Änderung § 33 SolvV vom 31.12.2010

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§ 33 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 33 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 KSA-Risikogewicht für Unternehmen


Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Unternehmen ist wie folgt zu bestimmen:

1. Liegt eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 43 einer vom Institut benannten Ratingagentur nach § 41 vor und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Bonitätsbeurteilungen für aufsichtliche Zwecke nach § 42 erfüllt, ermittelt sich das KSA-Risikogewicht in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe, zu der die Bonitätsbeurteilungskategorie der benannten Ratingagentur aufsichtlich zugeordnet ist,

(Text alte Fassung)

a) für KSA-Positionen, deren maßgebliche Bonitätsbeurteilung eine kurzfristige ist, nach Tabelle 8 der Anlage 1,

(Text neue Fassung)

a) für KSA-Positionen, für die eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung für kurzfristige Risikopositionen vorliegt, nach Tabelle 8 der Anlage 1,

b) sonst nach Tabelle 9 der Anlage 1.

2. Sonst ist das KSA-Riskogewicht das Höhere von 100 Prozent und dem KSA-Risikogewicht nach § 26 für die Zentralregierung des Sitzstaates des Schuldners.






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