wenn ein wesentlicher Risikotransfer nach Absatz 2 bewirkt ist und die folgenden Mindestanforderungen an einen wirksamen Risikotransfer erfüllt sind:

1.
Die Dokumentation der Verbriefungstransaktion spiegelt die wirtschaftliche Substanz der Transaktion wider.

2.
Die zur Übertragung des Adressenausfallrisikos eingesetzten Sicherungsinstrumente sind für die im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen berücksichtigungsfähig und das Institut erfüllt für diese Sicherungsinstrumente die maßgeblichen Mindestanforderungen der §§ 172 und 173, 177 und 178; dabei zählen abweichend von § 163 Verbriefungszweckgesellschaften in keinem Fall zu den berücksichtigungsfähigen Gewährleistungsgebern.

3.
Die zur Übertragung des Adressenausfallrisikos eingesetzten Instrumente dürfen keine Bedingungen enthalten, die

a)
wesentliche Materialitätsschwellen vorsehen, unterhalb derer das Sicherungsinstrument bei Eintritt eines wirtschaftlichen Ausfallereignisses bei den im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen nicht in Anspruch genommen werden kann,

b)
abgesehen vom Fall einer bonitätsbezogenen Klausel für den vorzeitigen Tilgungsbeginn, als Folge einer Verschlechterung der Kreditqualität der Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios die Beendigung der Besicherung erlauben oder auslösen,

c)
das Institut verpflichten, Verbriefungspositionen aufzuwerten, insbesondere durch Veränderung des zugrunde liegenden Adressenausfallrisikos, oder

d)
als Folge einer Verschlechterung der Kreditqualität des verbrieften Portfolios die Kosten des Instituts für die Besicherung oder den an die Halter von Verbriefungspositionen zu zahlenden Zins erhöhen.

4.
Es liegt ein qualifiziertes Rechtsgutachten vor, in dem die rechtliche Durchsetzbarkeit der Sicherungsinstrumente in allen relevanten Rechtsordnungen festgestellt wird.

2Für die Ermittlung des risikogewichteten KSA-Positionswertes oder des risikogewichteten IRBA-Positionswertes sowie des erwarteten Verlustbetrags nach § 104 für die im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen hat das Institut die Gesamtheit seiner im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen durch die Gesamtheit der aus diesem verbrieften Portfolio erzeugten Verbriefungstranchen zu ersetzen; jede dieser Verbriefungstranchen bildet eine Verbriefungsposition des Instituts, für die es nach den §§ 238 bis 268 risikogewichtete Positionswerte unter Berücksichtigung der für die Verbriefungstranchen bestehenden Sicherungsinstrumente zu ermitteln hat. 3Eine Laufzeitunterdeckung der Besicherung ist dabei nach § 233 zu berücksichtigen.

(5) Wenn ein Institut, das als Originator für eine Verbriefungstransaktion gilt, durch diese Verbriefungstransaktion keinen wesentlichen oder wirksamen Risikotransfer bewirkt, braucht es für die von ihm gehaltenen Verbriefungspositionen dieser Verbriefungstransaktion keine risikogewichteten Positionswerte zu berücksichtigen.




§ 233 Berücksichtigung einer Laufzeitunterdeckung der Besicherung beim Originator



(1) Ein Institut, das als Originator einer Verbriefungstransaktion ohne Forderungsübertragung gilt, für die eine Laufzeitunterdeckung der Besicherung vorliegt, hat jede der Verbriefungspositionen dieser Verbriefungstransaktion mit ihrem nach der Formel 9 der Anlage 2 ermittelten an Laufzeitunterdeckung angepassten risikogewichteten Positionswert RW* zu berücksichtigen. Eine Laufzeitunterdeckung der Besicherung liegt vor, wenn die kürzeste vertragliche Restlaufzeit eines der Sicherungsinstrumente, durch welche die Tranchierung bewirkt wird, kürzer als die längste vertragliche Restlaufzeit einer im verbrieften Portfolio aktuell oder potenziell enthaltenen Adressenausfallrisikoposition ist. Die vertragliche Restlaufzeit des Sicherungsinstruments ist nach § 182 Abs. 2 zu bestimmen. Die für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit der im verbrieften Portfolio aktuell oder potenziell enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen ist die in Jahren ausgedrückte längste Restlaufzeit einer im verbrieften Portfolio aktuell oder potenziell enthaltenen Position, begrenzt auf fünf Jahre.

(2) Absatz 1 ist nicht auf diejenigen Verbriefungspositionen des Instituts aus einer Verbriefungstransaktion ohne Forderungsübertragung, für die es als Originator gilt und eine Laufzeitunterdeckung der Besicherung besteht, anzuwenden, soweit diese unbesichert sind und deren Risikogewicht 1 250 Prozent beträgt. Diese Verbriefungspositionen sind mit ihrem nach den §§ 238 bis 268 ermittelten risikogewichteten Positionswert oder als abzuziehende Verbriefungspositionen nach § 265 zu berücksichtigen.


§ 234 Verbot der impliziten Unterstützung von Verbriefungstransaktionen



(1) Ein Institut, das als Originator einer Verbriefungstransaktion gilt, aus der es eine Anrechnungserleichterung ableitet oder einmal abgeleitet hat, oder das als Sponsor einer Verbriefungstransaktion gilt, darf dieser keine implizite Unterstützung gewähren.

(2) Implizite Unterstützung ist jede Maßnahme, zu der das Institut nicht vertraglich verpflichtet ist und die bei dem Institut zu einer Erhöhung des Risikos oder Übernahme von Verlusten aus den Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios führt und die das Institut nicht zu marktmäßigen Konditionen vornimmt.

(3) Ein Institut, das für eine Verbriefungstransaktion als Originator gilt und diese implizit unterstützt, hat die Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken so zu berücksichtigen, als stünden die Adressenausfallrisikopositionen des durch diese Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolios im Risiko des Instituts, sowie offen zu legen, dass es als Originator eine seiner Verbriefungstransaktionen implizit unterstützt hat und daher die Adressenausfallrisikopositionen des durch diese Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolios vollständig bei der Ermittlung seines Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken berücksichtigen muss. Für die von dem Institut in der betreffenden Verbriefungstransaktion gehaltenen Verbriefungspositionen ist eine Ermittlung risikogewichteter Positionswerte nicht erforderlich.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für ein Institut, das als Sponsor einer Verbriefungstransaktion gilt und dieser implizite Unterstützung leistet.


Abschnitt 3 Nutzung von Bonitätsbeurteilungen für Verbriefungen

§ 235 Benennung von Ratingagenturen für Verbriefungen



Ein Institut, das für Verbriefungspositionen aus Verbriefungstransaktionen Verbriefungsrisikogewichte nach § 242 oder § 257 verwenden möchte, hat gegenüber der Bundesanstalt mindestens eine für Verbriefungen aufsichtlich anerkannte Ratingagentur zu benennen. Die Bundesanstalt erkennt nur solche Ratingagenturen nach § 52 für Verbriefungen aufsichtlich an, die für am Kapitalmarkt platzierte Verbriefungstransaktionen von den Marktteilnehmern anerkannt werden.


§ 236 Anforderungen an die Verwendung von Bonitätsbeurteilungen für Verbriefungen



Maßgebliche Bonitätsbeurteilungen benannter Ratingagenturen sind einheitlich zu verwenden. Für Verbriefungspositionen aus derselben Verbriefungstransaktion dürfen die von mehreren benannten Ratingagenturen vorliegenden Bonitätsbeurteilungen nicht selektiv verwendet werden, auch dann nicht, wenn nicht für jede dieser Verbriefungspositionen eine Bonitätsbeurteilung einer benannten Ratingagentur vorliegt.


§ 237 Für Verbriefungen maßgebliche Bonitätsbeurteilung



(1) 1Die für eine Verbriefungstranche maßgebliche Bonitätsbeurteilung ist nach § 44 aus denjenigen für Verbriefungen nach Absatz 2 verwendungsfähigen Bonitätsbeurteilungen benannter Ratingagenturen zu bestimmen, die keine Schuldnerbonitätsbeurteilungen nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 sind. 2Abweichend von § 44 Satz 4 darf für die Bestimmung der maßgeblichen Bonitätsbeurteilung der Referenzverbriefungstranche für eine nach § 256 mit einer abgeleiteten Bonitätsbeurteilung zu berücksichtigende IRBA-Verbriefungsposition auf diejenige nach Absatz 2 für Verbriefungen verwendungsfähige Bonitätsbeurteilung einer benannten Ratingagentur abgestellt werden, deren Bonitätsbeurteilungskategorie aufsichtlich der niedrigsten der Bonitätsstufen nach § 257 Abs. 2 zugeordnet ist. 3Liegt für eine Verbriefungstranche nur eine verwendungsfähige Bonitätsbeurteilung einer benannten Ratingagentur vor, gilt diese Bonitätsbeurteilung abweichend von § 44 Satz 3 nur dann als maßgeblich, wenn diese Ratingagentur vom Institut zuvor als führende Ratingagentur für diese Verbriefungstransaktion bestimmt wurde.

(2) 1Eine für Verbriefungen verwendungsfähige Bonitätsbeurteilung ist jede Bonitätsbeurteilung einer für Verbriefungen aufsichtlich anerkannten Ratingagentur, die

1.
keine unbeauftragte Bonitätsbeurteilung ist oder, falls die Bonitätsbeurteilung unbeauftragt ist, die Bundesanstalt einer Verwendung zustimmt; § 46 Satz 3 gilt entsprechend;

2.
eine Bonitätsbeurteilung über sämtliche Arten von Zahlungen trifft, die dem Institut aus ihrem Anteil an der mit dieser Bonitätsbeurteilung versehenen Verbriefungstranche zustehen,

3.
als öffentlich verfügbar gilt; als öffentlich verfügbar gilt eine Bonitätsbeurteilung nur dann, wenn sie zumindest mit einer Erklärung dazu, wie die Entwicklung der Werthaltigkeit der Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios die Bonitätsbeurteilung beeinflusst, in einem öffentlich zugänglichen Medium abrufbar ist und von dieser Ratingagentur für die Migrationsmatrix von Bonitätsbeurteilungen dieser Art in der Grundgesamtheit erfasst ist, und

4.
weder ganz noch teilweise auf einer von dem Institut selbst zur Verfügung gestellten unbaren Unterstützung insbesondere in Form einer Verbriefungs-Liquiditätsfazilität oder sonstigen Gewährleistung basiert.

2Eine Bonitätsbeurteilung nach Satz 1, die zusätzlich zum verbrieften Portfolio vorhandene Sicherungsinstrumente berücksichtigt, ist dann verwendungsfähig, wenn es sich ausschließlich um solche Sicherungsinstrumente handelt, die dem Emittenten der Verbriefungstranche direkt zur Verfügung gestellt wurden und die für den Emittenten der Verbriefungstranche, wäre er Institut im Anwendungsbereich des § 1, nach § 154 Abs. 1 berücksichtigungsfähig wären. 3Werden die Sicherungsinstrumente direkt für eine Verbriefungstranche zur Verfügung gestellt, ist die Bonitätsbeurteilung nicht verwendungsfähig; die Regelungen der §§ 154 bis 224 zur anrechnungsmindernden Berücksichtigung von Sicherungsinstrumenten bleiben unberührt.




Abschnitt 4 Anrechnung von KSA-Verbriefungstransaktionen

§ 238 KSA-Bemessungsgrundlage einer KSA-Verbriefungsposition



(1) Die KSA-Bemessungsgrundlage einer KSA-Verbriefungsposition entspricht ihrer KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten nach § 49 Abs. 2.

(2) Abweichend von Absatz 1 entspricht die KSA-Bemessungsgrundlage einer KSA-Verbriefungsposition, die durch eine mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigende finanzielle Sicherheit besichert ist, der KSA-Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten nach § 49 Abs. 3. Sofern das Institut als Originator der KSA-Verbriefungstransaktion gilt, zu der die KSA-Verbriefungsposition gehört, und es sich bei der finanziellen Sicherheit um dasjenige Sicherungsinstrument handelt, durch das die Verbriefungstranche, an der die KSA-Verbriefungsposition einen Anteil hat, erzeugt wird und eine Laufzeitunterdeckung der Besicherung nach § 233 Abs. 1 Satz 2 vorliegt, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass bei der Bestimmung der KSA-Bemessungsgrundlage nach § 49 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 ein Laufzeitanpassungsfaktor von Eins verwendet wird. Eine in Bezug auf diese finanziellen Sicherheiten bestehende Laufzeitunterdeckung der Besicherung ist nach § 233 Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(3) Die KSA-Bemessungsgrundlage einer KSA-Verbriefungsposition, bei der es sich um einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen handelt, ist nach § 248 zu ermitteln. Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung.


§ 239 KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungsposition



(1) Der KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungsposition ist das Produkt aus ihrer KSA-Bemessungsgrundlage und ihrem KSA-Konversionsfaktor nach Absatz 2.

(2) Der KSA-Konversionsfaktor einer KSA-Verbriefungsposition beträgt

1.
0 Prozent für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer qualifizierten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität, die

a)
(aufgehoben)

b)
dem Institut ein jederzeit fristloses und unbedingtes Kündigungsrecht gewährt und bei der die Rückzahlung aus ihr in Anspruch genommener Beträge vorrangig zu allen anderen Ansprüchen auf die Zahlungsströme der durch sie finanzierten Vermögensgegenstände ist,

2.
50 Prozent für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer qualifizierten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität ohne maßgebliche Bonitätsbeurteilung sowie

3.
100 Prozent für alle anderen KSA-Verbriefungspositionen.

(3) Der KSA-Konversionsfaktor einer KSA-Verbriefungsposition, bei der es sich um einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen handelt, ist nach § 247 zu bestimmen.




§ 240 Risikogewichteter KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungsposition



(1) 1Der risikogewichtete KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungsposition ist als das Produkt aus ihrem KSA-Positionswert und ihrem KSA-Verbriefungsrisikogewicht zu ermitteln. 2Der risikogewichtete KSA-Positionswert eines vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteils aus Verbriefungstransaktionen ist abweichend von Satz 1 nach § 246 zu ermitteln.

(2) 1Ist eine KSA-Verbriefungsposition durch berücksichtigungsfähige Gewährleistungen oder durch vom Institut nach der einfachen Methode berücksichtigte finanzielle Sicherheiten besichert, ist der risikogewichtete KSA-Positionswert nach § 241 anzupassen. 2Satz 1 gilt nicht für eine Verbriefungsposition, bei der es sich um einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen handelt.

(3) 1Wenn ein Institut mehrere KSA-Verbriefungspositionen an derselben KSA-Verbriefungstransaktion hält, für die vertraglich sichergestellt ist, dass nicht mehr als eine dieser KSA-Verbriefungspositionen dieselben Verluste aus dem durch diese KSA-Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolio erleiden kann, sind die KSA-Verbriefungspositionen, soweit sie sich überschneiden, bei der Ermittlung des risikogewichteten KSA-Positionswertes nur mit derjenigen KSA-Verbriefungsposition zu berücksichtigen, die den höchsten risikogewichteten KSA-Positionswert aufweist. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine oder mehrere der sich überschneidenden Verbriefungspositionen IRBA-Verbriefungspositionen sind.




§ 241 Berücksichtigung von Gewährleistungen und finanziellen Sicherheiten mit ihrem KSA-Risikogewicht



(1) Für eine KSA-Verbriefungsposition, die durch eine berücksichtigungsfähige Gewährleistung oder eine nach der einfachen Methode berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit besichert ist, ist ein an KSA-Risikogewichte von Gewährleistungen und nach der einfachen Methode zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheiten angepasster risikogewichteter KSA-Positionswert zu ermitteln. Die Ermittlung erfolgt entsprechend § 40.

(2) Sofern das Institut als Originator der KSA-Verbriefungstransaktion gilt, zu der die KSA-Verbriefungsposition gehört, und es sich bei der Gewährleistung um dasjenige Sicherungsinstrument handelt, durch das die Verbriefungstranche, an der die KSA-Verbriefungsposition einen Anteil hat, erzeugt wird, und in Bezug auf die Gewährleistung eine Laufzeitunterdeckung der Besicherung nach § 233 Abs. 1 Satz 1 vorliegt, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass bei der Bestimmung des angepassten Betrags der Gewährleistung nach § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ein Laufzeitanpassungsfaktor von Eins verwendet wird. Die in Bezug auf diese Gewährleistung bestehende Laufzeitunterdeckung der Besicherung ist nach § 233 Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.


Unterabschnitt 1 KSA-Verbriefungsrisikogewicht von KSA-Verbriefungspositionen

§ 242 KSA-Verbriefungsrisikogewicht für beurteilte KSA-Verbriefungspositionen



Das KSA-Verbriefungsrisikogewicht einer KSA-Verbriefungsposition, für die eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung vorliegt, ergibt sich in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe, der die Bonitätsbeurteilungskategorie der maßgeblichen Bonitätsbeurteilung aufsichtlich zugewiesen ist, nach Tabelle 11 der Anlage 1.




§ 243 KSA-Verbriefungsrisikogewicht für unbeurteilte KSA-Verbriefungspositionen



(1) Das KSA-Verbriefungsrisikogewicht für eine KSA-Verbriefungsposition, für die keine maßgebliche Bonitätsbeurteilung vorhanden ist (unbeurteilte KSA-Verbriefungsposition), beträgt 1 250 Prozent.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 darf für eine unbeurteilte KSA-Verbriefungsposition als KSA-Verbriefungsrisikogewicht das Produkt aus dem KSA-Durchschnittsrisikogewicht des verbrieften Portfolios dieser KSA-Verbriefungstransaktion nach Satz 2 und der Risikokonzentrationsrate nach Satz 3 zugrunde gelegt werden, wenn das Institut Zugang zu ausreichend aktuellen Informationen über die Zusammensetzung des der Verbriefungstransaktion zugrunde liegenden verbrieften Portfolios hat und dadurch in die Lage versetzt ist, das KSA-Durchschnittsrisikogewicht des verbrieften Portfolios der KSA-Verbriefungstransaktion zu ermitteln. 2Das KSA-Durchschnittsrisikogewicht des verbrieften Portfolios einer KSA-Verbriefungstransaktion ist das als Prozentsatz ausgedrückte Verhältnis der Summe der risikogewichteten KSA-Positionswerte zur Summe der KSA-Positionswerte für die Gesamtheit der im verbrieften Portfolio dieser KSA-Verbriefungstransaktion enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen, wären diese KSA-Positionen des Instituts. 3Die Risikokonzentrationsrate ist das Verhältnis der Summe der Nominalwerte aller Verbriefungstranchen zur Summe der Nominalwerte aller gleichrangigen und nachrangigen Verbriefungstranchen einschließlich der Verbriefungstranche, in der die KSA-Verbriefungsposition gehalten wird. 4Ist das nach Satz 1 für eine unbeurteilte KSA-Verbriefungsposition zugrunde zu legende Risikogewicht niedriger als das KSA-Verbriefungsrisikogewicht für eine dieser KSA-Verbriefungsposition im Rang vorgehende Verbriefungstranche derselben Verbriefungstransaktion, für die eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung vorliegt, ist das KSA-Verbriefungsrisikogewicht dieser Verbriefungstranche zugrunde zu legen. 5Das nach Satz 1 zugrunde zu legende KSA-Verbriefungsrisikogewicht ist auf 1 250 Prozent begrenzt.

(3) 1Auf eine unbeurteilte KSA-Verbriefungsposition aus einem ABCP-Programm, die

1.
Teil einer Verbriefungstranche ist, die wirtschaftlich eine Zweitverlustposition oder weniger riskante Position einnimmt und dieser Verbriefungstranche Positionen in wesentlichem Umfang nachgeordnet sind,

2.
eine Kreditqualität aufweist, die mindestens der Kreditqualität einer Verbriefungsposition entspricht, für die eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung vorliegt, die aufsichtlich der Bonitätsstufe 3 oder einer niedrigeren Bonitätsstufe zugeordnet ist und

3.
von einem Institut, das nicht gleichzeitig einen Anteil an der Erstverlustposition hält, gehalten wird,

darf abweichend von Absatz 1 das höchste KSA-Risikogewicht angewendet werden, das für eine im verbrieften Portfolio enthaltene Adressenausfallrisikoposition als KSA-Position anzuwenden wäre, mindestens jedoch ein Risikogewicht von 100 Prozent. 2Als Erstverlustposition nach Satz 1 Nr. 3 gilt jede Verbriefungstranche, auf die ein KSA-Verbriefungsrisikogewicht von 1 250 Prozent anzuwenden ist oder die im Abzugsbetrag für KSA-Verbriefungspositionen nach § 267 berücksichtigt wird.

(4) Auf eine unbeurteilte KSA-Verbriefungsposition, die von einer qualifizierten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität gebildet wird, darf das höchste KSA-Risikogewicht angewendet werden, das auf eine im verbrieften Portfolio enthaltene Adressenausfallrisikoposition als KSA-Position anzuwenden wäre.

(5) 1Ist die Bonitätsbeurteilung, die für eine von einem Geldmarktpapier aus einem ABCP-Programm gebildete KSA-Verbriefungsposition vorliegt, allein deswegen nicht verwendungsfähig, weil die Anforderung des § 237 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt und damit die KSA-Verbriefungsposition als unbeurteilt zu behandeln ist, darf das Institut mit vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich des Satzes 2 dieser KSA-Verbriefungsposition das KSA-Verbriefungsrisikogewicht einer von ihm für dieses ABCP-Programm gestellten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität zuordnen. 2Dies setzt voraus, dass die Verbriefungs-Liquiditätsfazilität und die Geldmarktpapiere gleichrangig sind, so dass sie sich überschneidende Positionen nach § 240 Absatz 3 bilden, und dass die im Rahmen des ABCP-Programms begebenen Geldmarktpapiere zu 100 Prozent von Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten gedeckt sind.




§ 244 KSA-Verbriefungsrisikogewicht für teilbesicherte KSA-Verbriefungspositionen



(1) Das KSA-Verbriefungsrisikogewicht für den unbesicherten Teil einer teilbesicherten KSA-Verbriefungsposition ist nach den §§ 242 und 243 zu bestimmen, wenn der Anspruch des sicherungsnehmenden Instituts in Bezug auf den unbesicherten Teilpositionswert nach § 40 Abs. 4 Satz 2 seinem Sicherungsanspruch in Bezug auf die der KSA-Verbriefungsposition zugeordneten berücksichtigungsfähigen Gewährleistungen oder finanziellen Sicherheiten im Rang nicht nachgeht.

(2) Geht der Anspruch des Instituts in Bezug auf den unbesicherten Teilpositionswert seinem Sicherungsanspruch in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Sicherheiten im Rang nach, ist das KSA-Verbriefungsrisikogewicht für den unbesicherten Teil der teilbesicherten KSA-Verbriefungsposition wie folgt zu bestimmen:

1.
Falls für die nachrangige KSA-Verbriefungsposition, die durch den im Rang nachgehenden Anspruch des Instituts in Bezug auf den unbesicherten Teilpositionswert nach § 40 Abs. 4 Satz 2 gebildet wird, eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung vorliegt, ist ihr KSA-Verbriefungsrisikogewicht nach § 242 zu ermitteln.

2.
Falls für die nachrangige KSA-Verbriefungsposition nach Nummer 1 keine maßgebliche Bonitätsbeurteilung vorliegt und das Institut Zugang zu ausreichend aktuellen Informationen über die Zusammensetzung des durch diese KSA-Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolios hat und dadurch in die Lage versetzt ist, das KSA-Durchschnittsrisikogewicht des verbrieften Portfolios dieser KSA-Verbriefungstransaktion zu ermitteln, darf ihr KSA-Verbriefungsrisikogewicht nach § 243 Abs. 2 ermittelt werden; für die Bestimmung der Risikokonzentrationsrate ist dabei die Summe aus den Teilbemessungsgrundlagen nach § 49 Abs. 3 Satz 3 und den nach § 40 Abs. 3 Satz 1 substituierten Teilbemessungsgrundlagen der KSA-Verbriefungsposition, an der die nachrangige KSA-Verbriefungsposition nach Nummer 1 besteht, als der dieser nachrangigen KSA-Verbriefungsposition im Rang vorgehend zu berücksichtigen.

(3) In allen anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen beträgt das KSA-Verbriefungsrisikogewicht für den unbesicherten Teil einer teilbesicherten KSA-Verbriefungsposition 1 250 Prozent.


Unterabschnitt 2 Besondere Regelungen für Originatoren von KSA-Verbriefungstransaktionen, zu denen ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gehört

§ 245 Ermittlung risikogewichteter KSA-Positionswerte für von Originatoren zu berücksichtigende Investorenanteile aus Verbriefungstransaktionen



(1) Ein Institut, das als Originator einer KSA-Verbriefungstransaktion gilt, deren verbrieftes Portfolio revolvierende Adressenausfallrisikopositionen enthält, hat für die KSA-Verbriefungsposition, die für diese KSA-Verbriefungstransaktion von dem durch den Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gebildet wird, einen risikogewichteten KSA-Positionswert zu berücksichtigen, wenn

1.
die KSA-Verbriefungstransaktion eine bonitätsbezogene Klausel für einen vorzeitigen Tilgungsbeginn beinhaltet und

2.
die nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Klausel begründeten Adressenausfallrisikopositionen, welche aus zu diesem Zeitpunkt zum der Verbriefungstransaktion gewidmeten Portfolio nach § 248 Satz 2 gehörenden revolvierenden Adressenausfallrisikopositionen stammen, nicht stets oder nicht vollumfänglich zum verbrieften Portfolio dieser Verbriefungstransaktion gehören.

(2) Der vom Originator für eine Verbriefungstransaktion nach Absatz 1 zu berücksichtigende Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen entspricht dem KSA-Positionswert der anteiligen Inanspruchnahmen revolvierender Adressenausfallrisikopositionen, deren Zahlungsströme für die Bedienung der Ansprüche der Inhaber von Verbriefungspositionen in dieser Verbriefungstransaktion verwendet werden.

(3) Revolvierende Adressenausfallrisikopositionen liegen vor, wenn ihr Schuldner berechtigt ist, den in Anspruch genommenen Betrag innerhalb eines vereinbarten Gesamtrahmens frei zu variieren. Zu den revolvierenden Adressenausfallrisikopositionen gehören sowohl die unter einem solchen Gesamtrahmen begründeten bilanziellen Adressenausfallrisikopositionen, als auch die außerbilanziellen Adressenausfallrisikoposition des nicht ausgeschöpften Teils des Gesamtrahmens.

(4) Eine bonitätsbezogene Klausel für den vorzeitigen Tilgungsbeginn ist jede Klausel, die bewirkt, dass bei Eintritt eines definierten, an die Qualität des verbrieften Portfolios oder an die Bonität des Originators geknüpften Ereignisses mit der Tilgung der Verbriefungspositionen von Investoren vor dem vertraglich geplanten Laufzeitende der emittierten Wertpapiere begonnen wird.


§ 246 Risikogewichteter KSA-Positionswert eines vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteils aus Verbriefungstransaktionen



(1) Der nach § 245 Abs. 1 für einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen zu ermittelnde risikogewichtete KSA-Positionswert ist das Produkt aus seiner KSA-Bemessungsgrundlage nach § 248, seinem KSA-Konversionsfaktor nach § 247 und dem durchschnittlichen KSA-Risikogewicht des revolvierenden verbrieften Portfolios nach Absatz 2.

(2) Das durchschnittliche KSA-Risikogewicht des revolvierenden verbrieften Portfolios nach Absatz 1 ist das als Prozentsatz ausgedrückte Verhältnis der Summe der risikogewichteten KSA-Positionswerte nach § 24 Satz 2 und 3 oder risikogewichteten IRBA-Positionswerte nach § 72 Satz 2 und 3 und dem 12,5-fachen der erwarteten Verlustbeträge nach § 104 für sämtliche revolvierenden Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios dieser Verbriefungstransaktion zur Summe der KSA-Bemessungsgrundlagen nach § 49 oder IRBA-Bemessungsgrundlagen nach § 100 für sämtliche revolvierenden Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios dieser Verbriefungstransaktion.




§ 247 KSA-Konversionsfaktoren für vom Originator zu berücksichtigende Investorenanteile aus Verbriefungstransaktionen



(1) Der auf einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen anzuwendende KSA-Konversionsfaktor ist von der Art der verbrieften revolvierenden Adressenausfallrisikopositionen und davon abhängig, ob die vertraglich bei Eintritt der bonitätsbezogenen Klausel für den vorzeitigen Tilgungsbeginn vorgesehene Tilgung als kontrolliert oder unkontrolliert gilt. Eine vorzeitige Tilgung gilt als kontrolliert, wenn

1.
das Institut durch einen geeigneten Kapital- und Liquiditätsplan sicherstellt, dass es im Falle eines vorzeitigen Tilgungsbeginns über ausreichendes modifiziertes verfügbares Eigenkapital und ausreichende Zahlungsmittel verfügt, um die ab dem Zeitpunkt des vorzeitigen Tilgungsbeginns unter der Annahme einer konstanten Rate der Inanspruchnahme verbriefter revolvierender Adressenausfallrisikopositionen begründeten bilanziellen Adressenausfallrisikopositionen finanzieren und hierfür aufsichtliche Eigenkapitalanforderungen erfüllen zu können,

2.
Zins- und Kapitalzahlungen, Ausgaben, Verluste und Verwertungserlöse während der Laufzeit der Transaktion zwischen Originator und Investor entsprechend ihrer zu wenigstens einem festgelegten Referenztermin jeden Monats bestimmten Anteile an den ausstehenden verbrieften Forderungen aufgeteilt werden,

3.
der Zeitraum, über den sich die vorzeitige Tilgung erstrecken wird, so bemessen ist, dass für mindestens 90 Prozent der zu Beginn der vorzeitigen Tilgungsphase ausstehenden Forderungsbeträge erwartet werden kann, dass sie entweder zurückgezahlt sein oder für die Verbriefungstransaktion als ausgefallen gelten werden, und

4.
die vorzeitige Tilgung planmäßig nicht schneller als eine lineare Tilgung über den nach Nummer 3 bemessenen Zeitraum erfolgen wird.

Sonst gilt eine vorzeitige Tilgung als unkontrolliert.

(2) Solange das Ereignis, das den vorzeitigen Tilgungsbeginn auslöst, noch nicht eingetreten ist, beträgt der KSA-Konversionsfaktor bei als kontrolliert geltender vorzeitiger Beendigung 90 Prozent und bei als unkontrolliert geltender vorzeitiger Beendigung 100 Prozent.

(3) Sobald das den vorzeitigen Tilgungsbeginn auslösende Ereignis eingetreten ist, ist stets ein KSA-Konversionsfaktor von 100 Prozent anzusetzen.

(4) Abweichend von Absatz 2 darf auf eine KSA-Verbriefungsposition, die von dem vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil an einer solchen KSA-Verbriefungstransaktion begründet wird, deren verbrieftes Portfolio ausschließlich solche revolvierenden Adressenausfallrisikopositionen enthält, die aus unmittelbar kündbaren Kreditlinien des Mengengeschäfts stammen, und bei der die bonitätsbezogene Klausel für den vorzeitigen Tilgungsbeginn nur dadurch ausgelöst werden kann, dass die Höhe der Nettozinsmarge auf ein bestimmtes Niveau absinkt, der nach Tabelle 28 der Anlage 1 maßgebliche KSA-Konversionsfaktor angewandt werden. Eine unmittelbar kündbare Kreditlinie des Mengengeschäfts ist jede Kreditlinie, die als Adressenausfallrisikoposition der KSA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugewiesen werden könnte und dem Institut ein jederzeit fristloses und unbedingtes Kündigungsrecht gewährt. Entsprechendes gilt für KSA-Verbriefungstransaktionen, bei denen kein Rückbehalt von Nettozinsmarge vorgesehen ist, mit der Maßgabe, dass als Niveau für den Rückbehalt eine Nettozinsmarge angenommen wird, die 450 Basispunkte über derjenigen Nettozinsmarge liegt, bei welcher die vorzeitige Tilgung ausgelöst wird. Die Nettozinsmarge ist der Überschuss der Zins- und Gebühreneinnahmen aus einer Verbriefungstransaktion abzüglich der Aufwendungen und Kosten.

(5) Ein Institut kann bei der Bundesanstalt beantragen, für eine KSA-Verbriefungsposition, die den Anforderungen nach Absatz 4 entspricht, bei der die bonitätsbezogene Klausel für den vorzeitigen Tilgungsbeginn sich aber nicht aus der Höhe der Nettozinsmarge herleitet, sondern durch einen anderen quantitativen Wert ausgelöst wird, auch diesen anderen quantitativen Wert im Sinne von Absatz 4 zu verwenden. Das Institut hat in seinem Antrag darzulegen, dass die in Absatz 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wie ein anderer tauglicher, die vorzeitige Tilgung auslösender quantitativer Wert definiert werden soll und inwieweit dieser in seiner ökonomischen Wirkungsweise einer bonitätsbezogenen Klausel nach Absatz 4 entspricht. Die Bundesanstalt entscheidet über den Antrag nach erfolgter Information an und gegebenenfalls notwendiger Konsultation mit den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.


§ 248 KSA-Bemessungsgrundlage eines vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteils aus Verbriefungstransaktionen



Die KSA-Bemessungsgrundlage für eine KSA-Verbriefungsposition, die ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen ist, ist das Produkt aus

1.
dem Verteilungsschlüssel nach Satz 3,

2.
der Revolvierungsrate des dieser Verbriefungstransaktion gewidmeten Portfolios nach Satz 4 und

3.
dem KSA-Positionswert sämtlicher zu dem dieser Verbriefungstransaktion gewidmeten Portfolio gehörenden Adressenausfallrisikopositionen, die bilanzielle Adressenausfallrisikopositionen sind.

Das einer Verbriefungstransaktion gewidmete Portfolio ist die Gesamtheit derjenigen Adressenausfallrisikopositionen, deren Zahlungsströme vollständig oder quotal dazu vertraglich verwandt werden, die Zahlungen an die Halter von Verbriefungstranchen dieser Verbriefungstransaktion zu bestimmen. Der Verteilungsschlüssel ist das nach der Dokumentation der Verbriefungstransaktion festgelegte Verhältnis, in dem Zahlungsströme aus den zu dem dieser Verbriefungstransaktion gewidmeten Portfolio gehörenden Adressenausfallrisikopositionen als an die Halter von Verbriefungstranchen dieser Verbriefungstransaktion zu leisten betrachtet werden; ist ein solches Verhältnis vertraglich nicht festgelegt, so ist der Verteilungsschlüssel das Verhältnis aus

1.
der Summe der KSA-Bemessungsgrundlagen sämtlicher Verbriefungstranchen dieser Verbriefungstransaktion und

2.
dem KSA-Positionswert sämtlicher zu dem dieser Verbriefungstransaktion gewidmeten Portfolio gehörenden Adressenausfallrisikopositionen, die bilanzielle Adressenausfallrisikopositionen sind.

Die Revolvierungsrate des einer Verbriefungstransaktion gewidmeten Portfolios ist das Verhältnis aus

1.
der Summe der KSA-Positionswerte sämtlicher zu dem dieser Verbriefungstransaktion gewidmeten Portfolio gehörenden Adressenausfallrisikopositionen, die revolvierende bilanzielle Adressenausfallrisikopositionen sind, und

2.
der Summe der KSA-Positionswerte sämtlicher zu dem dieser Verbriefungstransaktion gewidmeten Portfolio gehörenden bilanziellen Adressenausfallrisikopositionen.


Unterabschnitt 3 Obergrenzen für die Anrechnung von KSA-Verbriefungstransaktionen

§ 249 Maximaler risikogewichteter KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungstransaktion



(1) 1Institute, die für eine KSA-Verbriefungstransaktion als Originatoren oder Sponsoren gelten, dürfen vorbehaltlich Satz 2 die Summe der risikogewichteten KSA-Positionswerte für sämtliche zu derselben KSA-Verbriefungstransaktion gehörenden KSA-Verbriefungspositionen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 auf die Summe der risikogewichteten Positionswerte und des 12,5-fachen der erwarteten Verlustbeträge für sämtliche Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios begrenzen. 2Auf Institute, die für eine KSA-Verbriefungstransaktion als Originator gelten und zu der eine KSA-Verbriefungsposition gehört, die von dem vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gebildet wird, findet § 250 Anwendung.

(2) 1Der von einem Originator für sämtliche KSA-Verbriefungspositionen nach § 1b Absatz 3 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes aus derselben KSA-Verbriefungstransaktion insgesamt anzusetzende risikogewichtete KSA-Positionswert darf auf die Summe aus den risikogewichteten KSA-Positionswerten nach § 24 Satz 2 und 3 aller KSA-Positionen nach § 24 Satz 1 des verbrieften Portfolios und den risikogewichteten IRBA-Positionswerten nach § 72 Satz 2 und 3 und den 12,5-fachen erwarteten Verlustbeträgen nach § 104 aller IRBA-Positionen des verbrieften Portfolios abzüglich des 12,5-fachen Abzugsbetrags nach § 267 für KSA-Verbriefungspositionen, soweit er auf die zu dieser KSA-Verbriefungstransaktion gehörenden KSA-Verbriefungspositionen entfällt, begrenzt werden. 2Dabei ist auf im verbrieften Portfolio enthaltene Adressenausfallrisikopositionen, die als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen nach § 25 Abs. 16 zuzuordnen wären, stets ein KSA-Risikogewicht von 150 Prozent anzuwenden.

(3) 1Für ein Institut, das als Sponsor einer KSA-Verbriefungstransaktion gilt, gilt Absatz 1 entsprechend. 2Hält ein Sponsor die für die Ermittlung risikogewichteter IRBA-Positionswerte und erwarteter Verlustbeträge für die IRBA-fähigen Forderungen des verbrieften Portfolios maßgeblichen Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA nach den §§ 106 bis 153 nicht ein, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.




§ 250 Maximaler risikogewichteter KSA-Positionswert für Originatoren von KSA-Verbriefungstransaktionen, zu denen ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gehört



(1) Ein Institut, das als Originator einer KSA-Verbriefungstransaktion gilt, zu der ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gehört, darf den für die Gesamtheit der zu dieser KSA-Verbriefungstransaktion gehörenden KSA-Verbriefungspositionen ermittelten risikogewichteten KSA-Positionswert auf den höheren der beiden folgenden Beträge begrenzen:

1.
Summe der risikogewichteten KSA-Positionswerte für die vom Originator aus der Verbriefungstransaktion gehaltenen KSA-Verbriefungspositionen, die kein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen sind, zuzüglich des 12,5-fachen Abzugsbetrags für KSA-Verbriefungspositionen nach § 267, soweit er auf die zu dieser KSA-Verbriefungstransaktion gehörenden KSA-Verbriefungspositionen entfällt, oder

2.
risikogewichteter KSA-Positionswert für den vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen, der sich bei Anwendung eines KSA-Konversionsfaktors von 100 Prozent ergibt.

(2) Die nach § 10 Abs. 3a Satz 4 des Kreditwesengesetzes nicht zu den Rücklagen nach § 10 Abs. 3a Satz 1 des Kreditwesengesetzes zählenden Nettogewinne aus der Kapitalisierung der künftigen Erträge der Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios sind für die Vergleichsrechnung nach Absatz 1 unberücksichtigt zu lassen.


Abschnitt 5 Anrechnung von IRBA-Verbriefungstransaktionen

§ 251 Bemessungsgrundlage einer IRBA-Verbriefungsposition



(1) Die Bemessungsgrundlage einer IRBA-Verbriefungsposition entspricht der IRBA-Bemessungsgrundlage nach § 100.

(2) Abweichend von Absatz 1 entspricht die Bemessungsgrundlage einer IRBA-Verbriefungsposition, die durch eine mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten nach § 187 zu berücksichtigende finanzielle Sicherheit nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 besichert ist, der positiven Differenz aus den folgenden Beträgen:

1.
Produkt aus ihrer IRBA-Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 und dem um Eins erhöhten als Dezimalzahl ausgedrückten Wertschwankungsfaktor nach § 188 für die IRBA-Position, die von dieser IRBA-Verbriefungsposition gebildet wird, und

2.
Summe der nach Satz 2 bestimmten besicherten Teilbemessungsgrundlagen.

Von der nach Satz 1 Nr. 1 erhöhten IRBA-Bemessungsgrundlage dieser IRBA-Verbriefungsposition ist für jeden Teil des ihr zugeordneten Marktwertes einer mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheit ein Betrag in Höhe des Produkts aus

1.
dem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten für den dieser IRBA-Verbriefungsposition zugeordneten Teil des Marktwertes der finanziellen Sicherheit und

2.
dem Laufzeitanpassungsfaktor nach § 186 für die finanzielle Sicherheit in Bezug auf diese IRBA-Verbriefungsposition

als besicherte Teilbemessungsgrundlage abzuspalten. Der Marktwert der finanziellen Sicherheit ist um den nach Satz 2 Nr. 1 dieser IRBA-Verbriefungsposition zugeordneten Teil zu verringern.

(3) Sofern das Institut als Originator der IRBA-Verbriefungstransaktion, zu der diese IRBA-Verbriefungsposition gehört, gilt und es sich bei der finanziellen Sicherheit um dasjenige Sicherungsinstrument handelt, durch das die Verbriefungstranche, an der die IRBA-Verbriefungsposition einen Anteil hat, erzeugt wird, und eine Laufzeitunterdeckung der Besicherung nach § 233 Abs. 1 vorliegt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass bei der Bestimmung der IRBA-Bemessungsgrundlage nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 ein Laufzeitanpassungsfaktor von Eins verwendet wird. Eine in Bezug auf diese finanzielle Sicherheit bestehende Laufzeitunterdeckung der Besicherung ist nach § 233 Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(4) Die IRBA-Bemessungsgrundlage einer IRBA-Verbriefungsposition, bei der es sich um einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen handelt, ist nach § 262 Satz 2 zu ermitteln. Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung.


§ 252 IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungsposition



(1) Der IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungsposition ist das Produkt aus ihrer IRBA-Bemessungsgrundlage und ihrem IRBA-Konversionsfaktor nach Absatz 2.

(2) Der IRBA-Konversionsfaktor einer IRBA-Verbriefungsposition beträgt

1.
0 Prozent für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer qualifizierten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität, die dem Institut ein jederzeit fristloses und unbedingtes Kündigungsrecht gewährt und bei der die Rückzahlung aus ihr in Anspruch genommener Beträge vorrangig zu allen anderen Ansprüchen auf die Zahlungsströme der durch sie finanzierten Vermögensgegenstände ist,

2.
100 Prozent für alle anderen IRBA-Verbriefungspositionen.

(3) Der IRBA-Konversionsfaktor einer IRBA-Verbriefungsposition, bei der es sich um einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen handelt, ist entsprechend § 247 zu bestimmen.




§ 253 Risikogewichteter IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungsposition



(1) Der risikogewichtete IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungsposition ist als das Produkt aus ihrem IRBA-Positionswert und ihrem IRBA-Verbriefungsrisikogewicht zu ermitteln.

(2) 1Sind einer IRBA-Verbriefungsposition Sicherungsinstrumente in Form von berücksichtigungsfähigen Gewährleistungen nach § 162 zugeordnet, ist der risikogewichtete IRBA-Positionswert nach § 254 anzupassen. 2Satz 1 gilt nicht für eine IRBA-Verbriefungsposition, bei der es sich um einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen handelt.

(3) Von dem risikogewichteten IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungsposition darf der 12,5-fache Betrag der für diese IRBA-Verbriefungsposition gebildeten Wertberichtigungen bis auf Null in Abzug gebracht werden, soweit diese Wertberichtigungen nicht zum haftenden Eigenkapital des Instituts nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes zählen.

(4) Für eine IRBA-Verbriefungsposition, deren IRBA-Verbriefungsrisikogewicht 1.250 Prozent beträgt und die zu einer IRBA-Verbriefungstransaktion gehört, für die das Institut als Originator gilt, dürfen für die im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen gebildete Wertberichtigungen, soweit sie nicht zum haftenden Eigenkapital des Instituts nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes zählen, bei Anwendung des Absatzes 3 wie eine für diese IRBA-Verbriefungsposition gebildete Wertberichtigung berücksichtigt werden.

(5) 1Wenn ein Institut mehrere IRBA-Verbriefungspositionen an derselben IRBA-Verbriefungstransaktion hält, für die vertraglich sichergestellt ist, dass nicht mehr als eine dieser IRBA-Verbriefungspositionen dieselben Verluste aus dem durch diese IRBA-Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolio erleiden kann, wird von diesen IRBA-Verbriefungspositionen, soweit sie sich überschneiden, bei der Ermittlung des risikogewichteten Positionswertes nur diejenige IRBA-Verbriefungsposition berücksichtigt, die den höchsten risikogewichteten IRBA-Positionswert aufweist. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine oder mehrere der sich überschneidenden Verbriefungspositionen KSA-Verbriefungspositionen sind.




§ 254 Berücksichtigung von Gewährleistungen mit ihrem IRBA-Risikogewicht



(1) Für eine IRBA-Verbriefungsposition, die durch eine berücksichtigungsfähige Gewährleistung besichert ist und bei der es sich nicht um einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen handelt, ist ein an IRBA-Risikogewichte von Gewährleistungen angepasster risikogewichteter IRBA-Positionswert zu ermitteln. Der an IRBA-Risikogewichte von Gewährleistungen angepasste risikogewichtete IRBA-Positionswert ergibt sich aus der Addition der beiden folgenden Teilbeträge:

1.
Summe der Produkte aus dem nach den Absätzen 3 bis 5 bestimmten besicherten Teilpositionswert für jede Gewährleistung nach Satz 1 und dem IRBA-Risikogewicht des Gewährleistungsgebers nach Satz 3 und

2.
Produkt aus dem nach den Absätzen 3 bis 5 bestimmten unbesicherten Teilpositionswert und dem IRBA-Verbriefungsrisikogewicht für teilbesicherte IRBA-Verbriefungspositionen nach § 261.

Das IRBA-Risikogewicht des Gewährleistungsgebers ist dasjenige ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte IRBA-Risikogewicht, das für den Eventualanspruch aus der Gewährleistung, dessen Erfüllung von diesem Gewährleistungsgeber geschuldet wird, als IRBA-Position zu bestimmen wäre.

(2) Sofern das Institut als Originator der IRBA-Verbriefungstransaktion gilt, zu der die IRBA-Verbriefungsposition gehört, und es sich bei der Gewährleistung um dasjenige Sicherungsinstrument handelt, durch das die Verbriefungstranche, an der die IRBA-Verbriefungsposition einen Anteil hat, erzeugt wird, und in Bezug auf die Gewährleistung eine Laufzeitunterdeckung der Besicherung nach § 233 Abs. 1 Satz 2 vorliegt, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass bei der Bestimmung des angepassten Betrags der Gewährleistung nach § 204 ein Laufzeitanpassungsfaktor von Eins verwendet wird. Die in Bezug auf diese Gewährleistung bestehende Laufzeitunterdeckung der Besicherung ist nach § 233 Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(3) Zur Ermittlung der besicherten Teilpositionswerte und des unbesicherten Teilpositionswertes einer IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 1 Satz 2 ist zunächst die nichtsubstituierte Bemessungsgrundlage der IRBA-Verbriefungsposition zu bestimmen. Die nichtsubstituierte Bemessungsgrundlage entspricht der IRBA-Bemessungsgrundlage der IRBA-Verbriefungsposition unter Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten nach § 251 Abs. 2, wenn der IRBA-Verbriefungsposition eine mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten nach § 187 zu berücksichtigende finanzielle Sicherheit nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugeordnet ist, anderenfalls ihrer IRBA-Bemessungsgrundlage nach § 251 Abs. 1.

(4) Von der nichtsubstituierten Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 ist für jeden Teil des dieser IRBA-Verbriefungsposition zugeordneten Betrags einer berücksichtigungsfähigen Gewährleistung der inkongruenzenbereinigte Betrag der Gewährleistung nach § 204 abzuspalten und als substituierte Bemessungsgrundlage der IRBA-Verbriefungsposition für diese Gewährleistung zu erfassen. Der Wert der Gewährleistung ist um den der IRBA-Verbriefungsposition zugeordneten Teil zu verringern. Die Differenz aus der nichtsubstituierten Bemessungsgrundlage und der für eine Gewährleistung substituierten Bemessungsgrundlage der IRBA-Verbriefungsposition ist für die Berücksichtigung weiterer Gewährleistungen nach Satz 1 als nichtsubstituierte Bemessungsgrundlage der IRBA-Verbriefungsposition zu setzen.

(5) Der besicherte Teilpositionswert einer IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 2 ist für jede nach Absatz 4 berücksichtigte Gewährleistung das Produkt aus der substituierten Bemessungsgrundlage dieser IRBA-Verbriefungsposition für diese Gewährleistung und dem IRBA-Konversionsfaktor dieser IRBA-Verbriefungsposition. Der unbesicherte Teilpositionswert einer IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 1 ist das Produkt aus der nichtsubstituierten Bemessungsgrundlage dieser IRBA-Verbriefungsposition, die nach Berücksichtigung sämtlicher Gewährleistungen, die dieser IRBA-Verbriefungsposition zugeordnet sind, verbleibt, und dem IRBA-Konversionsfaktor für diese IRBA-Verbriefungsposition.


Unterabschnitt 1 IRBA-Verbriefungsrisikogewicht von IRBA-Verbriefungspositionen

§ 255 Verfahren zur Bestimmung des IRBA-Verbriefungsrisikogewichts



(1) 1Zur Bestimmung des IRBA-Verbriefungsrisikogewichts einer IRBA-Verbriefungsposition kommen folgende Verfahren zur Anwendung:

1.
ratingbasierter Ansatz nach § 257, wenn für eine IRBA-Verbriefungsposition eine Bonitätsbeurteilung einer nach § 235 benannten Ratingagentur oder eine abgeleitete Bonitätsbeurteilung nach § 256 vorliegt,

2.
aufsichtliche Formel-Ansatz nach § 258 oder

3.
internes Einstufungsverfahren nach § 259.

2IRBA-Verbriefungspositionen, auf die keines der Verfahren der Nummern 1 bis 3 Anwendung findet und die nicht nach § 260 oder § 261 berücksichtigt werden, sind mit einem IRBA-Verbriefungsrisikogewicht von 1.250 Prozent zu berücksichtigen. 3Das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht einer IRBA-Verbriefungsposition, die ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen ist, ist nach § 262 zu bestimmen.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 2 darf ein Institut auf eine in den Anwendungsbereich eines für die Zulassung vorgesehenen internen Einstufungsverfahrens fallende unbeurteilte IRBA-Verbriefungsposition, die kein forderungsgedecktes Geldmarktpapier ist und die gegenüber einem ABCP-Programm besteht, als IRBA-Verbriefungsrisikogewicht das Verbriefungsrisikogewicht nach § 243 Abs. 2 oder 3 anwenden. 2Ein Institut darf von der Ausnahme nach Satz 1 nur Gebrauch machen, soweit die Summe aller nach Satz 1 ermittelten IRBA-Positionswerte im Verhältnis zur Summe der Positionswerte sämtlicher IRBA-Verbriefungspositionen nach Einschätzung der Bundesanstalt unwesentlich ist, insbesondere 10 Prozent der aggregierten IRBA-Positionswerte aller unter Anwendung des § 259 zu berücksichtigenden IRBA-Verbriefungspositionen dieses Instituts nicht überschreitet.

(3) 1Ist die Bonitätsbeurteilung, die für eine von einem Geldmarktpapier aus einem ABCP-Programm gebildete IRBA-Verbriefungsposition vorliegt, allein deswegen nicht verwendungsfähig, weil die Anforderung des § 237 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt und damit die IRBA-Verbriefungsposition als unbeurteilt zu behandeln ist, darf das Institut mit vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich des Satzes 2 dieser IRBA-Verbriefungsposition das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht einer von ihm für dieses ABCP-Programm gestellten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität zuordnen. 2Dies setzt voraus, dass die Verbriefungs-Liquiditätsfazilität und die Geldmarktpapiere gleichrangig sind, so dass sie sich überschneidende Positionen nach § 253 Absatz 5 bilden, und dass die im Rahmen des ABCP-Programms begebenen Geldmarktpapiere zu 100 Prozent von Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten gedeckt sind.




§ 256 Abgeleitete Bonitätsbeurteilung



(1) Ein Institut hat für eine IRBA-Verbriefungsposition, die Anteil an einer Verbriefungstranche hat, für die keine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach den §§ 235 bis 237 vorliegt (unbeurteilte IRBA-Verbriefungsposition), die für eine Referenz-Verbriefungsposition vorliegende maßgebliche Bonitätsbeurteilung als abgeleitete Bonitätsbeurteilung zu verwenden. Als Referenz-Verbriefungsposition gilt jede der zu derselben IRBA-Verbriefungstransaktion gehörenden Verbriefungstranchen, die der Verbriefungstranche, an der die unbeurteilte IRBA-Verbriefungsposition einen Anteil hat, in jeder Beziehung im Rang nachgeht und deren Restlaufzeit nicht kürzer als die der Verbriefungstranche ist, an der die unbeurteilte IRBA-Verbriefungsposition einen Anteil hat. Als abgeleitete Bonitätsbeurteilung gilt diejenige Bonitätsbeurteilung, die von einer nach § 235 benannten Ratingagentur für die höchstrangige der Referenz-Verbriefungspositionen vorliegt. Liegen für diese Referenz-Verbriefungsposition mehrere Bonitätsbeurteilungen benannter Ratingagenturen vor, ist von ihnen diejenige maßgeblich, die aufsichtlich der niedrigsten Bonitätsstufe nach § 257 zugewiesen ist.

(2) Auf eine IRBA-Verbriefungsposition im Sinne von § 259 Abs. 1 Satz 1, für die sowohl eine abgeleitete Bonitätsbeurteilung nach Absatz 1 als auch eine nach einem internen Einstufungsverfahren nach § 259 bestimmte Bonitätsbeurteilung vorliegt, darf die nach dem internen Einstufungsverfahren bestimmte Bonitätsbeurteilung angewendet werden.


§ 257 Ratingbasierter Ansatz



(1) Der ratingbasierte Ansatz ist auf IRBA-Verbriefungspositionen anzuwenden, für die eine Bonitätsbeurteilung einer nach § 235 benannten Ratingagentur oder eine abgeleitete Bonitätsbeurteilung nach § 256 vorliegt.

(2) 1Bei Anwendung des ratingbasierten Ansatzes ist für eine IRBA-Verbriefungsposition das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe, der die Bonitätsbeurteilungskategorie der maßgeblichen Bonitätsbeurteilung aufsichtlich zugeordnet ist, und der Kategorie, der die IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 3 zuzuordnen ist, nach Tabelle 18 der Anlage 1 zu bestimmen. 2Ist das nach Satz 1 bestimmte IRBA-Verbriefungsrisikogewicht kleiner als 1 250 Prozent, ist dieses mit dem aufsichtlichen Skalierungsfaktor nach § 86 Abs. 4 zu multiplizieren.

(3) 1Jede IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 1, die keine Wiederverbriefungsposition ist und

1.
zu einer Verbriefungstransaktion gehört, deren verbrieftes Portfolio weniger als sechs effektive Adressenausfallrisikopositionen nach Satz 3 enthält, ist der Kategorie „nicht-granular" zuzuordnen,

2.
zu einer Verbriefungstransaktion gehört, deren verbrieftes Portfolio mindestens sechs effektive Adressenausfallrisikopositionen nach Satz 3 enthält, und die Anteil an einer höchstrangigen Verbriefungstranche nach Absatz 4 hat, ist der Kategorie „granular und höchstrangig" zuzuordnen,

3.
zu einer Verbriefungstransaktion gehört, deren verbrieftes Portfolio mindestens sechs effektive Adressenausfallrisikopositionen nach Satz 3 enthält, und die keinen Anteil an einer höchstrangigen Verbriefungstranche nach Absatz 4 hat, ist der Kategorie „granular und nicht-höchstrangig" zuzuordnen.

2Jede IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 1, die eine Wiederverbriefungsposition ist, ist der Kategorie „höchstrangig und Portfolio enthält keine Wiederverbriefungsposition" zuzuordnen, wenn sie zu einer Wiederverbriefung gehört, deren verbrieftes Portfolio keine Wiederverbriefungsposition enthält und sie Anteil an einer höchstrangigen Verbriefungstranche nach Absatz 4 hat; anderenfalls ist sie der Kategorie „nicht höchstrangig oder Portfolio enthält Wiederverbriefungsposition" zuzuordnen. 3Um die Anzahl der effektiven Forderungen eines verbrieften Portfolios zu bestimmen, sind sämtliche im verbrieften Portfolio enthaltenen Forderungen, deren Erfüllung von zu einer Schuldnergesamtheit nach § 4 Absatz 8 gehörenden Personen oder Personenhandelsgesellschaften geschuldet wird, zusammenzufassen. 4Die Anzahl N der effektiven Adressenausfallrisikopositionen eines verbrieften Portfolios ist nach Entscheidung des Instituts alternativ nach Formel 10 oder Formel 11 der Anlage 2 zu bestimmen.

(4) Eine höchstrangige Verbriefungstranche ist eine Verbriefungstranche, deren Haltern keine anderen Ansprüche als solche aus laufenden Zahlungen für Marktwertabsicherungsgeschäfte des verbrieften Portfolios, Gebühren und vergleichbare Zahlungen im Rang vorgehen.




§ 258 Aufsichtlicher Formel-Ansatz



(1) 1Ein Institut darf den aufsichtlichen Formel-Ansatz auf jede IRBA-Verbriefungsposition anwenden, die keine IRBA-Verbriefungsposition ist, auf die nach § 257 Absatz 1 der ratingbasierte Ansatz oder nach § 259 das interne Einstufungsverfahren anzuwenden ist. 2Ein Institut, das weder als Originator noch als Sponsor für eine IRBA-Verbriefungstransaktion gilt, darf den aufsichtlichen Formel-Ansatz nur auf eine IRBA-Verbriefungsposition anwenden, für welche die Bundesanstalt der Verwendung des nach der aufsichtlichen Formel ermittelten IRBA-Verbriefungsrisikogewichts nicht widersprochen hat. 3Voraussetzung hierfür ist, dass das Institut Zugang zu ausreichend aktuellen Informationen über die Zusammensetzung des der Verbriefungstransaktion zugrunde liegenden verbrieften Portfolios hat.

(2) Bei Anwendung des aufsichtlichen Formel-Ansatzes ist das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht das höhere der beiden folgenden Risikogewichte:

1.
für IRBA-Verbriefungspositionen, die Wiederverbriefungspositionen sind, 20 Prozent, sonst 7 Prozent;

2.
das nach Formel 13 der Anlage 2 ermittelte Risikogewicht.

(3) 1Wenn der Anteil C1 nach § 257 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit Formel 11 der Anlage 2 der Bemessungsgrundlage der im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikoposition mit der größten Bemessungsgrundlage an der Summe der Bemessungsgrundlagen sämtlicher im verbrieften Portfolio enthaltener Adressenausfallrisikopositionen 3 Prozent nicht übersteigt, darf vorbehaltlich des Satzes 2 für die Bestimmung des Risikogewichts nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Formel 13 der Anlage 2

1.
die volumengewichtete Verlustquote bei Ausfall ELGD abweichend zu Formel 13 der Anlage 2 Satz 5 Nr. 6 mit 50 Prozent und

2.
die Anzahl N der effektiven Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios abweichend zu der Berechnungsvorgabe für Formel 13 der Anlage 2 nach Entscheidung des Instituts alternativ nach Formel 11 oder Formel 12 der Anlage 2 bestimmt werden.

2Die Erleichterung des Satzes 1 Nummer 1 gilt nicht für Wiederverbriefungspositionen.

(4) Wenn in dem verbrieften Portfolio der IRBA-Verbriefungstransaktion, zu der die nach der aufsichtlichen Formel zu berücksichtigende IRBA-Verbriefungsposition gehört, weit überwiegend solche Adressenausfallrisikopositionen enthalten sind, die als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zuzuordnen wären, dürfen für die Bestimmung des Risikogewichts nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Formel 13 der Anlage 2 für h und v jeweils Werte von Null verwendet werden.




§ 259 Internes Einstufungsverfahren



(1) 1Ein Institut hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 5 auf eine unbeurteilte IRBA-Verbriefungsposition, die kein forderungsgedecktes Geldmarktpapier ist und die gegenüber einem ABCP-Programm besteht, eine nach einem internen Verfahren bestimmte Bonitätsbeurteilung anzuwenden (internes Einstufungsverfahren), wenn

1.
diese IRBA-Verbriefungsposition in den nach Absatz 5 durch das Institut bestimmten Anwendungsbereich des internen Einstufungsverfahrens fällt und

2.
die nach dem internen Einstufungsverfahren für die IRBA-Verbriefungsposition bestimmte Bonitätsbeurteilung zum Zeitpunkt ihrer Begründung oder zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Erfassung durch dieses interne Einstufungsverfahren einer Stufe dieses internen Einstufungssystems zugewiesen wurde, die einer Bonitätsbeurteilungskategorie einer benannten Ratingagentur zugeordnet ist, die aufsichtlich einer der Bonitätsstufen 1 bis 8 nach § 257 zugewiesen ist.

2Die Ermittlung des IRBA-Verbriefungsrisikogewichts einer IRBA-Verbriefungsposition nach Satz 1 erfolgt nach Maßgabe des § 257, wobei die nach dem internen Einstufungsverfahren bestimmte Bonitätsbeurteilung zugrunde zu legen ist. 3Ist die nach dem internen Einstufungsverfahren ermittelte Bonitätsbeurteilung schlechter als eine solche nach Satz 1 Nr. 2, darf der risikogewichtete IRBA-Positionswert der Verbriefungsposition bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz nach § 258 ermittelt werden. 4Bei der Ermittlung nach Satz 3 darf die Eigenkapitalanforderung KIRB nach Formel 13 in Anlage 2 auf Basis der im Rahmen des internen Einstufungsverfahrens gewonnenen Daten bestimmt werden.

(2) 1Ein Institut darf ein internes Einstufungsverfahren nach Absatz 1 nur verwenden, wenn

1.
es hierfür eine Zulassung der Bundesanstalt erhalten hat,

2.
die Mindestanforderungen an die Verwendung interner Einstufungsverfahren für IRBA-Verbriefungspositionen nach Absatz 3 einhält und

3.
das interne Einstufungsverfahren für eine IRBA-Verbriefungsposition gegenüber einem solchen ABCP-Programm verwendet wird, für das die Anforderungen an für interne Einstufungsverfahren geeignete ABCP-Programme nach Absatz 4 erfüllt sind.

2Eine Zulassung nach Satz 1 Nr. 1 erteilt die Bundesanstalt auf Antrag für jedes interne Einstufungsverfahren, für das nach Eignungsprüfung die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Verwendung interner Einstufungsverfahren festgestellt wurde. 3Eignungsprüfungen ordnet die Bundesanstalt auf der Grundlage von § 44 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes für jedes der internen Einstufungsverfahren an, die das Institut zur Eignungsprüfung angemeldet hat. 4Die Bundesanstalt kann eine Zulassung nach Satz 1 Nr. 1 widerrufen, wenn das interne Einstufungsverfahren die Mindestanforderungen an die Verwendung interner Einstufungsverfahren nicht mehr einhält. 5Ein Institut, das zur Ermittlung des IRBA-Verbriefungsrisikogewichts von IRBA-Verbriefungspositionen ein internes Einstufungsverfahren verwendet, darf nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach Zustimmung der Bundesanstalt zu einem der Ansätze nach § 258 oder § 260 wechseln. 6Die Zustimmung zum beabsichtigten Wechsel ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der Bundesanstalt zu beantragen.

(3) Ein Institut hält für ein internes Einstufungsverfahren die Mindestanforderungen an die Verwendung interner Einstufungsverfahren ein, wenn

1.
das Institut nachweisen kann, dass sein internes Einstufungsverfahren auf einem öffentlich verfügbaren Einstufungsverfahren zumindest einer anerkannten Ratingagentur für solche Wertpapiere aufbaut, die durch Adressenausfallrisikopositionen von der Art der verbrieften Adressenausfallrisikopositionen gedeckt sind; auch ein nur dem Institut offen gelegtes Einstufungsverfahren darf als öffentlich verfügbar angesehen werden, wenn es sich um das Einstufungsverfahren derjenigen Ratingagentur handelt, welche die für die von diesem ABCP-Programm emittierten Geldmarktpapiere maßgebliche Bonitätsbeurteilung vergeben hat, dieses wegen der Besonderheiten des ABCP-Programms, des verbrieften Portfolios oder der IRBA-Verbriefungsposition eine belastbarere interne Einstufung erlaubt, und solange die Bundesanstalt dieser Vorgehensweise nicht widersprochen hat;

2.
quantitative Elemente, insbesondere Stressfaktoren, die das Institut für die Zuordnung der IRBA-Verbriefungsposition zu einer mit einer bestimmten Bonitätsbeurteilungskategorie verbundenen Stufe des internen Einstufungsverfahrens verwendet, nicht weniger konservativ sind, als die von der Ratingagentur nach ihrem Einstufungsverfahren zugrunde gelegten quantitativen Elemente, zu einer deren Bonitätsbeurteilungskategorien die anhand des internen Einstufungsverfahrens bestimmte Stufe der IRBA-Verbriefungsposition zugeordnet ist;

3.
das Institut bei der Entwicklung seines internen Einstufungsverfahrens die von denjenigen anerkannten Ratingagenturen, von denen eine Bonitätsbeurteilung für die im Rahmen des ABCP-Programms emittierten Geldmarktpapiere vorliegt, veröffentlichten Verfahren zur Einstufung von solchen Anteilen an Verbriefungstranchen berücksichtigt, durch welche dieselbe Art von Adressenausfallrisikopositionen verbrieft wird, wie die im verbrieften Portfolio dieser IRBA-Verbriefungstransaktion enthaltenen; die Art und Weise der Berücksichtigung und der Grund einer Nichtberücksichtigung sind zu dokumentieren und regelmäßig zu überprüfen;

4.
das interne Einstufungsverfahren Risikoabstufungen vorsieht, die eine eindeutige Zuordnung der internen Einstufungen zu den Einstufungen derjenigen Ratingagenturen erlauben, deren Verfahren zur Einstufung von Anteilen an Verbriefungstranchen zu Bonitätsbeurteilungskategorien für das interne Einstufungsverfahren des Instituts maßgeblich sind; das Verfahren zur Zuordnung dieser Einstufungen ist zu dokumentieren;

5.
das interne Einstufungsverfahren wesentlicher Bestandteil der Risikosteuerungsprozesse des Instituts ist, einschließlich seiner Kreditvergabepolitik, seines Management- und Informationssystems und seiner internen Kapitalallokation;

6.
das interne Einstufungsverfahren und die danach vorgenommenen internen Einstufungen von IRBA-Verbriefungspositionen regelmäßig durch qualifizierte interne oder externe Stellen überprüft werden; die Überprüfung und ihr Ergebnis sind zu dokumentieren; qualifizierte interne Stellen sind die interne Revision oder der Risikomanagementbereich des Instituts, wenn sie aufbau- und ablauforganisatorisch sowohl von derjenigen Stelle des Instituts, die für das Geschäft mit ABCP-Programmen zuständig ist, als auch von denjenigen Stellen des Instituts unabhängig sind, die das Geschäft mit den Verkäufern der durch die Verbriefungstransaktion verbrieften Adressenausfallrisikopositionen und mit den Schuldnern der verbrieften Adressenausfallrisikopositionen betreuen; qualifizierte externe Stellen sind externe Wirtschaftsprüfer oder Ratingagenturen; interne und externe Stellen müssen über zur Überprüfung von internen Einstufungsverfahren hinreichende Fachkenntnisse verfügen;

7.
das Institut die für seine interne Einstufung der IRBA-Verbriefungsposition zugrunde gelegten Annahmen und die interne Einstufung mit der Bonitätsentwicklung des verbrieften Portfolios und der IRBA-Verbriefungsposition vergleicht, um die Belastbarkeit seines internen Einstufungsverfahrens beurteilen zu können; ergibt dieser Vergleich, dass die für die interne Einstufung zugrunde gelegten Annahmen oder die internen Einstufungen regelmäßig von der beobachteten Bonitätsentwicklung des verbrieften Portfolios oder der IRBA-Verbriefungsposition abweichen, ist das interne Einstufungsverfahren zu korrigieren.

(4) Die Anforderungen an für interne Einstufungsverfahren geeignete ABCP-Programme sind für jedes ABCP-Programm erfüllt, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen eingehalten sind:

1.
Für die im Rahmen des ABCP-Programms emittierten Geldmarktpapiere liegt eine für Verbriefungen verwendungsfähige Bonitätsbeurteilung nach § 237 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vor.

2.
Das ABCP-Programm verfügt über Kreditvergabe- und Anlagerichtlinien, die den Verwalter des ABCP-Programms verpflichten,

a)
bei der Entscheidung über den Ankauf von zu verbriefenden Forderungen die Eigenschaften der anzukaufenden Forderungen, die Ausgestaltung und Werthaltigkeit der dem ABCP-Programm bereitgestellten Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten und Kreditverbesserungen, die vertragliche Zuweisung der Verlustrisiken aus den zu verbriefenden Forderungen sowie die rechtliche und wirtschaftliche Abschirmung der zu verbriefenden Forderungen vom Forderungsverkäufer zu prüfen, und

b)
eine Kreditwürdigkeitsprüfung des Forderungsverkäufers vorzunehmen, die eine Analyse der vergangenen und künftig zu erwartenden finanziellen Verfassung, die aktuelle und künftig zu erwartende Marktstellung im Wettbewerb, den aktuellen Verschuldungsgrad, die aktuelle und künftig zu erwartende Liquidität und Schuldendienstfähigkeit, die Prüfung des Vorhandenseins und die Stufe externer Bonitätsbeurteilungen und der vom Forderungsverkäufer angewandten Kreditvergabekriterien, Forderungsverwaltungsfähigkeit und Einzugsverfahren umfasst.

3.
Das ABCP-Programm verfügt über festgelegte Kriterien für den Ankauf von zu verbriefenden Forderungen, die insbesondere den Ankauf wesentlich überfälliger oder ausgefallener Forderungen ausschließen, Konzentrationen von durch einen Schuldner zu erfüllenden Forderungen und regionale Konzentrationen, und die Restlaufzeit der anzukaufenden Forderungen begrenzen.

4.
Für das ABCP-Programm sind Richtlinien und Prozesse für den Einzug angekaufter Forderungen vorgesehen, welche die operativen Möglichkeiten und die Bonität des Forderungsverwalters berücksichtigen und die das vom Forderungsverkäufer oder -verwalter ausgehende Risiko für die Einbringlichkeit der angekauften Forderungen verringern, insbesondere anhand von durch Bonitätsveränderungen des Forderungsverkäufers oder -verwalters auszulösende Vertragsgestaltungen, die die Vermengung von dem ABCP-Programm zustehenden Zahlungsmitteln mit Zahlungsmitteln des Forderungsverkäufers oder -verwalters ausschließen.

5.
Der Verwalter des ABCP-Programms ist verpflichtet, bei der Bewertung eines anzukaufenden Forderungsportfolios sämtliche Risikofaktoren, insbesondere das Adressenausfallrisiko und Veritätsrisiko der anzukaufenden Forderungen, zu berücksichtigen.

6.
Wenn die im Rahmen des Forderungsankaufs vom Forderungsverkäufer bereitzustellenden Kreditverbesserungen ausschließlich anhand des Adressenausfallrisikos der anzukaufenden Forderungen bemessen werden, ist der Verwalter des ABCP-Programms verpflichtet für das ABCP-Programm eine gesonderte Rücklage für die Veritätsrisiken der angekauften Forderungen zu bilden, wenn für die Art der angekauften Forderungen Veritätsrisiken nicht unwesentlich sind.

7.
Der Verwalter des ABCP-Programms ist verpflichtet, für die Bemessung der für das ABCP-Programm notwendigen Kreditverbesserungen eine mehrjährige Datenhistorie zu überprüfen, einschließlich Daten über Verluste, Überfälligkeiten, Veritätsrisikorealisationen und Umschlagshäufigkeit der zu verbriefenden Forderungen.

8.
Für das ABCP-Programm sind in den Rahmenvereinbarungen zum Ankauf von Forderungen Vertragsgestaltungen, einschließlich vorzeitiger Beendigungsklauseln, vorgesehen, die das Risiko der Bonitätsverschlechterung der zu verbriefenden Forderungen verringern.

(5) Der durch das Institut zu bestimmende Anwendungsbereich eines internen Einstufungsverfahrens wird durch die nach ihren Risikoeigenschaften, insbesondere der Art der einer IRBA-Verbriefungsposition zugrunde liegenden verbrieften Adressenausfallrisikopositionen, den Ausstattungsmerkmalen der IRBA-Verbriefungsposition, IRBA-Verbriefungstransaktion oder des ABCP-Programms oder dem verfügbaren Datenumfang, von diesem internen Einstufungsverfahren erfassbare Art von IRBA-Verbriefungspositionen gebildet.




§ 260 Nach der Rückfalllösung für qualifizierte Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten ermitteltes IRBA-Verbriefungsrisikogewicht



1Auf eine unbeurteilte IRBA-Verbriefungsposition,

1.
die von dem nicht in Anspruch genommenen Teil einer qualifizierten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität gebildet wird,

2.
für die keine abgeleitete Bonitätsbeurteilung nach § 256 vorliegt,

3.
auf die nicht das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach § 259 Abs. 1 Anwendung findet und

4.
auf die ein Institut nicht den aufsichtlichen Formel-Ansatz nach § 258 anwenden kann,

darf ein Institut auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt vorübergehend als IRBA-Verbriefungsrisikogewicht das höchste der auf eine der im verbrieften Portfolio dieser Verbriefungstransaktion enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen anzuwendenden KSA-Risikogewichte anwenden. 2Institute, die von Satz 1 Gebrauch machen, haben mit Anzeige zum Meldestichtag per Ende eines Kalendervierteljahres die IRBA-Verbriefungspositionen zu bezeichnen, für die sie das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach Satz 1 anwenden. 3In dieser Anzeige sind

1.
die Art der jeweiligen IRBA-Verbriefungsposition,

2.
die jeweils zugehörigen IRBA-Verbriefungstransaktionen,

3.
der Grund, warum das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht der jeweiligen IRBA-Verbriefungsposition nicht nach § 258 oder § 259 bestimmt werden kann,

4.
die Restlaufzeit der jeweiligen IRBA-Verbriefungsposition sowie

5.
der Zeitpunkt, bis zu dem das Institut das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht für die jeweilige IRBA-Verbriefungsposition nach den §§ 257, 258 oder 259 zu bestimmen imstande zu sein beabsichtigt,

anzugeben.




§ 261 IRBA-Verbriefungsrisikogewicht für teilbesicherte IRBA-Verbriefungspositionen



(1) Das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht für den unbesicherten Teil einer teilbesicherten IRBA-Verbriefungsposition ist nach dem maßgeblichen der in § 255 Satz 1 bezeichneten Verfahren zu bestimmen, wenn der Anspruch des sicherungsnehmenden Instituts in Bezug auf den unbesicherten Teilpositionswert nach § 254 Abs. 5 Satz 2 seinem Sicherungsanspruch in Bezug auf die der IRBA-Verbriefungsposition zugeordneten berücksichtigungsfähigen Gewährleistungen oder mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheiten vertraglich im Rang nicht nachgeht.

(2) Geht der Anspruch des Instituts in Bezug auf den unbesicherten Teilpositionswert seinem Sicherungsanspruch in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Sicherheiten im Rang nach, ist das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht für den unbesicherten Teil der teilbesicherten IRBA-Verbriefungsposition wie folgt zu bestimmen:

1.
Falls für die nachrangige IRBA-Verbriefungsposition, die durch den im Rang nachgehenden Anspruch des Instituts in Bezug auf den unbesicherten Teilpositionswert gebildet wird, eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach den §§ 235 bis 237 oder eine abgeleitete Bonitätsbeurteilung nach § 256 vorliegt, ist ihr IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach dem ratingbasierten Ansatz nach § 257 zu ermitteln.

2.
1Falls die nachrangige IRBA-Verbriefungsposition nach Nummer 1 von dem Institut nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz berücksichtigt wird, ist ihr IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach § 258 Abs. 2 zu ermitteln. 2Dabei ist als Wert von T nach Formel 13 der Anlage 2 die Differenz aus der Besicherungsrate für finanzielle Sicherheiten e* und der Besicherungsrate für Gewährleistungen g anzusetzen; die Besicherungsrate für finanzielle Sicherheiten e* ist das als Dezimalzahl ausgedrückte Verhältnis aus der IRBA-Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten nach § 251 Abs. 2 für die IRBA-Verbriefungsposition und dem Produkt aus dem Wert nach Formel 13 der Anlage 2 Satz 5 Nummer 1 Buchstabe b und dem Anteil der IRBA-Verbriefungsposition an der Verbriefungstranche; die Besicherungsrate für Gewährleistungen g ist das als Dezimalzahl ausgedrückte Verhältnis aus der Summe der für sämtliche der IRBA-Verbriefungspositionen zugeordneten Gewährleistungen nach § 254 Abs. 4 Satz 1 bestimmten substituierten Bemessungsgrundlagen und dem Produkt aus dem Wert nach Formel 13 der Anlage 2 Satz 5 Nr. 1 Buchstabe b und dem Anteil der IRBA-Verbriefungsposition an der Verbriefungstranche; der Anteil einer IRBA-Verbriefungsposition an einer Verbriefungstranche ist das Verhältnis der IRBA-Bemessungsgrundlage vor finanziellen Sicherheiten der IRBA-Verbriefungsposition zur IRBA-Bemessungsgrundlage vor finanziellen Sicherheiten der Verbriefungstranche nach Formel 13 der Anlage 2 Satz 5 Nr. 7, an der diese IRBA-Verbriefungsposition einen Anteil hat.

(3) In allen anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen beträgt das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht für den unbesicherten Teil einer teilbesicherten IRBA-Verbriefungsposition 1.250 Prozent.




Unterabschnitt 2 Besondere Regelungen für Originatoren von IRBA-Verbriefungstransaktionen, zu denen ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gehört

§ 262 Ermittlung risikogewichteter IRBA-Positionswerte für von Originatoren zu berücksichtigende Investorenanteile aus Verbriefungstransaktionen



Ein Institut, das als Originator einer IRBA-Verbriefungstransaktion gilt, deren verbrieftes Portfolio revolvierende Adressenausfallrisikopositionen enthält und die eine bonitätsabhängige Klausel für den vorzeitigen Tilgungsbeginn vorsieht, hat für die IRBA-Verbriefungsposition, die für diese IRBA-Verbriefungstransaktion von dem durch den Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gebildet wird, einen risikogewichteten IRBA-Positionswert zu berücksichtigen. Für die Ermittlung des risikogewichteten IRBA-Positionswertes gelten die §§ 245 bis 248 mit folgenden Maßgaben:

1.
In den §§ 245 bis 248 tritt jeweils anstelle der KSA-Verbriefungstransaktion die IRBA-Verbriefungstransaktion, anstelle der KSA-Verbriefungsposition die IRBA-Verbriefungsposition, anstelle des KSA-Positionswertes der IRBA-Positionswert, anstelle des durchschnittlichen KSA-Risikogewichts des revolvierenden verbrieften Portfolios das durchschnittliche IRBA-Risikogewicht des revolvierenden verbrieften Portfolios, sowie anstelle der KSA-Bemessungsgrundlage die IRBA-Bemessungsgrundlage.

2.
Die IRBA-Bemessungsgrundlage nach § 248 Satz 1 ist um das Produkt

a)
aus dem Verteilungsschlüssel nach § 248 Satz 3 und

b)
der Summe der IRBA-Positionswerte sämtlicher zu dem dieser Verbriefungstransaktion gewidmeten Portfolio nach § 248 Satz 2 gehörenden außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen, die revolvierende Adressenausfallrisikopositionen sind,

zu erhöhen.


Unterabschnitt 3 Obergrenzen für die Anrechnung von IRBA-Verbriefungstransaktionen

§ 263 Maximaler risikogewichteter IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungstransaktion



(1) Der von einem Institut für sämtliche der zu derselben IRBA-Verbriefungstransaktion gehörenden IRBA-Verbriefungspositionen insgesamt anzusetzende risikogewichtete IRBA-Positionswert darf vorbehaltlich Satz 3 auf die Summe aus den risikogewichteten KSA-Positionswerten nach § 24 Satz 2 und 3 aller KSA-Positionen nach § 24 Satz 1 des verbrieften Portfolios und den risikogewichteten IRBA-Positionswerten nach § 72 Satz 2 und 3 und den 12,5-fachen erwarteten Verlustbeträgen nach § 104 aller IRBA-Positionen des verbrieften Portfolios abzüglich des 12,5-fachen Abzugsbetrags nach § 268 für IRBA-Verbriefungspositionen, soweit er nach § 268 Abs. 2 auf die zu dieser IRBA-Verbriefungstransaktion gehörenden IRBA-Verbriefungspositionen entfällt, begrenzt werden. Dabei ist auf im verbrieften Portfolio enthaltene Adressenausfallrisikopositionen, die als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen nach § 25 Abs. 16 zuzuordnen wären, stets ein KSA-Risikogewicht von 150 Prozent anzuwenden. Auf Institute, die für eine IRBA-Verbriefungstransaktion als Originator gelten und zu der eine IRBA-Verbriefungsposition gehört, die von dem vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gebildet wird, findet § 264 Anwendung.

(2) Absatz 1 findet auf IRBA-Verbriefungstransaktionen, für die ein Institut als Sponsor oder Investor gilt und bei der es für die Ermittlung risikogewichteter IRBA-Positionswerte und erwarteter Verlustbeträge für die IRBA-fähigen Forderungen des verbrieften Portfolios die Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA nach den §§ 106 bis 153 nicht erfüllt, keine Anwendung.




§ 264 Maximaler risikogewichteter IRBA-Positionswert für Originatoren von IRBA-Verbriefungstransaktionen, zu denen ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gehört



(1) Ein Institut, das als Originator einer IRBA-Verbriefungstransaktion gilt, zu der ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gehört, darf den für die Gesamtheit der zu dieser IRBA-Verbriefungstransaktion gehörenden IRBA-Verbriefungspositionen ermittelten risikogewichteten IRBA-Positionswert auf den höheren der beiden folgenden Beträge begrenzen:

1.
Summe der risikogewichteten IRBA-Positionswerte für die vom Originator aus der Verbriefungstransaktion gehaltenen IRBA-Verbriefungspositionen, die kein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen sind, zuzüglich des 12,5-fachen Abzugsbetrags für IRBA-Verbriefungspositionen nach § 268 Abs. 1, soweit er nach § 268 Abs. 2 auf die zu dieser IRBA-Verbriefungstransaktion gehörenden IRBA-Verbriefungspositionen entfällt, oder

2.
risikogewichteter IRBA-Positionswert für den vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen, der sich bei Anwendung eines IRBA-Konversionsfaktors von 100 Prozent ergibt.

(2) Die nach § 10 Abs. 3a Satz 4 des Kreditwesengesetzes nicht zu den Rücklagen nach § 10 Abs. 2a Satz 1 des Kreditwesengesetzes zählenden Nettogewinne aus der Kapitalisierung der künftigen Erträge der Forderungen des verbrieften Portfolios sind für die Vergleichsrechnung nach Absatz 1 unberücksichtigt zu lassen.


Abschnitt 6 Abzugsbeträge für Verbriefungspositionen

§ 265 Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen



1Eine Verbriefungsposition gilt als zu ihrem vollen Betrag mit Eigenmitteln zu unterlegen, soweit auf sie ein KSA- beziehungsweise IRBA-Risikogewicht von 1.250 Prozent Anwendung findet. 2Der Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen des Anlagebuchs, für die ein Institut den Abzug nach § 10 Absatz 6a Nummer 3 des Kreditwesengesetzes gewählt hat, ist die Summe aus dem Abzugsbetrag für KSA-Verbriefungspositionen nach § 267 und dem Abzugsbetrag für IRBA-Verbriefungspositionen nach § 268 Absatz 1.




§ 266 Berücksichtigung von Verbriefungspositionen durch Kapitalabzug



(1) Eine KSA-Verbriefungsposition bzw. eine IRBA-Verbriefungsposition, deren KSA-Verbriefungsrisikogewicht bzw. IRBA-Verbriefungsrisikogewicht 1.250 Prozent beträgt, darf bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach § 8 unberücksichtigt bleiben und stattdessen bei der Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals nach § 10 Abs. 1d des Kreditwesengesetzes in Abzug gebracht werden.

(2) 1Eine nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz berücksichtigte IRBA-Verbriefungsposition, die Anteil an einer Verbriefungstranche ist, für die der Wert von L nach Formel 13 der Anlage 2 kleiner als der Wert von KIRBR nach Formel 13 der Anlage 2 und der Wert der Summe aus L und T nach Formel 13 der Anlage 2 größer als der Wert von KIRBR ist, ist entweder bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken zu berücksichtigen oder nach dem in Absatz 3 beschriebenen Verfahren in eine abzuziehende Verbriefungsteilposition und eine nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz zu berücksichtigende Verbriefungsteilposition aufzuspalten. 2Die abzuziehende Verbriefungsteilposition ist bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nicht zu berücksichtigen und stattdessen als Abzugsbetrag bei der Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals nach § 10 Abs. 1d des Kreditwesengesetzes zu behandeln. 3Die nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz zu berücksichtigende Verbriefungsteilposition ist in die Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken einzubeziehen.

(3) Die Aufspaltung der IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 2 Satz 1 ist wie folgt vorzunehmen:

1.
1Für die aufzuspaltende IRBA-Verbriefungsposition ist ihr Anteil an der aufzuspaltenden Verbriefungstranche zu ermitteln. 2Dieser ist das Verhältnis aus der IRBA-Bemessungsgrundlage nach § 100 für die IRBA-Position nach § 71, die von dieser IRBA-Verbriefungsposition gebildet wird, und der nach Maßgabe des Satzes 5 Nr. 7 der Formel 13 der Anlage 2 zu bestimmenden IRBA-Bemessungsgrundlage der aufzuspaltenden Verbriefungstranche.

2.
Die aufzuspaltende Verbriefungstranche ist

a)
in eine abzuziehende Verbriefungsteiltranche 1 mit dem Wert von L 1 als dem Wert von L für die aufzuspaltende Verbriefungstranche, und dem Wert von T 1 als Differenz der Werte von KIRBR und L, und

b)
in eine nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz zu berücksichtigende Verbriefungsteiltranche 2 mit dem Wert von L 2 als dem Wert von KIRB und dem Wert von T 2 als der Differenz aus dem Wert von T für die aufzuspaltende Verbriefungstranche und der Differenz der Werte von KIRBR und L

aufzuspalten.

3.
Für die nach Absatz 2 Satz 1 bestimmte abzuziehende Verbriefungsteilposition ist als IRBA-Bemessungsgrundlage für die IRBA-Position, die von dieser Verbriefungsteilposition gebildet wird, das Produkt aus

a)
dem nach Nummer 1 ermittelten Anteil der aufzuspaltenden IRBA-Verbriefungsposition an der aufzuspaltenden Verbriefungstranche und

b)
dem nach Nummer 2 Buchstabe a ermittelten Wert von T 1 multipliziert mit der Summe der Bemessungsgrundlagen der im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen

zugrunde zu legen, um bei der Ermittlung des Abzugsbetrags für IRBA-Verbriefungspositionen nach § 268 Abs. 1 den IRBA-Positionswert nach § 252 der abzuziehenden Verbriefungsteilposition zu bestimmen.

4.
Für die nach Absatz 2 Satz 1 bestimmte nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz zu berücksichtigende Verbriefungsteilposition ist das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht zu bestimmen, das sich nach § 258 für diese Verbriefungsteilposition ergibt, wenn als Wert von L der nach Nummer 2 Buchstabe b ermittelte Wert von L 2 und als Wert von T der nach Nummer 2 Buchstabe b ermittelte Wert von T 2 verwendet wird.




§ 267 Abzugsbetrag für KSA-Verbriefungspositionen



Der Abzugsbetrag für KSA-Verbriefungspositionen ist die Summe der KSA-Positionswerte derjenigen KSA-Verbriefungspositionen, die nach § 266 Abs. 1 als Abzugsbetrag bei der Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals berücksichtigt werden.


§ 268 Abzugsbetrag für IRBA-Verbriefungspositionen



(1) Der Abzugsbetrag für IRBA-Verbriefungspositionen ist die Summe der nach Absatz 2 ermittelten Abzugsbeträge für die IRBA-Verbriefungspositionen und abzuziehenden Verbriefungsteilpositionen, die nach § 266 Abs. 1 und 2 bei der Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals in Abzug gebracht werden.

(2) Der Abzugsbetrag für eine IRBA-Verbriefungsposition und eine abzuziehende Verbriefungsteilposition ist

1.
entweder ihr IRBA-Positionswert, oder

2.
die positive Differenz zwischen ihrem IRBA-Positionswert und

a)
entweder den bei dem Institut für diese IRBA-Verbriefungsposition gebildeten Wertberichtigungen, soweit diese Wertberichtigungen nicht zum haftenden Eigenkapital des Instituts nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 9 des Kreditwesengesetzes zählen,

b)
oder, wenn das Institut für die IRBA-Verbriefungstransaktion, zu der diese IRBA-Verbriefungsposition gehört, als Originator gilt, den bei dem Institut für die in dem durch diese IRBA-Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen gebildeten Wertberichtigungen, soweit diese Wertberichtigungen nicht zum haftenden Eigenkapital des Instituts nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 9 des Kreditwesengesetzes zählen und nicht nach § 253 Abs. 4 berücksichtigt wurden.