Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der SolvV am 31.12.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Dezember 2010 durch Artikel 1 der SolvVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SolvV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Angemessenheit der Eigenmittel eines Instituts
    § 3 Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel
    § 4 Anrechnungspflichtige Positionen, Schuldnergesamtheit
    § 5 Auf fremde Währung lautende Positionen
    § 6 Meldungen zur Eigenmittelausstattung
    § 7 Anzeigen bei Nichteinhaltung der Eigenmittelanforderungen
Teil 2 Adressrisiken
    § 8 Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken
    Kapitel 1 Risikopositionen
       § 9 Adressenausfallrisikopositionen
       § 10 Bilanzielle Adressenausfallrisikopositionen
       § 11 Derivative Adressenausfallrisikopositionen
       § 12 Aufrechnungspositionen
       § 13 Außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen
       § 14 Vorleistungsrisikopositionen
       § 15 Abwicklungsrisikopositionen
       § 16 Gesamtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken
    Kapitel 2 Bemessungsgrundlage für derivative Adressenausfallrisikopositionen und Adressenausfallrisikopositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen sowie aus sonstigen Pensions-, Darlehens- oder vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder Waren
       § 17 Bemessungsgrundlage für derivative Adressenausfallrisikopositionen und Adressenausfallrisikopositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen sowie aus sonstigen Pensions-, Darlehens- oder vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder Waren
       § 18 Marktbewerteter Wiedereindeckungsaufwand
       § 19 Gegenwärtiger potenzieller Wiedereindeckungsaufwand
       § 20 Künftig zu erwartende Erhöhung des gegenwärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwands
       § 21 Marktbewerteter Anspruch aus einem Derivat
       § 22 Für den Wiedereindeckungsaufwand maßgebliche Laufzeit
       § 23 Laufzeitbewerteter Wiedereindeckungsaufwand
    Kapitel 3 Kreditrisiko-Standardansatz
       § 24 Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte
       § 25 Zuordnung von KSA-Positionen zu KSA-Forderungsklassen
       Abschnitt 1 KSA-Risikogewichte
          § 26 KSA-Risikogewicht für Zentralregierungen
          § 27 KSA-Risikogewicht für Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften
          § 28 KSA-Risikogewicht für sonstige öffentliche Stellen
          § 29 KSA-Risikogewicht für multilaterale Entwicklungsbanken
          § 30 KSA-Risikogewicht für internationale Organisationen
          § 31 KSA-Risikogewicht für Institute
          § 32 KSA-Risikogewicht für von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen
          § 33 KSA-Risikogewicht für Unternehmen
          § 34 KSA-Risikogewicht für das Mengengeschäft
          § 35 KSA-Risikogewicht für durch Immobilien besicherte Positionen
          § 36 KSA-Risikogewicht für Investmentanteile
          § 37 KSA-Risikogewicht für Beteiligungen
          § 38 KSA-Risikogewicht für sonstige Positionen
          § 39 KSA-Risikogewicht für überfällige Positionen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

          § 40 Berücksichtigung von Gewährleistungen und finanziellen Sicherheiten mit ihrem KSA-Risikogewicht
(Text neue Fassung)

          § 40 Berücksichtigung von Gewährleistungen, Lebensversicherungen und finanziellen Sicherheiten mit ihrem KSA-Risikogewicht
       Abschnitt 2 Verwendung von externen Bonitätsbeurteilungen und Länderklassifizierungen
          § 41 Benennung anerkannter Ratingagenturen und Exportversicherungsagenturen
          § 42 Verwendung von Bonitätsbeurteilungen und Länderklassifizierungen
          § 43 Maßgebliche Bonitätsbeurteilung
          § 44 Maßgebliche Bonitätsbeurteilung einer beurteilten KSA-Position
          § 45 Maßgebliche Bonitätsbeurteilung einer unbeurteilten KSA-Position
          § 46 Verwendungsfähige Bonitätsbeurteilungen
          § 47 Verwendungsfähige Länderklassifizierungen von Exportversicherungsagenturen
       Abschnitt 3 KSA-Positionswert
          § 48 KSA-Positionswert
          § 49 KSA-Bemessungsgrundlage
          § 50 KSA-Konversionsfaktor
          § 51 Unmittelbar kündbare Kreditlinie
       Abschnitt 4 Anerkennung von Ratingagenturen und Zuordnung von Bonitätsbeurteilungskategorien zu Bonitätsstufen
          § 52 Anerkennung von Ratingagenturen
          § 53 Voraussetzungen für die Anerkennung von Ratingagenturen
          § 54 Zuordnung von Bonitätsbeurteilungskategorien zu Bonitätsstufen
    Kapitel 4 Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRBA)
       Abschnitt 1 Grundlagen des IRBA
          § 55 Struktur des IRBA
       Abschnitt 2 Nutzung des IRBA
          Unterabschnitt 1 Nutzungsvoraussetzungen
             § 56 Nutzungsvoraussetzungen für den IRBA
             § 57 Verwendung des IRBA durch Institutsgruppen oder Finanzholding-Gruppen
          Unterabschnitt 2 Zulassung zum IRBA
             § 58 IRBA-Zulassung
             § 59 IRBA-Zulassungsantrag
             Titel 1 Definition und Eignung von Ratingsystemen und Beteiligungsrisikomodellen
                § 60 Definition von Ratingsystemen und Beteiligungsrisikomodellen im IRBA
                § 61 Eignung von Ratingsystemen und Beteiligungsrisikomodellen
                § 62 Eignungsprüfung
                § 63 Verwendungs- und Erfahrungsanforderungen für Ratingsysteme und Beteiligungsrisikomodelle
             Titel 2 Anwendbarkeit des IRBA
                § 64 Eintrittsschwelle
                § 65 Aufsichtlicher Referenzpunkt
                § 66 Austrittsschwelle
                § 67 Abdeckungsgrad
                § 68 Neugeschäft, ausnahmefähiges Bestandsgeschäft, zu berücksichtigendes Bestandsgeschäft
                § 69 Auslaufende Geschäftsbereiche
                § 70 Zeitlich unbeschränkte Ausnahme von der Anwendung des IRBA
       Abschnitt 3 Risikogewichtete IRBA-Positionswerte
          § 71 IRBA-Positionen
          § 72 Ermittlung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte
          Unterabschnitt 1 IRBA-Forderungsklassen
             § 73 Zuordnung einer IRBA-Position zu einer IRBA-Forderungsklasse
             § 74 IRBA-Forderungsklasse Zentralregierungen
             § 75 IRBA-Forderungsklasse Institute
             § 76 IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft
             § 77 Unterklassen des Mengengeschäfts
             § 78 IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen
             § 79 IRBA-Forderungsklasse Verbriefungen
             § 80 IRBA-Forderungsklasse Unternehmen
             § 81 Spezialfinanzierungen
             § 82 Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva
             § 83 Zuordnung von Investmentanteilen zu Forderungsklassen
          Unterabschnitt 2 Ermittlung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte
             § 84 Übersicht über die risikogewichteten IRBA-Positionswerte
          Unterabschnitt 3 Ermittlung des IRBA-Risikogewichts
             § 85 Ermittlung des IRBA-Risikogewichts
             Titel 1 Ermittlung des ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichts
                § 86 Ausfallwahrscheinlichkeitsbasiertes IRBA-Risikogewicht
             Titel 2 Ermittlung der bedingten Ausfallwahrscheinlichkeit
                § 87 Bedingte Ausfallwahrscheinlichkeit
                § 88 Prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit
                § 89 Ermittlung der Korrelation mit dem ökonomischen Faktor
                § 90 Aufsichtliche Parameter für die Ermittlung der Korrelationen
                § 91 Korrelationsabschlag für kleine oder mittlere Unternehmen
             Titel 3 Ermittlung der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall
                § 92 Prognostizierte Verlustquote bei Ausfall
                § 93 Aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall
                § 94 Berücksichtigung vorhandener Sicherheiten in der aufsichtlichen Verlustquote bei Ausfall
             Titel 4 Ermittlung des IRBA-Restlaufzeitkorrekturfaktors
                § 95 IRBA-Restlaufzeitkorrekturfaktor
                § 96 Maßgebliche Restlaufzeit
             Titel 5 Einfaches IRBA-Risikogewicht für Spezialfinanzierungen
                § 97 Einfaches IRBA-Risikogewicht für Spezialfinanzierungen
             Titel 6 Einfaches IRBA-Risikogewicht für Beteiligungen
                § 98 Einfaches IRBA-Risikogewicht für Beteiligungen
          Unterabschnitt 4 Bestimmung des IRBA-Positionswertes
             § 99 IRBA-Positionswert
             § 100 IRBA-Bemessungsgrundlage
             § 101 Ermittlung des IRBA-Konversionsfaktors
             § 102 IRBA-Nettobeteiligungsposition und Beteiligungsanteile
             § 103 IRBA-Nettobeteiligungsbemessungsgrundlage
       Abschnitt 4 Wertberichtigungsvergleich und erwarteter Verlustbetrag
          § 104 Erwarteter Verlustbetrag
          § 105 Wertberichtigungsvergleich
       Abschnitt 5 Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA
          § 106 Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA
          Unterabschnitt 1 Ratingsysteme
             § 107 Ratingsysteme
             § 108 Anwendungsbereich eines Ratingsystems
             Titel 1 Aufbau von Ratingsystemen
                § 109 Unmittelbare Schätzung von Risikoparametern
                § 110 Anforderungen für die Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen und bestimmte IRBA-Beteiligungspositionen
                § 111 Anforderungen für die Forderungsklasse Mengengeschäft
             Titel 2 Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools
                § 112 Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools
             Titel 3 Zuordnung von IRBA-Positionen
                § 113 Anforderungen für die Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen und bestimmte IRBA-Beteiligungspositionen
                § 114 Anforderungen für die Forderungsklasse Mengengeschäft
                § 115 Anpassungen
             Titel 4 Integrität des Zuordnungsprozesses
                § 116 Anforderungen für die Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen und bestimmte IRBA-Beteiligungspositionen
                § 117 Anforderungen für die Forderungsklasse Mengengeschäft
             Titel 5 Verwendung von mathematisch-statistischen Verfahren in Ratingsystemen
                § 118 Verwendung von mathematisch-statistischen Verfahren in Ratingsystemen
             Titel 6 Dokumentation von Ratingsystemen
                § 119 Dokumentation von Ratingsystemen
             Titel 7 Erhebung und Verwendung von Daten
                § 120 Anforderungen für alle IRBA-Positionen
                § 121 Anforderungen für die Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen und bestimmte IRBA-Beteiligungspositionen
                § 122 Anforderungen für die Forderungsklasse Mengengeschäft
             Titel 8 Verwendung von Stresstests bei der Einschätzung der Angemessenheit der Kapitalausstattung
                § 123 Verwendung von Stresstests bei der Einschätzung der Angemessenheit der Kapitalausstattung
          Unterabschnitt 2 Risikoquantifizierung
             § 124 Vorgaben zur Schätzung der Risikoparameter
             Titel 1 Begriffsbestimmungen
                § 125 Ausfall
                § 126 Verlust
                § 127 Selbstgeschätzte erwartete Verlustrate
             Titel 2 Übergreifende Anforderungen für Schätzungen
                § 128 Übergreifende Anforderungen für alle Schätzungen
             Titel 3 Spezifische Anforderungen für die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit
                § 129 Anforderungen für alle IRBA-Positionen
                § 130 Anforderungen für die Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen und bestimmte IRBA-Beteiligungspositionen
                § 131 Anforderungen für die Forderungsklasse Mengengeschäft
             Titel 4 Spezifische Anforderungen für eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall
                § 132 Anforderungen für alle IRBA-Positionen
                § 133 Anforderungen für die Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen
                § 134 Anforderungen für die Forderungsklasse Mengengeschäft
             Titel 5 Spezielle Anforderungen für eigene Schätzungen des IRBA-Konversionsfaktors
                § 135 Anforderungen für alle IRBA-Positionen
                § 136 Anforderungen für die Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen
                § 137 Anforderungen für die Forderungsklasse Mengengeschäft
             Titel 6 Mindestanforderungen für die Einschätzung der Auswirkungen von Garantien und Kreditderivaten
                § 138 Anforderungen für IRBA-Positionen, für die selbstgeschätzte Verlustquoten bei Ausfall verwendet werden
                § 139 Berücksichtigungsfähige Garantiegeber und Garantien
                § 140 Anpassungskriterien
                § 141 Kreditderivate
             Titel 7 Mindestanforderungen für angekaufte Forderungen
                § 142 Rechtssicherheit
                § 143 Überwachungssysteme
                § 144 Bearbeitungssysteme
                § 145 Systeme zur Überwachung von Sicherheiten, Kreditverfügbarkeit und Zahlungen
                § 146 Übereinstimmung mit den institutsinternen Grundsätzen und Verfahren
          Unterabschnitt 3 Validierung eigener Schätzungen
             § 147 Validierung eigener Schätzungen
          Unterabschnitt 4 Berechnung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte für modellgesteuerte IRBA-Beteiligungsportfolien
             § 148 Risikoquantifizierung
             § 149 Risikosteuerungsprozess und -regelungen
             § 150 Validierung und Dokumentation
          Unterabschnitt 5 Unternehmensführung und -aufsicht
             § 151 Unternehmensführung
             § 152 Adressrisikoüberwachung
             § 153 Interne Revision
    Kapitel 5 Kreditrisikominderungstechniken
       Abschnitt 1 Sicherungsinstrumente
          § 154 Berücksichtigungsfähige Sicherungsinstrumente
          Unterabschnitt 1 Berücksichtigungsfähige Sicherheiten
             Titel 1 Finanzielle Sicherheiten
                § 155 Allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten
                § 156 Nur mit ihrem schwankungsbereinigten Wert berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten
                § 157 Berücksichtigungsfähige Handelsbuchsicherheiten
             Titel 2 Sonstige berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherheiten
                § 158 Sonstige berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherheit
                § 159 Grundpfandrechtliche IRBA-Sicherheit
                § 160 Berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherungsabtretung von Forderungen
                § 161 Berücksichtigungsfähige sonstige IRBA-Sachsicherheit
          Unterabschnitt 2 Berücksichtigungsfähige Gewährleistungen
             § 162 Berücksichtigungsfähige Gewährleistung
             § 163 Berücksichtigungsfähiger Gewährleistungsgeber
             Titel 1 Garantien und Kreditderivate
                § 164 Als Gewährleistung berücksichtigungsfähige Garantie
                § 165 Als Gewährleistung berücksichtigungsfähiges Kreditderivat
                § 166 Als Gewährleistung berücksichtigungsfähige Garantien und Kreditderivate für die Behandlung gemäß § 86 Abs. 3
                § 167 Position, für die ein Kreditderivat berücksichtigungsfähig ist
                § 168 Position, für die ein nth-to-default-Kreditderivat berücksichtigungsfähig ist
vorherige Änderung nächste Änderung

             Titel 2 Als Gewährleistung berücksichtigungsfähige sonstige Gewährleistungen


             Titel 2 Als Gewährleistung berücksichtigungsfähige sonstige Ansprüche sowie Lebensversicherungen
                § 169 Bareinlage bei einem Drittinstitut
                § 170 Lebensversicherung
                § 171 Schuldverschreibungen, die auf Verlangen vom emittierenden Drittinstitut zurückerworben werden müssen
vorherige Änderung nächste Änderung

 


                § 171a Zahlungszusagen für den Restwert von Leasinggegenständen
       Abschnitt 2 Mindestanforderungen an Kreditrisikominderungstechniken
          § 172 Allgemeine Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken
          § 173 Mindestanforderungen an berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten
          § 174 Mindestanforderungen an die Berücksichtigung von IRBA-Sicherungsabtretungen von Forderungen
          § 175 Mindestanforderungen an die Berücksichtigung sonstiger IRBA-Sachsicherheiten
          § 176 Mindestanforderungen für die Behandlung von Leasingforderungen als durch den Leasinggegenstand besichert
          § 177 Mindestanforderungen für Gewährleistungen
          § 178 Mindestanforderungen für Kreditderivate
       Abschnitt 3 Berechnung der Kreditrisikominderungseffekte
          § 179 Durch ein Sicherungsinstrument besicherte Position
          § 180 Methodenwahl für finanzielle Sicherheiten
          § 181 Institutsinterne Sicherungsgeschäfte
          § 182 Für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit von Adressenausfallrisikopositionen und Sicherungsinstrumenten
          § 183 Für ein Sicherungsinstrument laufzeitgeeignete Position
          § 184 Bei Laufzeitunterschreitung berücksichtigungsfähiges Sicherungsinstrument
          Unterabschnitt 1 Einfache Methode für finanzielle Sicherheiten
             § 185 Besicherungswirkung der einfachen Methode
          Unterabschnitt 2 Umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten
             Titel 1 Anrechnungsverfahren
                § 186 Laufzeitanpassungsfaktor für ein Sicherungsinstrument
                § 187 Schwankungsbereinigter Wert für finanzielle Sicherheiten
                § 188 Wertschwankungsfaktor für finanzielle Sicherheiten und Adressenausfallrisikopositionen
                § 189 Währungsschwankungsfaktor für finanzielle Sicherheiten und Gewährleistungen
                § 190 Entscheidung für die Verwendung selbstgeschätzter Schwankungsfaktoren
                § 191 Ausnahmeregelung für Pensions-, Darlehens- oder vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere
             Titel 2 Aufsichtlich vorgegebene Wertschwankungsfaktoren
                § 192 Vorgegebener Wertschwankungsfaktor
                § 193 Zugrunde zu legende Liquidationsdauer
                § 194 Anpassungsfaktor für nichttägliche Neubewertung
                § 195 Vorgegebener Währungsschwankungsfaktor
             Titel 3 Selbstgeschätzte Schwankungsfaktoren
                § 196 Selbstgeschätzter Schwankungsfaktor
                § 197 Anpassungsfaktor für selbstgeschätzte Schwankungsfaktoren an die verwendete Liquidationsdauer
                § 198 Geeignetes Verfahren für die Schätzung von Schwankungsfaktoren
             Titel 4 Modellbasierte Schwankungszuschläge
                § 199 Entscheidung für die Verwendung modellbasierter Schwankungszuschläge
                § 200 Geeignetes Modell zur Ermittlung modellbasierter Schwankungszuschläge
                § 201 Qualitative Mindestanforderungen für ein geeignetes Modell zur Ermittlung von Schwankungszuschlägen
                § 202 Quantitative Mindestanforderungen für ein geeignetes Modell zur Ermittlung von Schwankungszuschlägen
                § 203 Modellbasierter Schwankungszuschlag
          Unterabschnitt 3 Anrechnungsverfahren für Gewährleistungen
             § 204 Inkongruenzenbereinigter Betrag einer Gewährleistung
             § 205 Betrag einer berücksichtigungsfähigen Gewährleistung
       Abschnitt 4 Aufrechnungsvereinbarungen
          Unterabschnitt 1 Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarungen
             § 206 Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarungen
             § 207 Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über Derivate
             § 208 Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über wechselseitige Geldforderungen und -schulden
             § 209 Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen
             § 210 Berücksichtigungsfähige produktübergreifende Aufrechnungsvereinbarung
          Unterabschnitt 2 Nettobemessungsgrundlagen für Aufrechnungsvereinbarungen
             § 211 Nettobemessungsgrundlage für Derivate
             § 212 Nettobemessungsgrundlage für Geldforderungen und -schulden
             § 213 Laufzeitbereinigte Nettobemessungsgrundlage für eine Aufrechnungsposition
             § 214 Währungsinkongruenzzuschlag für eine Aufrechnungsposition
             § 215 Nettobemessungsgrundlage für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen
             § 216 Wertschwankungszuschlag für die Wertpapiere einer Aufrechnungsposition
             § 217 Nettobemessungsgrundlage für produktübergreifende Aufrechnungspositionen
             § 218 Nettobemessungsgrundlage nach der SM
             § 219 Aufspaltung in SM-Risikopositionen
             § 220 Maßgebliche Beträge der SM-Risikopositionen
             § 221 Zuordnung der SM-Risikopositionen zu Absicherungsgruppen
             § 222 Anwendung der IMM
             § 223 Nettobemessungsgrundlage nach der IMM
             § 224 Mindestanforderungen an die Nutzung der IMM
    Kapitel 6 Verbriefungen
    Abschnitt 1 Anwendungsbereich der Verbriefungsregelungen, Begriffsdefinitionen
       § 225 Adressaten
       § 226 Verbriefungstransaktion
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 227 Verbriefungspositionen, Verbriefungstranchen


       § 227 KSA- und IRBA-Verbriefungspositionen
       § 228 Verbrieftes Portfolio
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 229 Originator, Sponsor, Investor


       § 229 (aufgehoben)
       § 230 Verbriefungs-Liquiditätsfazilität
       § 231 Sonstige Begriffsbestimmungen für Verbriefungen
       Abschnitt 2 Anforderungen an Institute, die als Originator oder Sponsor von Verbriefungstransaktionen gelten
          § 232 Mindestanforderungen an einen wesentlichen und wirksamen Risikotransfer
          § 233 Berücksichtigung einer Laufzeitunterdeckung der Besicherung beim Originator
          § 234 Verbot der impliziten Unterstützung von Verbriefungstransaktionen
       Abschnitt 3 Nutzung von Bonitätsbeurteilungen für Verbriefungen
          § 235 Benennung von Ratingagenturen für Verbriefungen
          § 236 Anforderungen an die Verwendung von Bonitätsbeurteilungen für Verbriefungen
          § 237 Für Verbriefungen maßgebliche Bonitätsbeurteilung
       Abschnitt 4 Anrechnung von KSA-Verbriefungstransaktionen
          § 238 KSA-Bemessungsgrundlage einer KSA-Verbriefungsposition
          § 239 KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungsposition
          § 240 Risikogewichteter KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungsposition
          § 241 Berücksichtigung von Gewährleistungen und finanziellen Sicherheiten mit ihrem KSA-Risikogewicht
          Unterabschnitt 1 KSA-Verbriefungsrisikogewicht von KSA-Verbriefungspositionen
             § 242 KSA-Verbriefungsrisikogewicht für beurteilte KSA-Verbriefungspositionen
             § 243 KSA-Verbriefungsrisikogewicht für unbeurteilte KSA-Verbriefungspositionen
             § 244 KSA-Verbriefungsrisikogewicht für teilbesicherte KSA-Verbriefungspositionen
          Unterabschnitt 2 Besondere Regelungen für Originatoren von KSA-Verbriefungstransaktionen, zu denen ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gehört
             § 245 Ermittlung risikogewichteter KSA-Positionswerte für von Originatoren zu berücksichtigende Investorenanteile aus Verbriefungstransaktionen
             § 246 Risikogewichteter KSA-Positionswert eines vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteils aus Verbriefungstransaktionen
             § 247 KSA-Konversionsfaktoren für vom Originator zu berücksichtigende Investorenanteile aus Verbriefungstransaktionen
             § 248 KSA-Bemessungsgrundlage eines vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteils aus Verbriefungstransaktionen
          Unterabschnitt 3 Obergrenzen für die Anrechnung von KSA-Verbriefungstransaktionen
             § 249 Maximaler risikogewichteter KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungstransaktion
             § 250 Maximaler risikogewichteter KSA-Positionswert für Originatoren von KSA-Verbriefungstransaktionen, zu denen ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gehört
       Abschnitt 5 Anrechnung von IRBA-Verbriefungstransaktionen
          § 251 Bemessungsgrundlage einer IRBA-Verbriefungsposition
          § 252 IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungsposition
          § 253 Risikogewichteter IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungsposition
          § 254 Berücksichtigung von Gewährleistungen mit ihrem IRBA-Risikogewicht
          Unterabschnitt 1 IRBA-Verbriefungsrisikogewicht von IRBA-Verbriefungspositionen
             § 255 Verfahren zur Bestimmung des IRBA-Verbriefungsrisikogewichts
             § 256 Abgeleitete Bonitätsbeurteilung
             § 257 Ratingbasierter Ansatz
             § 258 Aufsichtlicher Formel-Ansatz
             § 259 Internes Einstufungsverfahren
             § 260 Nach der Rückfalllösung für qualifizierte Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten ermitteltes IRBA-Verbriefungsrisikogewicht
             § 261 IRBA-Verbriefungsrisikogewicht für teilbesicherte IRBA-Verbriefungspositionen
          Unterabschnitt 2 Besondere Regelungen für Originatoren von IRBA-Verbriefungstransaktionen, zu denen ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gehört
             § 262 Ermittlung risikogewichteter IRBA-Positionswerte für von Originatoren zu berücksichtigende Investorenanteile aus Verbriefungstransaktionen
          Unterabschnitt 3 Obergrenzen für die Anrechnung von IRBA-Verbriefungstransaktionen
             § 263 Maximaler risikogewichteter IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungstransaktion
             § 264 Maximaler risikogewichteter IRBA-Positionswert für Originatoren von IRBA-Verbriefungstransaktionen, zu denen ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gehört
       Abschnitt 6 Abzugsbeträge für Verbriefungspositionen
          § 265 Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen
          § 266 Berücksichtigung von Verbriefungspositionen durch Kapitalabzug
          § 267 Abzugsbetrag für KSA-Verbriefungspositionen
          § 268 Abzugsbetrag für IRBA-Verbriefungspositionen
Teil 3 Operationelles Risiko
    Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
       § 269 Ansätze zur Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko
    Kapitel 2 Basisindikatoransatz
       § 270 Berechnung des Anrechnungsbetrags
       § 271 Definition des relevanten Indikators
    Kapitel 3 Standardansatz
       § 272 Anwendung des Standardansatzes
       § 273 Berechnung des Anrechnungsbetrags
       § 274 Verwendung eines alternativen Indikators
       § 275 Geschäftsfeldzuordnung
       § 276 Qualitative Anforderungen
       § 277 Kombination mit dem Basisindikatoransatz
    Kapitel 4 Fortgeschrittene Messansätze
       Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
          § 278 Begriffsbestimmung
       Abschnitt 2 Qualitative Anforderungen
          § 279 Risikomanagementsystem und Rahmenwerk
          § 280 Risikomanagementeinheit und Ressourcen
          § 281 Integration des Risikomesssystems und Berichtswesen
          § 282 Dokumentation und Einhaltung des Risikomanagementsystems
          § 283 Prüfung
       Abschnitt 3 Anforderungen an die Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko
          Unterabschnitt 1 Modellrahmen
             § 284 Güte des Messsystems
             § 285 Korrelationen
          Unterabschnitt 2 Daten
             § 286 Interne Schadensdaten
             § 287 Zuordnung interner Schadensdaten
             § 288 Verluste im Kreditrisikobereich
             § 289 Externe Daten
          Unterabschnitt 3 Szenario-Analysen, Geschäftsumfeld und internes Kontrollsystem
             § 290 Szenario-Analysen
             § 291 Geschäftsumfeld und internes Kontrollsystem
          Unterabschnitt 4 Instrumente zur Risikoverlagerung
             § 292 Versicherungen und andere Instrumente zur Risikoverlagerung
       Abschnitt 4 Teilweise Anwendung
          § 293 Kombination mit dem Basisindikator- oder Standardansatz
Teil 4 Marktrisikopositionen
    Kapitel 1 Währungsgesamtposition
       § 294 Ermittlung und Anrechnung der Währungsgesamtposition
       § 295 Aktiv- und Passivpositionen
    Kapitel 2 Rohwarenposition
       § 296 Ermittlung und Anrechnung der Rohwarenposition
       § 297 Zeitfächermethode
    Kapitel 3 Handelsbuch-Risikopositionen
       § 298 Handelsbuch-Risikopositionen
       § 299 Nettopositionen
       § 300 Allgemeines Kursrisiko Zinsnettoposition
       § 301 Jahresbandmethode
       § 302 Durationmethode
       § 303 Besonderes Kursrisiko Zinsnettoposition
       § 304 Allgemeines Kursrisiko Aktiennettoposition
       § 305 Besonderes Kursrisiko Aktiennettoposition
       § 306 Aktienindexpositionen
       § 307 Investmentanteile
    Kapitel 4 Optionsposition
       § 308 Berücksichtigung von Optionsgeschäften
       § 309 Anrechnungsbetrag für das Gammafaktorrisiko
       § 310 Anrechnungsbetrag für das Vegafaktorrisiko
       § 311 Szenario-Matrix-Methode
    Kapitel 5 Andere Marktrisikopositionen
       § 312 Ermittlung und Anrechnung der anderen Marktrisikopositionen
    Kapitel 6 Eigene Risikomodelle
       § 313 Verwendung von Risikomodellen
       § 314 Bestimmung der Anrechnungsbeträge
       § 315 Quantitative Vorgaben
       § 316 Zu erfassende Risikofaktoren
       § 317 Qualitative Anforderungen
       § 318 Prognosegüte
Teil 5 Offenlegung
    Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften zum Anwendungsbereich, zum Offenlegungsmedium und zum Offenlegungsintervall
       § 319 Anwendungsbereich Offenlegung
       § 320 Offenlegungsmedium
       § 321 Offenlegungsintervall
    Kapitel 2 Allgemeine inhaltliche Anforderungen der Offenlegung
       § 322 Risikomanagementbeschreibung in Bezug auf einzelne Risiken
       § 323 Angaben zum Anwendungsbereich dieser Verordnung
       § 324 Eigenmittelstruktur
       § 325 Angemessenheit der Eigenmittelausstattung
       § 326 Offenlegungsanforderungen zu derivativen Adressenausfallrisikopositionen und Aufrechnungspositionen
       § 327 Adressenausfallrisiko: Allgemeine Ausweispflichten für alle Institute
       § 328 Adressenausfallrisiko: Offenlegung bei KSA-Forderungsklassen
       § 329 Adressenausfallrisiko: Weitere Offenlegungsanforderungen
       § 330 Offenlegungsanforderungen zum Marktrisiko
       § 331 Offenlegungsanforderungen zum operationellen Risiko
       § 332 Offenlegungsanforderungen für Beteiligungen im Anlagebuch
       § 333 Offenlegung des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch
       § 334 Offenlegungsanforderungen bei Verbriefungen
    Kapitel 3 Qualifizierende Anforderungen bei der Nutzung besonderer Instrumente oder Methoden
       § 335 Adressenausfallrisiko: Offenlegung bei Forderungsklassen, für die der IRBA verwendet wird
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 336 Kreditrisikominderungstechniken: Offenlegungen für KSA und IRBA


       § 336 Kreditrisikominderungstechniken: Offenlegung für KSA- und IRBA-Positionen
       § 337 Instrumente zur Verlagerung operationeller Risiken
Teil 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 338 Übergangsbestimmungen für die Parameterschätzung
    § 339 Übergangsbestimmungen für die Eigenmittelausstattung und -berechnung
    § 340 Inkrafttreten
Anlagen
    Anlage 1
    Anlage 2
    Anlage 3

§ 1 Anwendungsbereich


vorherige Änderung nächste Änderung

Diese Verordnung ist anzuwenden auf

1. Kreditinstitute, die Bankgeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 oder Nr. 7 bis 12 des Kreditwesengesetzes betreiben,



1 Diese Verordnung ist anzuwenden auf

1. Kreditinstitute, die Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes betreiben, und

2. Finanzdienstleistungsinstitute, die

a) Eigenhandel betreiben oder

vorherige Änderung nächste Änderung

b) als Anlagevermittler, Abschlussvermittler oder Finanzportfolioverwalter befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern von Kunden oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen oder auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln,

und

3. Kapitalanlagegesellschaften nach § 6 des Investmentgesetzes, die individuelle Vermögensverwaltung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Investmentgesetzes betreiben und befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern von Kunden oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen oder auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten
handeln.

Die
§§ 298 bis 307 gelten nicht für Nichthandelsbuchinstitute.



b) als Anlagevermittler, Abschlussvermittler oder Finanzportfolioverwalter befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern von Kunden oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, oder auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln.

2 Die
§§ 298 bis 307 gelten nicht für Nichthandelsbuchinstitute.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Angemessenheit der Eigenmittel eines Instituts


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein Institut verfügt über angemessene Eigenmittel, wenn es täglich zum Geschäftsschluss sowohl die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken und das operationelle Risiko nach Absatz 2 als auch die Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken nach Absatz 3 erfüllt. Für den Geschäftsschluss gilt § 1 Abs. 1 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3065).



(1) 1 Ein Institut verfügt über angemessene Eigenmittel, wenn es täglich zum Geschäftsschluss sowohl die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken und das operationelle Risiko nach Absatz 2 als auch die Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken nach Absatz 3 erfüllt. 2 Für den Geschäftsschluss gilt § 1 Abs. 1 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3065).

(2) Die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken und das operationelle Risiko werden erfüllt, wenn der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken und der nach den §§ 269 bis 293 ermittelte Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko insgesamt das modifizierte verfügbare Eigenkapital eines Instituts nicht überschreiten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken werden erfüllt, wenn die Summe der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen und, im Falle des § 308 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Anrechnungsbeträge für die Optionsgeschäfte eines Instituts, die Summe aus dem um die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken und das operationelle Risiko verringerten modifizierten verfügbaren Eigenkapital des Instituts und den verfügbaren Drittrangmitteln täglich bei Geschäftsschluss nicht überschreiten. Die Marktrisikopositionen nach Satz 1 werden gebildet durch die



(3) 1 Die Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken werden erfüllt, wenn die Summe der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen und, im Falle des § 308 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Anrechnungsbeträge für die Optionsgeschäfte eines Instituts, die Summe aus dem um die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken und das operationelle Risiko verringerten modifizierten verfügbaren Eigenkapital des Instituts und den verfügbaren Drittrangmitteln täglich bei Geschäftsschluss nicht überschreiten. 2 Die Marktrisikopositionen nach Satz 1 werden gebildet durch die

1. Fremdwährungsrisikopositionen nach § 4 Abs. 3,

2. Rohwarenrisikopositionen nach § 4 Abs. 5,

3. Handelsbuch-Risikopositionen nach § 4 Abs. 6 und

4. anderen Marktrisikopositionen nach § 4 Abs. 7.

vorherige Änderung nächste Änderung

Bei Instituten, die nach § 313 eigene Risikomodelle verwenden, werden die Marktrisikopositionen aus den in Satz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Positionen gebildet, deren risikomäßige Zusammenhänge das Institut in seinem eigenen Risikomodell berücksichtigt. Dabei ist eine teilweise Zusammenfassung der Positionen nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 zulässig. Der Anrechnungsbetrag für eine in einem eigenen Risikomodell des Instituts erfasste Marktrisikoposition, die als dem Anlagebuch zugeordnete Adressrisikoposition des Instituts eine KSA-Position bilden würde und der KSA-Forderungsklasse Verbriefungen oder, im Falle eines IRBA-Instituts, eine IRBA-Position bilden würde und der IRBA-Forderungsklasse Verbriefungen zuzuordnen wären, bestimmt sich, soweit die Marktrisikoposition nach den §§ 225 bis 268 mit einem Risikogewicht von 1 250 Prozent oder nach § 265 im Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen zu berücksichtigen wären, als Marktwert der Position. Satz 5 gilt nicht für Marktrisikopositionen, für die das Institut Händler in diesen Verbriefungspositionen ist und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nachweisen kann, dass ein liquider Markt sowohl auf Käufer- als auch auf Verkäuferseite vorhanden ist.

(4) Abweichend von Absatz 1 verfügt ein Finanzdienstleistungsinstitut, das nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handelt, über angemessene Eigenmittel, wenn der höhere Betrag von

1. der
Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken und den Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken und

2. der entsprechend
§ 10 Abs. 9 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes berechneten verwaltungskostenbasierten Eigenmittelanforderung

täglich zum Geschäftsschluss
die Summe aus dem modifizierten verfügbaren Eigenkapital und den verfügbaren Drittrangmitteln nicht übersteigt; in diese Vergleichsrechnung dürfen verfügbare Drittrangmittel höchstens mit dem Betrag der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken einbezogen werden. § 10 Abs. 9 Satz 3 bis 5 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

(5) Die Größenverhältnisse nach den Absätzen 2 bis 4 sind täglich zum Geschäftsschluss zu ermitteln. Ein Institut darf von der geschäftstäglichen Ermittlung absehen, wenn es durch geeignete interne Maßnahmen sicherstellt, dass den Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 entsprochen wird und die Gesamtkennziffer nach Absatz 6 Satz 2 einen Wert von 8,4 Prozent nicht unterschreitet.

(6) Die Institute haben zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres eine Gesamtkennziffer zu ermitteln. Die Gesamtkennziffer gibt das prozentuale Verhältnis zwischen den anrechenbaren Eigenmitteln nach Satz 3 als Zähler und der mit 12,5 multiplizierten Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken, dem Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko und der Summe der Anrechnungsbeträge für Marktrisikopositionen einschließlich der Optionsgeschäfte als Nenner an; Finanzdienstleistungsinstitute, auf die Absatz 4 Anwendung findet, haben als Nenner das 12,5-fache des höheren der Beträge nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 zu verwenden. Anrechenbare Eigenmittel sind das modifizierte verfügbare Eigenkapital und die zur Unterlegung der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen und die Optionsgeschäfte genutzten Drittrangmittel, wobei die Nutzung der Drittrangmittel auf fünf Siebtel der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen und die Optionsgeschäfte beschränkt ist. Für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Gesamtkennziffer zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu ermitteln ist.



3 Bei Instituten, die nach § 313 eigene Risikomodelle verwenden, werden die Marktrisikopositionen aus den in Satz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Positionen gebildet, deren risikomäßige Zusammenhänge das Institut in seinem eigenen Risikomodell berücksichtigt. 4 Dabei ist eine teilweise Zusammenfassung der Positionen nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 zulässig. 5 Der Anrechnungsbetrag für eine in einem eigenen Risikomodell des Instituts erfasste Marktrisikoposition, die als dem Anlagebuch zugeordnete Adressrisikoposition des Instituts eine KSA-Position bilden würde und der KSA-Forderungsklasse Verbriefungen oder, im Falle eines IRBA-Instituts, eine IRBA-Position bilden würde und der IRBA-Forderungsklasse Verbriefungen zuzuordnen wären, bestimmt sich, soweit die Marktrisikoposition nach den §§ 225 bis 268 mit einem Risikogewicht von 1.250 Prozent oder nach § 265 im Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen zu berücksichtigen wären, als Marktwert der Position. 6 Satz 5 gilt nicht für Marktrisikopositionen, für die das Institut Händler in diesen Verbriefungspositionen ist und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nachweisen kann, dass ein liquider Markt sowohl auf Käufer- als auch auf Verkäuferseite vorhanden ist.

(4) 1 Abweichend von Absatz 1 muss ein Finanzdienstleistungsinstitut, das nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handelt, täglich zum Geschäftsschluss über angemessene Eigenmittel nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 verfügen. 2 Ist die verwaltungskostenbasierte Eigenmittelanforderung nach § 10 Absatz 9 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes höher als die Summe aus Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken und Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken, verfügt das Institut über angemessene Eigenmittel, wenn die verwaltungskostenbasierte Eigenmittelanforderung nach § 10 Absatz 9 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes die Summe aus dem modifizierten verfügbaren Eigenkapital und den verfügbaren Drittrangmitteln nicht übersteigt. 3 Ist die verwaltungskostenbasierte Eigenmittelanforderung nach § 10 Absatz 9 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes kleiner oder gleich der Summe aus Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken und Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken, verfügt das Institut über angemessene Eigenmittel, wenn sowohl die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken nach Absatz 2 als auch die Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken nach Absatz 3 erfüllt werden, wobei abweichend von den §§ 269 bis 293 der Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko Null beträgt. 4 § 10 Abs. 9 Satz 3 bis 5 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

(5) 1 Die Größenverhältnisse nach den Absätzen 2 bis 4 sind täglich zum Geschäftsschluss zu ermitteln. 2 Ein Institut darf von der geschäftstäglichen Ermittlung absehen, wenn es durch geeignete interne Maßnahmen sicherstellt, dass den Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 entsprochen wird und die Gesamtkennziffer nach Absatz 6 Satz 2 einen Wert von 8,4 Prozent nicht unterschreitet.

(6) 1 Die Institute haben zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres eine Gesamtkennziffer zu ermitteln. 2 Die Gesamtkennziffer gibt das prozentuale Verhältnis zwischen den anrechenbaren Eigenmitteln nach Satz 3 als Zähler und der mit 12,5 multiplizierten Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken, dem Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko und der Summe der Anrechnungsbeträge für Marktrisikopositionen einschließlich der Optionsgeschäfte als Nenner an; Finanzdienstleistungsinstitute, auf die Absatz 4 Anwendung findet, haben als Nenner das 12,5-fache des höheren der Beträge nach Absatz 4 Satz 2 oder 3 zu verwenden. 3 Anrechenbare Eigenmittel sind das modifizierte verfügbare Eigenkapital und die zur Unterlegung der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen und die Optionsgeschäfte genutzten Drittrangmittel, wobei die Nutzung der Drittrangmittel auf fünf Siebtel der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen und die Optionsgeschäfte beschränkt ist. 4 Für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Gesamtkennziffer zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu ermitteln ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Anforderungen nach § 2 Abs. 2 bis 4 und 6 gelten entsprechend für Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen für die Größenverhältnisse



(1) 1 Die Anforderungen nach § 2 Abs. 2 bis 4 und 6 gelten entsprechend für Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen für die Größenverhältnisse

1. des zusammengefassten modifizierten verfügbaren Eigenkapitals und des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko nach den §§ 269 bis 293 und des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach § 8, ohne die in den Abzug nach § 10a Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 und 2 des Kreditwesengesetzes einbezogenen Positionen,

2. des um die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken und das operationelle Risiko verringerten modifizierten verfügbaren Eigenkapitals der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe zuzüglich der verfügbaren Drittrangmittel und der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen und im Falle des § 308 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Anrechnungsbeträge für die Optionsgeschäfte aller gruppenangehörigen Unternehmen und

3. der insgesamt anrechenbaren Eigenmittel und der mit 12,5 multiplizierten Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken, dem Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko und der Summe der Anrechnungsbeträge für Marktrisikopositionen einschließlich der Optionsgeschäfte.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Abs. 5 gilt entsprechend für Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen.

(2) Ist ein Institut einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe Handelsbuchinstitut, unterliegt die Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe den Vorschriften der §§ 298 bis 307 über Handelsbuch-Risikopositionen. Gruppenangehörige Nichthandelsbuchinstitute dürfen die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln.



2 § 2 Abs. 5 gilt entsprechend für Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen.

(2) 1 Ist ein Institut einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe Handelsbuchinstitut, unterliegt die Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe den Vorschriften der §§ 298 bis 307 über Handelsbuch-Risikopositionen. 2 Gruppenangehörige Nichthandelsbuchinstitute dürfen die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln.

(3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die Größenverhältnisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 darf auf die Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen und Optionsgeschäfte der nachgeordneten Unternehmen mit Sitz im Ausland abgestellt werden, die nach der in dem jeweiligen Sitzstaat geltenden Marktrisikoregelung zu den Stichtagen nach § 6 Abs. 1 ermittelt werden, wenn die im jeweiligen Sitzstaat geltende Marktrisikoregelung

vorherige Änderung nächste Änderung

1. in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums derjenigen der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung) (ABl. EU Nr. 177 S. 201) oder



1. in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums derjenigen der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung) (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201) in der jeweils geltenden Fassung oder

2. in Drittstaaten derjenigen dieser Verordnung

gleichwertig ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Meldungen zur Eigenmittelausstattung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Institute haben der Deutschen Bundesbank zu den Anforderungen nach § 2 Abs. 2 bis 4 und 6 nach dem Stand zum Meldestichtag Ende eines Kalendervierteljahres Meldungen mit den Formularen nach Anlage 3 Nr. 1 bis 25 und 27 bis 33 sowie nach dem Stand zum Meldestichtag Ende eines Kalenderjahres Meldungen mit dem Formular nach Anlage 3 Nr. 26 jeweils bis zum 15. Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats einzureichen; auf Antrag des Instituts kann die Bundesanstalt die Frist verlängern. Übergeordnete Institute haben der Deutschen Bundesbank zu den Anforderungen nach § 3 nach dem Stand zum Meldestichtag Ende eines Kalendervierteljahres Meldungen mit den Formularen nach Anlage 3 Nr. 34 bis 58 und 60 bis 67 sowie nach dem Stand zum Meldestichtag Ende eines Kalenderjahres Meldungen mit dem Formular nach Anlage 3 Nr. 59 jeweils bis zum letzten Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats einzureichen; auf Antrag des Instituts kann die Bundesanstalt die Frist verlängern. Für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Meldungen nur einmal jährlich nach dem Stand zum Meldestichtag Ende eines Kalenderjahres und nur mit dem Formular nach Anlage 3 Nr. 1 spätestens bis zum letzten Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Kalendervierteljahres einzureichen sind.

(2) Die Meldungen nach Absatz 1 sind im papierlosen Verfahren einzureichen. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet die für die elektronische Dateneinreichung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg. Sie leitet die Meldungen an die Bundesanstalt weiter. Institute haben die Meldungen nach Anlage 3 Nr. 1 bis 33, übergeordnete Institute zusätzlich die Meldungen nach Anlage 3 Nr. 34 bis 67 für das laufende Kalenderjahr und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre aufzubewahren. Institute müssen die Marktpreisdaten für die Angaben nach Anlage 3 für den letzten Meldestichtag, die Meldestichtage der vergangenen 24 Monate sowie für den laufenden Meldezeitraum vorhalten und der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank auf Verlangen zur Verfügung stellen. Sofern die Gesamtkennziffer nach § 2 Abs. 6 Satz 2 den Wert von 8,4 Prozent unterschreitet, haben die Institute die jeweiligen Marktdaten sowie die Berechnungen nach dieser Verordnung zusätzlich für die letzten 30 Handelstage vorzuhalten. Sowohl die Bundesanstalt als auch die Deutsche Bundesbank können verlangen, dass die Angaben nach Satz 5 und 6 spätestens nach 15 Geschäftstagen eingereicht werden.



(1) 1 Institute haben der Deutschen Bundesbank zu den Anforderungen nach § 2 Abs. 2 bis 4 und 6 nach dem Stand zum Meldestichtag Ende eines Kalendervierteljahres Meldungen mit den Formularen nach Anlage 3 Nr. 1 bis 33 jeweils bis zum 15. Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats einzureichen; auf Antrag des Instituts kann die Bundesanstalt die Frist verlängern. 2 Übergeordnete Institute haben der Deutschen Bundesbank zu den Anforderungen nach § 3 nach dem Stand zum Meldestichtag Ende eines Kalendervierteljahres Meldungen mit den Formularen nach Anlage 3 Nr. 34 bis 67 jeweils bis zum letzten Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats einzureichen; auf Antrag des Instituts kann die Bundesanstalt die Frist verlängern. 3 Für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Meldungen nur einmal jährlich nach dem Stand zum Meldestichtag Ende eines Kalenderjahres und nur mit dem Formular nach Anlage 3 Nr. 1 spätestens bis zum letzten Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Kalendervierteljahres einzureichen sind.

(2) 1 Die Meldungen nach Absatz 1 sind im papierlosen Verfahren einzureichen. 2 Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet die für die elektronische Dateneinreichung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg. 3 Sie leitet die Meldungen an die Bundesanstalt weiter. 4 Institute haben die Meldungen nach Anlage 3 Nr. 1 bis 33, übergeordnete Institute zusätzlich die Meldungen nach Anlage 3 Nr. 34 bis 67 für das laufende Kalenderjahr und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre aufzubewahren. 5 Institute müssen die Marktpreisdaten für die Angaben nach Anlage 3 für den letzten Meldestichtag, die Meldestichtage der vergangenen 24 Monate sowie für den laufenden Meldezeitraum vorhalten und der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank auf Verlangen zur Verfügung stellen. 6 Sofern die Gesamtkennziffer nach § 2 Abs. 6 Satz 2 den Wert von 8,4 Prozent unterschreitet, haben die Institute die jeweiligen Marktdaten sowie die Berechnungen nach dieser Verordnung zusätzlich für die letzten 30 Handelstage vorzuhalten. 7 Sowohl die Bundesanstalt als auch die Deutsche Bundesbank können verlangen, dass die Angaben nach Satz 5 und 6 spätestens nach 15 Geschäftstagen eingereicht werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Adressenausfallrisikopositionen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Adressenausfallrisikopositionen setzen sich aus den



(1) 1 Adressenausfallrisikopositionen setzen sich aus den

1. bilanziellen Adressenausfallrisikopositionen nach § 10,

2. derivativen Adressenausfallrisikopositionen nach § 11,

3. außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen nach § 13 sowie

4. Vorleistungsrisikopositionen nach § 14

vorherige Änderung nächste Änderung

zusammen; das gilt auch, wenn sie nach Absatz 2 als effektiv verbrieft gelten. Aus einem Geschäft können mehrere Adressenausfallrisikopositionen entstehen. Im Rahmen von Pensionsgeschäften übertragene oder im Rahmen von Darlehensgeschäften verliehene Wertpapiere oder Waren sind unabhängig von deren Bilanzierung dem Pensions- oder Darlehensgeber zuzurechnen.

(2) Als effektiv verbrieft gilt jede Adressenausfallrisikoposition, die zu einem durch eine solche Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolio nach § 228 gehört, für die das Institut nach § 229 Abs. 1 als Originator gilt und für die es die Mindestanforderungen an den wesentlichen und wirksamen Risikotransfer nach § 232 erfüllt. Handelt es sich bei der Verbriefungstransaktion nach Satz 1 um eine Verbriefungstransaktion, zu der ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gehört, gelten dem gewidmeten Portfolio zuzuordnende Adressenausfallrisikopositionen als effektiv verbrieft, soweit sie



zusammen; das gilt auch, wenn sie nach Absatz 2 als effektiv verbrieft gelten. 2 Aus einem Geschäft können mehrere Adressenausfallrisikopositionen entstehen. 3 Im Rahmen von Pensionsgeschäften übertragene oder im Rahmen von Darlehensgeschäften verliehene Wertpapiere oder Waren sind unabhängig von deren Bilanzierung dem Pensions- oder Darlehensgeber zuzurechnen. 4 Für eine Credit Linked Note, bei der das Institut Sicherungsgeber ist, sind sowohl die Adressenausfallrisikoposition gegenüber dem Emittenten der Credit Linked Note als auch die Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf das Referenzaktivum oder das Referenzportfolio zu berücksichtigen.

(2) 1 Als effektiv verbrieft gilt jede Adressenausfallrisikoposition, die zu einem durch eine solche Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolio nach § 1b Absatz 6 des Kreditwesengesetzes gehört, für die das Institut nach § 1b Absatz 7 des Kreditwesengesetzes als Originator gilt und für die es die Mindestanforderungen an den wesentlichen und wirksamen Risikotransfer nach § 232 erfüllt. 2 Handelt es sich bei der Verbriefungstransaktion nach Satz 1 um eine Verbriefungstransaktion, zu der ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gehört, gelten dem gewidmeten Portfolio zuzuordnende Adressenausfallrisikopositionen als effektiv verbrieft, soweit sie

1. als revolvierende Adressenausfallrisikopositionen in der KSA-Bemessungsgrundlage nach § 248 oder in der IRBA-Bemessungsgrundlage nach § 262 Satz 2 des vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteils aus Verbriefungstransaktionen berücksichtigt sind oder

2. nicht in der Bemessungsgrundlage des vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteils aus Verbriefungstransaktionen berücksichtigt sind und Zahlungsansprüche begründen, die denen aus Adressenausfallrisikopositionen nach Nummer 1 nachgeordnet sind.



§ 11 Derivative Adressenausfallrisikopositionen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Derivative Adressenausfallrisikopositionen sind



(1) 1 Derivative Adressenausfallrisikopositionen sind

1. Derivate nach § 19 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme von

vorherige Änderung nächste Änderung

a) denjenigen derivativen Instrumenten für den Transfer von Kreditrisiken, bei denen das Institut Gewährleistungsgeber ist, und dieses derivative Instrument als außerbilanzielle Adressenausfallrisikoposition berücksichtigen muss, oder bei denen das Institut Sicherungsnehmer ist, und dieses derivative Instrument als berücksichtigungsfähige Gewährleistung bei der Ermittlung des risikogewichteten Positionswerts einer anderen Adressenausfallrisikoposition berücksichtigt sowie



a) denjenigen derivativen Instrumenten für den Transfer von Kreditrisiken, bei denen das Institut Gewährleistungsgeber ist und dieses derivative Instrument als außerbilanzielle Adressenausfallrisikoposition berücksichtigen muss, oder bei denen das Institut Sicherungsnehmer ist, und dieses derivative Instrument als berücksichtigungsfähige Gewährleistung bei der Ermittlung des risikogewichteten Positionswerts einer anderen Adressenausfallrisikoposition berücksichtigt sowie

b) Stillhalterverpflichtungen aus Optionen,

die nicht in einer Novationsposition aus einem berücksichtigungsfähigen Schuldumwandlungsvertrag nach Absatz 2 aufgegangen sind, und

2. eine Novationsposition aus einem berücksichtigungsfähigen Schuldumwandlungsvertrag nach Absatz 2.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Eine Novationsposition aus einem berücksichtigungsfähigen Schuldumwandlungsvertrag ist jeder Anspruch oder jede Verpflichtung, der oder die sich in Bezug auf eine berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über Derivate aus einem einheitlichen Schuldverhältnis ergibt, das aufgrund einer nach § 17 Abs. 1 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung anerkennungsfähigen Schuldumwandlungsklausel im Sinne von § 17 Abs. 2 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung entstanden ist.



2 Abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a zweite Alternative darf ein Institut alle dort genannten Derivate des Handelsbuchs einheitlich und alle dort genannten Derivate des Anlagebuchs einheitlich als derivative Adressenausfallrisikopositionen berücksichtigen.

(2) 1
Eine Novationsposition aus einem berücksichtigungsfähigen Schuldumwandlungsvertrag ist jeder Anspruch oder jede Verpflichtung, der oder die sich in Bezug auf eine gemäß den §§ 206 und 207 berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über Derivate aus einem einheitlichen Schuldverhältnis ergibt. 2 Ein Schuldumwandlungsvertrag ist jeder Änderungs-, Aufrechnungs- oder Schuldumschaffungsvertrag, durch den das aufgrund eines Derivats bestehende Schuldverhältnis unmittelbar in der Weise umgestaltet wird, dass die sich aus ihm ergebenden Ansprüche und Verpflichtungen ganz oder teilweise erlöschen.

(3) Eine Adressenausfallrisikoposition mit langer Abwicklungsfrist ist eine derivative Adressenausfallrisikoposition nach Absatz 1, die durch ein Geschäft gebildet wird, bei dem

1. sich ein Kontrahent dazu verpflichtet hat, ein Wertpapier, eine Ware oder einen Betrag in Fremdwährung gegen Barzahlung, andere Finanzinstrumente oder andere Waren zu liefern oder abzunehmen, und

2. die Anzahl der Tage vom Geschäftsabschluss bis zum vertraglich festgelegten Lieferzeitpunkt oder Abwicklungszeitpunkt größer ist als das Minimum aus fünf Geschäftstagen und der für diese Art von Geschäften marktüblichen Anzahl von Geschäftstagen.



§ 13 Außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen


(1) Zu den außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen gehören

1. außerbilanzielle Geschäfte im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes,

2. Credit Default Swaps, die in als Credit Linked Note ausgestalteten Kreditderivaten, die zugleich bilanzielle Adressenausfallrisikopositionen darstellen, eingebettet sind,

3. Terminkäufe und Stillhalterverpflichtungen aus Verkaufsoptionen, wenn der Geschäftsgegenstand unter der Annahme tatsächlicher Lieferung oder Abnahme des Geschäftsgegenstandes eine bilanzielle Adressenausfallrisikoposition nach § 10 begründen würde,

4. unbezahlte Anteile von teileingezahlten Wertpapieren,

5. Eröffnung und Bestätigung von Dokumentenakkreditiven, die durch Warenpapiere besichert werden, und

6. im Falle eines IRBA-Instituts, nicht unter Nummer 3 fallende Derivate nach § 19 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes auf solche Beteiligungen, die weder nach § 70 Satz 1 Nr. 2, 8 oder 9 noch nach § 338 Abs. 4 von der Anwendung des IRBA ausgenommen sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

einschließlich der Adressenausfallrisikopositionen aus Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten nach § 230 Abs. 1 und vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteilen aus Verbriefungstransaktionen nach § 245 Abs. 2.

(2) Geschäfte, die nach § 11 derivative Adressenausfallrisikoposition sind und zu den außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 gehören, bilden sowohl eine derivative Adressenausfallrisikoposition als auch eine außerbilanzielle Adressenausfallrisikoposition.



einschließlich der Adressenausfallrisikopositionen aus Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten nach § 1b Absatz 3 Satz 3 des Kreditwesengesetzes und vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteilen aus Verbriefungstransaktionen nach § 245 Abs. 2.

(2) Geschäfte, die nach § 11 derivative Adressenausfallrisikopositionen sind und zu den außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 gehören, bilden sowohl eine derivative Adressenausfallrisikoposition als auch eine außerbilanzielle Adressenausfallrisikoposition.

§ 20 Künftig zu erwartende Erhöhung des gegenwärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwands


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die künftig zu erwartende Erhöhung des gegenwärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwands ist das Produkt aus dem marktbewerteten Anspruch aus dem Derivat nach § 21 und der sich in Abhängigkeit von der maßgeblichen Laufzeit des Geschäfts nach § 22 ergebenden Volatilitätsrate nach Tabelle 1 der Anlage 1. Falls der Wiedereindeckungsaufwand für das Geschäft auf der Volatilität von Preisen mehrerer Kategorien beruht, ist das Geschäft der Kategorie mit der höchsten nach Tabelle 1 der Anlage 1 anzusetzenden Volatilitätsrate zuzuordnen.

(2) Für jede derivative Adressenausfallrisikoposition, die durch ein als Total Return Swap oder Credit Default Swap ausgestaltetes Kreditderivat begründet wird, ist die künftig zu erwartende Erhöhung des gegenwärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwands das Produkt aus dem Nominalbetrag dieses Kreditderivats und



(1) 1 Die künftig zu erwartende Erhöhung des gegenwärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwands ist das Produkt aus dem marktbewerteten Anspruch aus dem Derivat nach § 21 und der sich in Abhängigkeit von der maßgeblichen Laufzeit des Geschäfts nach § 22 ergebenden Volatilitätsrate nach Tabelle 1 der Anlage 1. 2 Falls der Wiedereindeckungsaufwand für das Geschäft auf der Volatilität von Preisen mehrerer Kategorien beruht, ist das Geschäft der Kategorie mit der höchsten nach Tabelle 1 der Anlage 1 anzusetzenden Volatilitätsrate zuzuordnen.

(2) 1 Für jede derivative Adressenausfallrisikoposition, die durch ein als Total Return Swap oder Credit Default Swap ausgestaltetes Kreditderivat begründet wird, ist die künftig zu erwartende Erhöhung des gegenwärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwands das Produkt aus dem Nominalbetrag dieses Kreditderivats und

1. 0 Prozent, wenn das Kreditderivat als Credit Default Swap ausgestaltet ist, das Institut Gewährleistungsgeber aus dem Kreditderivat ist und - auch bei Ausfall des Sicherungsnehmers aus dem Kreditderivat - nur Leistungen an den Sicherungsnehmer zu bewirken hat, wenn die Referenzeinheit ausgefallen ist;

2. 5 Prozent, wenn die Referenzverbindlichkeit des Kreditderivats als Handelsbuch-Risikoposition des Instituts ein Wertpapier mit hoher Anlagequalität nach § 303 Abs. 3 Satz 2 wäre;

3. sonst 10 Prozent.

vorherige Änderung nächste Änderung

Für ein Kreditderivat, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für eine Mehrheit bestimmter Adressen (Korb) zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet, beträgt der in Satz 1 zu verwendende Prozentsatz,



2 Für ein Kreditderivat, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für eine Mehrheit bestimmter Adressen (Korb) zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet, beträgt der in Satz 1 zu verwendende Prozentsatz,

1. 10 Prozent, wenn der Korb mindestens n Referenzverbindlichkeiten enthält, die als Handelsbuch-Risikopositionen des Instituts keine Wertpapiere mit hoher Anlagequalität wären,

2. sonst 5 Prozent.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


3 Die künftig zu erwartende Erhöhung des gegenwärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwands bei Credit Default Swaps, bei denen das Institut Gewährleistungsgeber ist und die nicht unter Satz 1 Nummer 1 fallen, ist auf den noch ausstehenden Betrag der Prämienzahlungen begrenzt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 24 Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte


vorherige Änderung nächste Änderung

Zur Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte muss ein Institut sämtliche nach dem KSA zu berücksichtigenden Adressenausfallrisikopositionen nach § 9 und Aufrechnungspositionen nach § 12 (KSA-Positionen) den KSA-Forderungsklassen zuordnen. Für jede KSA-Position, die keine KSA-Verbriefungsposition ist, ist ihr risikogewichteter KSA-Positionswert als das Produkt aus ihrem KSA-Risikogewicht nach den §§ 26 bis 40 und ihrem KSA-Positionswert nach den §§ 48 bis 51 zu bestimmen. Für jede KSA-Verbriefungsposition ist ihr risikogewichteter KSA-Positionswert nach § 240 zu ermitteln. Für Credit Linked Notes, bei denen das Institut Sicherungsgeber ist, darf das Institut nach für alle derartigen Credit Linked Notes einheitlicher Wahl die risikogewichteten KSA-Positionswerte für diejenigen der beiden, gegenüber dem Emittenten der Credit Linked Note einerseits und in Bezug auf das Referenzaktivum oder Referenzportfolio andererseits bestehenden Adressenausfallrisikopositionen, die KSA-Positionen sind, wie folgt ermitteln, wenn es dabei vollständig auf die Berücksichtigung von Gewährleistungen und Sicherheiten für diese KSA-Positionen verzichtet:

1. Sind beide Adressenausfallrisikopositionen KSA-Positionen, ist der risikogewichtete KSA-Positionswert für die KSA-Position, für die der risikogewichtete KSA-Positionswert höher ist als für die andere KSA-Position, der risikogewichtete KSA-Positionswert nach Satz 2; für die andere KSA-Position ist der risikogewichtete KSA-Positionswert Null.

2. Ist eine der beiden Adressenausfallrisikopositionen eine IRBA-Position, ist der risikogewichtete KSA-Positionswert für die KSA-Position Null, wenn der risikogewichtete KSA-Positionswert für die KSA-Position nicht größer ist als die Summe aus risikogewichtetem IRBA-Positionswert und erwartetem Verlustbetrag für die IRBA-Position, sonst der nach Satz 2 ermittelte risikogewichtete KSA-Positionswert.

Ist bei Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte nach Satz 4 Nr. 1 der risikogewichtete KSA-Positionswert für beide KSA-Positionen gleich, dann gilt die gegenüber dem Emittenten der Credit Linked Note bestehende Adressenausfallrisikoposition als diejenige, für die der risikogewichtete KSA-Positionswert höher ist.




1 Zur Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte muss ein Institut sämtliche nach dem KSA zu berücksichtigenden Adressenausfallrisikopositionen nach § 9 und Aufrechnungspositionen nach § 12 (KSA-Positionen) den KSA-Forderungsklassen zuordnen. 2 Für jede KSA-Position, die keine KSA-Verbriefungsposition ist, ist ihr risikogewichteter KSA-Positionswert als das Produkt aus ihrem KSA-Risikogewicht nach den §§ 26 bis 40 und ihrem KSA-Positionswert nach den §§ 48 bis 51 zu bestimmen. 3 Für jede KSA-Verbriefungsposition ist ihr risikogewichteter KSA-Positionswert nach § 240 zu ermitteln.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 25 Zuordnung von KSA-Positionen zu KSA-Forderungsklassen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Jede KSA-Position ist einer der folgenden KSA-Forderungsklassen zuzuordnen:



(1) 1 Jede KSA-Position ist einer der folgenden KSA-Forderungsklassen zuzuordnen:

1. Zentralregierungen,

2. Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften,

3. sonstige öffentliche Stellen,

4. multilaterale Entwicklungsbanken,

5. internationale Organisationen,

6. Institute,

7. von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen,

8. Unternehmen,

9. Mengengeschäft,

10. durch Immobilien besicherte Positionen,

11. Investmentanteile,

12. Beteiligungen,

13. Verbriefungen,

14. sonstige Positionen,

15. überfällige Positionen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen sind der KSA-Forderungsklasse ihres Geschäftsgegenstands und nicht derjenigen der Vertragspartei zuzuordnen.



2 Außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen sind der KSA-Forderungsklasse ihres Geschäftsgegenstands und nicht derjenigen der Vertragspartei zuzuordnen.

(2) Der KSA-Forderungsklasse Zentralregierungen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von

1. der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Bundesbank oder einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland,

2. einer ausländischen Zentralregierung oder Zentralnotenbank oder

3. der Europäischen Zentralbank

geschuldet wird.

(3) Der KSA-Forderungsklasse Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von

1. einem Land,

2. einer inländischen Gemeinde,

3. einem inländischen Gemeindeverband,

4. einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen einer der unter Nummer 1 bis 3 genannten Gebietskörperschaften,

5. einer ausländischen Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft oder

6. einer Kirche oder Religionsgesellschaft, die in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasst ist und aufgrund des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 6 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) Steuern erhebt oder am Steueraufkommen der steuererhebenden kirchlichen Körperschaften teilhat,

geschuldet wird.

(4) Der KSA-Forderungsklasse sonstige öffentliche Stellen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einer Verwaltungseinrichtung oder einem Unternehmen ohne Erwerbscharakter, einschließlich Einrichtungen des öffentlichen Bereichs nach § 1 Abs. 30 des Kreditwesengesetzes geschuldet wird.

(5) Der KSA-Forderungsklasse multilaterale Entwicklungsbanken ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einer multilateralen Entwicklungsbank nach § 1 Abs. 27 des Kreditwesengesetzes geschuldet wird.

(6) Der KSA-Forderungsklasse internationale Organisationen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einer internationalen Organisation nach § 1 Abs. 28 des Kreditwesengesetzes geschuldet wird.

(7) Der KSA-Forderungsklasse Institute ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von

1. einem Institut, auf das diese Verordnung Anwendung findet oder fände, wäre es nicht nach § 2a des Kreditwesengesetzes von der Anwendung des § 10 des Kreditwesengesetzes freigestellt,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. einem Institut im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/49/EG mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, das auf Grundlage der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (ABl. EU Nr. L 177 S. 1) oder der Richtlinie 2006/49/EG beaufsichtigt wird,



2. einem Institut im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/49/EG mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, das auf Grundlage der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder der Richtlinie 2006/49/EG beaufsichtigt wird,

3. einem Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG mit Sitz in einem Drittstaat, das in diesem Drittstaat zugelassen ist und einem Aufsichtssystem unterliegt, das materiell demjenigen des Kreditwesengesetzes gleichwertig ist,

4. einem Finanzinstitut im Sinne des Artikels 4 Abs. 5 der Richtlinie 2006/48/EG mit Sitz im Ausland, das von der für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörde seines Sitzlandes zugelassen ist und einem Aufsichtssystem unterliegt, das materiell demjenigen des Kreditwesengesetzes gleichwertig ist,

5. einem anerkannten Wertpapierhandelsunternehmen aus einem Drittstaat,

6. einem zentralen Kontrahenten mit Sitz im Ausland oder

7. einer Wertpapier- oder Terminbörse geschuldet wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(8) Der KSA-Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen dürfen gedeckte Schuldverschreibungen nach § 20a des Kreditwesengesetzes sowie Ansprüche gegen die Pfandbriefbank nach § 4 Abs. 3 des Pfandbriefgesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) zugeordnet werden.



(8) 1 Der KSA-Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen dürfen gedeckte Schuldverschreibungen nach § 20a des Kreditwesengesetzes zugeordnet werden. 2 Dieser KSA-Forderungsklasse dürfen auch Ansprüche gegen die Pfandbriefbank nach § 4 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes zugeordnet werden, soweit diese Ansprüche aus Derivategeschäften begründet werden, die zur Deckung von Pfandbriefen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Pfandbriefgesetzes verwendet werden.

(9) Der KSA-Forderungsklasse Unternehmen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einem Unternehmen, einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder Gemeinschaft natürlicher Personen geschuldet wird und die keiner anderen KSA-Forderungsklasse zuzuordnen ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(10) Der KSA-Forderungsklasse Mengengeschäft darf eine KSA-Position zugeordnet werden, die kein Wertpapier ist und die die folgenden Bedingungen erfüllt:



(10) 1 Der KSA-Forderungsklasse Mengengeschäft darf eine KSA-Position zugeordnet werden, die kein Wertpapier ist und die die folgenden Bedingungen erfüllt:

1. Sie wird von einer natürlichen Person, einer Gemeinschaft natürlicher Personen oder einem kleinen oder mittleren Unternehmen geschuldet,

2. ist Teil einer erheblichen Zahl von KSA-Positionen mit ähnlichen Eigenschaften, so dass das mit ihr verbundene Risiko durch Diversifizierungseffekte wesentlich verringert wird und

3. der Betrag, den ihr Schuldner und die mit diesem Schuldner eine Schuldnergesamtheit nach § 4 Abs. 8 bildenden natürlichen oder juristischen Personen oder Personenhandelsgesellschaften dem Institut und der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, der das Institut angehört, insgesamt schuldet, übersteigt nach Kenntnis des Instituts 1 Million Euro nicht; das Institut muss alle angemessenen Schritte unternehmen, um hierüber Kenntnis zu erlangen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Bei der Ermittlung der Grenze nach Satz 1 Nr. 3 dürfen Adressenausfallrisikopositionen, die durch Grundpfandrechte an Wohnimmobilien besichert sind, unberücksichtigt bleiben.



2 Bei der Ermittlung der Grenze nach Satz 1 Nr. 3 dürfen Adressenausfallrisikopositionen, die durch Grundpfandrechte an Wohnimmobilien besichert sind, unberücksichtigt bleiben.

(11) Der KSA-Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Positionen darf eine KSA-Position zugeordnet werden, soweit sie ein KSA-Risikogewicht nach § 35 erhält.

vorherige Änderung nächste Änderung

(12) Der KSA-Forderungsklasse Investmentanteile ist eine KSA-Position zuzuordnen, die einen Anteil an einem Investmentvermögen verkörpert, der von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben wird (Investmentanteil).

(13) Der KSA-Forderungsklasse Beteiligungen ist eine KSA-Position zuzuordnen, die



(12) 1 Der KSA-Forderungsklasse Investmentanteile ist eine KSA-Position zuzuordnen, die durch einen Investmentanteil begründet wird. 2 Ein Investmentanteil im Sinne des Satzes 1 ist ein Anteil an einem Investmentvermögen, der:

1. einen anteiligen Anspruch auf den nach Abzug von Krediten und anderen Verbindlichkeiten, die aus dem
Investmentvermögen erfüllt werden müssen, noch verbleibenden Wert des Investmentvermögens verkörpert, der bei Vorhandensein weiterer Inhaber von Anteilen an diesem Investmentvermögen mit deren Ansprüchen gleichrangig ist, und

2. dem Inhaber des Anteils das Recht einräumt, zumindest zu bestimmten Zeitpunkten den in Nummer 1 genannten Anspruch durch Rückgabe seines Anteils fällig zu stellen und aus dem Investmentvermögen befriedigt zu bekommen, ohne dass dies die Fälligstellung der entsprechenden Ansprüche anderer Inhaber von Anteilen an diesem Investmentvermögen auslöst.

3 Wenn die Möglichkeit nach Satz 1 Nummer 2, den Anspruch nach Satz 1 Nummer 1 fällig zu stellen, nur soweit besteht, wie der danach noch verbleibende Wert des Investmentvermögens einen bestimmten Betrag nicht unterschreitet, und für den Inhaber des Anteils auch keine Möglichkeit besteht, bei Unterschreitung dieses Betrags eine zeitnahe Auflösung des Investmentvermögens durch anteilige Ausschüttung an die Inhaber der Anteile zu bewirken, gilt der Anteil in Höhe dieses Betrags, höchstens aber in Höhe des insgesamt investierten Betrags, nicht als Investmentanteil, sondern als nachrangiger Residualanspruch auf das Investmentvermögen.

(13) 1 Der KSA-Forderungsklasse Beteiligungen ist eine KSA-Position zuzuordnen, die

1. keine durch einen Zahlungsanspruch gebildete Adressrisikoposition ist und einen nachrangigen Residualanspruch auf das Vermögen oder das Einkommen eines Emittenten verkörpert, oder

2. eine durch einen Zahlungsanspruch gebildete Adressrisikoposition ist, die aufgrund ihrer rechtlichen Gestaltung oder aufgrund tatsächlicher Umstände zu einer vergleichbaren ökonomischen Substanz wie eine Risikoposition nach Nummer 1 führt.

vorherige Änderung nächste Änderung

Ein Institut darf Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistungen abweichend von Satz 1 der KSA-Forderungsklasse sonstige Positionen zuordnen.



2 Ein Institut darf Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistungen abweichend von Satz 1 der KSA-Forderungsklasse sonstige Positionen zuordnen.

(14) Der KSA-Forderungsklasse Verbriefungen ist jede KSA-Verbriefungsposition nach § 227 Abs. 3 zuzuordnen.

(15) Der KSA-Forderungsklasse sonstige Positionen sind die folgenden KSA-Positionen zuzuordnen:

1. Sachanlagen,

2. aktivische Rechnungsabgrenzungsposten, für die das Institut keinen Schuldner ermitteln kann,

3. im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende Zahlungen bereits bevorschusst wurden,

4. Barrengold,

5. Kreditderivate, bei denen das Institut Sicherungsgeber ist und die in Anspruch genommen werden können, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet, wenn sämtliche der im Korb enthaltenen Adressen als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts KSA-Positionen wären,

6. die Restwerte von Leasinggegenständen, die bei der Vertragsgestaltung für das Ende der Laufzeit des Leasingvertrags unterstellt worden sind, soweit nicht

vorherige Änderung nächste Änderung

a) für den Restwert ein Betrag festgelegt ist, zu dessen Zahlung der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann,

b) der Restwert durch eine dem Leasingnehmer einen Anreiz zur Ausübung bietende Kaufoption abgedeckt wird oder

c) für den Restwert ein Betrag festgelegt ist, zu dessen Zahlung ein Dritter verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, wenn sich das Institut entschieden hat, diesen Betrag als Adressrisikoposition gegenüber dem Dritten zu berücksichtigen und

7. Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistungen, die vom Institut nicht der KSA-Forderungsklasse Beteiligungen zugeordnet werden.

(16) Der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen ist jede KSA-Position zuzuordnen, wenn der zugrunde liegende Zahlungsanspruch mehr als 90 aufeinander folgende Kalendertage mit einem Betrag von 100 Euro oder mehr überfällig ist. Für die Zuordnung einer KSA-Position zu dieser KSA-Forderungsklasse darf ein Institut anstelle von Satz 1 die Regelungen nach § 125 verwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für KSA-Verbriefungspositionen.



a) für den Restwert ein Betrag festgelegt ist, zu dessen Zahlung der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, oder

b) der Restwert durch eine dem Leasingnehmer einen Anreiz zur Ausübung bietende Kaufoption abgedeckt wird,

7. Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistungen, die vom Institut nicht der KSA-Forderungsklasse Beteiligungen zugeordnet werden, und

8. der Kassenbestand und gleichwertige Positionen.

(16) 1 Der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen ist jede KSA-Position zuzuordnen, wenn der zugrunde liegende Zahlungsanspruch mehr als 90 aufeinander folgende Kalendertage mit einem Betrag von 100 Euro oder mehr überfällig ist. 2 Für die Zuordnung einer KSA-Position zu dieser KSA-Forderungsklasse darf ein Institut anstelle von Satz 1 die Regelungen nach § 125 verwenden. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für KSA-Verbriefungspositionen.

§ 26 KSA-Risikogewicht für Zentralregierungen


Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Zentralregierungen ist wie folgt zu bestimmen:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Ist, unbeschadet der Nummern 2 und 3, eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 43 einer vom Institut benannten Ratingagentur oder Exportversicherungsagentur nach § 41 vorhanden und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Bonitätsbeurteilungen und Länderklassifizierungen für aufsichtliche Zwecke nach § 42 erfüllt, ermittelt sich das KSA-Risikogewicht,



1. Ist, unbeschadet der Nummern 2 bis 4, eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 43 einer vom Institut benannten Ratingagentur oder Exportversicherungsagentur nach § 41 vorhanden und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Bonitätsbeurteilungen und Länderklassifizierungen für aufsichtliche Zwecke nach § 42 erfüllt, ermittelt sich das KSA-Risikogewicht,

a) wenn die maßgebliche Bonitätsbeurteilung diejenige einer Ratingagentur ist, in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe, zu der die Bonitätsbeurteilungskategorie der benannten Ratingagentur aufsichtlich zugeordnet ist, nach Tabelle 3 der Anlage 1;

b) wenn die maßgebliche Bonitätsbeurteilung eine Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur ist, in Abhängigkeit von den in der Vereinbarung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite (siehe Scheibe/Moltrecht/Kuhn, Garantien und Bürgschaften, Ausfuhrgewährleistungen des Bundes und Rechtsverfolgung im Ausland, 2. Auflage, 2006; OECD-Vereinbarung) genannten Mindestprämienkategorien für Exportversicherungen nach Tabelle 4 der Anlage 1.

2. Wird ihre Erfüllung von

a) der Bundesrepublik Deutschland, einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Bundesbank oder

b) von einer Zentralregierung oder einer Zentralnotenbank eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums

geschuldet und ist sie in der Landeswährung des Staates geschuldet und refinanziert, darf ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent verwendet werden.

3. Wird die Erfüllung der KSA-Position von der Europäischen Zentralbank geschuldet, beträgt das KSA-Risikogewicht 0 Prozent.

4. Wird die Erfüllung der KSA-Position von einer Zentralregierung eines Drittstaates geschuldet, dessen Aufsichtssystem dem des Kreditwesengesetzes materiell gleichwertig ist, und ist sie in der Landeswährung dieses Drittstaates geschuldet und refinanziert, darf das Risikogewicht übernommen werden, das in diesem Drittstaat für die betreffende Position zur Anwendung kommt.

5. Sonst beträgt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent.



§ 27 KSA-Risikogewicht für Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften


vorherige Änderung nächste Änderung

Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Regionalregierungen und Gebietskörperschaften ist wie folgt zu bestimmen:



Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften ist wie folgt zu bestimmen:

1. Wird ihre Erfüllung von

a) einem Land, einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen eines Landes, einer inländischen Gemeinde, einem inländischen Gemeindeverband oder

vorherige Änderung nächste Änderung

b) einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums



b) einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, für die aufgrund von Steuererhebungsrechten und der Existenz spezifischer institutioneller Vorkehrungen zur Reduzierung des Ausfallrisikos kein Risikounterschied zu Risikopositionen gegenüber der Zentralregierung dieses Staates besteht,

geschuldet, erhält sie das KSA-Risikogewicht der Zentralregierung nach § 26, zu deren Hoheitsgebiet der Schuldner der Position gehört.

2. Wird ihre Erfüllung von einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem Drittstaat geschuldet, dessen Aufsichtssystem dem des Kreditwesengesetzes materiell gleichwertig ist, und wird die KSA-Position in diesem Drittstaat wie eine Forderung gegenüber der Zentralregierung behandelt, darf für sie das Risikogewicht übernommen werden, das in diesem Drittstaat zur Anwendung kommt.

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Sonst erfolgt die Risikogewichtung nach den Regeln für Institute nach § 31; § 31 Nr. 4 findet keine Anwendung.



3. Wird ihre Erfüllung von einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet und ist sie in der Landeswährung dieser Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft geschuldet und refinanziert, darf ein KSA-Risikogewicht von 20 Prozent verwendet werden.

4.
Sonst erfolgt die Risikogewichtung nach den Regeln für Institute nach § 31; § 31 Nr. 4 findet keine Anwendung.

§ 28 KSA-Risikogewicht für sonstige öffentliche Stellen


Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse sonstige öffentliche Stellen ist wie folgt zu bestimmen:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Handelt es sich um eine KSA-Position, deren Erfüllung von einer Einrichtung des öffentlichen Bereichs geschuldet wird, die auch von der Bundesrepublik Deutschland getragen wird und für die Erfüllung deren Zahlungsverpflichtungen die Bundesrepublik Deutschland eine der ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftung übernommen hat oder die als ein rechtlich selbständiges Förderinstitut in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt besteht, erhält diese das KSA-Risikogewicht nach § 26 wie die Bundesrepublik Deutschland.



1. Handelt es sich um eine KSA-Position, deren Erfüllung von einer Einrichtung des öffentlichen Bereichs nach § 1 Absatz 30 des Kreditwesengesetzes oder einer selbst verwalteten Einrichtung des öffentlichen Rechts, die einer öffentlichen Beaufsichtigung unterliegt, geschuldet wird, die auch von der Bundesrepublik Deutschland getragen wird und für die Erfüllung deren Zahlungsverpflichtungen die Bundesrepublik Deutschland eine der ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftung übernommen hat oder die als ein rechtlich selbständiges Förderinstitut in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt besteht, erhält diese das KSA-Risikogewicht nach § 26 wie die Bundesrepublik Deutschland.

2. Handelt es sich um eine KSA-Position, deren Erfüllung

a) von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, die keine Erwerbszwecke verfolgt und die von der Bundesrepublik Deutschland, einem Land, einer inländischen Gemeinde, einem inländischen Gemeindeverband getragen wird oder

b) von einem inländischen Unternehmen ohne Erwerbscharakter, das im vollen Besitz einer oder mehrerer der in Buchstabe a genannten Gebietskörperschaften steht,

geschuldet wird, erfolgt die Risikogewichtung nach den Regeln für Institute nach § 31; § 31 Nr. 4 findet keine Anwendung.

3. Handelt es sich um eine KSA-Position,

a) deren Erfüllung von einer Einrichtung des öffentlichen Bereichs mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder mit Sitz in einem Drittstaat, dessen Aufsichtssystem dem des Kreditwesengesetzes materiell gleichwertig ist, geschuldet wird und

b) die in diesem Staat wie eine Position gegenüber Instituten oder der Zentralregierung dieses Staates behandelt wird,

darf das Risikogewicht übernommen werden, das in diesem Staat zur Anwendung kommt.

4. Sonst beträgt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent.



§ 33 KSA-Risikogewicht für Unternehmen


Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Unternehmen ist wie folgt zu bestimmen:

1. Liegt eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 43 einer vom Institut benannten Ratingagentur nach § 41 vor und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Bonitätsbeurteilungen für aufsichtliche Zwecke nach § 42 erfüllt, ermittelt sich das KSA-Risikogewicht in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe, zu der die Bonitätsbeurteilungskategorie der benannten Ratingagentur aufsichtlich zugeordnet ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

a) für KSA-Positionen, deren maßgebliche Bonitätsbeurteilung eine kurzfristige ist, nach Tabelle 8 der Anlage 1,



a) für KSA-Positionen, für die eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung für kurzfristige Risikopositionen vorliegt, nach Tabelle 8 der Anlage 1,

b) sonst nach Tabelle 9 der Anlage 1.

2. Sonst ist das KSA-Riskogewicht das Höhere von 100 Prozent und dem KSA-Risikogewicht nach § 26 für die Zentralregierung des Sitzstaates des Schuldners.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 35 KSA-Risikogewicht für durch Immobilien besicherte Positionen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Positionen beträgt



(1) 1 Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Positionen beträgt

1. 35 Prozent, soweit diese vollständig durch Grundpfandrechte an Wohnimmobilien, die vom Eigentümer gegenwärtig oder künftig selbst bewohnt oder zu Wohnzwecken vermietet werden, besichert ist und wenn die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind,

2. 50 Prozent, soweit diese vollständig durch Grundpfandrechte an Gewerbeimmobilien im Inland oder auf dem Gebiet eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums besichert ist, der das Wahlrecht nach Anhang VI Teil 1 Nr. 51 der Richtlinie 2006/48/EG in Anspruch genommen hat, und wenn die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind,

3. nach einheitlicher Wahl des Instituts für sämtliche der nachfolgenden Kredite der Bausparkassen an Bausparer 50 Prozent:

a) Bauspardarlehen aus Zuteilungen, einschließlich der Ausleihungen nach Nummer 1, und

b) Darlehen aus Vor- und Zwischenfinanzierung von Leistungen der Bausparkassen auf Bausparverträge ihrer Bausparer,

wenn mindestens 60 Prozent dieser Darlehen unter Einhaltung der Beleihungsgrenzen nach § 7 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Bausparkassen grundpfandrechtlich besichert sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für KSA-Positionen aus Immobilienleasing von Wohnimmobilien, bei denen das Institut Leasinggeber ist und Eigentümer des Leasinggegenstands bleibt, bis der Leasingnehmer seine Kaufoption ausübt. Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für KSA-Positionen aus Immobilienleasing von Gewerbeimmobilien, bei denen das Institut Leasinggeber ist und Eigentümer des Leasinggegenstands bleibt, bis der Leasingnehmer seine Kaufoption ausübt, mit der Maßgabe, dass für Leasinggegenstände, die auf dem Gebiet eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, dieser Staat das Wahlrecht nach Anhang VI Teil 1 Nr. 53 der Richtlinie 2006/48/EG in Anspruch genommen hat. Als vollständig durch Grundpfandrechte besichert gilt eine KSA-Position, deren KSA-Bemessungsgrundlage nach § 49 Abs. 2 folgende Grenzen nicht übersteigt:



2 Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für KSA-Positionen aus Immobilienleasing von Wohnimmobilien, bei denen das Institut Leasinggeber ist und Eigentümer des Leasinggegenstands bleibt, bis der Leasingnehmer seine Kaufoption ausübt. 3 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für KSA-Positionen aus Immobilienleasing von Gewerbeimmobilien, bei denen das Institut Leasinggeber ist und Eigentümer des Leasinggegenstands bleibt, bis der Leasingnehmer seine Kaufoption ausübt, mit der Maßgabe, dass für Leasinggegenstände, die auf dem Gebiet eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, dieser Staat das Wahlrecht nach Anhang VI Teil 1 Nr. 53 der Richtlinie 2006/48/EG in Anspruch genommen hat. 4 Als vollständig durch Grundpfandrechte besichert gilt eine KSA-Position, deren KSA-Bemessungsgrundlage nach § 49 Abs. 2 folgende Grenzen nicht übersteigt:

1. Im Falle eines Grundpfandrechts an einer Wohnimmobilie 60 Prozent des Beleihungswerts der Wohnimmobilie nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung vom 12. Mai 2006 (BGBl. I S. 1175) oder eines anders ermittelten nachhaltig erzielbaren Wertes, der den Anforderungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt, oder, falls die Wohnimmobilie in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist, die von den zuständigen Aufsichtsbehörden in diesem Staat festgesetzte Höchstgrenze für eine vollständige Besicherung mit Wohneigentum,

2. im Falle eines Grundpfandrechts an einer Gewerbeimmobilie

a) das Niedrigere von 50 Prozent des Marktwertes und 60 Prozent des Beleihungswertes der Gewerbeimmobilie nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung vom 12. Mai 2006 (BGBl. I S. 1175) oder eines anders ermittelten nachhaltig erzielbaren Wertes, der den Anforderungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt, oder, falls die Gewerbeimmobilie in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist, der vergleichbar strenge Grundsätze zur Bestimmung eines Beleihungswertes in gesetzlicher Form oder seinen bankaufsichtlichen Regelungen festgelegt hat, das Niedrigere von 50 Prozent des Marktwertes und 60 Prozent des auf Grundlage der in diesem Staat gültigen Grundsätze ermittelten Beleihungswertes,

b) sonst 50 Prozent des Marktwertes der Gewerbeimmobilie.

vorherige Änderung nächste Änderung

Wird das Wahlrecht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ausgeübt, ist die weitere Berücksichtigung von Sicherungsinstrumenten nach § 154 Abs. 1 für die KSA-Positionen, auf die sich das Wahlrecht erstreckt, ausgeschlossen. Für Zwecke dieser Verordnung stehen landwirtschaftlich genutzte Grundstücke gemäß § 22 der Beleihungswertermittlungsverordnung Gewerbeimmobilien gleich.

(2) Voraussetzungen für die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind, dass



5 Wird das Wahlrecht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ausgeübt, ist die weitere Berücksichtigung von Sicherungsinstrumenten nach § 154 Abs. 1 für die KSA-Positionen, auf die sich das Wahlrecht erstreckt, ausgeschlossen. 6 Für Zwecke dieser Verordnung stehen landwirtschaftlich genutzte Grundstücke gemäß § 22 der Beleihungswertermittlungsverordnung Gewerbeimmobilien gleich.

(2) 1 Voraussetzungen für die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 sind, dass

1. der Wert der Immobilie nicht erheblich von der Bonität des Schuldners der Position abhängig ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Anforderungen nach § 20a Abs. 4 bis 8 des Kreditwesengesetzes und nach § 172 von dem Institut eingehalten werden,



2. die Anforderungen nach § 20a Abs. 4 bis 8 des Kreditwesengesetzes und nach § 172 von dem Institut eingehalten werden, wobei für diesen Zweck ein Beleihungswert, der nach den Vorschriften für die Beleihungswertermittlung nach § 7 Absatz 7 des Gesetzes über Bausparkassen unter Beachtung einer von der Bundesanstalt genehmigten Bestimmung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes über Bausparkassen ermittelt worden ist, einem Beleihungswert nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes gleichsteht,

3. das Grundpfandrecht sämtliche der vom Schuldner aus der grundpfandrechtlich besicherten KSA-Position geschuldeten Zahlungsverpflichtungen absichert und

4. für nicht im Inland belegene Immobilien die Zahlungsfähigkeit des Schuldners

a) nicht erheblich von der wirtschaftlichen Entwicklung der verpfändeten Immobilie oder dem Projekt abhängig ist, zu dem diese Immobilie gehört, insbesondere von Zahlungsströmen, die von der Immobilie erzeugt werden, und

b) von seiner Fähigkeit abhängt, die Zahlungsverpflichtung aus anderen Quellen zu bedienen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Falls die zuständigen Behörden in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums für ihr Hoheitsgebiet die Einhaltung der Voraussetzungen nach Anhang VI Teil 1 Nr. 49 der Richtlinie 2006/48/EG festgestellt haben, gilt die Anforderung nach Satz 1 Nr. 4 für in diesem Staat belegene Immobilien als erfüllt.

(3) Voraussetzungen für die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sind, dass



2 Falls die zuständigen Behörden in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums für ihr Hoheitsgebiet die Einhaltung der Voraussetzungen nach Anhang VI Teil 1 Nr. 49 der Richtlinie 2006/48/EG festgestellt haben, gilt die Anforderung nach Satz 1 Nr. 4 für in diesem Staat belegene Immobilien als erfüllt. 3 Für die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die Anforderungen nach Satz 1 nur für die Darlehen, die unter Einhaltung der Beleihungsgrenzen nach § 7 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über Bausparkassen grundpfandrechtlich besichert sind.

(3) 1 Voraussetzungen für die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sind, dass

1. die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Anforderungen erfüllt werden und

2. die Zahlungsfähigkeit des Schuldners

a) nicht erheblich von der wirtschaftlichen Entwicklung der verpfändeten Immobilie oder dem Projekt abhängig ist, zu dem diese Immobilie gehört, insbesondere von Zahlungsströmen, die von der Immobilie erzeugt werden, und

b) von seiner Fähigkeit abhängt, die Zahlungsverpflichtung aus anderen Quellen zu bedienen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Anforderung aus Satz 1 Nr. 2 gilt für im Inland belegene Gewerbeimmobilien als erfüllt, wenn die Bundesanstalt wenigstens jährlich bekannt gibt, dass die Höchstverlustraten für Adressenausfallrisikopositionen, die durch Grundpfandrechte an im Inland belegenen Gewerbeimmobilien besichert sind, nicht überschritten wurden. Satz 2 gilt für in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, der das Wahlrecht nach Anhang VI Teil 1 Nr. 58 der Richtlinie 2006/48/EG ausübt, belegene Gewerbeimmobilien entsprechend.

(4) Die Bundesanstalt gibt durch Veröffentlichung im Internet bekannt, dass die Höchstverlustraten nach Absatz 3 Satz 2 nicht überschritten wurden, wenn sie festgestellt hat, dass im verstrichenen Kalenderjahr die Summe der Verluste, die auf diejenigen Adressenausfallrisikopositionen von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen entfallen,



2 Die Anforderung aus Satz 1 Nr. 2 gilt für im Inland belegene Gewerbeimmobilien als erfüllt, wenn die Bundesanstalt wenigstens jährlich bekannt gibt, dass die Höchstverlustraten für Adressenausfallrisikopositionen, die durch Grundpfandrechte an im Inland belegenen Gewerbeimmobilien besichert sind, nicht überschritten wurden. 3 Satz 2 gilt für in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, der das Wahlrecht nach Anhang VI Teil 1 Nr. 58 der Richtlinie 2006/48/EG ausübt, belegene Gewerbeimmobilien entsprechend.

(4) 1 Die Bundesanstalt gibt durch Veröffentlichung im Internet bekannt, dass die Höchstverlustraten nach Absatz 3 Satz 2 nicht überschritten wurden, wenn sie festgestellt hat, dass im verstrichenen Kalenderjahr die Summe der Verluste, die auf diejenigen Adressenausfallrisikopositionen von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen entfallen,

1. die durch Grundpfandrechte auf das Niedrigere von 60 Prozent des Beleihungswertes nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung vom 12. Mai 2006 (BGBl. I S. 1175) oder eines anders ermittelten nachhaltig erzielbaren Wertes, der den Anforderungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt und 50 Prozent des Marktwertes der im Inland belegenen Gewerbeimmobilien besichert sind, 0,3 Prozent und

2. die durch Grundpfandrechte an im Inland belegenen Gewerbeimmobilien besichert sind, 0,5 Prozent

vorherige Änderung nächste Änderung

der Summe der Positionswerte sämtlicher Adressenausfallrisikopositionen von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen, die durch Grundpfandrechte an im Inland belegenen Gewerbeimmobilien besichert sind, nicht überschritten hat. Institute, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen haben der Bundesanstalt jährlich die für diese Feststellung notwendigen Angaben einzureichen.



der Summe der Positionswerte sämtlicher Adressenausfallrisikopositionen von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen, die durch Grundpfandrechte an im Inland belegenen Gewerbeimmobilien besichert sind, nicht überschritten hat. 2 Institute, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen haben der Bundesanstalt jährlich die für diese Feststellung notwendigen Angaben einzureichen.

§ 36 KSA-Risikogewicht für Investmentanteile


(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Investmentanteile ist wie folgt zu bestimmen:

1. Liegt für den Investmentanteil eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 43 einer vom Institut benannten Ratingagentur nach § 41 vor und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Bonitätsbeurteilungen für aufsichtliche Zwecke nach § 42 erfüllt, ermittelt sich das KSA-Risikogewicht in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe, zu der die Bonitätsbeurteilungskategorie der benannten Ratingagentur aufsichtlich zugeordnet ist, nach Tabelle 9 der Anlage 1.

2. Wenn die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, darf das Institut für diese Investmentanteile,

a) falls dem Institut die tatsächliche Zusammensetzung des Investmentvermögens bekannt ist, nach Maßgabe der §§ 24 bis 54 ein betragsgewichtetes durchschnittliches KSA-Risikogewicht auf der Basis der tatsächlichen Zusammensetzung des Investmentvermögens bestimmen, oder

b) falls dem Institut die tatsächliche Zusammensetzung des Investmentvermögens nicht bekannt ist, nach Maßgabe der §§ 24 bis 54 ein betragsgewichtetes durchschnittliches KSA-Risikogewicht so ermitteln, als würde das Investmentvermögen jeweils bis zu der im Verkaufsprospekt des Investmentvermögens oder einem gleichwertigen Dokument vorgegebenen Obergrenze in absteigender Reihenfolge in diejenigen Vermögensgegenstände mit dem jeweils höchsten KSA-Risikogewicht investieren, bis der maximale Investitionsgrad erreicht ist.

3. Sonst beträgt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent.

(2) Voraussetzungen für die Anwendung der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Verfahren sind:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Die Investmentanteile werden von

a) einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft,

b) einer ausländischen Investmentgesellschaft, die
in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums auf der Grundlage der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 (ABl. EU Nr. L 79 S. 9), beaufsichtigt wird,

c) einer ausländischen Investmentgesellschaft, die
in einem Drittstaat zugelassen ist und einem Aufsichtssystem unterliegt, das dem Aufsichtssystem nach der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig ist und die Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt und der zuständigen Aufsichtsbehörde des Drittstaates hinreichend gesichert ist, oder

d) einer ausländischen Investmentgesellschaft, die ihren Sitz in einem Drittstaat hat und eine zuständige Aufsichtsbehörde eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums das Vorliegen der Voraussetzungen nach Buchstabe c entsprechend anerkannt hat,

ausgegeben.

2. Der Verkaufsprospekt des Investmentvermögens oder ein gleichwertiges Dokument beinhaltet



1. Die Investmentanteile werden von einem Unternehmen ausgegeben, das

a) in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums beaufsichtigt wird oder

b)
in einem Drittstaat einem Aufsichtssystem unterliegt, für das die Bundesanstalt oder die zuständige Aufsichtsbehörde eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums bestätigt, dass dieses einer Aufsicht nach den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union gleichwertig ist und dass die Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt und der zuständigen Aufsichtsbehörde dieses Drittstaates hinreichend gesichert ist.

2. Der Verkaufsprospekt für die Investmentanteile oder ein gleichwertiges Dokument beinhaltet

a) alle Kategorien von Vermögensgegenständen, in die das Investmentvermögen investiert werden darf und,

b) falls Obergrenzen für die Investition in bestimmte Kategorien von Vermögensgegenständen bestehen, die relativen Obergrenzen und die Methodik, um diese zu bestimmen.

3. Für das Investmentvermögen wird mindestens jährlich ein Bericht erstellt, der die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, den Nettoertrag und die Geschäftstätigkeit während der Berichtsperiode darstellt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Unter der Voraussetzung, dass die Richtigkeit der Ermittlung und die Weitergabe an das Institut in angemessener Weise sichergestellt werden, können Institute für die Ermittlung des KSA-Risikogewichts nach Absatz 1 Nr. 2 auf Dritte zurückgreifen. Ein Wirtschaftsprüfer muss spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Investmentvermögens die Richtigkeit der Berechnung nach Satz 1 bestätigen.



(3) 1 Unter der Voraussetzung, dass die Richtigkeit der Ermittlung und die Weitergabe an das Institut in angemessener Weise sichergestellt werden, können Institute für die Ermittlung des KSA-Risikogewichts nach Absatz 1 Nr. 2 auf Dritte zurückgreifen. 2 Ein Wirtschaftsprüfer muss spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Investmentvermögens die Richtigkeit der Berechnung nach Satz 1 bestätigen.

(4) Die Bundesanstalt kann für Investmentanteile, die mit besonders hohen Risiken verbunden sind, ein KSA-Risikogewicht von 150 Prozent oder höher festlegen.



§ 38 KSA-Risikogewicht für sonstige Positionen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse sonstige Positionen beträgt 0 Prozent für Barrengold im Besitz des Instituts sowie für Zertifikate, die anteilmäßiges Eigentum an Barrengold verkörpern, soweit ihnen entsprechende Goldverbindlichkeiten gegenüberstehen.



(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse sonstige Positionen beträgt 0 Prozent für Barrengold im Besitz des Instituts, für Zertifikate, die anteilmäßiges Eigentum an Barrengold verkörpern, soweit ihnen entsprechende Goldverbindlichkeiten gegenüberstehen, sowie für den Kassenbestand und gleichwertige Positionen.

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt das KSA-Risikogewicht 20 Prozent für im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende Zahlungen bereits bevorschusst wurden.

(3) Abweichend von Absatz 1 beträgt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent für

1. Sachanlagen,

2. aktivische Rechnungsabgrenzungsposten, für die das Institut keinen Schuldner ermitteln kann,

3. einen nach § 25 Abs. 15 Nr. 6 zu berücksichtigenden Restwert eines Leasinggegenstands und

4. Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistungen, die vom Institut nicht der KSA-Forderungsklasse Beteiligungen zugeordnet werden.

(4) Abweichend von Absatz 1 gilt für ein Kreditderivat nach § 25 Abs. 15 Nr. 5:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Liegt für die KSA-Position eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 237 einer vom Institut benannten Ratingagentur nach § 235 vor und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Bonitätsbeurteilungen für aufsichtliche Zwecke gemäß § 236 erfüllt, ermittelt sich das KSA-Risikogewicht in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe, zu der die Bonitätsbeurteilungskategorie der maßgeblichen Bonitätsbeurteilung aufsichtlich zugeordnet ist,

a) für KSA-Positionen, deren maßgebliche Bonitätsbeurteilung eine kurzfristige ist, nach Tabelle 10 der Anlage 1,

b) sonst
nach Tabelle 11 der Anlage 1.



1. Liegt für die KSA-Position eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 237 einer vom Institut benannten Ratingagentur nach § 235 vor und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Bonitätsbeurteilungen für aufsichtliche Zwecke gemäß § 236 erfüllt, ermittelt sich das KSA-Risikogewicht in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe, zu der die Bonitätsbeurteilungskategorie der maßgeblichen Bonitätsbeurteilung aufsichtlich zugeordnet ist, nach Tabelle 11 der Anlage 1.

2. Sonst ist das KSA-Risikogewicht als Summe der KSA-Risikogewichte sämtlicher Adressen, welche in dem Korb des Kreditderivats enthalten sind, bis zu einer Höchstgrenze von 1 250 Prozent zu ermitteln, wobei bei der Addition die KSA-Risikogewichte der n-1 Adressen mit den niedrigsten risikogewichteten KSA-Positionswerten auszunehmen sind.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 40 Berücksichtigung von Gewährleistungen und finanziellen Sicherheiten mit ihrem KSA-Risikogewicht




§ 40 Berücksichtigung von Gewährleistungen, Lebensversicherungen und finanziellen Sicherheiten mit ihrem KSA-Risikogewicht


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der an das KSA-Risikogewicht von Gewährleistungen und nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheiten angepasste risikogewichtete KSA-Positionswert einer KSA-Position ist, vorbehaltlich § 241 Abs. 2, für jede KSA-Position, der wenigstens ein Betrag einer berücksichtigungsfähigen Gewährleistung nach § 162 oder des Marktwerts einer berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheit nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, die nach der Entscheidung des Instituts nach § 180 nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigen ist, zugeordnet ist, die Summe aus



(1) 1 Der an das KSA-Risikogewicht von Gewährleistungen, Lebensversicherungen und nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheiten angepasste risikogewichtete KSA-Positionswert einer KSA-Position ist, vorbehaltlich § 241 Abs. 2, für jede KSA-Position, der wenigstens ein Betrag einer berücksichtigungsfähigen Gewährleistung nach § 162, einer berücksichtigungsfähigen Lebensversicherung nach § 170 oder des Marktwerts einer berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheit nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, die nach der Entscheidung des Instituts nach § 180 nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigen ist, zugeordnet ist, die Summe aus

1. der Summe der Produkte aus dem nach den Absätzen 2 bis 4 bestimmten besicherten Teilpositionswert für jede der berücksichtigungsfähigen Gewährleistungen, von der ein Betrag dieser KSA-Position zugeordnet ist, und dem nach Satz 2 bestimmten KSA-Risikogewicht des Gewährleistungsgebers dieser Gewährleistung,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. der Summe der Produkte aus dem nach den Absätzen 2 bis 4 bestimmten besicherten Teilpositionswert für jede der nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheiten, von deren Marktwert ein Betrag dieser KSA-Position zugeordnet ist, und dem nach Satz 3 bestimmten KSA-Risikogewicht dieser finanziellen Sicherheit und

3. dem Produkt aus dem nach den Absätzen 2 bis 4 bestimmten unbesicherten Teilpositionswert und dem KSA-Risikogewicht für diese KSA-Position.

Das
KSA-Risikogewicht des Gewährleistungsgebers ist dasjenige KSA-Risikogewicht, das einer KSA-Position, deren Erfüllung von diesem Gewährleistungsgeber geschuldet wird, zuzuordnen wäre. Das KSA-Risikogewicht einer finanziellen Sicherheit ist dasjenige KSA-Risikogewicht, das einer KSA-Position, die von dieser finanziellen Sicherheit gebildet wird, unter Berücksichtigung von § 185 zuzuordnen wäre.



2. der Summe der Produkte aus dem nach den Absätzen 2 bis 4 bestimmten besicherten Teilpositionswert für jede der nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheiten, von deren Marktwert ein Betrag dieser KSA-Position zugeordnet ist, und dem nach Satz 3 bestimmten KSA-Risikogewicht dieser finanziellen Sicherheit,

3. der Summe der Produkte aus dem nach den Absätzen 2 bis 4 bestimmten besicherten Teilpositionswert für jede der nach § 170 berücksichtigungsfähigen Lebensversicherungen, von der ein Betrag dieser KSA-Position zugeordnet ist, und dem nach Tabelle 11a der Anlage 1 bestimmten KSA-Risikogewicht für den Rückkaufswert dieser Lebensversicherung und

4. dem
Produkt aus dem nach den Absätzen 2 bis 4 bestimmten unbesicherten Teilpositionswert und dem KSA-Risikogewicht für diese KSA-Position.

2 Das
KSA-Risikogewicht des Gewährleistungsgebers ist dasjenige KSA-Risikogewicht, das einer KSA-Position, deren Erfüllung von diesem Gewährleistungsgeber geschuldet wird, zuzuordnen wäre. 3 Das KSA-Risikogewicht einer finanziellen Sicherheit ist dasjenige KSA-Risikogewicht, das einer KSA-Position, die von dieser finanziellen Sicherheit gebildet wird, unter Berücksichtigung von § 185 zuzuordnen wäre.

(2) Um die besicherten Teilpositionswerte und den unbesicherten Teilpositionswert einer KSA-Position für Absatz 1 Satz 1 zu bestimmen, ist zunächst als nichtsubstituierte Bemessungsgrundlage der KSA-Position,

vorherige Änderung nächste Änderung

1. im Falle einer berücksichtigungsfähigen Gewährleistung, wenn das Institut für die Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten die umfassende Methode nach § 180 gewählt hat und wenn der KSA-Position wenigstens eine nach der umfassenden Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigende finanzielle Sicherheit zugeordnet ist, die KSA-Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,



1. im Falle einer berücksichtigungsfähigen Gewährleistung oder berücksichtigungsfähigen Lebensversicherung, wenn das Institut für die Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten die umfassende Methode nach § 180 gewählt hat und wenn der KSA-Position wenigstens eine nach der umfassenden Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigende finanzielle Sicherheit zugeordnet ist, die KSA-Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,

2. sonst die KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten nach § 49 Abs. 2

zu bestimmen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Von der nichtsubstituierten Bemessungsgrundlage der KSA-Position ist ein Betrag

1. für jede der KSA-Position zugeordnete berücksichtigungsfähige Gewährleistung in Höhe des dieser Position zugeordneten inkongruenzenbereinigten Betrags der Gewährleistung nach § 204, und

2. für jeden Teil des der KSA-Position zugeordneten Marktwerts einer nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheit in Höhe des Teils des der KSA-Position zugeordneten Marktwertes dieser finanziellen Sicherheit

abzuspalten und als substituierte Bemessungsgrundlage der KSA-Position für die Gewährleistung bzw. die nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigende finanzielle Sicherheit zu erfassen. Der Wert der Gewährleistung oder der Marktwert der nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheit ist um den der KSA-Position zugeordneten Teil zu verringern. Die Differenz aus der nichtsubstituierten Bemessungsgrundlage und der für eine Gewährleistung oder finanzielle Sicherheit substituierten Bemessungsgrundlage der KSA-Position ist für die Berücksichtigung weiterer Gewährleistungen oder finanzieller Sicherheiten nach Satz 1 als nichtsubstituierte Bemessungsgrundlage der KSA-Position zu verwenden.

(4) Der besicherte Teilpositionswert einer KSA-Position nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ist für jede nach Absatz 3 berücksichtigte Gewährleistung bzw. finanzielle Sicherheit das Produkt aus der substituierten Bemessungsgrundlage dieser KSA-Position für diese Gewährleistung bzw. finanzielle Sicherheit und dem KSA-Konversionsfaktor dieser KSA-Position nach § 50. Der unbesicherte Teilpositionswert einer KSA-Position nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist das Produkt aus der nach Berücksichtigung sämtlicher Gewährleistungen und finanzieller Sicherheiten, die dieser KSA-Position zugeordnet sind, verbleibenden nichtsubstituierten Bemessungsgrundlage dieser KSA-Position und dem KSA-Konversionsfaktor für diese KSA-Position nach § 50.



(3) 1 Von der nichtsubstituierten Bemessungsgrundlage der KSA-Position ist ein Betrag

1. für jede der KSA-Position zugeordnete berücksichtigungsfähige Gewährleistung in Höhe des dieser Position zugeordneten inkongruenzenbereinigten Betrags der Gewährleistung nach § 204,

2. für jeden Teil des der KSA-Position zugeordneten Marktwerts einer nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheit in Höhe des Teils des der KSA-Position zugeordneten Marktwertes dieser finanziellen Sicherheit, und

3. für jede der KSA-Position zugeordnete berücksichtigungsfähige Lebensversicherung in Höhe des dieser Position zugeordneten berücksichtigungsfähigen Betrags der Lebensversicherung nach § 170 Satz 2,

abzuspalten und als substituierte Bemessungsgrundlage der KSA-Position für die Gewährleistung, Lebensversicherung bzw. die nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigende finanzielle Sicherheit zu erfassen. 2 Der Wert der Gewährleistung, der Rückkaufswert der Lebensversicherung oder der Marktwert der nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheit ist um den der KSA-Position zugeordneten Teil zu verringern. 3 Die Differenz aus der nichtsubstituierten Bemessungsgrundlage und der für eine Gewährleistung, Lebensversicherung oder finanzielle Sicherheit substituierten Bemessungsgrundlage der KSA-Position ist für die Berücksichtigung weiterer Gewährleistungen, Lebensversicherungen oder finanzieller Sicherheiten nach Satz 1 als nichtsubstituierte Bemessungsgrundlage der KSA-Position zu verwenden.

(4) 1 Der besicherte Teilpositionswert einer KSA-Position nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 ist für jede nach Absatz 3 berücksichtigte Gewährleistung, Lebensversicherung bzw. finanzielle Sicherheit das Produkt aus der substituierten Bemessungsgrundlage dieser KSA-Position für diese Gewährleistung, Lebensversicherung bzw. finanzielle Sicherheit und dem KSA-Konversionsfaktor dieser KSA-Position nach § 50. 2 Der unbesicherte Teilpositionswert einer KSA-Position nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist das Produkt aus der nach Berücksichtigung sämtlicher Gewährleistungen, Lebensversicherungen und finanzieller Sicherheiten, die dieser KSA-Position zugeordnet sind, verbleibenden nichtsubstituierten Bemessungsgrundlage dieser KSA-Position und dem KSA-Konversionsfaktor für diese KSA-Position nach § 50.

§ 47 Verwendungsfähige Länderklassifizierungen von Exportversicherungsagenturen


Für eine KSA-Position der bonitätsbeurteilungsbezogenen Forderungskategorie Staaten nach Tabelle 12 der Anlage 1 ist eine verwendungsfähige Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur jede

vorherige Änderung nächste Änderung

1. als Mindest-Exportversicherungsprämie ausgedrückte Konsensländerklassifizierung einer Exportversicherungsagentur, die an der OECD-Vereinbarung teilnimmt, oder



1. als Mindest-Exportversicherungsprämie ausgedrückte Konsensländerklassifizierung der Exportversicherungsagenturen, die an der OECD-Vereinbarung teilnehmen, oder

2. Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur, die die in der OECD-Vereinbarung niedergelegte Methodik zur Länderklassifizierung anwendet, ihre Länderklassifizierungen veröffentlicht und den Mindest-Exportversicherungsprämien nach dieser Methodik zuordnet.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 49 KSA-Bemessungsgrundlage


(1) Die KSA-Bemessungsgrundlage ist für eine KSA-Position,

1. wenn ihr kein Betrag des Marktwerts einer mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten nach der umfassenden Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheit zugeordnet ist, die KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten nach Absatz 2,

2. sonst die nach Absatz 3 zu bestimmende KSA-Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten für eine KSA-Position ist



(2) 1 Die KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten für eine KSA-Position ist

1. bei einer bilanziellen Adressenausfallrisikoposition

a) ihr Buchwert zuzüglich der als haftendes Eigenkapital nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes anerkannten, den einzelnen Bilanzaktiva zuzuordnenden freien Vorsorgereserven nach § 340f des Handelsgesetzbuchs abzüglich der passiven Rechnungsabgrenzungsposten aus Gebührenabgrenzung und für das Abgeld auf Darlehen,

b) soweit von dem Wahlrecht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Gebrauch gemacht wird, ihre in § 17 Abs. 2 Satz 1 festgelegte Bemessungsgrundlage,

c) die aufgrund eines Leasingvertrags entstanden und kein nach § 25 Abs. 15 Nr. 6 zu berücksichtigender Restwert eines Leasinggegenstands ist, der Barwert der Mindestleasingzahlungen, bestehend aus einerseits allen Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer während der Laufzeit des Leasingvertrags noch verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, einschließlich eines Betrags für den Restwert des Leasinggegenstands, zu dessen Zahlung der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, und andererseits jeder dem Leasingnehmer einen Anreiz zur Ausübung bietenden Kaufoption,

vorherige Änderung nächste Änderung

d) bei einem nach § 25 Abs. 15 Nr. 6 zu berücksichtigenden Restwert eines Leasinggegenstands, der Barwert des bei der Vertragsgestaltung für das Ende der Laufzeit des Leasingvertrags unterstellten Restwerts, abzüglich einerseits des Barwerts von nach Buchstabe b berücksichtigter Kaufoptionen sowie andererseits eines Betrags für den Restwert eines Leasinggegenstands, zu dessen Zahlung ein Dritter verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, wenn dieser Betrag als Adressrisikoposition gegenüber diesem Dritten berücksichtigt wird,



d) bei einem nach § 25 Abs. 15 Nr. 6 zu berücksichtigenden Restwert eines Leasinggegenstands, der Barwert des bei der Vertragsgestaltung für das Ende der Laufzeit des Leasingvertrags unterstellten Restwerts, abzüglich des Barwerts von nach Buchstabe b berücksichtigter Kaufoptionen,

2. bei einer außerbilanziellen Adressenausfallrisikoposition

a) der Buchwert der Ansprüche und Eventualansprüche, die diese KSA-Position bilden,

b) soweit von dem Wahlrecht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Gebrauch gemacht wird, ihre in § 17 Abs. 2 Satz 1 festgelegte Bemessungsgrundlage,

3. bei einer derivativen Adressenausfallrisikoposition ihre Bemessungsgrundlage nach § 17,

4. bei einer Vorleistungsrisikoposition nach § 14 Abs. 1 der Wert des Anspruchs des Instituts aus dem Geschäft, durch das die Vorleistungsrisikoposition gebildet wird,

5. bei einer Aufrechnungsposition

a) aus Derivaten ihre Nettobemessungsgrundlage nach § 211,

b) aus Geldforderungen und -schulden ihre Nettobemessungsgrundlage nach § 212,

c) aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen ihre Nettobemessungsgrundlage nach § 215,

6. bei einer produktübergreifenden Aufrechnungsposition ihre Nettobemessungsgrundlage nach § 217,

7. bei einer KSA-Position, die durch ein mit einem Unternehmen in dessen Eigenschaft als zentraler Kontrahent nach § 1 Abs. 31 des Kreditwesengesetzes geschlossenes Geschäft oder eine hierfür gestellte Sicherheit gebildet wird, Null.

vorherige Änderung nächste Änderung

Bei einer KSA-Position, die durch das Stellen von Sicherheiten für eine Verpflichtung des Instituts aus Geschäften, die für das Institut derivative Adressenausfallrisikopositionen oder eine Aufrechnungsposition aus Derivaten begründen, gebildet wird, gilt § 100 Abs. 11 und 12 entsprechend.

(3) Hat ein Institut die umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten nach § 180 gewählt und der KSA-Position wenigstens eine berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit zugeordnet, ist die KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten nach Absatz 2 um das Produkt aus dem Wertschwankungsfaktor für diese KSA-Position nach § 188 und der KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten zu erhöhen. Für eine solche KSA-Position ist die KSA-Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten das Maximum aus Null und der Differenz aus der nach Satz 1 erhöhten KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten und der Summe der nach Satz 3 bestimmten besicherten Teilbemessungsgrundlagen. Von der nach Satz 1 erhöhten KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten ist für jeden Teil des dieser KSA-Position zugeordneten Marktwertes einer mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten nach § 187 zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheit ein Betrag in Höhe des Produkts aus



2 Bei einer KSA-Position, die durch das Stellen von Sicherheiten für eine Verpflichtung des Instituts aus Geschäften, die für das Institut derivative Adressenausfallrisikopositionen oder eine Aufrechnungsposition aus Derivaten begründen, gebildet wird, gilt § 100 Abs. 11 und 12 entsprechend. 3 Bei einer KSA-Position, die durch eine Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf das Referenzaktivum oder das Referenzportfolio einer Credit Linked Note gebildet wird, darf die Bemessungsgrundlage um 8 Prozent des risikogewichteten Positionswerts für die Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf den Emittenten der Credit Linked Note reduziert werden.

(3) 1 Hat ein Institut die umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten nach § 180 gewählt und der KSA-Position wenigstens eine berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit zugeordnet, ist die KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten nach Absatz 2 um das Produkt aus dem Wertschwankungsfaktor für diese KSA-Position nach § 188 und der KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten zu erhöhen. 2 Für eine solche KSA-Position ist die KSA-Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten das Maximum aus Null und der Differenz aus der nach Satz 1 erhöhten KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten und der Summe der nach Satz 3 bestimmten besicherten Teilbemessungsgrundlagen. 3 Von der nach Satz 1 erhöhten KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten ist für jeden Teil des dieser KSA-Position zugeordneten Marktwertes einer mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten nach § 187 zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheit ein Betrag in Höhe des Produkts aus

1. dem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten für den der KSA-Position zugeordneten Teil des Marktwertes der finanziellen Sicherheit und

2. dem Laufzeitanpassungsfaktor nach § 186 für die finanzielle Sicherheit in Bezug auf die KSA-Position

vorherige Änderung nächste Änderung

als besicherte Teilbemessungsgrundlage abzuspalten. Der Marktwert der finanziellen Sicherheit ist um den nach Satz 3 der KSA-Position zugeordneten Teil zu verringern.



als besicherte Teilbemessungsgrundlage abzuspalten. 4 Der Marktwert der finanziellen Sicherheit ist um den nach Satz 3 der KSA-Position zugeordneten Teil zu verringern.

§ 50 KSA-Konversionsfaktor


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der KSA-Konversionsfaktor beträgt für

1. unmittelbar kündbare Kreditlinien nach § 51 0 Prozent,

2. nicht unmittelbar kündbare Kreditlinien mit einer Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr 20 Prozent,

3. nicht unmittelbar kündbare Kreditlinien mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als einem Jahr 50 Prozent,



(1) 1 Der KSA-Konversionsfaktor beträgt für

1. den nicht in Anspruch genommenen Teil unmittelbar kündbarer Kreditlinien nach § 51 0 Prozent,

2. den nicht in Anspruch genommenen Teil nicht unmittelbar kündbarer Kreditlinien mit einer Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr 20 Prozent,

3. den nicht in Anspruch genommenen Teil nicht unmittelbar kündbarer Kreditlinien mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als einem Jahr 50 Prozent,

4. Dokumentenakkreditive,

a) die durch Warenpapiere besichert sind, 20 Prozent,

b) sonst 50 Prozent,

5. Geschäfte im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes 50 Prozent,

6. unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien

a) 100 Prozent, wenn sie den Charakter eines Kreditsubstituts haben,

b) sonst 50 Prozent,

7. Verpflichtungen aus einer Note Issuance Facility oder einer Revolving Underwriting Facility 50 Prozent,

8. in jedem anderen Fall 100 Prozent.

vorherige Änderung nächste Änderung

Wenn eine außerbilanzielle Adressenausfallrisikoposition in einer noch nicht in Anspruch genommenen Verpflichtung besteht, eine weitere Adressenausfallrisikoposition zu begründen, ist der niedrigere der beiden KSA-Konversionsfaktoren anzuwenden.



2 Wenn eine außerbilanzielle Adressenausfallrisikoposition in einer noch nicht in Anspruch genommenen Verpflichtung besteht, eine weitere Adressenausfallrisikoposition zu begründen, ist der niedrigere der beiden KSA-Konversionsfaktoren anzuwenden.

(2) Auf Adressenausfallrisikopositionen, die KSA-Verbriefungspositionen nach § 227 Abs. 3 sind, finden die KSA-Konversionsfaktoren nach § 239 Abs. 2 oder 3 Anwendung.



§ 52 Anerkennung von Ratingagenturen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Eine Ratingagentur wird für Risikogewichtungszwecke von der Bundesanstalt nur dann anerkannt, wenn die Methodik zur Bonitätsbeurteilung Objektivität, Unabhängigkeit, laufende Überprüfung und Transparenz gewährleistet sowie die mit der Methodik erstellten Bonitätsbeurteilungen Zuverlässigkeit und Transparenz gewährleisten. In Bezug auf die Methodik muss die Ratingagentur insbesondere die in § 53 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen, in Bezug auf die Bonitätsbeurteilungen insbesondere die in § 53 Satz 1 Nr. 7 und 8 genannten Anerkennungsvoraussetzungen. Bei der Prüfung zur Beurteilung der Erfüllung der Anerkennungskriterien arbeiten die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank zusammen. Wenn eine Ratingagentur von den zuständigen Behörden eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums für Risikogewichtungszwecke anerkannt wurde, kann die Bundesanstalt diese Ratingagentur ebenfalls für Risikogewichtungszwecke anerkennen, ohne ein eigenes Anerkennungsverfahren durchzuführen, wenn das von der zuständigen Behörde durchgeführte Anerkennungsverfahren demjenigen der Bundesanstalt gleichwertig ist.

(2) Die Anerkennung als Ratingagentur für Risikogewichtungszwecke erfolgt nur auf Antrag des Unternehmens, das als Ratingagentur für Risikogewichtungszwecke anerkannt werden soll. Dem Antrag ist die Erklärung eines Spitzenverbandes der Kreditwirtschaft, dass wenigstens eines der Mitgliedsinstitute des Spitzenverbandes, oder eines Instituts im Anwendungsbereich des § 1, dass das Institut dieses Unternehmen für Zwecke der Risikogewichtung nutzen möchte, beizufügen. Wird die Erklärung nach Satz 2 von einem Spitzenverband der Kreditwirtschaft abgegeben, muss diese die Namen der Mitgliedsinstitute des Spitzenverbandes enthalten, die das Unternehmen für Zwecke der Risikogewichtung nutzen möchten, sowie die Angabe derjenigen bonitätsbeurteilungsbezogenen Forderungskategorien nach Tabelle 12 der Anlage 1, für die das Unternehmen genutzt werden soll. Wird die Erklärung nach Satz 2 von einem Institut im Anwendungsbereich des § 1 abgegeben, so muss diese diejenigen bonitätsbeurteilungsbezogenen Forderungskategorien nach Tabelle 12 der Anlage 1 angeben, für die es dieses Unternehmen unter der Bedingung seiner Anerkennung als Ratingagentur für Risikogewichtungszwecke durch die Bundesanstalt benennt. Der Antrag hat die Angabe der Marktsegmente, auf die sich der Antrag erstreckt, zu enthalten. Marktsegmente sind



(1) 1 Eine Ratingagentur wird für Risikogewichtungszwecke von der Bundesanstalt nur dann anerkannt, wenn die Methodik zur Bonitätsbeurteilung Objektivität, Unabhängigkeit, laufende Überprüfung und Transparenz gewährleistet sowie die mit der Methodik erstellten Bonitätsbeurteilungen Zuverlässigkeit und Transparenz gewährleisten. 2 In Bezug auf die Methodik muss die Ratingagentur insbesondere die in § 53 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen, in Bezug auf die Bonitätsbeurteilungen insbesondere die in § 53 Satz 1 Nr. 7 und 8 genannten Anerkennungsvoraussetzungen. 3 Bei der Prüfung zur Beurteilung der Erfüllung der Anerkennungskriterien arbeiten die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank zusammen. 4 Wenn eine Ratingagentur von den zuständigen Behörden eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums für Risikogewichtungszwecke anerkannt wurde, kann die Bundesanstalt diese Ratingagentur ebenfalls für Risikogewichtungszwecke anerkennen, ohne ein eigenes Anerkennungsverfahren durchzuführen, wenn das von der zuständigen Behörde durchgeführte Anerkennungsverfahren demjenigen der Bundesanstalt gleichwertig ist. 5 Wenn die Ratingagentur als Ratingagentur nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1, L 350 vom 29.12.2009, S. 59) registriert worden ist, gelten die Anforderungen nach Satz 1 soweit als erfüllt, wie diese die Objektivität, Unabhängigkeit, laufende Überprüfung und Transparenz der Methodik zur Bonitätsbeurteilung betreffen.

(2) 1 Die Anerkennung als Ratingagentur für Risikogewichtungszwecke erfolgt nur auf Antrag des Unternehmens, das als Ratingagentur für Risikogewichtungszwecke anerkannt werden soll. 2 Dem Antrag ist die Erklärung eines Spitzenverbandes der Kreditwirtschaft, dass wenigstens eines der Mitgliedsinstitute des Spitzenverbandes, oder eines Instituts im Anwendungsbereich des § 1, dass das Institut dieses Unternehmen für Zwecke der Risikogewichtung nutzen möchte, beizufügen. 3 Wird die Erklärung nach Satz 2 von einem Spitzenverband der Kreditwirtschaft abgegeben, muss diese die Namen der Mitgliedsinstitute des Spitzenverbandes enthalten, die das Unternehmen für Zwecke der Risikogewichtung nutzen möchten, sowie die Angabe derjenigen bonitätsbeurteilungsbezogenen Forderungskategorien nach Tabelle 12 der Anlage 1, für die das Unternehmen genutzt werden soll. 4 Wird die Erklärung nach Satz 2 von einem Institut im Anwendungsbereich des § 1 abgegeben, so muss diese diejenigen bonitätsbeurteilungsbezogenen Forderungskategorien nach Tabelle 12 der Anlage 1 angeben, für die es dieses Unternehmen unter der Bedingung seiner Anerkennung als Ratingagentur für Risikogewichtungszwecke durch die Bundesanstalt benennt. 5 Der Antrag hat die Angabe der Marktsegmente, auf die sich der Antrag erstreckt, zu enthalten. 6 Marktsegmente sind

1. Forderungen an öffentliche Stellen,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. strukturierte Finanzierungen, einschließlich Verbriefungstranchen im Sinne des § 227 Abs. 2 sowie Investmentanteilen im Sinne des § 25 Abs. 12,



2. strukturierte Finanzierungen, einschließlich Verbriefungstranchen im Sinne des § 1b Absatz 2 des Kreditwesengesetzes sowie Investmentanteilen im Sinne des § 25 Abs. 12,

3. andere Forderungen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Bundesanstalt kann die Einreichung weiterer für das Anerkennungsverfahren erforderlicher Angaben verlangen.



7 Die Bundesanstalt kann die Einreichung weiterer für das Anerkennungsverfahren erforderlicher Angaben verlangen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 58 IRBA-Zulassung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Bundesanstalt erteilt eine IRBA-Zulassung auf Antrag, wenn das Institut die Eintrittsschwelle nach § 64 erreicht. Die IRBA-Zulassung kann Nebenbestimmungen enthalten, insbesondere Auflagen, Informationen und Nachweise beizubringen oder festgestellte Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Nutzungsvoraussetzungen für den IRBA abzustellen. Die Bundesanstalt kann eine bereits erteilte Genehmigung zur Verwendung des IRBA für eine bestimmte Art von Risikopositionen oder die Verwendung eigener Schätzungen von prognostizierten Verlustquoten bei Ausfall und prognostizierten Konversionsfaktoren für unter § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b fallende Arten von IRBA-Positionen oder die IRBA-Zulassung für das Institut oder die Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe als Ganzes widerrufen, wenn das Institut die Nutzungsvoraussetzungen für den IRBA nach § 56 nicht einhält. Die Bundesanstalt kann von dem Widerruf der IRBA-Zulassung absehen, wenn das Institut



(1) 1 Die Bundesanstalt erteilt eine IRBA-Zulassung auf Antrag, wenn das Institut die Eintrittsschwelle nach § 64 erreicht. 2 Die IRBA-Zulassung kann Nebenbestimmungen enthalten, insbesondere Auflagen, Informationen und Nachweise beizubringen oder festgestellte Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Nutzungsvoraussetzungen für den IRBA abzustellen. 3 Die Bundesanstalt kann eine bereits erteilte Genehmigung zur Verwendung des IRBA für eine bestimmte Art von Risikopositionen oder die Verwendung eigener Schätzungen von prognostizierten Verlustquoten bei Ausfall und prognostizierten Konversionsfaktoren für unter § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b fallende Arten von IRBA-Positionen oder die IRBA-Zulassung für das Institut oder die Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe als Ganzes widerrufen, wenn das Institut die Nutzungsvoraussetzungen für den IRBA nach § 56 nicht einhält. 4 Die Bundesanstalt kann von dem Widerruf der IRBA-Zulassung absehen, wenn das Institut

1. einen plausiblen Plan vorlegt, wie es zeitnah die Anforderungen wieder einhalten wird, und diesen Plan fristgemäß umsetzt, oder

2. nachweist, dass die Auswirkungen der Nichteinhaltung unwesentlich sind.

(2) Das Institut hat der Bundesanstalt jedes Ratingsystem und jedes Beteiligungsrisikomodell, das es für den IRBA verwenden will, zur Eignungsprüfung anzumelden.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) 1 Nachdem die Verwendung eines Ratingsystems oder Beteiligungsrisikomodells für den IRBA in der IRBA-Zulassung des Instituts festgelegt worden ist, prüft die Bundesanstalt das Fortbestehen der Eignung nach § 61 in Nachschauprüfungen, die sie in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes durchführt. 2 Bei Erweiterungen oder wesentlichen Änderungen ist das geänderte Ratingsystem oder Beteiligungsrisikomodell erneut der Bundesanstalt zur Eignungsprüfung anzumelden; eine Verwendung für den IRBA ist erst zulässig, wenn dies nach bestandener Eignungsprüfung nach § 62 durch die Bundesanstalt in der IRBA-Zulassung festgelegt ist. 3 Bedeutende und unbedeutende Änderungen erfordern keine erneute Eignungsprüfung, sind aber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich anzuzeigen. 4 Bedeutende Änderungen sind vor Verwendung des geänderten Ratingsystems oder Beteiligungsrisikomodells für den IRBA mit der Bundesanstalt abzustimmen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 67 Abdeckungsgrad


(1) Im Nenner für einen Abdeckungsgrad sind sämtliche IRBA-Positionen und KSA-Positionen zu berücksichtigen, die zur Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad gehören.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Im Zähler für einen Abdeckungsgrad dürfen,

1. falls es keine Arten von Risikopositionen des Instituts gibt, die unter § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b fallen, sämtliche Risikopositionen berücksichtigt werden, die mit nach § 61 geeigneten Ratingsystemen oder Beteiligungsrisikomodellen erfasst worden sind und für die sämtliche Risikoparameter geschätzt werden, die zur Ermittlung des risikogewichteten IRBA-Positionswertes der jeweiligen Risikoposition mindestens selbst geschätzt werden müssen;

2. falls es Arten von Risikopositionen des Instituts gibt, die unter § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b fallen, sämtliche Risikopositionen berücksichtigt werden,

a) die unter § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b fallen und mit Ratingsystemen erfasst worden sind, die nach § 61 sowohl zur Schätzung der prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit als auch zur Schätzung der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall und, soweit anwendbar, des prognostizierten Konversionsfaktors geeignet sind, oder

b) die nicht unter § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b fallen und mit nach § 61 geeigneten Ratingsystemen oder Beteiligungsrisikomodellen erfasst worden sind und für die sämtliche Risikoparameter geschätzt werden, die zur Ermittlung des risikogewichteten IRBA-Positionswertes der jeweiligen Risikoposition mindestens selbst geschätzt werden müssen.

Die
Berücksichtigung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die Risikopositionen zur Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad gehören. Die Entscheidung, für welche Geschäftsbereiche nach § 108 Satz 1 die Risikopositionen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 im Zähler berücksichtigt werden sollen, obliegt dem Institut und muss einheitlich für alle Risikopositionen, die zum Neugeschäft oder zu berücksichtigenden Bestandsgeschäft eines Geschäftbereichs gehören, ausgeübt und im Umsetzungsplan durch die Angaben nach § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 dargelegt werden. IRBA-Positionen des zu berücksichtigenden Bestandsgeschäfts nach § 68 Abs. 4 eines Geschäftsbereichs dürfen im Zähler für einen Abdeckungsgrad erst dann berücksichtigt werden, wenn sämtliche dieser IRBA-Positionen nach Satz 1 bis 3 im Zähler für diesen Abdeckungsgrad berücksichtigt werden dürfen.

(3) Der Abdeckungsgrad für IRBA-Positionswerte ist das Verhältnis aus



(2) 1 Im Zähler für einen Abdeckungsgrad dürfen,

1. falls es keine Arten von Risikopositionen des Instituts gibt, für die das Institut die Verwendung eigener Schätzungen von prognostizierten Verlustquoten bei Ausfall oder prognostizierten Konversionsfaktoren anstrebt und dies nach § 59 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b im Umsetzungsplan des Instituts gesondert mitgeteilt werden muss, sämtliche Risikopositionen berücksichtigt werden, die mit nach § 61 geeigneten Ratingsystemen oder Beteiligungsrisikomodellen erfasst worden sind und für die sämtliche Risikoparameter geschätzt werden, die zur Ermittlung des risikogewichteten IRBA-Positionswertes der jeweiligen Risikoposition mindestens selbst geschätzt werden müssen;

2. falls es Arten von Risikopositionen gibt, für die das Institut die Verwendung eigener Schätzungen von prognostizierten Verlustquoten bei Ausfall oder prognostizierten Konversionsfaktoren anstrebt und dies nach § 59 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b im Umsetzungsplan des Instituts gesondert mitgeteilt werden muss, sämtliche Risikopositionen berücksichtigt werden, die

a) zu den Arten von Risikopositionen gehören, für die im Umsetzungsplan des Instituts eine gesonderte Mitteilung nach § 59 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b über das Anstreben der Verwendung eigener Schätzungen jenseits der Ausfallwahrscheinlichkeit erfolgen muss, und mit Ratingsystemen erfasst worden sind, die nach § 61 sowohl zur Schätzung der prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit als auch zur Schätzung der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall und, soweit anwendbar, des prognostizierten Konversionsfaktors geeignet sind, oder

b) nicht zu den Arten von Risikopositionen gehören, für die im Umsetzungsplan des Instituts eine gesonderte Mitteilung nach § 59 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b über das Anstreben der Verwendung eigener Schätzungen jenseits der Ausfallwahrscheinlichkeit erfolgen muss, und mit nach § 61 geeigneten Ratingsystemen oder Beteiligungsrisikomodellen erfasst worden sind und für die sämtliche Risikoparameter geschätzt werden, die zur Ermittlung des risikogewichteten IRBA-Positionswerts der jeweiligen Risikoposition mindestens selbst geschätzt werden müssen.

2 Die
Berücksichtigung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die Risikopositionen zur Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad gehören. 3 Die Entscheidung, für welche Geschäftsbereiche nach § 108 Satz 1 die Risikopositionen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 im Zähler berücksichtigt werden sollen, obliegt dem Institut und muss einheitlich für alle Risikopositionen, die zum Neugeschäft oder zu berücksichtigenden Bestandsgeschäft eines Geschäftbereichs gehören, ausgeübt und im Umsetzungsplan durch die Angaben nach § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 dargelegt werden. 4 IRBA-Positionen des zu berücksichtigenden Bestandsgeschäfts nach § 68 Abs. 4 eines Geschäftsbereichs dürfen im Zähler für einen Abdeckungsgrad erst dann berücksichtigt werden, wenn sämtliche dieser IRBA-Positionen nach Satz 1 bis 3 im Zähler für diesen Abdeckungsgrad berücksichtigt werden dürfen.

(3) 1 Der Abdeckungsgrad für IRBA-Positionswerte ist das Verhältnis aus

1. der Summe der IRBA-Positionswerte für sämtliche IRBA-Positionen, die nach Absatz 2 im Zähler für den Abdeckungsgrad berücksichtigt werden dürfen und

2. der Summe der KSA-Positionswerte für sämtliche KSA-Positionen und der IRBA-Positionswerte für sämtliche IRBA-Positionen, die im Nenner für den Abdeckungsgrad zu berücksichtigen sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

Der Abdeckungsgrad für risikogewichtete IRBA-Positionswerte ist das Verhältnis aus

1. der Summe der risikogewichteten IRBA-Positionswerte für sämtliche IRBA-Positionen, die nach Absatz 2 im Zähler für den Abdeckungsgrad berücksichtigt werden dürfen



2 Der Abdeckungsgrad für risikogewichtete IRBA-Positionswerte ist das Verhältnis aus

1. der Summe der risikogewichteten IRBA-Positionswerte für sämtliche IRBA-Positionen, die nach Absatz 2 im Zähler für den Abdeckungsgrad berücksichtigt werden dürfen, soweit diese risikogewichteten IRBA-Positionswerte im Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken berücksichtigt oder bei der Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals nach § 10 Absatz 1d des Kreditwesengesetzes in Abzug gebracht worden sind,

und

vorherige Änderung nächste Änderung

2. der Summe der risikogewichteten KSA-Positionswerte für sämtliche KSA-Positionen und der risikogewichteten IRBA-Positionswerte für sämtliche IRBA-Positionen, die im Nenner für den Abdeckungsgrad zu berücksichtigen sind.

Zur
Bestimmung des Abdeckungsgrads sind die Positionswerte und risikogewichteten Positionswerte nach dem zu dem betreffenden Zeitpunkt für jede der Risikopositionen laut Umsetzungsplan vorgesehenen oder durch die IRBA-Zulassung bereits festgelegten Verfahren zu ermitteln.

(4) In der Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad sind alle KSA-Positionen und IRBA-Positionen zu berücksichtigen, außer denjenigen, die



2. der Summe der risikogewichteten KSA-Positionswerte für sämtliche KSA-Positionen und der risikogewichteten IRBA-Positionswerte für sämtliche IRBA-Positionen, die im Nenner für den Abdeckungsgrad zu berücksichtigen sind, soweit diese risikogewichteten Positionswerte im Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken berücksichtigt oder bei der Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals nach § 10 Absatz 1d des Kreditwesengesetzes in Abzug gebracht worden sind.

3 Zur
Bestimmung des Abdeckungsgrads sind die Positionswerte und risikogewichteten Positionswerte nach dem zu dem betreffenden Zeitpunkt für jede der Risikopositionen laut Umsetzungsplan vorgesehenen oder durch die IRBA-Zulassung bereits festgelegten Verfahren zu ermitteln.

(4) 1 In der Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad sind alle KSA-Positionen und IRBA-Positionen zu berücksichtigen, außer denjenigen, die

1. nach der Entscheidung des Instituts nach § 70 ohne zeitliche Beschränkung von der Anwendung des IRBA ausgenommen sind,

2. sonstige kreditunabhängige Aktiva nach § 82 sind,

3. Beteiligungspositionen nach § 78 sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Verbriefungspositionen nach § 227 Abs. 1 sind,

5. durch ein Geschäft eines Investmentvermögens gebildete Risikopositionen sind,



4. Verbriefungspositionen nach § 1b Absatz 3 des Kreditwesengesetzes sind,

5. Risikopositionen sind, die durch ein Geschäft eines Investmentvermögens, an dem ein Investmentanteil im Sinne des § 25 Absatz 12 besteht, gebildet worden sind,

6. Risikopositionen von gruppenangehörigen Unternehmen nach § 10a Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind, die nicht übergeordnetes Unternehmen nach § 10a Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind, für deren Nichtberücksichtigung in der Grundgesamtheit die Bundesanstalt das Vorliegen vom Institut dargelegter wichtiger Gründe festgestellt hat, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden haben, oder

7. zu einer übergangsweise ausnahmefähigen Art von Adressrisikopositionen gehören.

vorherige Änderung nächste Änderung

Nach Nummer 7 übergangsweise ausnahmefähig ist eine Art von Adressrisikopositionen, für deren Nichtberücksichtigung in der Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad die Bundesanstalt das Vorliegen vom Institut dargelegter wichtiger Gründe festgestellt und einen vom Institut vorgelegten Plan genehmigt hat, dessen Umsetzung über einen angemessenen Zeitraum zum Wegfall der Gründe für die Nichtberücksichtigung dieser Art von Adressrisikopositionen in der Grundgesamtheit führt. Ein wichtiger Grund nach Satz 2 liegt insbesondere dann vor, wenn die Adressrisikopositionen durch die Geschäfte eines Geschäftsbereichs nach § 108 Satz 1 begründet worden sind, der zum Zeitpunkt des Vorlegens des Umsetzungsplans nach § 59 Abs. 1 Satz 1 zur Genehmigung noch nicht zu den Geschäftsbereichen des Instituts gehörte, und diese Adressrisikopositionen nicht in den Anwendungsbereich eines Ratingsystems oder Beteiligungsrisikomodells fallen, das das Institut bereits für den IRBA verwenden darf oder nach seinem genehmigten Umsetzungsplan für den IRBA zu verwenden beabsichtigt.



2 Nach Nummer 7 übergangsweise ausnahmefähig ist eine Art von Adressrisikopositionen, für deren Nichtberücksichtigung in der Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad die Bundesanstalt das Vorliegen vom Institut dargelegter wichtiger Gründe festgestellt und einen vom Institut vorgelegten Plan genehmigt hat, dessen Umsetzung über einen angemessenen Zeitraum zum Wegfall der Gründe für die Nichtberücksichtigung dieser Art von Adressrisikopositionen in der Grundgesamtheit führt. 3 Ein wichtiger Grund nach Satz 2 liegt insbesondere dann vor, wenn die Adressrisikopositionen durch die Geschäfte eines Geschäftsbereichs nach § 108 Satz 1 begründet worden sind, der zum Zeitpunkt des Vorlegens des Umsetzungsplans nach § 59 Abs. 1 Satz 1 zur Genehmigung noch nicht zu den Geschäftsbereichen des Instituts gehörte, und diese Adressrisikopositionen nicht in den Anwendungsbereich eines Ratingsystems oder Beteiligungsrisikomodells fallen, das das Institut bereits für den IRBA verwenden darf oder nach seinem genehmigten Umsetzungsplan für den IRBA zu verwenden beabsichtigt.

(5) Ein Institut darf unter Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 Satz 3 zusätzlich die folgenden IRBA-Positionen in der Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad berücksichtigen:

1. Modellgesteuerte IRBA-Beteiligungsportfolien, die mittels eines Beteiligungsrisikomodells erfasst worden sind, das das Institut nach § 56 Abs. 1 Satz 3 für den IRBA verwenden darf,

2. IRBA-Beteiligungspositionen, die zu einem unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerten Beteiligungsportfolio gehören und mit einem Ratingsystem erfasst worden sind, das das Institut nach § 56 Abs. 1 Satz 3 für den IRBA verwenden darf,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. der IRBA-Forderungsklasse Verbriefungen zuzuordnende IRBA-Positionen, deren IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz nach § 258 ermittelt wird, wenn das Institut als Sponsor oder Investor für die Verbriefungstransaktion gilt, zu der die IRBA-Positionen gehören, und es die Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios mit einem Ratingsystem erfasst hat, das das Institut nach § 56 Abs. 1 Satz 3 für den IRBA verwenden darf, oder deren IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach § 259 Abs. 1 Satz 2 unter Zugrundelegen einer nach einem internen Einstufungsverfahren bestimmten Bonitätsbeurteilung ermittelt wird,

4. durch ein Geschäft eines Investmentvermögens gebildete Risikopositionen, die nach § 83 Abs. 4 Satz 1 als IRBA-Positionen berücksichtigt worden sind.

(6) Ein Institut darf in der Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad und im Zähler und Nenner für einen Abdeckungsgrad alle Adressenausfallrisikopositionen nach § 10c Abs. 3 des Kreditwesengesetzes berücksichtigen, die es nach § 70 Satz 1 Nr. 6 von der Anwendung des IRBA ausnimmt und nach dem KSA behandelt, wenn das Institut unter Verwendung nach § 61 geeigneter Ratingsysteme, deren Eignung durch eine Eignungsprüfung nach § 62 bestätigt worden ist, für diese Adressenausfallrisikopositionen IRBA-Risikogewichte oder risikogewichtete IRBA-Positionswerte so ermittelt, als wären die Adressenausfallrisikopositionen IRBA-Positionen. Das Institut darf für die Berücksichtigung der Adressenausfallrisikopositionen nach Satz 1 im Zähler und im Nenner für den Abdeckungsgrad die IRBA-Risikogewichte und risikogewichteten IRBA-Positionswerte nach Satz 1 statt der KSA-Risikogewichte oder risikogewichteten KSA-Positionswerte verwenden.



3. der IRBA-Forderungsklasse Verbriefungen zuzuordnende IRBA-Positionen, deren IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz nach § 258 ermittelt wird, wenn das Institut die Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios mit einem Ratingsystem erfasst hat, das das Institut nach § 56 Abs. 1 Satz 3 für den IRBA verwenden darf, oder deren IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach § 259 Abs. 1 Satz 2 unter Zugrundelegen einer nach einem internen Einstufungsverfahren bestimmten Bonitätsbeurteilung ermittelt wird,

4. durch ein Geschäft eines Investmentvermögens, an dem ein Investmentanteil im Sinne des § 25 Absatz 12 besteht, gebildete Risikopositionen, die nach § 83 Abs. 4 Satz 1 als IRBA-Positionen berücksichtigt worden sind.

(6) 1 Ein Institut darf in der Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad und im Zähler und Nenner für einen Abdeckungsgrad alle Adressenausfallrisikopositionen nach § 10c Abs. 3 des Kreditwesengesetzes berücksichtigen, die es nach § 70 Satz 1 Nr. 6 von der Anwendung des IRBA ausnimmt und nach dem KSA behandelt, wenn das Institut unter Verwendung nach § 61 geeigneter Ratingsysteme, deren Eignung durch eine Eignungsprüfung nach § 62 bestätigt worden ist, für diese Adressenausfallrisikopositionen IRBA-Risikogewichte oder risikogewichtete IRBA-Positionswerte so ermittelt, als wären die Adressenausfallrisikopositionen IRBA-Positionen. 2 Das Institut darf für die Berücksichtigung der Adressenausfallrisikopositionen nach Satz 1 im Zähler und im Nenner für den Abdeckungsgrad die IRBA-Risikogewichte und risikogewichteten IRBA-Positionswerte nach Satz 1 statt der KSA-Risikogewichte oder risikogewichteten KSA-Positionswerte verwenden.

§ 70 Zeitlich unbeschränkte Ausnahme von der Anwendung des IRBA


vorherige Änderung nächste Änderung

Ein Institut darf auch nach Beendigung der Umsetzungsphase nach § 66 zusätzlich zu den Adressrisikopositionen, die zur Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad gehören und nicht im Zähler für den Abdeckungsgrad berücksichtigt sind, folgende Adressenausfallrisikopositionen ohne zeitliche Beschränkung von der Anwendung des IRBA ausnehmen und nach dem KSA behandeln:



1 Ein Institut darf auch nach Beendigung der Umsetzungsphase nach § 66 zusätzlich zu den Adressrisikopositionen, die zur Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad gehören und nicht im Zähler für den Abdeckungsgrad berücksichtigt sind, folgende Adressenausfallrisikopositionen ohne zeitliche Beschränkung von der Anwendung des IRBA ausnehmen und nach dem KSA behandeln:

1. Adressenausfallrisikopositionen, deren Erfüllung geschuldet wird

a) von der Bundesrepublik Deutschland, einem Land, einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landes, einer inländischen Gemeinde, einem inländischen Gemeindeverband oder einer Verwaltungseinrichtung, die ausschließlich der Bundesrepublik Deutschland, ihren Ländern oder Gemeinden oder Gemeindeverbänden untersteht und deren Aufgaben wahrnimmt,

b) von einem ausschließlich von einer oder mehreren der in Buchstabe a genannten Gebietskörperschaften getragenen nicht wettbewerblich tätigen Förderinstitut mit Sitz in Deutschland, für dessen von ihm geschuldete Zahlungsverpflichtungen eine der ausdrücklichen Gewährleistung gleichstehende Haftungserklärung eines oder mehrerer ihrer Träger besteht oder die als ein rechtlich selbständiges Förderinstitut in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt besteht,

vorherige Änderung nächste Änderung

wenn das KSA-Risikogewicht nach § 26 Nr. 1 für KSA-Positionen, deren Erfüllung von der Bundesrepublik Deutschland geschuldet wird, 0 Prozent beträgt,



c) von einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,

d) von einer nicht unter Buchstabe c fallenden Gebietskörperschaft oder einer Verwaltungseinrichtung eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums, und sich
das Risiko von Forderungen gegenüber dem Schuldner aufgrund spezieller öffentlicher Regelungen nicht von dem Risiko von Forderungen gegenüber diesem Staat unterscheidet,

sofern das
KSA-Risikogewicht nach § 26 Nummer 1 oder Nummer 2 für entsprechende KSA-Positionen, deren Erfüllung im Falle der Buchstaben a und b von der Bundesrepublik Deutschland und im Falle der Buchstaben c und d von dem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet wird, 0 Prozent beträgt,

2. Beteiligungspositionen, wenn eine Forderung gegenüber demjenigen, an dem die Beteiligung besteht, ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würde,

3. Adressenausfallrisikopositionen, die der IRBA-Forderungsklasse Zentralregierungen zuzuordnen wären, wenn

a) die Anzahl wesentlicher Schuldner für sämtliche dieser Adressenausfallrisikopositionen gering ist und

b) es für das Institut eine übermäßige Belastung darstellen würde, ein für diese Schuldner geeignetes Ratingsystem einzuführen,

4. Adressenausfallrisikopositionen gegenüber Körperschaften des öffentlichen Rechts nach § 25 Abs. 3 Nr. 6,

5. Adressenausfallrisikopositionen, die der IRBA-Forderungsklasse Institute zuzuordnen wären, wenn

a) die Anzahl wesentlicher Schuldner für sämtliche dieser Adressenausfallrisikopositionen gering ist und

b) es für das Institut eine übermäßige Belastung darstellen würde, ein für diese Schuldner geeignetes Ratingsystem einzuführen,

6. Adressenausfallrisikopositionen nach § 10c Abs. 3 des Kreditwesengesetzes,

7. Positionen, die zu einem auslaufenden Geschäftsbereich des Instituts oder zum ausnahmefähigen Bestandsgeschäft eines nicht auslaufenden Geschäftsbereichs des Instituts gehören,

8. Beteiligungspositionen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten Programms für die besondere Förderung bestimmter Wirtschaftszweige eingegangen wurden, das einer staatlichen Überwachung und Anlagebeschränkungen unterliegt, wenn die Summe ihrer Buchwerte 10 Prozent des haftenden Eigenkapitals des Instituts nicht übersteigt,

vorherige Änderung nächste Änderung

9. Beteiligungspositionen, wenn die Summe ihrer Buchwerte, ausgenommen der Beteiligungspositionen nach Nummer 8, im Durchschnitt über den vergangenen Einjahreszeitraum betrachtet,



9. Beteiligungspositionen, einschließlich der nach § 83 Absatz 2 und 4 Satz 2 Nummer 1 oder Satz 5 als andere IRBA-Beteiligungspositionen eingestuften Teile von Investmentanteilen, wenn die Summe ihrer Buchwerte, ausgenommen der Beteiligungspositionen nach Nummer 8, im Durchschnitt über den vergangenen Einjahreszeitraum betrachtet,

a) 5 Prozent des Betrags des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals des Instituts ohne den Abzug nach § 10 Abs. 6a Nr. 2 des Kreditwesengesetzes nicht übersteigt, wenn sich die Beteiligungspositionen auf weniger als zehn Beteiligungen an unterschiedlichen Unternehmen beziehen,

b) sonst 10 Prozent des Betrags des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals des Instituts ohne den Abzug nach § 10 Abs. 6a Nr. 2 des Kreditwesengesetzes nicht übersteigt,

10. Positionen, die durch einen der in § 164 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b genannten Garantiegeber gewährleistet oder rückgewährleistet sind, wenn diese Garantie die Voraussetzungen nach § 164 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 2 erfüllt, und

11. Adressenausfallrisikopositionen mit langer Abwicklungsfrist nach § 11 Abs. 3.

vorherige Änderung nächste Änderung

Für die Berechnung der in Satz 1 Nr. 8 und 9 genannten Summen dürfen Institute entsprechend § 103 saldierende Effekte nach Art der Bildung von IRBA-Nettobeteiligungspositionen berücksichtigen. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und b gelten als erfüllt, wenn die Anzahl aller Schuldner des Instituts, für die die Adressrisikopositionen der IRBA-Forderungsklasse Zentralregierungen zuzuordnen wären, insgesamt nicht größer als 40 ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a und b gelten als erfüllt, wenn die Anzahl aller Schuldner des Instituts, für die die Adressrisikopositionen der IRBA-Forderungsklasse Institute zuzuordnen wären, ohne die Schuldner der Adressenausfallrisikopositionen nach Nummer 6, insgesamt nicht größer als 40 ist.



2 Für die Berechnung der in Satz 1 Nr. 8 und 9 genannten Summen dürfen Institute entsprechend § 103 saldierende Effekte nach Art der Bildung von IRBA-Nettobeteiligungspositionen berücksichtigen. 3 Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und b gelten als erfüllt, wenn die Anzahl aller Schuldner des Instituts, für die die Adressrisikopositionen der IRBA-Forderungsklasse Zentralregierungen zuzuordnen wären, insgesamt nicht größer als 40 ist. 4 Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a und b gelten als erfüllt, wenn die Anzahl aller Schuldner des Instituts, für die die Adressrisikopositionen der IRBA-Forderungsklasse Institute zuzuordnen wären, ohne die Schuldner der Adressenausfallrisikopositionen nach Nummer 6, insgesamt nicht größer als 40 ist.

§ 71 IRBA-Positionen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zu den IRBA-Positionen gehören Adressenausfallrisikopositionen nach § 9, Aufrechnungspositionen nach § 12 und Veritätsrisikopositionen nach Absatz 2, wenn die IRBA-Zulassung festlegt, dass für Positionen dieser Art der IRBA zu verwenden ist (IRBA-Positionen). Durch den Ankauf von Forderungen gebildete Adressenausfallrisikopositionen, für die nicht die Anforderungen nach den §§ 142 bis 146 erfüllt sind, bilden stets KSA-Positionen; eine Veritätsrisikoposition ist in diesem Fall nicht zu berücksichtigen.

(2) Veritätsrisiko ist das hinsichtlich des Bestands und der Realisierbarkeit einer angekauften Forderung bestehende Risiko, dass der Schuldner der angekauften Forderung nicht verpflichtet ist, in vollem Umfang zu leisten. Für jede durch Ankauf von Forderungen gebildete Adressenausfallrisikoposition ist zusätzlich eine Veritätsrisikoposition zu bilden, wenn das Institut nicht gegenüber der Bundesanstalt nachweisen kann, dass für diese angekaufte Forderung das Veritätsrisiko unwesentlich ist. Eine Veritätsrisikoposition wird, unabhängig von der Möglichkeit des Rückgriffs auf den Forderungsverkäufer, gebildet durch



(1) 1 Zu den IRBA-Positionen gehören Adressenausfallrisikopositionen nach § 9, Aufrechnungspositionen nach § 12 und Veritätsrisikopositionen nach Absatz 2, wenn die IRBA-Zulassung festlegt, dass für Positionen dieser Art der IRBA zu verwenden ist (IRBA-Positionen). 2 Durch den Ankauf von Forderungen gebildete Adressenausfallrisikopositionen, für die nicht die Anforderungen nach den §§ 142 bis 146 erfüllt sind, bilden stets KSA-Positionen; eine Veritätsrisikoposition ist in diesem Fall nicht zu berücksichtigen.

(2) 1 Veritätsrisiko ist das hinsichtlich des Bestands und der Realisierbarkeit einer angekauften Forderung bestehende Risiko, dass der Schuldner der angekauften Forderung nicht verpflichtet ist, in vollem Umfang zu leisten. 2 Für jede durch Ankauf von Forderungen gebildete Adressenausfallrisikoposition ist zusätzlich eine Veritätsrisikoposition zu bilden, wenn das Institut nicht gegenüber der Bundesanstalt nachweisen kann, dass für diese angekaufte Forderung das Veritätsrisiko unwesentlich ist. 3 Eine Veritätsrisikoposition wird, unabhängig von der Möglichkeit des Rückgriffs auf den Forderungsverkäufer, gebildet durch

1. jede angekaufte Forderung und

2. jeden nicht in Anspruch genommenen Teil einer revolvierenden Ankaufszusage des Instituts für Forderungen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Hat das Institut sowohl hinsichtlich des Adressenausfallrisikos als auch hinsichtlich des Veritätsrisikos einer angekauften Forderung die Möglichkeit des vollständigen Rückgriffs gegenüber dem Forderungsverkäufer, darf es die IRBA-Position wie eine Adressenausfallrisikoposition behandeln, die vom Forderungsverkäufer geschuldet wird und die mit den Ansprüchen aus der Forderung besichert ist, als ob die Forderung an das Institut sicherungsweise abgetreten wäre. Eine Veritätsrisikoposition ist in diesem Fall nicht zu berücksichtigen.

(4) Sobald ein Institut eine IRBA-Zulassung hat, muss es für sämtliche Investmentanteile die Zuordnung zu Forderungsklassen nach § 83 durchführen, und es muss für sämtliche Beteiligungspositionen nach § 78, soweit diese nicht nach § 70 Satz 1 Nr. 2, 8 oder 9 ohne zeitliche Beschränkung oder nach § 338 Abs. 4 übergangsweise von der Anwendung des IRBA ausgenommen werden können, sowie für sämtliche der IRBA-Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva zuzuordnende Adressrisikopositionen den IRBA verwenden.



(3) 1 Hat das Institut sowohl hinsichtlich des Adressenausfallrisikos als auch hinsichtlich des Veritätsrisikos einer angekauften Forderung die Möglichkeit des vollständigen Rückgriffs gegenüber dem Forderungsverkäufer, darf es die IRBA-Position wie eine Adressenausfallrisikoposition behandeln, die vom Forderungsverkäufer geschuldet wird und die mit den Ansprüchen aus der Forderung besichert ist, als ob die Forderung an das Institut sicherungsweise abgetreten wäre. 2 Eine Veritätsrisikoposition ist in diesem Fall nicht zu berücksichtigen.

(4) Sobald ein Institut eine IRBA-Zulassung hat, muss es für sämtliche Investmentanteile im Sinne des § 25 Absatz 12 die Zuordnung zu Forderungsklassen nach § 83 durchführen, und es muss für sämtliche Beteiligungspositionen nach § 78, soweit diese nicht nach § 70 Satz 1 Nr. 2, 8 oder 9 ohne zeitliche Beschränkung oder nach § 338 Abs. 4 übergangsweise von der Anwendung des IRBA ausgenommen werden können, sowie für sämtliche der IRBA-Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva zuzuordnende Adressrisikopositionen den IRBA verwenden.

(5) Adressenausfallrisikopositionen und Aufrechnungspositionen, die nicht nach Absatz 1 bis 4 IRBA-Positionen sind, sind als KSA-Positionen nach § 24 Satz 1 zu berücksichtigen.



§ 72 Ermittlung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte


vorherige Änderung nächste Änderung

Für jede IRBA-Position ist nach Zuordnung zu einer der IRBA-Forderungsklassen nach § 73 der risikogewichtete IRBA-Positionswert nach § 84 zu ermitteln. Für jede IRBA-Position, die keine IRBA-Verbriefungsposition nach § 227 Abs. 4 ist, ist ihr risikogewichteter IRBA-Positionswert nach § 84 zu ermitteln. Für jede IRBA-Verbriefungsposition ist ihr risikogewichteter IRBA-Positionswert nach § 253 zu ermitteln.



1 Für jede IRBA-Position ist nach Zuordnung zu einer der IRBA-Forderungsklassen nach § 73 der risikogewichtete IRBA-Positionswert zu ermitteln. 2 Für jede IRBA-Position, die keine IRBA-Verbriefungsposition nach § 227 Abs. 4 ist, ist ihr risikogewichteter IRBA-Positionswert nach § 84 zu ermitteln. 3 Für jede IRBA-Verbriefungsposition ist ihr risikogewichteter IRBA-Positionswert nach § 253 zu ermitteln.

§ 73 Zuordnung einer IRBA-Position zu einer IRBA-Forderungsklasse


vorherige Änderung nächste Änderung

Jede IRBA-Position ist einer der folgenden IRBA-Forderungsklassen zuzuordnen:



1 Jede IRBA-Position ist einer der folgenden IRBA-Forderungsklassen zuzuordnen:

1. Zentralregierungen,

2. Institute,

3. Mengengeschäft,

4. Beteiligungen,

5. Verbriefungen,

6. Unternehmen oder

7. sonstige kreditunabhängige Aktiva.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft sind darüber hinaus in eine der drei Unterklassen nach § 77 einzuordnen. Bei der Zuordnung von Investmentanteilen zu den IRBA-Forderungsklassen ist § 83 zu berücksichtigen. Die vom Institut für die Zuordnungen verwendete Methodik muss sachgerecht und im Zeitablauf konsistent sein. Unabhängig von der Zuordnung der durch den Ankauf von Forderungen gebildeten Adressenausfallrisikoposition ist die zugehörige Veritätsrisikoposition immer der Forderungsklasse Unternehmen zuzuordnen. Eine von einem geschriebenen Kreditderivat, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet, gebildete IRBA-Position ist der Forderungsklasse Zentralregierungen zuzuordnen, wenn sämtliche der im Korb enthaltenen Adressen als IRBA-Positionen des Instituts der Forderungsklasse Zentralregierungen zuzuordnen wären; sie ist der Forderungsklasse Institute zuzuordnen, wenn sämtliche der im Korb enthaltenen Adressen als IRBA-Positionen des Instituts der Forderungsklasse Institute zuzuordnen wären; in allen anderen Fällen ist sie der Forderungsklasse Unternehmen zuzuordnen.



2 Die IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft sind darüber hinaus in eine der drei Unterklassen nach § 77 einzuordnen. 3 Bei der Zuordnung von Investmentanteilen im Sinne des § 25 Absatz 12 zu den IRBA-Forderungsklassen ist § 83 zu berücksichtigen. 4 Die vom Institut für die Zuordnungen verwendete Methodik muss sachgerecht und im Zeitablauf konsistent sein. 5 Unabhängig von der Zuordnung der durch den Ankauf von Forderungen gebildeten Adressenausfallrisikoposition ist die zugehörige Veritätsrisikoposition immer der Forderungsklasse Unternehmen zuzuordnen. 6 Eine von einem geschriebenen Kreditderivat, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet, gebildete IRBA-Position ist der Forderungsklasse Zentralregierungen zuzuordnen, wenn sämtliche der im Korb enthaltenen Adressen als IRBA-Positionen des Instituts der Forderungsklasse Zentralregierungen zuzuordnen wären; sie ist der Forderungsklasse Institute zuzuordnen, wenn sämtliche der im Korb enthaltenen Adressen als IRBA-Positionen des Instituts der Forderungsklasse Institute zuzuordnen wären; in allen anderen Fällen ist sie der Forderungsklasse Unternehmen zuzuordnen.

§ 75 IRBA-Forderungsklasse Institute


Der IRBA-Forderungsklasse Institute nach § 73 Satz 1 Nr. 2 ist eine IRBA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von

1. einem Institut

a) im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes, auf das die Anforderungen über die Angemessenheit der Eigenmittel nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes Anwendung finden oder das nach § 2a des Kreditwesengesetzes von der Anwendung des § 10 des Kreditwesengesetzes freigestellt ist, oder

b) im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/49/EG mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, das auf Grundlage der Richtlinie 2006/48/EG oder 2006/49/EG beaufsichtigt wird,

2. einem Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG mit Sitz in einem Drittstaat, das in diesem Drittstaat zugelassen ist und einem Aufsichtssystem unterliegt, das materiell demjenigen des Kreditwesengesetzes gleichwertig ist,

3. einem anerkannten Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. einem zentralen Kontrahenten nach § 1 Abs. 31 des Kreditwesengesetzes,



4. einem Unternehmen mit Sitz im Ausland in seiner Eigenschaft als zentralem Kontrahenten im Sinne des § 1 Abs. 31 des Kreditwesengesetzes,

5. einer anderen Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft als den unter § 74 Nr. 2 genannten,

6. einer multilateralen Entwicklungsbank, die als Schuldner einer KSA-Position nicht das KSA-Risikogewicht von 0 Prozent nach § 29 Nr. 1 erhält, oder

7. einer sonstigen öffentlichen Stelle, die als Schuldner einer KSA-Position das KSA-Risikogewicht für Institute nach § 28 Nr. 2 und 3 erhält, oder

8. einer Wertpapier- oder Terminbörse

geschuldet wird.



§ 82 Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva


Der IRBA-Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva nach § 73 Nr. 7 sind zuzuordnen:

1. Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistungen, die vom Institut nicht der IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen zugeordnet werden,

2. Restwerte von Leasinggegenständen, die bei der Vertragsgestaltung für das Ende der Laufzeit des Leasingvertrags unterstellt worden sind, soweit nicht

a) für den Restwert ein Betrag festgelegt ist, zu dessen Zahlung der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann,

b) der Restwert durch eine dem Leasingnehmer einen Anreiz zur Ausübung bietende Kaufoption abgedeckt wird,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) für den Restwert ein Betrag festgelegt ist, zu dessen Zahlung ein Dritter verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, wenn sich das Institut entschieden hat, diesen Betrag als Adressrisikoposition gegenüber dem Dritten zu berücksichtigen,

3. Sachanlagen und

4. aktivische Rechnungsabgrenzungsposten und sonstige Aktiva, für die das Institut keinen Kontrahenten ermitteln kann.



3. Sachanlagen,

4. aktivische Rechnungsabgrenzungsposten und sonstige Aktiva, für die das Institut keinen Kontrahenten ermitteln kann, und

5. Kassenbestand und gleichwertige Positionen.


§ 83 Zuordnung von Investmentanteilen zu Forderungsklassen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für die Zuordnung von Investmentanteilen zu Forderungsklassen bestimmen sich die dem Investmentvermögen zugrunde liegenden Geschäfte, soweit Investmentanteile an einem oder mehreren anderen Investmentvermögen gehalten werden, als die Geschäfte, die den anderen Investmentvermögen zugrunde liegen.

(2) Hält ein Institut einen Investmentanteil, muss es denjenigen Teil, für den es die dem Investmentvermögen zugrunde liegenden Geschäfte nicht kennt und nicht nach Absatz 3 Annahmen über diese Geschäfte anhand des Mandats des Investmentvermögens treffen darf, als mit dem einfachen Risikogewicht nach § 98 berücksichtigte andere IRBA-Beteiligungsposition nach § 78 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 einstufen.

(3) Ein Institut darf anhand des Mandats des Investmentvermögens Annahmen über die einem Investmentvermögen zugrunde liegenden Geschäfte, die ihm nicht bekannt sind, treffen, wenn das Investmentvermögen die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 erfüllt. Die Annahmen über die Zusammensetzung der Geschäfte sind in dem durch das Mandat gesetzten Rahmen so zu treffen, dass sich bei Einstufung der durch die Geschäfte gebildeten Adressrisikopositionen nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 die größtmögliche Summe der risikogewichteten Positionswerte ergibt. Der durch das Mandat gesetzte Rahmen bestimmt sich durch das Dokument nach § 36 Abs. 2 Nr. 2.

(4) Wird eine Adressrisikoposition durch ein Geschäft gebildet, das einem Investmentvermögen zugrunde liegt, dessen zugrunde liegende Geschäfte dem Institut sämtlich bekannt sind und das die in § 36 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, und wäre eine durch ein gleiches eigenes Geschäft des Instituts gebildete Adressrisikoposition nach § 71 Abs. 1 eine IRBA-Position, dann ist die Adressrisikoposition als IRBA-Position zu berücksichtigen. Jede andere Adressrisikoposition, die durch ein dem Institut bekanntes oder nach Absatz 3 nach dem Mandat angenommenes Geschäft gebildet wird, muss das Institut,



(1) Für die Zuordnung von Investmentanteilen im Sinne des § 25 Absatz 12 zu Forderungsklassen bestimmen sich die dem Investmentvermögen zugrunde liegenden Geschäfte, soweit Investmentanteile an einem oder mehreren anderen Investmentvermögen gehalten werden, als die Geschäfte, die den anderen Investmentvermögen zugrunde liegen.

(2) Hält ein Institut einen Investmentanteil im Sinne des § 25 Absatz 12, muss es denjenigen Teil, für den es die dem Investmentvermögen zugrunde liegenden Geschäfte nicht kennt und nicht nach Absatz 3 Annahmen über diese Geschäfte anhand des Mandats des Investmentvermögens treffen darf, als mit dem einfachen Risikogewicht nach § 98 berücksichtigte andere IRBA-Beteiligungsposition nach § 78 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 einstufen.

(3) 1 Ein Institut darf anhand des Mandats des Investmentvermögens Annahmen über die einem Investmentvermögen zugrunde liegenden Geschäfte, die ihm nicht bekannt sind, treffen, wenn das Investmentvermögen die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 erfüllt. 2 Die Annahmen über die Zusammensetzung der Geschäfte sind in dem durch das Mandat gesetzten Rahmen so zu treffen, dass sich bei Einstufung der durch die Geschäfte gebildeten Adressrisikopositionen nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 die größtmögliche Summe der risikogewichteten Positionswerte ergibt. 3 Der durch das Mandat gesetzte Rahmen bestimmt sich durch das Dokument nach § 36 Abs. 2 Nr. 2.

(4) 1 Wird eine Adressrisikoposition durch ein Geschäft gebildet, das einem Investmentvermögen zugrunde liegt, das die in § 36 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, ist das zugrunde liegende Geschäft dem Institut bekannt oder könnte es ihm nach vernünftigem Ermessen bekannt sein oder kann das Institut ohne übermäßige Belastung von dem zugrunde liegenden Geschäft Kenntnis erlangen und den risikogewichteten IRBA-Positionswert und den erwarteten Verlustbetrag wie für eine IRBA-Position berechnen, und wäre eine durch ein gleiches eigenes Geschäft des Instituts gebildete Adressrisikoposition nach § 71 Abs. 1 eine IRBA-Position, dann ist die Adressrisikoposition als IRBA-Position zu berücksichtigen. 2 Jede andere Adressrisikoposition, die durch ein dem Institut bekanntes oder nach Absatz 3 nach dem Mandat angenommenes Geschäft oder durch ein Geschäft gebildet wird, von dem das Institut nach vernünftigem Ermessen und ohne übermäßige Belastung Kenntnis erlangen und den risikogewichteten IRBA-Positionswert und den erwarteten Verlustbetrag wie für eine IRBA-Position berechnen kann, muss das Institut,

1. wenn sie eine Beteiligungsposition ist, als IRBA-Beteiligungsposition einstufen, die mit dem einfachen IRBA-Risikogewicht nach § 98 berücksichtigt wird, und in die in § 78 Abs. 2 Satz 3 genannten Kategorien einordnen,

2. sonst in die dem Geschäft entsprechende KSA-Forderungsklasse einstufen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Für eine nach Satz 2 Nr. 2 in eine KSA-Forderungsklasse einzustufende Adressrisikoposition bestimmt sich das KSA-Risikogewicht, soweit dieses durch Einstufung in eine Bonitätsstufe zu ermitteln ist, als das KSA-Risikogewicht für die Bonitätsstufe, die um eine Stufe schlechter ist als die nach § 54 für die Ermittlung des KSA-Risikogewichts der Adressrisikoposition nach den §§ 26 bis 40 vorgegebene Bonitätsstufe. Soweit das KSA-Risikogewicht für eine nach Satz 2 Nr. 2 in eine KSA-Forderungsklasse einzustufende Adressrisikoposition nicht durch Einstufung in eine Bonitätsstufe zu ermitteln ist, bestimmt sich das KSA-Risikogewicht nach Tabelle 13 der Anlage 1 für das nach den §§ 26 bis 40 für die Adressrisikoposition vorgegebene KSA-Risikogewicht. Soweit das Institut für Satz 2 Beteiligungspositionen nicht nach den in § 78 Abs. 2 Satz 3 genannten Kategorien unterscheiden kann, muss es diese als andere Beteiligungspositionen nach § 78 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 einstufen.



3 Für eine nach Satz 2 Nummer 2 in eine KSA-Forderungsklasse einzustufende Adressrisikoposition bestimmt sich das KSA-Risikogewicht, sofern dieses durch Einstufung in eine Bonitätsstufe zu ermitteln ist und dieser Bonitätsstufe nicht das höchste KSA-Risikogewicht für die betreffende KSA-Forderungsklasse zugeordnet ist, als das 1,1 fache des nach den §§ 24 bis 40 für die Adressrisikoposition vorgegebenen KSA-Risikogewichts, beträgt jedoch mindestens 5 Prozent. 4 Sofern das KSA-Risikogewicht für eine nach Satz 2 Nummer 2 in eine KSA-Forderungsklasse einzustufende Adressrisikoposition nicht durch Einstufung in eine Bonitätsstufe zu ermitteln ist oder der Bonitätsstufe das höchste KSA-Risikogewicht für die betreffende KSA-Forderungsklasse zugeordnet ist, bestimmt sich das KSA-Risikogewicht als das 2fache des nach den §§ 24 bis 40 für die Adressrisikoposition vorgegebenen KSA-Risikogewichts, beträgt jedoch höchstens 1.250 Prozent. 5 Soweit das Institut für Satz 2 Beteiligungspositionen nicht nach den in § 78 Abs. 2 Satz 3 genannten Kategorien unterscheiden kann, muss es diese als andere Beteiligungspositionen nach § 78 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 einstufen.

(5) Wenn die Richtigkeit der Ermittlung und die Weitergabe an das Institut in angemessener Weise sichergestellt ist, darf das Institut für die Ermittlung der nach Absatz 3 nach dem Mandat des Investmentvermögens angenommenen Geschäfte und für die Ermittlung der risikogewichteten Positionswerte oder ihres Durchschnitts nach Absatz 4 Satz 1 und 2 auf Dritte zurückgreifen; die Richtigkeit der Berechnung muss spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Investmentvermögens durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigt sein.

(6) Mit Einstufung einer Risikoposition in eine KSA- oder IRBA-Forderungsklasse unterliegt diese unter Berücksichtigung abweichender Vorgaben in Absatz 2 bis 5 sämtlichen für die jeweilige Forderungsklasse zutreffenden Vorgaben dieser Verordnung.



§ 84 Übersicht über die risikogewichteten IRBA-Positionswerte


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der risikogewichtete IRBA-Positionswert für eine IRBA-Position ist das Produkt aus ihrem IRBA-Risikogewicht nach § 85 und ihrem IRBA-Positionswert nach § 99. Soweit eine IRBA-Position durch eine nach § 162 berücksichtigungsfähige Gewährleistung abgesichert ist und das Institut Adressrisikopositionen gegenüber dem Gewährleistungsgeber nach dem KSA behandeln darf, darf das Institut für den mit dieser Gewährleistung abgesicherten Teil der IRBA-Position als risikogewichteten IRBA-Positionswert den risikogewichteten KSA-Positionswert verwenden, der sich ergäbe, wenn der mit dieser Gewährleistung abgesicherte Teil der Adressrisikoposition eine KSA-Position wäre und das Institut die Gewährleistung für diese KSA-Position berücksichtigen würde.



(1) 1 Der risikogewichtete IRBA-Positionswert für eine IRBA-Position ist das Produkt aus ihrem IRBA-Risikogewicht nach § 85 und ihrem IRBA-Positionswert nach § 99. 2 Soweit eine IRBA-Position durch eine nach § 162 berücksichtigungsfähige Gewährleistung abgesichert ist und das Institut Adressrisikopositionen gegenüber dem Gewährleistungsgeber nach dem KSA behandeln darf, darf das Institut für den mit dieser Gewährleistung abgesicherten Teil der IRBA-Position als risikogewichteten IRBA-Positionswert den risikogewichteten KSA-Positionswert verwenden, der sich ergäbe, wenn der mit dieser Gewährleistung abgesicherte Teil der Adressrisikoposition eine KSA-Position wäre und das Institut die Gewährleistung für diese KSA-Position berücksichtigen würde.

(2) Für eine IRBA-Position in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft, die durch eine angekaufte Forderung gebildet wird, die zu einem hybriden Pool angekaufter und als Adressenausfallrisikopositionen der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zuzuordnender Forderungen gehört, für den das Institut nicht in der Lage ist, qualifizierte revolvierende oder grundpfandrechtlich besicherte Forderungen von den anderen zu unterscheiden, ist der risikogewichtete IRBA-Positionswert das Produkt aus IRBA-Positionswert und dem höchsten IRBA-Risikogewicht, das sich für diese IRBA-Position für eine der im Pool möglicherweise vorhandenen Unterklassen der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft nach § 77 ergibt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Ermittlung der Risikoparameter für eine IRBA-Veritätsrisikoposition, für die die durch die angekaufte Forderung gebildete Adressenausfallrisikoposition der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet ist, darf nach den für das Mengengeschäft geltenden Mindestanforderungen für die Nutzung des IRBA erfolgen. Gleiches gilt für die Ermittlung der Risikoparameter für durch den Ankauf von Forderungen gebildete und nicht der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnete Adressenausfallrisikopositionen und Veritätsrisikopositionen, wenn das Institut darlegen kann, dass für diese angekauften Forderungen die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA für die Forderungsklasse Unternehmen eine übermäßige Belastung darstellt und jedes der folgenden Kriterien erfüllt ist:



(3) 1 Die Ermittlung der Risikoparameter für eine IRBA-Veritätsrisikoposition, für die die durch die angekaufte Forderung gebildete Adressenausfallrisikoposition der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet ist, darf nach den für das Mengengeschäft geltenden Mindestanforderungen für die Nutzung des IRBA erfolgen. 2 Gleiches gilt für die Ermittlung der Risikoparameter für durch den Ankauf von Forderungen gebildete und nicht der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnete Adressenausfallrisikopositionen und Veritätsrisikopositionen, wenn das Institut darlegen kann, dass für diese angekauften Forderungen die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA für die Forderungsklasse Unternehmen eine übermäßige Belastung darstellt und jedes der folgenden Kriterien erfüllt ist:

1. Das Institut hat die Forderungen von einer nicht verbundenen dritten Partei gekauft und gegenüber den Schuldnern der angekauften Forderungen bestehen keine KSA-Positionen oder IRBA-Positionen, die direkt oder indirekt durch das Institut selbst begründet worden sind.

2. Die Forderungen müssen im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen geschlossenen Geschäfts zwischen Forderungsverkäufer und Schuldner entstanden sein. Gegenläufige firmeninterne Kontoforderungen und Forderungen auf Verrechnungskonten zwischen Firmen, die in wechselseitigen Kauf- und Verkaufsbeziehungen stehen, erfüllen das Kriterium nach Satz 1 nicht.

3. Das ankaufende Institut hat einen Anspruch auf alle Erlöse aus den angekauften Forderungen oder einen gleichrangigen Anspruch auf diese Erlöse.

4. Das Portfolio der angekauften Forderungen ist hinreichend diversifiziert.

(4) Der risikogewichtete IRBA-Positionswert für eine IRBA-Position in einem Beteiligungsportfolio,

1. das nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuert wird, ist das Minimum

a) der 12,5-fachen Differenz zwischen IRBA-Positionswert und erwartetem Verlustbetrag nach § 104 und

b) des Produkts aus IRBA-Risikogewicht und IRBA-Positionswert für diese IRBA-Position,

2. das nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b modellgesteuert ist, ist das Maximum

a) des Produkts aus dem IRBA-Risikogewicht und dem IRBA-Positionswert für diese IRBA-Position und

vorherige Änderung nächste Änderung

b) der Summe der risikogewichteten IRBA-Positionswerte, die sich für sämtliche zugehörigen Beteiligungspositionen bei Anwendung der Verfahren für unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte IRBA-Beteiligungsportfolien ergeben, zuzüglich der mit 12,5 multiplizierten erwarteten Verlustbeträge nach § 104 für diese Beteiligungspositionen; bei der Ermittlung der IRBA-Positionswerte und der erwarteten Verlustbeträge ist eine prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit nach § 88 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a und eine prognostizierte Verlustquote nach § 93 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 zugrunde zu legen,



b) der Summe der risikogewichteten IRBA-Positionswerte, die sich für sämtliche zugehörigen Beteiligungspositionen bei Anwendung der Verfahren für unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte IRBA-Beteiligungsportfolien ergeben, zuzüglich der mit 12,5 multiplizierten erwarteten Verlustbeträge nach § 104 für diese Beteiligungspositionen; bei der Ermittlung der IRBA-Positionswerte und der erwarteten Verlustbeträge ist eine prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit nach § 88 Abs. 4 Satz 2 und eine prognostizierte Verlustquote nach § 93 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 zugrunde zu legen,

3. das die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 nicht erfüllt, ist das Produkt aus IRBA-Positionswert und einfachem IRBA-Risikogewicht für Beteiligungen nach § 98 für diese IRBA-Position.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Für Credit Linked Notes, bei denen das Institut Sicherungsgeber ist, darf das Institut nach für alle derartigen Credit Linked Notes einheitlicher Wahl die risikogewichteten IRBA-Positionswerte für diejenigen der beiden, gegenüber dem Emittenten der Credit Linked Note einerseits und in Bezug auf das Referenzaktivum andererseits bestehenden Adressenausfallrisikopositionen, die IRBA-Positionen sind, wie folgt ermitteln, wenn es dabei vollständig auf die Berücksichtigung von Gewährleistungen und Sicherheiten für diese IRBA-Positionen verzichtet:

1. Falls beide Adressenausfallrisikopositionen IRBA-Positionen sind, bestimmt sich der risikogewichtete IRBA-Positionswert für die IRBA-Position, für die die Summe aus risikogewichtetem IRBA-Positionswert und erwartetem Verlustbetrag höher ist als für die andere IRBA-Position, als der risikogewichtete IRBA-Positionswert nach Absatz 1, für die andere IRBA-Position ist der risikogewichtete IRBA-Positionswert Null.

2. Falls eine der beiden Adressenausfallrisikopositionen eine KSA-Position ist, ist der risikogewichtete IRBA-Positionswert für die IRBA-Position Null, wenn der risikogewichtete KSA-Positionswert für die KSA-Position größer ist als die Summe aus risikogewichtetem IRBA-Positionswert und erwartetem Verlustbetrag für die IRBA-Position, sonst der nach Absatz 1 ermittelte risikogewichtete IRBA-Positionswert.

Ist bei Ermittlung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte nach Nummer 1 die Summe aus risikogewichtetem IRBA-Positionswert und erwartetem Verlustbetrag für beide IRBA-Positionen gleich, gilt die gegenüber dem Emittenten der Credit Linked Note bestehende Adressenausfallrisikoposition als diejenige, für die die Summe aus risikogewichtetem IRBA-Positionswert und erwartetem Verlustbetrag höher ist.




(5) (aufgehoben)

(6) Für eine IRBA-Position, die von einem geschriebenen Kreditderivat gebildet wird, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet, ist der risikogewichtete IRBA-Positionswert,

1. wenn ihr IRBA-Risikogewicht nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bestimmt wird, das Maximum von Null und der Differenz aus

a) dem Produkt aus IRBA-Risikogewicht und IRBA-Positionswert dieser IRBA-Position und

b) dem 12,5-fachen der im Jahresabschluss oder Zwischenabschluss berücksichtigten Beträge für eingetretene oder potenzielle Wertminderungen infolge des adressrisikobezogenen Verlustrisikos, die für diese IRBA-Position gebildet wurden,

2. wenn ihr IRBA-Risikogewicht nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 bestimmt wird, das Minimum

a) der 12,5-fachen Differenz zwischen IRBA-Positionswert und erwartetem Verlustbetrag nach § 104 dieser IRBA-Position und

b) des Produkts aus IRBA-Risikogewicht und IRBA-Positionswert für diese IRBA-Position.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 85 Ermittlung des IRBA-Risikogewichts


(1) Das IRBA-Risikogewicht für eine IRBA-Position ist ihr ausfallwahrscheinlichkeitsbasiertes IRBA-Risikogewicht nach § 86.

(2) Für IRBA-Spezialfinanzierungspositionen, für die das Institut nicht die an selbstgeschätzte Ausfallwahrscheinlichkeiten gestellten Anforderungen nach den §§ 129 und 130 erfüllt, ist das einfache IRBA-Risikogewicht für Spezialfinanzierungen nach § 97 heranzuziehen.

(3) Für IRBA-Beteiligungspositionen,

1. die Teil eines modellgesteuerten IRBA-Beteiligungsportfolios sind, beträgt das IRBA-Risikogewicht 100 Prozent,

2. die Teil eines unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerten IRBA-Beteiligungsportfolios sind, ist das IRBA-Risikogewicht das ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte Risikogewicht nach § 86; für Beteiligungen, für die das Institut nicht über hinreichende Informationen verfügt, um die Ausfalldefinition nach § 125 anzuwenden, beträgt das IRBA-Risikogewicht das 1,5-fache des ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichts,

3. die nicht die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 erfüllen, ist das einfache IRBA-Risikogewicht für Beteiligungen nach § 98 maßgeblich.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Das IRBA-Risikogewicht für eine IRBA-Position der Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva nach § 82 beträgt 100 Prozent.



(4) Das IRBA-Risikogewicht für eine IRBA-Position der Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva nach § 82 beträgt für den Kassenbestand und gleichwertige Positionen 0 Prozent, sonst 100 Prozent.

(5) Das IRBA-Risikogewicht für eine nach § 100 Abs. 8 abgespaltene IRBA-Position beträgt 50 Prozent.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Das IRBA-Risikogewicht für eine IRBA-Position, die von einem geschriebenen Kreditderivat gebildet wird, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet, ist,



(6) 1 Das IRBA-Risikogewicht für eine IRBA-Position, die von einem geschriebenen Kreditderivat gebildet wird, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet, ist,

1. wenn für diese IRBA-Position eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 237 einer vom Institut benannten Ratingagentur nach § 235 vorliegt und das Institut hierfür die Verwendungsvoraussetzungen nach § 236 einhält, ihr ratingbasiertes IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach § 257,

2. sonst das Minimum aus 1 250 Prozent und der Differenz aus

a) der Summe der ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichte für sämtliche der im Korb enthaltenen Adressen und

b) der Summe der ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichte für diejenigen im Korb enthaltenen n-1 Adressen, für die sich der niedrigste risikogewichtete IRBA-Positionswert ergibt.

vorherige Änderung nächste Änderung

Ist nicht für sämtliche der im Korb enthaltenen Adressen ein ausfallwahrscheinlichkeitsbasiertes IRBA-Risikogewicht bestimmbar, so ist für diejenigen im Korb enthaltenen Adressen, für die ein solches nicht bestimmbar ist, ein Risikogewicht von 1 250 Prozent anzusetzen.

(7) Für Vorleistungsrisikopositionen, deren IRBA-Positionswert einen unwesentlichen Betrag darstellt, darf das Institut von der Ermittlung des IRBA-Risikogewichts nach Absatz 1 bis 6 absehen und stattdessen ein IRBA-Risikogewicht von 100 Prozent verwenden. Nach für alle Vorleistungsrisikopositionen einheitlicher Wahl darf das Institut von der Ermittlung des IRBA-Risikogewichts für Vorleistungsrisikopositionen nach Absatz 1 bis 6 absehen und entweder für jede dieser IRBA-Positionen das KSA-Risikogewicht verwenden, das die Vorleistungsrisikoposition als KSA-Position erhalten würde, oder für alle derartige IRBA-Positionen einheitlich ein Risikogewicht von 100 Prozent verwenden.



2 Ist nicht für sämtliche der im Korb enthaltenen Adressen ein ausfallwahrscheinlichkeitsbasiertes IRBA-Risikogewicht bestimmbar, so ist für diejenigen im Korb enthaltenen Adressen, für die ein solches nicht bestimmbar ist, ein Risikogewicht von 1 250 Prozent anzusetzen.

(7) 1 Für Vorleistungsrisikopositionen, deren IRBA-Positionswert einen unwesentlichen Betrag darstellt, darf das Institut von der Ermittlung des IRBA-Risikogewichts nach Absatz 1 bis 6 absehen und stattdessen ein IRBA-Risikogewicht von 100 Prozent verwenden. 2 Nach für alle Vorleistungsrisikopositionen einheitlicher Wahl darf das Institut von der Ermittlung des IRBA-Risikogewichts für Vorleistungsrisikopositionen nach Absatz 1 bis 6 absehen und entweder für jede dieser IRBA-Positionen das KSA-Risikogewicht verwenden, das die Vorleistungsrisikoposition als KSA-Position erhalten würde, oder für alle derartige IRBA-Positionen einheitlich ein Risikogewicht von 100 Prozent verwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 88 Prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit für eine IRBA-Position ist die nach den Bestimmungen in den §§ 129 bis 131



(1) 1 Die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit für eine IRBA-Position ist die nach den Bestimmungen in den §§ 129 bis 131

1. für die Ratingstufe des Ratingsystems, der der Schuldner der IRBA-Position zugeordnet wurde, oder

2. für den Risikopool des Ratingsystems, dem die IRBA-Position in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet wurde,

vorherige Änderung nächste Änderung

zu schätzende Ausfallwahrscheinlichkeit. Falls die IRBA-Position eine Vorleistungsrisikoposition ist und gegenüber dem Kontrahenten keine Adressrisikoposition aus einem dem Anlagebuch zugeordneten Geschäft besteht, darf das Institut für die Zuordnung des Kontrahenten zu einer Ratingstufe nach Satz 1 Nr. 1 oder der IRBA-Position zu einem Risikopool nach Satz 1 Nr. 2 eine externe Bonitätsbeurteilung zugrunde legen.

(2) Wird eine IRBA-Position, für die das Institut die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall nach § 93 verwenden muss, durch eine für solche IRBA-Positionen berücksichtigungsfähige Gewährleistung abgesichert und wird diese Gewährleistung nicht durch Inanspruchnahme des ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichts für IRBA-Positionen mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen nach § 86 Abs. 3 berücksichtigt, darf bei Einhaltung der Mindestanforderungen für Gewährleistungen nach § 177 für den durch diese Gewährleistung besicherten Teil der IRBA-Bemessungsgrundlage die Ausfallwahrscheinlichkeit verwendet werden, die der Ratingstufe des Gewährleistungsgebers oder, sofern angemessener, die einer Ratingstufe zwischen der des Kreditnehmers und der des Gewährleistungsgebers zuzuordnen ist. Für eine IRBA-Position, für die das Institut nach § 92 Abs. 1 die Verlustquote bei Ausfall selbst schätzen muss, darf es eine Besicherung durch Garantien oder Kreditderivate bei der Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit unter Einhaltung der Vorgaben des § 92 Abs. 2 Satz 2 berücksichtigen.



zu schätzende Ausfallwahrscheinlichkeit. 2 Falls die IRBA-Position eine Vorleistungsrisikoposition ist und gegenüber dem Kontrahenten keine Adressrisikoposition aus einem dem Anlagebuch zugeordneten Geschäft besteht, darf das Institut für die Zuordnung des Kontrahenten zu einer Ratingstufe nach Satz 1 Nr. 1 oder der IRBA-Position zu einem Risikopool nach Satz 1 Nr. 2 eine externe Bonitätsbeurteilung zugrunde legen.

(2) 1 Wird eine IRBA-Position, für die das Institut die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall nach § 93 verwenden muss, durch eine für solche IRBA-Positionen berücksichtigungsfähige Gewährleistung abgesichert und wird diese Gewährleistung nicht durch Inanspruchnahme des ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichts für IRBA-Positionen mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen nach § 86 Abs. 3 berücksichtigt, darf bei Einhaltung der Mindestanforderungen für Gewährleistungen nach § 177 und der Mindestanforderungen für Kreditderivate nach § 178 für den durch diese Gewährleistung besicherten Teil der IRBA-Bemessungsgrundlage die Ausfallwahrscheinlichkeit verwendet werden, die der Ratingstufe des Gewährleistungsgebers oder, sofern angemessener, die einer Ratingstufe zwischen der des Kreditnehmers und der des Gewährleistungsgebers zuzuordnen ist. 2 Für eine IRBA-Position, für die das Institut nach § 92 Abs. 1 die Verlustquote bei Ausfall selbst schätzen muss, darf es eine Besicherung durch Garantien oder Kreditderivate bei der Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit unter Einhaltung der Vorgaben des § 92 Abs. 2 Satz 2 berücksichtigen.

(3) Ist das Institut in Bezug auf durch angekaufte Forderungen gebildete IRBA-Positionen zu einer die Anforderungen nach den §§ 129 bis 131 erfüllenden Schätzung der prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit nicht in der Lage und darf das Institut für diese IRBA-Position keine selbstgeschätzte Verlustquote bei Ausfall verwenden oder kann es bei Verwendung der selbstgeschätzten Verlustquote bei Ausfall die Zuverlässigkeit der Zerlegung der Schätzung der erwarteten Verlustrate in Ausfallwahrscheinlichkeit und Verlustquote bei Ausfall nicht nachweisen, ist die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit der Quotient aus der entsprechend der Definition in § 127 geschätzten erwarteten Verlustrate und der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall nach § 92 für diese IRBA-Position.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit muss einen Mindestwert von 0,03 Prozent haben. Der Mindestwert beträgt für eine IRBA-Position in der IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen aus



(4) 1 Die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit muss einen Mindestwert von 0,03 Prozent haben. 2 Der Mindestwert beträgt für eine IRBA-Position in der IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen aus

1. einer an einer Börse gehandelten Beteiligung,

a) bei der die Investition des Instituts im Rahmen einer langfristigen Kundenbeziehung mit dem Emittenten dieser Beteiligung erfolgt, 0,09 Prozent,

b) sonst, auch im Falle einer bestandsverringernden Beteiligungsposition, 0,4 Prozent,

2. einer nicht an einer Börse gehandelten Beteiligung, bei der

a) die Erträge aus der Investition auf regelmäßigen, periodisch erfolgenden Zahlungsströmen basieren, die nicht aus Veräußerungsgewinnen abgeleitet sind, 0,09 Prozent,

b) sonst, auch im Falle einer bestandsverringernden Beteiligungsposition, 1,25 Prozent.

vorherige Änderung nächste Änderung

Für eine IRBA-Position in der IRBA-Forderungsklasse Zentralregierungen beträgt der Mindestwert 0 Prozent. Wenn für eine IRBA-Position der Ausfall des Schuldners eingetreten ist, beträgt die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit 100 Prozent.



3 Für eine IRBA-Position in der IRBA-Forderungsklasse Zentralregierungen beträgt der Mindestwert 0 Prozent. 4 Wenn für eine IRBA-Position der Ausfall des Schuldners eingetreten ist, beträgt die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit 100 Prozent.

§ 89 Ermittlung der Korrelation mit dem ökonomischen Faktor


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Korrelation mit dem ökonomischen Faktor für IRBA-Positionen in den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen, unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte Beteiligungen und sonstiges Mengengeschäft ist die nach § 90 in Verbindung mit der Formel 2 der Anlage 2 ermittelte Korrelation. Die Korrelation nach Satz 1 darf um den nach § 91 zu ermittelnden Abschlag verringert werden, wenn die IRBA-Position von einem kleinen oder mittleren Unternehmen nach § 91 Abs. 1 geschuldet wird und diese IRBA-Position



(1) 1 Die Korrelation mit dem ökonomischen Faktor für IRBA-Positionen in den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen, unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte Beteiligungen und sonstiges Mengengeschäft ist die nach § 90 in Verbindung mit der Formel 2 der Anlage 2 ermittelte Korrelation. 2 Die Korrelation nach Satz 1 darf um den nach § 91 zu ermittelnden Abschlag verringert werden, wenn die IRBA-Position von einem kleinen oder mittleren Unternehmen nach § 91 Abs. 1 geschuldet wird und diese IRBA-Position

1. der IRBA-Forderungsklasse Unternehmen zugeordnet ist oder

2. eine der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnete IRBA-Position mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen nach § 86 Abs. 3 ist.

(2) Die Korrelation mit dem ökonomischen Faktor für eine IRBA-Position der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft beträgt,

vorherige Änderung nächste Änderung

1. wenn sie grundpfandrechtlich besichert ist, konstant 0,15, und



1. wenn sie grundpfandrechtlich besichert ist, konstant 0,15, und,

2. wenn sie eine qualifizierte revolvierende IRBA-Position ist, konstant 0,04.



§ 92 Prognostizierte Verlustquote bei Ausfall


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein Institut muss für eine IRBA-Position die prognostizierte Verlustquote bei Ausfall nach den Regelungen der §§ 132 bis 134 selbst schätzen, falls die Position



(1) 1 Ein Institut muss für eine IRBA-Position die nach den §§ 132 bis 134 selbstgeschätzte prognostizierte Verlustquote bei Ausfall verwenden, falls die Position

1. einer der IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen zugeordnet ist, für die nicht das einfache IRBA-Risikogewicht für Spezialfinanzierungen nach § 97 verwendet wird, und die IRBA-Position von einem Ratingsystem erfasst wird, welches das Institut nach seiner IRBA-Zulassung für die Ermittlung der selbstgeschätzten Verlustquote bei Ausfall verwenden muss,

2. der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet ist oder

3. durch angekaufte Forderungen gebildet wird und das Institut in der Lage ist, die entsprechend der Definition in § 127 selbstgeschätzte erwartete Verlustrate für diese IRBA-Position in die selbstgeschätzte Ausfallwahrscheinlichkeit und die selbstgeschätzte Verlustquote bei Ausfall für diese IRBA-Position in zuverlässiger Weise zu zerlegen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Für jede andere IRBA-Position darf das Institut keine selbstgeschätzte, sondern muss als prognostizierte Verlustquote bei Ausfall die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall nach § 93 oder, bei Berücksichtigung von Garantien oder Kreditderivaten nach Absatz 2 Satz 1, die sich nach Absatz 2 Satz 1 ergebende Verlustquote bei Ausfall verwenden, wenn keine berücksichtigungsfähigen Sicherheiten vorhanden sind oder die IRBA-Position eine unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte IRBA-Beteiligungsposition ist, sonst die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall unter Berücksichtigung von Sicherheiten nach § 94.

(2) Wird eine IRBA-Position, für die das Institut die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall verwenden muss, durch eine nachrangige Forderung gebildet und ist diese IRBA-Position durch nicht nachrangige Garantien oder Kreditderivate besichert, darf das Institut dies durch Verwendung der aufsichtlichen Verlustquote bei Ausfall für nicht nachrangige Forderungen nach § 93 Abs. 1 berücksichtigen. Ist eine IRBA-Position, für die das Institut die prognostizierte Verlustquote bei Ausfall selbst schätzen muss, durch Garantien oder Kreditderivate besichert und werden die Mindestanforderungen für die Einschätzung der Auswirkung von Garantien und Kreditderivaten nach den §§ 138 bis 141 eingehalten, darf das Institut dies bei der Schätzung der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall nach Absatz 1 sowie der Ausfallwahrscheinlichkeit nach § 88 berücksichtigen, soweit es Gewährleistungen nicht durch Inanspruchnahme des ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichts für IRBA-Positionen mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen nach § 86 Abs. 3 berücksichtigt.



2 Für jede andere IRBA-Position darf das Institut keine selbstgeschätzte, sondern muss als prognostizierte Verlustquote bei Ausfall die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall nach § 93 oder, bei Berücksichtigung von Garantien oder Kreditderivaten nach Absatz 2 Satz 1, die sich nach Absatz 2 Satz 1 ergebende Verlustquote bei Ausfall verwenden, wenn keine berücksichtigungsfähigen Sicherheiten vorhanden sind oder die IRBA-Position eine unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte IRBA-Beteiligungsposition ist, sonst die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall unter Berücksichtigung von Sicherheiten nach § 94.

(2) 1 Wird eine IRBA-Position, für die das Institut die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall verwenden muss, durch eine nachrangige Forderung gebildet und ist diese IRBA-Position durch nicht nachrangige Garantien oder Kreditderivate besichert, darf das Institut dies durch Verwendung der aufsichtlichen Verlustquote bei Ausfall für nicht nachrangige Forderungen nach § 93 Abs. 1 berücksichtigen. 2 Ist eine IRBA-Position, für die das Institut die prognostizierte Verlustquote bei Ausfall selbst schätzen muss, durch Garantien oder Kreditderivate besichert und werden die Mindestanforderungen für die Einschätzung der Auswirkung von Garantien und Kreditderivaten nach den §§ 138 bis 141 eingehalten, darf das Institut dies bei der Schätzung der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall nach Absatz 1 sowie der Ausfallwahrscheinlichkeit nach § 88 berücksichtigen, soweit es Gewährleistungen nicht durch Inanspruchnahme des ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichts für IRBA-Positionen mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen nach § 86 Abs. 3 berücksichtigt.

(3) Vorleistungsrisikopositionen, für die ein Institut nach Absatz 1 Satz 1 die Verlustquote bei Ausfall selbst schätzen muss, darf das Institut nach für alle derartigen Vorleistungsrisikopositionen einheitlicher Wahl als IRBA-Positionen behandeln, für die es nach Absatz 1 Satz 2 die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall verwenden muss.



§ 93 Aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall


(1) Für eine IRBA-Position in den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen beträgt die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall und vor Berücksichtigung von Sicherheiten,

1. wenn die mit der IRBA-Position verbundenen Ansprüche oder Eventualansprüche nachrangig sind,

a) wenn die IRBA-Position durch eine nachrangige angekaufte Forderung gebildet wird und keine IRBA-Veritätsrisikoposition ist und das Institut nicht zu einer die Anforderungen nach den §§ 129 bis 131 erfüllenden Schätzung der prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit in der Lage ist, 100 Prozent,

b) sonst 75 Prozent,

2. wenn sie eine IRBA-Veritätsrisikoposition ist, 75 Prozent,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. wenn sie als KSA-Position der KSA-Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen zuzuordnen wäre, 12,5 Prozent,



3. wenn sie als KSA-Position der KSA-Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen zuzuordnen wäre, 11,25 Prozent,

4. wenn sie eine Vorleistungsrisikoposition nach § 92 Abs. 3 ist, 45 Prozent,

5. in jedem anderen Fall 45 Prozent.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Für eine IRBA-Beteiligungsposition, die sich auf nicht an einer Börse gehandelte Beteiligungen bezieht und zu einem hinreichend diversifizierten Beteiligungsportfolio gehört, beträgt die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall 65 Prozent. Für alle anderen IRBA-Beteiligungspositionen beträgt die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall 90 Prozent.



(2) 1 Für eine IRBA-Beteiligungsposition, die sich auf nicht an einer Börse gehandelte Beteiligungen bezieht und zu einem hinreichend diversifizierten Beteiligungsportfolio gehört, beträgt die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall 65 Prozent. 2 Für alle anderen IRBA-Beteiligungspositionen beträgt die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall 90 Prozent.

§ 94 Berücksichtigung vorhandener Sicherheiten in der aufsichtlichen Verlustquote bei Ausfall


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall unter Berücksichtigung vorhandener Sicherheiten für eine IRBA-Position ist die Summe der gewichteten Verlustquoten bei Ausfall für jede vorhandene Kategorie von Sicherheiten, zuzüglich der gewichteten Verlustquote bei Ausfall für den unbesicherten Teil der IRBA-Position. Auf die nach § 100 Abs. 8 abgespaltenen und mit dem alternativen Risikogewicht für grundpfandrechtliche Besicherung nach § 85 Abs. 5 berücksichtigten Positionen sowie den entsprechenden Wert des Grundpfandrechts finden Satz 1 sowie die Absätze 2 bis 8 keine Anwendung.



(1) 1 Die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall unter Berücksichtigung vorhandener Sicherheiten für eine IRBA-Position ist die Summe der gewichteten Verlustquoten bei Ausfall für jede vorhandene Kategorie von Sicherheiten, zuzüglich der gewichteten Verlustquote bei Ausfall für den unbesicherten Teil der IRBA-Position. 2 Auf die nach § 100 Abs. 8 abgespaltenen und mit dem alternativen Risikogewicht für grundpfandrechtliche Besicherung nach § 85 Abs. 5 berücksichtigten Positionen sowie den entsprechenden Wert des Grundpfandrechts finden Satz 1 sowie die Absätze 2 bis 8 keine Anwendung.

(2) Sämtliche der IRBA-Position zugeordneten Sicherheiten sind einer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

1. Finanzielle Sicherheiten nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,

2. sicherungshalber abgetretene Forderungen nach § 160,

3. grundpfandrechtliche Besicherung nach § 159, wenn nicht das alternative Risikogewicht für grundpfandrechtliche Besicherung verwendet wird,

4. sonstige IRBA-Sachsicherheiten nach § 161.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall beträgt für die Kategorie



(3) 1 Die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall beträgt für die Kategorie

1. finanzielle Sicherheiten 0 Prozent,

2. sicherungshalber abgetretene Forderungen,

a) wenn die zu der IRBA-Position gehörenden Ansprüche oder Eventualansprüche nachrangig sind, 65 Prozent,

b) sonst 35 Prozent;

3. grundpfandrechtliche Besicherung,

a) wenn die zu der IRBA-Position gehörenden Ansprüche oder Eventualansprüche nachrangig sind, 65 Prozent,

b) sonst 35 Prozent;

4. sonstige Sachsicherheiten,

a) wenn die zu der IRBA-Position gehörenden Ansprüche oder Eventualansprüche nachrangig sind, 70 Prozent,

b) sonst 40 Prozent.

vorherige Änderung nächste Änderung

Für den unbesicherten Teil ist die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall für die IRBA-Position nach § 93 oder, bei Berücksichtigung von Garantien oder Kreditderivaten nach § 92 Abs. 2 Satz 1, die sich nach § 92 Abs. 2 Satz 1 ergebende Verlustquote bei Ausfall anzuwenden.



2 Für den unbesicherten Teil ist die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall für die IRBA-Position nach § 93 oder, bei Berücksichtigung von Garantien oder Kreditderivaten nach § 92 Abs. 2 Satz 1, die sich nach § 92 Abs. 2 Satz 1 ergebende Verlustquote bei Ausfall anzuwenden.

(4) Die Gewichtung der Verlustquoten bei Ausfall nach Absatz 1 ergibt sich als Quotient der jeweiligen Teilbemessungsgrundlage und der IRBA-Bemessungsgrundlage der IRBA-Position.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Sind finanzielle Sicherheiten vorhanden, ist für die Zwecke der Berechnung nach Absatz 6 die IRBA-Bemessungsgrundlage nach § 100 der IRBA-Position um das Produkt aus dem Wertschwankungsfaktor nach § 188 und der IRBA-Bemessungsgrundlage zu erhöhen. Für jede der für die IRBA-Position zu berücksichtigenden Sicherheitenkategorien ist die Teilbemessungsgrundlage nach Absatz 6 und 7 zu ermitteln. Jeder Teilbemessungsgrundlage sind sämtliche Sicherheiten der jeweiligen Kategorie zuzuordnen. Der verbleibende Rest bildet die Teilbemessungsgrundlage des unbesicherten Teils der IRBA-Position.



(5) 1 Sind finanzielle Sicherheiten vorhanden, ist für die Zwecke der Berechnung nach Absatz 6 die IRBA-Bemessungsgrundlage nach § 100 der IRBA-Position um das Produkt aus dem Wertschwankungsfaktor nach § 188 und der IRBA-Bemessungsgrundlage zu erhöhen. 2 Für jede der für die IRBA-Position zu berücksichtigenden Sicherheitenkategorien ist die Teilbemessungsgrundlage nach Absatz 6 und 7 zu ermitteln. 3 Jeder Teilbemessungsgrundlage sind sämtliche Sicherheiten der jeweiligen Kategorie zuzuordnen. 4 Der verbleibende Rest bildet die Teilbemessungsgrundlage des unbesicherten Teils der IRBA-Position.

(6) Für die Kategorie finanzielle Sicherheiten bestimmt sich die Teilbemessungsgrundlage als das Minimum

vorherige Änderung nächste Änderung

1. der IRBA-Bemessungsgrundlage bei Vorhandensein vorhandener finanzieller Sicherheiten nach Absatz 5 Satz 1 und



1. der IRBA-Bemessungsgrundlage bei Vorhandensein finanzieller Sicherheiten nach Absatz 5 Satz 1 und

2. der über die einzelnen finanziellen Sicherheiten gebildeten Summe der Produkte aus dem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten nach § 187 und dem Laufzeitanpassungsfaktor nach § 186 für die jeweilige finanzielle Sicherheit in Bezug auf die IRBA-Position.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) Die Teilbemessungsgrundlagen für die Sicherheiten der Kategorien sicherungshalber abgetretene Forderungen, grundpfandrechtliche Besicherung und sonstige IRBA-Sachsicherheiten bestimmen sich als die Quotienten aus



(7) 1 Die Teilbemessungsgrundlagen für die Sicherheiten der Kategorien sicherungshalber abgetretene Forderungen, grundpfandrechtliche Besicherung und sonstige IRBA-Sachsicherheiten bestimmen sich als die Quotienten aus

1. der Summe der der IRBA-Position zugeordneten Werte von Sicherheiten der jeweiligen Kategorie und

2. des für die Kategorie erforderlichen als Dezimalzahl ausgedrückten Überdeckungsgrads nach Satz 2.

vorherige Änderung nächste Änderung

Der erforderliche Überdeckungsgrad beträgt für



2 Der erforderliche Überdeckungsgrad beträgt für

1. sicherungshalber abgetretene Forderungen 125 Prozent,

2. grundpfandrechtliche Besicherung 140 Prozent,

3. sonstige IRBA-Sachsicherheiten 140 Prozent.

(8) Sicherheiten der Kategorien grundpfandrechtliche Besicherung oder sonstige IRBA-Sachsicherheiten dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn der Quotient aus

1. der Summe der der IRBA-Position zugeordneten Werte von Sicherheiten der jeweiligen Kategorie und

2. der Teilbemessungsgrundlage nach Absatz 7 Satz 1 für diese Kategorie

die erforderliche Mindestabdeckung in Höhe von 30 Prozent nicht unterschreitet.



§ 96 Maßgebliche Restlaufzeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die maßgebliche Restlaufzeit für eine IRBA-Position, für die das Institut die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall verwenden muss, beträgt



(1) Die maßgebliche Restlaufzeit für eine IRBA-Position, für die das Institut die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall verwenden muss, sowie für IRBA-Veritätsrisikopositionen, für die das Institut die selbstgeschätzte Verlustquote bei Ausfall oder den selbstgeschätzten IRBA-Konversionsfaktor verwenden muss, beträgt

1. im Falle einer unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerten IRBA-Beteiligungsposition fünf Jahre,

2. im Falle einer IRBA-Position, die durch Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte über Waren oder Wertpapiere gebildet wird, 0,5 Jahre,

3. im Falle einer IRBA-Veritätsrisikoposition ein Jahr und

4. für alle anderen IRBA-Positionen 2,5 Jahre.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die maßgebliche Restlaufzeit für eine IRBA-Position der IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen, für die das Institut die selbstgeschätzte Verlustquote bei Ausfall oder den selbstgeschätzten IRBA-Konversionsfaktor verwenden muss, ist mit maximal fünf Jahren zu berücksichtigen und in Jahren angegeben wie folgt zu berechnen:



(2) Die maßgebliche Restlaufzeit für eine IRBA-Position der IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen, die keine IRBA-Veritätsrisikoposition ist und für die das Institut die selbstgeschätzte Verlustquote bei Ausfall oder den selbstgeschätzten IRBA-Konversionsfaktor verwenden muss, ist mit maximal fünf Jahren zu berücksichtigen und in Jahren angegeben wie folgt zu berechnen:

1. Für eine IRBA-Position mit festgelegtem Zins- und Tilgungsplan ergibt sich die maßgebliche Restlaufzeit, die mit mindestens einem Jahr zu berücksichtigen ist, aus der Formel 5 der Anlage 2.

2. Für eine IRBA-Aufrechnungsposition aus Derivaten ist das Maximum aus einem Jahr und dem mit den Nominalbeträgen der Einzelgeschäfte gewichteten Durchschnitt der vertraglichen Restlaufzeiten der Ansprüche und Verpflichtungen aus der Position maßgeblich.

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Für eine IRBA-Aufrechnungsposition aus vollständig oder nahezu vollständig besicherten derivativen Adressenausfallrisikopositionen oder vollständig oder nahezu vollständig besicherten Adressenausfallrisikopositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen über Wertpapiere, die keine Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte sind, ist das Maximum aus zehn Kalendertagen und dem mit den Nominalbeträgen der Einzelgeschäfte gewichteten Durchschnitt der vertraglichen Restlaufzeiten der zugehörigen Ansprüche und Verpflichtungen maßgeblich.

4. Für angekaufte Forderungen, für die selbstgeschätzte Ausfallwahrscheinlichkeiten verwendet werden müssen, ist das Maximum aus 90 Kalendertagen und dem Durchschnitt der mit dem jeweiligen IRBA-Positionswert gewichteten vertraglichen Restlaufzeiten der angekauften Forderungen maßgeblich. Derselbe Wert ist auch für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer revolvierenden Ankaufszusage zu verwenden, wenn das ankaufende Institut durch wirksame Vereinbarungen, vorzeitige Beendigungsklauseln oder andere Merkmale der revolvierenden Ankaufszusage über die gesamte Laufzeit gegen wesentliche Qualitätsverschlechterungen der zukünftig anzukaufenden Forderungen abgesichert ist. Fehlen solche wirksamen Absicherungen, so ist die maßgebliche Restlaufzeit für den nicht in Anspruch genommenen Teil der revolvierenden Ankaufszusage das Maximum aus 90 Kalendertagen und der Summe aus der Restlaufzeit dieser Ankaufszusage und der Zeitspanne vom Auslaufen der Ankaufszusage bis zum spätestmöglichen Fälligkeitsdatum einer potenziell im Rahmen der Ankaufszusage anzukaufenden Forderung.

5. Für IRBA-Positionen, bei denen die Restlaufzeiten der gegenüber dem Schuldner bestehenden Ansprüche oder Eventualansprüche geringer als ein Jahr sind, die nicht Teil der laufenden Finanzierung des Schuldners für diese IRBA-Position durch das Institut sind und die zu einer der folgenden Kategorien gehören:



3. 1 Für eine nicht unter Nummer 2 fallende IRBA-Aufrechnungsposition ist das Maximum aus der nach den Sätzen 2 und 3 für die Aufrechnungsposition zu berücksichtigenden Mindestlaufzeit und dem mit den Nominalbeträgen der Einzelgeschäfte gewichteten Durchschnitt der vertraglichen Restlaufzeiten der zugehörigen Ansprüche und Verpflichtungen maßgeblich. 2 Die zu berücksichtigende Mindestlaufzeit beträgt zehn Kalendertage für Aufrechnungspositionen aus vollständig oder nahezu vollständig besicherten derivativen Adressenausfallrisikopositionen oder vollständig oder nahezu vollständig besicherten Adressenausfallrisikopositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen über Wertpapiere, die keine Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte sind. 3 Für Aufrechnungspositionen aus Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbaren Geschäften über Waren oder Wertpapiere beträgt die zu berücksichtigende Mindestlaufzeit fünf Kalendertage.

4. 1 Für angekaufte Forderungen, für die selbstgeschätzte Ausfallwahrscheinlichkeiten verwendet werden müssen, ist das Maximum aus 90 Kalendertagen und dem Durchschnitt der mit dem jeweiligen IRBA-Positionswert gewichteten vertraglichen Restlaufzeiten der angekauften Forderungen maßgeblich. 2 Derselbe Wert ist auch für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer revolvierenden Ankaufszusage zu verwenden, wenn das ankaufende Institut durch wirksame Vereinbarungen, vorzeitige Beendigungsklauseln oder andere Merkmale der revolvierenden Ankaufszusage über die gesamte Laufzeit gegen wesentliche Qualitätsverschlechterungen der zukünftig anzukaufenden Forderungen abgesichert ist. 3 Fehlen solche wirksamen Absicherungen, so ist die maßgebliche Restlaufzeit für den nicht in Anspruch genommenen Teil der revolvierenden Ankaufszusage das Maximum aus 90 Kalendertagen und der Summe aus der Restlaufzeit dieser Ankaufszusage und der Zeitspanne vom Auslaufen der Ankaufszusage bis zum spätestmöglichen Fälligkeitsdatum einer potenziell im Rahmen der Ankaufszusage anzukaufenden Forderung.

5. 1 Für IRBA-Positionen, die die Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 erfüllen, nicht unter die Nummern 6 bis 8 fallen und zu einer der folgenden Kategorien gehören:

a) Pensions- und ähnliche Geschäfte,

b) Darlehensgeschäfte über Waren und Wertpapiere,

c) vollständig oder nahezu vollständig besicherte nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen über Wertpapiere, die keine Pensions-, Darlehens- oder vergleichbaren Geschäfte sind,

d) vollständig oder nahezu vollständig besicherte Derivate,

e) kurzfristige, leicht liquidierbare Handelsfinanzierungen, Ein- und Ausfuhrakkreditive entsprechend ihrer Restlaufzeit,

f) aus der Abwicklung von Wertpapierkäufen oder -verkäufen resultierende Forderungen innerhalb der üblichen Lieferzeit (zwei Geschäftstage),

g) Forderungen, die aus der Abwicklung des elektronischen Zahlungsverkehrs, einschließlich Überziehungen aus fehlgeschlagenen Überweisungen entstehen, wenn diese Überziehungen nicht über eine kurze, fest vereinbarte Anzahl von Geschäftstagen hinaus bestehen,

h) Forderungen aus der Fremdwährungsverrechnung gegenüber Banken,

i) kurzfristige Darlehen und Einlagen,

vorherige Änderung nächste Änderung

ist das Maximum aus einem Tag und der vertraglichen Restlaufzeit der Ansprüche oder Eventualansprüche maßgeblich. Für die in Satz 1 unter Buchstabe a bis d aufgeführten Transaktionen muss die zugehörige Dokumentation die Anforderung täglicher Neubewertung und täglicher Sicherheitennachschüsse enthalten sowie weitere Regelungen, die eine umgehende Veräußerung oder ein Aufrechnen von Sicherheiten im Falle des Ausfalls des Kontrahenten oder nicht erfolgter Nachschusszahlungen vorsehen.

6. Für IRBA-Positionen, deren Bemessungsgrundlage das Institut nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ermittelt und bei denen die Laufzeit des Kontraktes, der von den in einer berücksichtigungsfähigen Aufrechnungsposition enthaltenen Kontrakte die längste Laufzeit hat, länger als ein Jahr ist, ergibt sich die maßgebliche Restlaufzeit aus der Formel 6 der Anlage 2. Unbeschadet Satz 1 darf ein Institut, das ein internes Modell zur Berechnung einseitiger Kreditwertanpassung verwendet, mit Zustimmung der Bundesanstalt die durch dieses interne Modell geschätzte effektive Kreditdauer als maßgebliche Restlaufzeit ansetzen.



ist das Maximum aus einem Tag und der vertraglichen Restlaufzeit der Ansprüche oder Eventualansprüche maßgeblich. 2 Für die in Satz 1 unter Buchstabe a bis d aufgeführten Transaktionen muss die zugehörige Dokumentation die Anforderung täglicher Neubewertung und täglicher Sicherheitennachschüsse enthalten sowie weitere Regelungen, die eine umgehende Veräußerung oder ein Aufrechnen von Sicherheiten im Falle des Ausfalls des Kontrahenten oder nicht erfolgter Nachschusszahlungen vorsehen. 3 Die in Satz 1 Buchstabe e bis i aufgeführten Transaktionen dürfen nicht Teil der laufenden Finanzierung des Schuldners durch das Institut sein und die Restlaufzeiten der gegenüber dem Schuldner bestehenden Ansprüche und Eventualansprüche müssen geringer als ein Jahr sein.

6. 1 Für IRBA-Positionen, deren Bemessungsgrundlage das Institut nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ermittelt und bei denen die Laufzeit des Kontraktes, der von den in einer berücksichtigungsfähigen Aufrechnungsposition enthaltenen Kontrakte die längste Laufzeit hat, länger als ein Jahr ist, ergibt sich die maßgebliche Restlaufzeit aus der Formel 6 der Anlage 2. 2 Unbeschadet Satz 1 darf ein Institut, das ein internes Modell zur Berechnung einseitiger Kreditwertanpassung verwendet, mit Zustimmung der Bundesanstalt die durch dieses interne Modell geschätzte effektive Kreditdauer als maßgebliche Restlaufzeit ansetzen.

7. Für IRBA-Positionen mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen nach § 86 Abs. 3 beträgt die maßgebliche Restlaufzeit mindestens ein Jahr.

vorherige Änderung nächste Änderung

8. Die maßgebliche Restlaufzeit für eine IRBA-Position, deren Erfüllung von einem Unternehmen geschuldet wird, dessen Jahresumsatz und dessen Bilanzsumme jeweils 500 Millionen Euro nicht überschreiten und das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, ist nicht nach Nummer 1 bis 7 und 9, sondern nach Absatz 1 zu bestimmen. Für ein vorrangig in Immobilien investierendes Unternehmen, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, gilt 1 Milliarde Euro als für die Bilanzsumme relevanter Betrag nach Satz 1. Im Falle eines zu einer Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmens sind hierfür der konsolidierte Jahresumsatz und die konsolidierte Bilanzsumme der Unternehmensgruppe maßgeblich.



8. 1 Die maßgebliche Restlaufzeit für eine IRBA-Position, deren Erfüllung von einem Unternehmen geschuldet wird, dessen Jahresumsatz und dessen Bilanzsumme jeweils 500 Millionen Euro nicht überschreiten und das seinen Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat, ist nicht nach Nummer 1 bis 7 und 9, sondern nach Absatz 1 zu bestimmen. 2 Für ein vorrangig in Immobilien investierendes Unternehmen, das seinen Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat, gilt 1 Milliarde Euro als für die Bilanzsumme relevanter Betrag nach Satz 1. 3 Im Falle eines zu einer Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmens sind hierfür der konsolidierte Jahresumsatz und die konsolidierte Bilanzsumme der Unternehmensgruppe maßgeblich.

9. In allen anderen Fällen ist das Maximum aus einem Jahr und der maximal verbleibenden Zeit maßgeblich, die dem Schuldner zur vollständigen Erfüllung sämtlicher mit der IRBA-Position verbundenen Ansprüche oder Eventualansprüche eingeräumt worden ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 100 IRBA-Bemessungsgrundlage


(1) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position bei einer bilanziellen Adressenausfallrisikoposition ist

1. der in Anspruch genommene Betrag, mindestens aber die Summe des Betrags, um den das haftende Eigenkapital verringert würde, wenn die Position vollständig abgeschrieben würde, und der im Jahresabschluss oder Zwischenabschluss berücksichtigten Beträge für eingetretene oder potenzielle Wertminderungen infolge des adressrisikobezogenen Verlustrisikos,

2. ihr Buchwert, falls sie der IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen zuzuordnen ist und weder eine IRBA-Nettobeteiligungsposition nach § 102 ist noch zu einem modellgesteuerten IRBA-Beteiligungsportfolio nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b gehört,

3. bei einer angekauften Forderung

a) für die resultierende IRBA-Veritätsrisikoposition, der ausstehende Betrag,

b) für die resultierende IRBA-Adressenausfallrisikoposition, die IRBA-Bemessungsgrundlage nach Buchstabe a, abzüglich 8 Prozent des Produkts aus der IRBA-Bemessungsgrundlage nach Buchstabe a und dem ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewicht, das sich bei Verwendung der für diese IRBA-Veritätsrisikoposition ermittelten prognostizierten Verlustquote bei Ausfall ohne Berücksichtigung von Sicherheiten ergibt,

4. falls sie der IRBA-Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva zuzuordnen ist und kein nach § 82 Nr. 2 zu berücksichtigender Leasinggegenstand ist, ihr Buchwert.

5. soweit das Wahlrecht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 genutzt wird, ihre in § 17 Abs. 2 Satz 1 festgelegte Bemessungsgrundlage.

(2) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position bei einer außerbilanziellen Adressenausfallrisikoposition ist

1. der Buchwert der Ansprüche und Eventualansprüche, die diese IRBA-Position bilden, bei bedingten Lieferansprüchen oder Abnahmeansprüchen auf Beteiligungen die entsprechend des Deltaäquivalents für den Bedingungseintritt angerechnete Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nr. 2 für die Beteiligungen, für die das Institut unter der Annahme tatsächlicher Erfüllung einen Anspruch auf Lieferung oder Abnahme hat,

2. falls sie eine Verpflichtung aus einer Note Issuance Facility oder einer Revolving Underwriting Facility ist oder durch den nicht in Anspruch genommenen Teil einer Kreditlinie oder einer revolvierenden Ankaufszusage für Forderungen gebildet wird, der zugesagte und nicht in Anspruch genommene Betrag,

3. soweit das Wahlrecht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 genutzt wird, ihre in § 17 Abs. 2 Satz 1 festgelegte Bemessungsgrundlage.

(3) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position bei einer derivativen Adressenausfallrisikoposition ist ihre Bemessungsgrundlage nach § 17.

(4) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine Vorleistungsrisikoposition nach § 14 Abs. 1 ist der Wert des Anspruchs des Instituts aus dem Geschäft, durch das die Vorleistungsrisikoposition gebildet wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Die IRBA-Bemessungsgrundlage bei einer Aufrechnungsposition



(5) 1 Die IRBA-Bemessungsgrundlage bei einer Aufrechnungsposition

1. aus Derivaten ist ihre Nettobemessungsgrundlage für Derivate nach § 211,

2. aus Geldforderungen und -schulden ist ihre Nettobemessungsgrundlage für Geldforderungen und -schulden nach § 212,

3. aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen ist ihre Nettobemessungsgrundlage für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen nach § 215.

vorherige Änderung nächste Änderung

Für eine produktübergreifende Aufrechnungsposition ist die IRBA-Bemessungsgrundlage ihre Nettobemessungsgrundlage nach § 217.



2 Für eine produktübergreifende Aufrechnungsposition ist die IRBA-Bemessungsgrundlage ihre Nettobemessungsgrundlage nach § 217.

(6) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position bei einer IRBA-Nettobeteiligungsposition nach § 102 ist ihre IRBA-Nettobeteiligungsbemessungsgrundlage nach § 103.

(7) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position bei einem modellgesteuerten IRBA-Beteiligungsportfolio ist das 12,5-fache des für die Gesamtheit der zu diesem Beteiligungsportfolio gehörenden Positionen maximal möglichen Portfolioverlusts, der mit dem für dieses Portfolio zu verwendenden Beteiligungsrisikomodell als das Quantil zum Wahrscheinlichkeitsniveau von 99 Prozent der Verteilung der Differenz zwischen den Quartalserträgen und einem geeigneten, über einen langfristigen Beobachtungszeitraum berechneten risikofreien Zinssatz abgeleitet wird.

(8) Hat sich ein Institut für eine grundpfandrechtlich besicherte IRBA-Position, für die es aufsichtliche Verlustquoten bei Ausfall verwenden muss, nach § 159 Abs. 2 für die Verwendung des alternativen Risikogewichts für grundpfandrechtliche Besicherung entschieden, hat es den Teil des für die IRBA-Position nach Absatz 1 zu bestimmenden Betrags, der, wenn die Immobilie

vorherige Änderung nächste Änderung

1. eine Wohnimmobilie ist, 60 Prozent des Beleihungswertes nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung vom 12. Mai 2006 (BGBl. I S. 1175) oder eines anders ermittelten nachhaltig erzielbaren Wertes, der den Anforderungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt, oder, falls die Wohnimmobilie in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist, der vergleichbar strenge Grundsätze zur Bestimmung eines Beleihungswertes in gesetzlicher Form oder seinen bankaufsichtlichen Regelungen festgelegt hat, das niedrigere von 50 Prozent des Marktwertes und 60 Prozent des auf Grundlage der in diesem Staat gültigen Grundsätze ermittelten Beleihungswertes,

2. eine Gewerbeimmobilie ist, das niedrigere von 50 Prozent des Marktwertes und 60 Prozent des Beleihungswertes nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung vom 12. Mai 2006 (BGBl. I S. 1175) oder eines anders ermittelten nachhaltig erzielbaren Wertes, der den Anforderungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt, oder, falls die Gewerbeimmobilie in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist, der vergleichbar strenge Grundsätze zur Bestimmung eines Beleihungswertes in gesetzlicher Form oder seinen bankaufsichtlichen Regelungen festgelegt hat, das niedrigere von 50 Prozent des Marktwertes und 60 Prozent des auf Grundlage der in diesem Staat gültigen Grundsätze ermittelten Beleihungswertes,



1. eine im Inland belegene Wohnimmobilie ist, 60 Prozent des Beleihungswerts nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung oder eines anders ermittelten nachhaltig erzielbaren Wertes, der den Anforderungen des § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt,

2. eine im Inland belegene Gewerbeimmobilie ist, das niedrigere von 50 Prozent des Marktwerts und 60 Prozent des Beleihungswerts nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung oder eines anders ermittelten nachhaltig erzielbaren Wertes, der den Anforderungen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt,

3. eine
in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegene Wohn- oder Gewerbeimmobilie nach § 159 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist, den für Institute mit Sitz in diesem Staat für das alternative Risikogewicht für grundpfandrechtliche Besicherungen in Umsetzung von Anhang VIII Teil 3 Nummer 73 der Richtlinie 2006/48/EG berücksichtigungsfähigen Wert

der Immobilie nicht übersteigt, von der IRBA-Bemessungsgrundlage der IRBA-Position abzuspalten und den abgespaltenen Betrag als separate IRBA-Position mit diesem abgespaltenen Betrag als IRBA-Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

(9) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position, die aufgrund eines Leasingvertrags entstanden ist, ist

vorherige Änderung nächste Änderung

1. falls sie der IRBA-Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva zugeordnet ist und durch einen nach § 82 Nr. 2 zu berücksichtigenden Restwert eines Leasinggegenstands gebildet wird, der Barwert des bei der Vertragsgestaltung für das Ende der Laufzeit des Leasingvertrags unterstellten Restwertes, abzüglich des Barwertes

a)
nach Nummer 2 Buchstabe b berücksichtigter Kaufoptionen, sowie

b) eines Betrags für den Restwert eines Leasinggegenstands, zu dessen Zahlung ein Dritter verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, wenn dieser Betrag als Adressrisikoposition gegenüber diesem Dritten berücksichtigt wird,




1. falls sie der IRBA-Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva zugeordnet ist und durch einen nach § 82 Nr. 2 zu berücksichtigenden Restwert eines Leasinggegenstands gebildet wird, der Barwert des bei der Vertragsgestaltung für das Ende der Laufzeit des Leasingvertrags unterstellten Restwertes, abzüglich des Barwertes nach Nummer 2 Buchstabe b berücksichtigter Kaufoptionen,

2. sonst der Barwert der Mindestleasingzahlungen, bestehend aus

a) allen Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer während der Laufzeit des Leasingvertrags noch verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, einschließlich eines Betrags für den Restwert des Leasinggegenstands, zu dessen Zahlung der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, und

b) jeder Kaufoption, die dem Leasingnehmer einen Anreiz zur Ausübung bietet.

(10) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position, die durch ein mit einem Unternehmen in dessen Eigenschaft als zentralem Kontrahenten nach § 1 Abs. 31 des Kreditwesengesetzes geschlossenes Geschäft oder eine hierfür gestellte Sicherheit gebildet wird, ist Null.

vorherige Änderung nächste Änderung

(11) Für eine IRBA-Position, die durch das Stellen von Sicherheiten für eine Verpflichtung des Instituts aus einem Geschäft, das für das Institut eine derivative Adressenausfallrisikoposition begründet, gebildet wird, darf die IRBA-Bemessungsgrundlage nach Satz 3 bestimmt werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt sind. Die Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Satz 1 setzt voraus, dass



(11) 1 Für eine IRBA-Position, die durch das Stellen von Sicherheiten für eine Verpflichtung des Instituts aus einem Geschäft, das für das Institut eine derivative Adressenausfallrisikoposition begründet, gebildet wird, darf die IRBA-Bemessungsgrundlage nach Satz 3 bestimmt werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt sind. 2 Die Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Satz 1 setzt voraus, dass

1. das Institut die IRBA-Bemessungsgrundlage für die derivative Adressenausfallrisikoposition mit der Marktbewertungsmethode ermittelt,

2. der bei der Ermittlung des gegenwärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwands nach § 19 verwendete aktuelle Marktwert des Derivates negativ ist und

3. die Bedingungen gemäß § 206 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 hinsichtlich des einbezogenen Geschäfts und der gestellten Sicherheiten erfüllt sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

Bei Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Satz 1 bestimmt sich die IRBA-Bemessungsgrundlage für die durch die Sicherheitenbestellung begründete Adressenausfallrisikoposition, indem die IRBA-Bemessungsgrundlage, die sich bei Nichtinanspruchnahme des Wahlrechts nach Satz 1 ergäbe, mit dem Wertschwankungsfaktor für Adressenausfallrisikopositionen nach § 188 multipliziert und hiervon der Absolutbetrag des aktuellen Marktwertes nach Satz 2 abgezogen wird. Soweit der Absolutbetrag des negativen aktuellen Marktwertes eines Derivats nach Satz 3 abgezogen wird, darf er nicht anderweitig anrechnungsmindernd berücksichtigt werden.

(12) Für eine IRBA-Position, die durch das Stellen von Sicherheiten für eine Verpflichtung des Instituts aus Geschäften, die für das Institut eine Aufrechnungsposition aus Derivaten begründen, gebildet wird, darf die IRBA-Bemessungsgrundlage nach Satz 3 bestimmt werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt sind. Die Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Satz 1 setzt voraus, dass



3 Bei Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Satz 1 bestimmt sich die IRBA-Bemessungsgrundlage für die durch die Sicherheitenbestellung begründete Adressenausfallrisikoposition, indem die IRBA-Bemessungsgrundlage, die sich bei Nichtinanspruchnahme des Wahlrechts nach Satz 1 ergäbe, mit dem Wertschwankungsfaktor für Adressenausfallrisikopositionen nach § 188 multipliziert und hiervon der Absolutbetrag des aktuellen Marktwertes nach Satz 2 abgezogen wird. 4 Soweit der Absolutbetrag des negativen aktuellen Marktwertes eines Derivats nach Satz 3 abgezogen wird, darf er nicht anderweitig anrechnungsmindernd berücksichtigt werden.

(12) 1 Für eine IRBA-Position, die durch das Stellen von Sicherheiten für eine Verpflichtung des Instituts aus Geschäften, die für das Institut eine Aufrechnungsposition aus Derivaten begründen, gebildet wird, darf die IRBA-Bemessungsgrundlage nach Satz 3 bestimmt werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt sind. 2 Die Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Satz 1 setzt voraus, dass

1. das Institut die IRBA-Bemessungsgrundlage für die Aufrechnungsposition aus Derivaten mit der Marktbewertungsmethode ermittelt,

2. der bei der Ermittlung der Nettobemessungsgrundlage für Derivate nach § 211 Abs. 2 Satz 1 bestimmte Unterschiedsbetrag der positiven und negativen Marktwerte der in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Geschäfte negativ ist und

3. die Bedingungen gemäß § 206 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 hinsichtlich der einbezogenen Geschäfte und der gestellten Sicherheiten erfüllt sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

Bei Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Satz 1 bestimmt sich die IRBA-Bemessungsgrundlage für die durch die Sicherheitenbestellung begründete Adressenausfallrisikoposition, indem die IRBA-Bemessungsgrundlage, die sich bei Nichtinanspruchnahme des Wahlrechts nach Satz 1 ergäbe, mit dem Wertschwankungsfaktor für Adressenausfallrisikopositionen nach § 188 multipliziert und hiervon der Absolutbetrag des Unterschiedsbetrags der positiven und negativen Marktwerte der in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Geschäfte nach Satz 2 abgezogen wird. Soweit der Absolutbetrag des Unterschiedsbetrags der positiven und negativen Marktwerte der in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Geschäfte nach Satz 3 abgezogen wird, darf er nicht anderweitig anrechnungsmindernd berücksichtigt werden.



3 Bei Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Satz 1 bestimmt sich die IRBA-Bemessungsgrundlage für die durch die Sicherheitenbestellung begründete Adressenausfallrisikoposition, indem die IRBA-Bemessungsgrundlage, die sich bei Nichtinanspruchnahme des Wahlrechts nach Satz 1 ergäbe, mit dem Wertschwankungsfaktor für Adressenausfallrisikopositionen nach § 188 multipliziert und hiervon der Absolutbetrag des Unterschiedsbetrags der positiven und negativen Marktwerte der in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Geschäfte nach Satz 2 abgezogen wird. 4 Soweit der Absolutbetrag des Unterschiedsbetrags der positiven und negativen Marktwerte der in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Geschäfte nach Satz 3 abgezogen wird, darf er nicht anderweitig anrechnungsmindernd berücksichtigt werden.

(13) Bei einer IRBA-Position, die durch eine Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf das Referenzaktivum oder das Referenzportfolio einer Credit Linked Note gebildet wird, darf die Bemessungsgrundlage um 8 Prozent des risikogewichteten Positionswerts für die Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf den Emittenten der Credit Linked Note reduziert
werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 106 Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Risikosteuerungs- und Risikoeinstufungssysteme des Instituts müssen solide sein und ihre Einführung muss Systemintegrität gewährleisten. Insbesondere muss das Institut die folgenden Anforderungen erfüllen, wobei es die §§ 107 bis 153 einzuhalten hat:



1 Die Risikosteuerungs- und Risikoeinstufungssysteme des Instituts müssen solide sein und ihre Einführung muss Systemintegrität gewährleisten. 2 Insbesondere muss das Institut die folgenden Anforderungen erfüllen, wobei es die §§ 107 bis 153 einzuhalten hat:

1. Die Ratingsysteme des Instituts gewährleisten eine aussagekräftige Beurteilung von schuldnerspezifischen und geschäftsspezifischen Merkmalen, eine aussagekräftige Risikodifferenzierung sowie genaue und konsistente quantitative Schätzungen des Adressrisikos.

2. Die internen Risikoeinstufungen und Ausfall- und Verlustschätzungen, die bei der Ermittlung der Angemessenheit der Eigenmittel nach § 2 verwendet werden, sowie die zugehörigen Systeme und Prozessabläufe sind wesentlicher Bestandteil des Risikomanagement- und Entscheidungsfindungsprozesses sowie der Kreditgenehmigung, der internen Kapitalallokation und der Unternehmenssteuerung des Instituts.

3. Das Institut besitzt eine Adressrisikoüberwachungseinheit, die für die Ratingsysteme verantwortlich ist und die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unabhängig und frei von unangemessener Einflussnahme ist.

4. Das Institut erhebt und speichert alle Daten, die für eine wirksame Unterstützung seines Adressrisikomess- und -steuerungsprozesses erforderlich sind.

5. Das Institut muss seine Ratingsysteme und das dem Aufbau der Ratingsysteme zugrunde liegende Prinzip dokumentieren und seine Ratingsysteme validieren.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


3 Sofern der IRBA innerhalb einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe auf einheitlicher Basis angewendet wird, gelten die Anforderungen der §§ 107 bis 153, vorbehaltlich der Zustimmung der Bundesanstalt, als durch das Institut erfüllt, wenn diese Anforderungen durch das Institut im Zusammenwirken mit anderen gruppenangehörigen Unternehmen erfüllt werden.

§ 123 Verwendung von Stresstests bei der Einschätzung der Angemessenheit der Kapitalausstattung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Institut muss solide Prozesse für Stresstests etabliert haben, die es bei der Einschätzung der Angemessenheit seiner Kapitalausstattung verwendet. Stresstests müssen die Identifizierung möglicher Ereignisse oder künftiger Veränderungen in den ökonomischen Bedingungen einschließen, die nachteilige Auswirkungen auf die Adressrisikopositionen des Instituts haben könnten, sowie eine Einschätzung der Fähigkeit des Instituts einschließen, solchen Veränderungen standzuhalten.

(2) Das Institut muss regelmäßig einen Adressrisiko-Stresstest durchführen, um die Auswirkung besonderer Bedingungen auf die Höhe der Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken zu beurteilen. Der zu verwendende Stresstest muss ein durch das Institut ausgewählter Test sein, vorbehaltlich dessen Genehmigung durch die Bundesanstalt. Der zu verwendende Test muss aussagekräftig und angemessen konservativ sein, wobei mindestens die Auswirkungen von Szenarien einer milden Rezession zu berücksichtigen sind. Das Institut muss die Migrationen in seinen Risikoeinstufungen unter den Szenarien des Stresstests beurteilen. Die den Stresstests unterzogenen Portfolien müssen die überwiegende Mehrheit der gesamten IRBA-Positionen des Instituts enthalten.

(3) Wenn das Institut das ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte IRBA-Risikogewicht für eine IRBA-Position nach § 86 Abs. 3 bestimmt, muss es im Rahmen seiner Stresstests die Auswirkungen einer Bonitätsverschlechterung von Gewährleistungsgebern betrachten. Dies gilt insbesondere für solche Bonitätsverschlechterungen, die dazu führen, dass die Voraussetzungen nach § 163 Abs. 4 Nr. 4 nicht mehr erfüllt werden.



(1) 1 Das Institut muss solide Prozesse für Stresstests etabliert haben, die es bei der Einschätzung der Angemessenheit seiner Kapitalausstattung verwendet. 2 Stresstests müssen die Identifizierung möglicher Ereignisse oder künftiger Veränderungen in den ökonomischen Bedingungen einschließen, die nachteilige Auswirkungen auf die Adressrisikopositionen des Instituts haben könnten, sowie eine Einschätzung der Fähigkeit des Instituts einschließen, solchen Veränderungen standzuhalten.

(2) 1 Das Institut muss regelmäßig einen Adressrisiko-Stresstest durchführen, um die Auswirkung besonderer Bedingungen auf die Höhe der Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken zu beurteilen. 2 Der zu verwendende Stresstest muss ein durch das Institut ausgewählter Test sein, vorbehaltlich dessen Genehmigung durch die Bundesanstalt. 3 Der zu verwendende Test muss aussagekräftig und angemessen konservativ sein, wobei mindestens die Auswirkungen von Szenarien einer milden Rezession zu berücksichtigen sind. 4 Das Institut muss die Migrationen in seinen Risikoeinstufungen unter den Szenarien des Stresstests beurteilen. 5 Die den Stresstests unterzogenen Portfolien müssen die überwiegende Mehrheit der gesamten IRBA-Positionen des Instituts enthalten.

(3) 1 Wenn das Institut das ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte IRBA-Risikogewicht für eine IRBA-Position nach § 86 Abs. 3 bestimmt, muss es im Rahmen seiner Stresstests die Auswirkungen einer Bonitätsverschlechterung von Gewährleistungsgebern betrachten. 2 Dies gilt insbesondere für solche Bonitätsverschlechterungen, die dazu führen, dass die Voraussetzungen nach § 163 Absatz 5 Nummer 3 nicht mehr erfüllt werden.

§ 138 Anforderungen für IRBA-Positionen, für die selbstgeschätzte Verlustquoten bei Ausfall verwendet werden


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Sind IRBA-Positionen in den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute und Unternehmen, für die selbstgeschätzte Verlustquoten bei Ausfall verwendet werden, oder IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft durch Garantien oder Kreditderivate von solchen Gewährleistungsgebern besichert, für die von diesen geschuldete Adressrisikopositionen den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen oder Institute zuzuordnen wären, und darf das Institut von diesen Gewährleistungsgebern geschuldete Adressrisikopositionen als KSA-Positionen behandeln, so finden die §§ 139 bis 141 in Bezug auf diese Garantien bzw. Kreditderivate keine Anwendung. In diesem Fall müssen die Garantien oder Kreditderivate die Anforderungen an die Berücksichtigungsfähigkeit nach den §§ 162 bis 165, 167 und 168 und die Mindestanforderungen nach den §§ 172, 177 und 178 erfüllen.



(1) 1 Sind IRBA-Positionen in den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute und Unternehmen, für die selbstgeschätzte Verlustquoten bei Ausfall verwendet werden, oder IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft durch Garantien oder Kreditderivate von solchen Gewährleistungsgebern besichert, für die von diesen geschuldete Adressrisikopositionen den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen oder Institute zuzuordnen wären oder die Unternehmen sind, für die die Anforderungen nach § 163 Absatz 1 Nummer 8 erfüllt sind, und darf das Institut von diesen Gewährleistungsgebern geschuldete Adressrisikopositionen als KSA-Positionen behandeln, so finden die §§ 139 bis 141 in Bezug auf diese Garantien bzw. Kreditderivate keine Anwendung. 2 In diesem Fall müssen die Garantien oder Kreditderivate die Anforderungen an die Berücksichtigungsfähigkeit nach den §§ 162 bis 165, 167 und 168 und die Mindestanforderungen nach den §§ 172, 177 und 178 erfüllen. 3 Für IRBA-Positionen, die nicht der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet sind, müssen Garantien und Kreditderivate zusätzlich die Anforderungen an die Berücksichtigungsfähigkeit bei Laufzeitunterschreitung nach § 184 erfüllen, und der berücksichtigungsfähige Betrag muss sich bestimmen als das Produkt aus

1. dem Teil des Betrags der Garantie oder des Kreditderivates, der dieser IRBA-Position zugeordnet ist, und

2. dem Laufzeitanpassungsfaktor nach § 186 für diese Garantie oder dieses Kreditderivat in Bezug auf diese IRBA-Position.


(2) Bei Garantien oder Kreditderivaten für IRBA-Positionen, die der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet sind, gelten die §§ 139 bis 141 auch für die Zuordnung von IRBA-Positionen zu Ratingstufen oder Risikopools und für die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit.



§ 154 Berücksichtigungsfähige Sicherungsinstrumente


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Erfüllt ein Institut die Mindestanforderungen an Kreditrisikominderungstechniken, darf es bei der Ermittlung der risikogewichteten Positionswerte



(1) 1 Erfüllt ein Institut die Mindestanforderungen an Kreditrisikominderungstechniken, darf es bei der Ermittlung der risikogewichteten Positionswerte

1. berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach den §§ 155 bis 157,

2. berücksichtigungsfähige Gewährleistungen nach § 162 sowie

3. sonstige berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherheiten nach den §§ 158 bis 161

vorherige Änderung nächste Änderung

als Sicherungsinstrumente risikomindernd in Anrechnung bringen. Berücksichtigungsfähige Sicherungsinstrumente müssen rechtlich wirksam und rechtlich durchsetzbar sein. Institute, die berücksichtigungsfähige Sicherungsinstrumente und berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarungen risikomindernd in Anrechnung bringen, haben die Offenlegungsanforderungen des § 336 einzuhalten.

(2) Wird ein Teil des Adressenausfallrisikos aus einer Adressenausfallrisikoposition durch eines oder mehrere Sicherungsinstrumente, die zueinander oder im Verhältnis zu dem nicht besicherten Teil des Risikos als Folge der vertraglichen Ausgestaltung in einem Rangverhältnis stehen, übertragen, ist jede der hierdurch begründeten Risikopositionen, nämlich der nicht besicherte Teil und die durch die Sicherungsinstrumente geschaffenen Teile, wie eine Verbriefungsposition zu behandeln. Satz 1 gilt entsprechend für den Sicherungsgeber in Bezug auf die von ihm durch die Teilbesicherung übernommene Adressenausfallrisikoposition. Materialitätsschwellen für Verluste, unterhalb derer kein Anspruch auf Leistung aus dem Sicherungsinstrument besteht, werden mit zurückbehaltenen Erstverlustpositionen gleichgesetzt und als Risikotransfer in Tranchen betrachtet.



als Sicherungsinstrumente risikomindernd in Anrechnung bringen. 2 Berücksichtigungsfähige Sicherungsinstrumente müssen rechtlich wirksam und rechtlich durchsetzbar sein. 3 Institute, die berücksichtigungsfähige Sicherungsinstrumente risikomindernd in Anrechnung bringen, haben die Offenlegungsanforderungen des § 336 einzuhalten.

(2) 1 Wird ein Teil des Adressenausfallrisikos aus einer Adressenausfallrisikoposition durch eines oder mehrere Sicherungsinstrumente, die zueinander oder im Verhältnis zu dem nicht besicherten Teil des Risikos als Folge der vertraglichen Ausgestaltung in einem Rangverhältnis stehen, übertragen, ist jede der hierdurch begründeten Risikopositionen, nämlich der nicht besicherte Teil und die durch die Sicherungsinstrumente geschaffenen Teile, wie eine Verbriefungsposition zu behandeln. 2 Satz 1 gilt entsprechend für den Sicherungsgeber in Bezug auf die von ihm durch die Teilbesicherung übernommene Adressenausfallrisikoposition. 3 Materialitätsschwellen für Verluste, unterhalb derer kein Anspruch auf Leistung aus dem Sicherungsinstrument besteht, werden mit zurückbehaltenen Erstverlustpositionen gleichgesetzt und als Risikotransfer in Tranchen betrachtet.

§ 155 Allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten


vorherige Änderung nächste Änderung

Allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten sind



(1) 1 Allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten sind

1. Bareinlagen beim sicherungsnehmenden Institut,

2. Einlagenzertifikate oder ähnliche Papiere, die vom sicherungsnehmenden Institut ausgegeben wurden und bei ihm hinterlegt sind,

3. Schuldverschreibungen einer Zentralregierung oder einer Zentralnotenbank, für die eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur mit einer Bonitätsstufe von 1 bis 4 oder eine verwendungsfähige Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur mit einer Mindestprämienkategorie von 0 bis 4 in Verbindung mit Tabelle 4 in Anhang I vorliegt,

4. Schuldverschreibungen einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen, wären sie KSA-Positionen des sicherungsnehmenden Instituts, in ihrem Sitzstaat das KSA-Risikogewicht der Zentralregierung ihres Sitzstaats erhalten, wenn für diese Schuldverschreibungen eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur mit einer Bonitätsstufe von 1 bis 4 oder eine verwendungsfähige Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur mit einer Mindestprämienkategorie von 0 bis 4 in Verbindung mit Tabelle 4 in Anhang I vorliegt,

5. Schuldverschreibungen einer Einrichtung des öffentlichen Bereichs in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen, wären sie KSA-Positionen des sicherungsnehmenden Instituts, in ihrem Sitzstaat das KSA-Risikogewicht der Zentralregierung ihres Sitzstaats erhalten, wenn für diese Schuldverschreibungen eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur mit einer Bonitätsstufe von 1 bis 4 oder eine verwendungsfähige Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur mit einer Mindestprämienkategorie von 0 bis 4 in Verbindung mit Tabelle 4 in Anhang I vorliegt,

6. Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken oder internationaler Organisationen, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen mit einem KSA-Risikogewicht von 0 Prozent zu berücksichtigen sind,

7. Schuldverschreibungen einer Regionalregierung oder einer örtlichen Gebietskörperschaft, die nicht unter Nummer 4 fallen, wenn die Schuldverschreibung über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügt, die nach § 29 Nr. 3 als KSA-Position zu einer Bonitätsstufe von 1 bis 3 führt,

8. Schuldverschreibungen eines Unternehmens, dessen unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Positionen der KSA-Forderungsklasse Institute zuzuweisen wären, wenn die Schuldverschreibung über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügt, die nach § 29 Nr. 3 zu einer Bonitätsstufe von 1 bis 3 führt,

9. Schuldverschreibungen eines Unternehmens, dessen unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Positionen der KSA-Forderungsklasse Institute zuzuweisen wären, wenn die Schuldverschreibungen nicht über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügen, wenn

a) diese Schuldverschreibungen an einer Wertpapier- oder Terminbörse gehandelt werden,

b) diese Schuldverschreibungen eine nichtnachrangig zu bedienende Zahlungsverpflichtung des Emittenten verkörpern,

c) keine andere diesen Schuldverschreibungen im Rang nicht nachgehende Schuldverschreibung desselben Emittenten über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügt, die nach § 29 Nr. 3 mit einer Bonitätsstufe von 4 bis 6 verbunden ist,

d) dem sicherungsnehmenden Institut keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Schuldverschreibungen von einer anerkannten Ratingagentur eine Bonitätsbeurteilung erhalten würden, die nach § 29 Nr. 3 mit einer Bonitätsstufe von 4 bis 6 verbunden wäre, und

e) das sicherungsnehmende Institut nachweist, dass für diese Schuldverschreibungen ein für den Zweck der Besicherung hinreichend liquider Markt existiert,

10. Schuldverschreibungen einer Einrichtung des öffentlichen Bereichs, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen wie von Instituten geschuldete unbesicherte Zahlungsverpflichtungen behandelt werden dürfen, die über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügen, die nach § 29 Nr. 3 zu einer Bonitätsstufe von 1 bis 3 führt,

11. Schuldverschreibungen einer multilateralen Entwicklungsbank, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen nicht mit einem KSA-Risikogewicht von 0 Prozent zu berücksichtigen sind, die über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügen, die als KSA-Position zu einer Bonitätsstufe von 1 bis 3 führen würde,

12. Schuldverschreibungen eines Unternehmens, die über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügen, die als KSA-Position zu einer Bonitätsstufe von 1 bis 3 führen würde,

13. Schuldverschreibungen von Unternehmen, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Positionen einer der KSA-Forderungsklassen Unternehmen oder Institute zuzuweisen wären, die über eine kurzfristige Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügen, die nach § 33 Nr. 1 Buchstabe a einer Bonitätsstufe von 1 bis 3 zuzuordnen ist,

14. Aktien und nach Entscheidung des Inhabers durch Lieferung von Aktien erfüllbare Wandelanleihen, wenn diese Aktien in einen gängigen Aktienindex einer Wertpapier- oder Terminbörse einbezogen sind,

15. Barrengold im Besitz des sicherungsnehmenden Instituts sowie jedes beim sicherungsnehmenden Institut hinterlegte Zertifikat, das anteilmäßiges Eigentum an Barrengold verkörpert,

vorherige Änderung nächste Änderung

16. Investmentanteile,



16. Investmentanteile im Sinne des § 25 Absatz 12,

a) für die geschäftstäglich Rücknahmepreise veröffentlicht werden und

b) deren zugrunde liegendes Investmentvermögen nur aus solchen Vermögensgegenständen bestehen darf, die als finanzielle Sicherheit nach Nummer 1 bis 15 berücksichtigungsfähig wären oder die als Derivate zur Absicherung dieser als finanzielle Sicherheiten berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenstände dienen,

vorherige Änderung nächste Änderung

wenn das sicherungsnehmende Institut für diese finanziellen Sicherheiten die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach § 172 und die Mindestanforderungen an berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach § 173 erfüllt. Für die Zwecke dieses Kapitels erfolgt keine Benennung anerkannter Ratingagenturen oder Exportversicherungsagenturen durch das Institut nach § 41. Für die Ermittlung der Anerkennung einer finanziellen Sicherheit nach Satz 1 darf nur eine solche Bonitätsbeurteilung verwendet werden, welche die Anforderungen an verwendungsfähige Bonitätsbeurteilungen nach § 46 Satz 1 Nr. 1 bis 4 erfüllt. Sofern für finanzielle Sicherheiten nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 von keiner anerkannten Ratingagentur eine auf die Schuldverschreibung bezogene Bonitätsbeurteilung vorhanden ist, darf auf die Schuldnerbonitätsbeurteilung des Schuldners der finanziellen Sicherheit zurückgegriffen werden. Als Bareinlage beim sicherungsnehmenden Institut nach Satz 1 Nr. 1 darf auch der ihm zugeflossene Erlös aus seiner Emission einer Credit Linked Note berücksichtigt werden, wenn der in der Credit Linked Note eingebettete Credit Default Swap isoliert als Gewährleistung berücksichtigungsfähig wäre, wobei für diesen Zweck unterstellt werden darf, dass dieser eingebettete Credit Default Swap von einem berücksichtigungsfähigen Gewährleistungsgeber abgegeben wurde. Für die Ermittlung des Betrags der Credit Linked Note gilt § 205 Satz 1 Nr. 3 entsprechend.



wenn das sicherungsnehmende Institut für diese finanziellen Sicherheiten die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach § 172 und die Mindestanforderungen an berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach § 173 erfüllt. 2 Für die Zwecke dieses Kapitels erfolgt keine Benennung anerkannter Ratingagenturen oder Exportversicherungsagenturen durch das Institut nach § 41. 3 Für die Ermittlung der Anerkennung einer finanziellen Sicherheit nach Satz 1 darf nur eine solche Bonitätsbeurteilung verwendet werden, welche die Anforderungen an verwendungsfähige Bonitätsbeurteilungen nach § 46 Satz 1 Nr. 1 bis 4 erfüllt. 4 Sofern für finanzielle Sicherheiten nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 von keiner anerkannten Ratingagentur eine auf die Schuldverschreibung bezogene Bonitätsbeurteilung vorhanden ist, darf auf die Schuldnerbonitätsbeurteilung des Schuldners der finanziellen Sicherheit zurückgegriffen werden. 5 Als Bareinlage beim sicherungsnehmenden Institut nach Satz 1 Nr. 1 darf auch der ihm zugeflossene Erlös aus seiner Emission einer Credit Linked Note berücksichtigt werden, wenn der in der Credit Linked Note eingebettete Credit Default Swap isoliert als Gewährleistung berücksichtigungsfähig wäre, wobei für diesen Zweck unterstellt werden darf, dass dieser eingebettete Credit Default Swap von einem berücksichtigungsfähigen Gewährleistungsgeber abgegeben wurde. 6 Für die Ermittlung des Betrags der Credit Linked Note gilt § 205 Satz 1 Nr. 3 entsprechend.

(2) 1 Von einem Investmentanteil im Sinne des § 25 Absatz 12, für den die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 Buchstabe b nicht erfüllt ist, darf ein Anteil abgespalten und wie ein separater Investmentanteil berücksichtigt werden, für den diese Anforderung erfüllt ist. 2 Der dabei nicht berücksichtigungsfähige Teil des Investmentvermögens bestimmt sich als der Betrag des Investmentvermögens, der nach dem Mandat für das Investmentvermögen maximal in solche Vermögensgegenstände investiert werden darf, die nicht zu den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 Buchstabe b genannten Vermögensgegenständen gehören, zuzüglich des Fehlbetrags aus nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenständen. 3 Falls die Summe der Werte aller nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenstände, in die das Investmentvermögen investiert ist, negativ ist, bestimmt sich der Fehlbetrag aus nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenständen als Absolutbetrag dieser Summe; anderenfalls ist der Fehlbetrag aus nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenständen gleich Null. 4 Eine Prüfung, ob die Summe der Werte aller nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenstände negativ ist, ist nur in den Fällen erforderlich, in denen ein nicht berücksichtigungsfähiger Vermögensgegenstand, zum Beispiel infolge von Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten, die durch das Eigentum an diesem Vermögensgegenstand begründet sind, einen negativen Wert aufweisen kann.


§ 156 Nur mit ihrem schwankungsbereinigten Wert berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten


vorherige Änderung nächste Änderung

Wendet ein Institut die umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten nach § 180 an, sind mit ihrem schwankungsbereinigten Wert über die in § 155 genannten finanziellen Sicherheiten hinaus berücksichtigungsfähig:



1 Wendet ein Institut die umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten nach § 180 an, sind mit ihrem schwankungsbereinigten Wert über die in § 155 genannten finanziellen Sicherheiten hinaus berücksichtigungsfähig:

1. Aktien und nach Entscheidung des Inhabers durch Lieferung von Aktien erfüllbare Wandelanleihen, wenn diese Aktien an einer Wertpapier- oder Terminbörse gehandelt werden,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Investmentanteile,



2. Investmentanteile im Sinne des § 25 Absatz 12,

a) für die geschäftstäglich Rücknahmepreise veröffentlicht werden und

vorherige Änderung nächste Änderung

b) deren zugrunde liegendes Investmentvermögen nur aus den in Nummer 1 sowie den in § 155 Satz 1 Nr. 16 Buchstabe b genannten Vermögensgegenständen bestehen darf,

wenn das sicherungsnehmende Institut für diese finanziellen Sicherheiten die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach § 172 und die Mindestanforderungen an berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach § 173 erfüllt.



b) deren zugrunde liegendes Investmentvermögen nur aus den in Nummer 1 sowie den in § 155 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 Buchstabe b genannten Vermögensgegenständen bestehen darf,

wenn das sicherungsnehmende Institut für diese finanziellen Sicherheiten die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach § 172 und die Mindestanforderungen an berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach § 173 erfüllt. 2 Von einem Investmentanteil im Sinne des § 25 Absatz 12, für den die Anforderung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b nicht erfüllt ist, darf ein Anteil abgespalten und wie ein separater Investmentanteil berücksichtigt werden, für den diese Anforderung erfüllt ist. 3 Der dabei nicht berücksichtigungsfähige Teil des Investmentvermögens bestimmt sich als der Betrag des Investmentvermögens, der nach dem Mandat für das Investmentvermögen maximal in solche Vermögensgegenstände investiert werden darf, die nicht zu den in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten Vermögensgegenständen gehören, zuzüglich des Fehlbetrags aus nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenständen. 4 Falls die Summe der Werte aller nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenstände, in die das Investmentvermögen investiert ist, negativ ist, bestimmt sich der Fehlbetrag aus nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenständen als Absolutbetrag dieser Summe; anderenfalls ist der Fehlbetrag aus nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenständen gleich Null. 5 Eine Prüfung, ob die Summe der Werte aller nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenstände negativ ist, ist nur in den Fällen erforderlich, in denen ein nicht berücksichtigungsfähiger Vermögensgegenstand, zum Beispiel infolge von Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten, die durch das Eigentum an diesem Vermögensgegenstand begründet sind, einen negativen Wert aufweisen kann.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 159 Grundpfandrechtliche IRBA-Sicherheit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Als Sicherheit berücksichtigungsfähig ist ein Grundpfandrecht



(1) 1 Als Sicherheit berücksichtigungsfähig ist ein Grundpfandrecht

1. auf eine Wohnimmobilie, die vom Eigentümer gegenwärtig oder künftig selbst bewohnt oder zu Wohnzwecken vermietet wird, wenn für dieses Grundpfandrecht die Anforderungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 eingehalten sind; falls die zuständigen Behörden in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums das Wahlrecht nach Anhang VIII Teil 1 Nr. 16 der Richtlinie 2006/48/EG ausüben, gilt die Anforderung aus § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 für in diesem Staat belegene Immobilien als erfüllt,

2. auf eine Gewerbeimmobilie, wenn für dieses Grundpfandrecht die Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 eingehalten sind; falls die zuständigen Behörden in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums das Wahlrecht nach Anhang VIII Teil 1 Nr. 17 der Richtlinie 2006/48/EG ausüben und wenigstens jährlich bekannt geben, dass die Höchstverlustraten für Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien in diesem Staat eingehalten werden, gilt die Anforderung aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 für in diesem Staat belegene Immobilien als erfüllt; für im Inland belegene Gewerbeimmobilien gilt § 35 Abs. 4 entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

Erfüllt das Institut die Mindestanforderungen nach § 176 für die Behandlung von Leasingforderungen als durch den Leasinggegenstand besichert, darf es zu den Grundpfandrechten im Sinne des Absatzes 1 auch das Eigentum an der Immobilie zählen, die Leasinggegenstand des Geschäfts ist, das die IRBA-Position begründet.

(2) Ein Institut kann für eine grundpfandrechtlich besicherte IRBA-Position, für die es aufsichtliche Verlustquoten bei Ausfall verwenden muss, das alternative Risikogewicht für grundpfandrechtliche Besicherung nach § 85 Abs. 5 für die nach § 100 Abs. 8 abgespaltene IRBA-Position berücksichtigen, wenn das Grundpfandrecht



2 Erfüllt das Institut die Mindestanforderungen nach § 176 für die Behandlung von Leasingforderungen als durch den Leasinggegenstand besichert, darf es zu den Grundpfandrechten unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch das Eigentum an der Immobilie zählen, die Leasinggegenstand des Geschäfts ist, das die IRBA-Position begründet.

(2) 1 Ein Institut kann für eine grundpfandrechtlich besicherte IRBA-Position, für die es aufsichtliche Verlustquoten bei Ausfall verwenden muss, das alternative Risikogewicht für grundpfandrechtliche Besicherung nach § 85 Abs. 5 für die nach § 100 Abs. 8 abgespaltene IRBA-Position berücksichtigen, wenn das Grundpfandrecht

1. an einer im Inland belegenen Wohnimmobilie besteht und im verstrichenen Kalenderjahr im Geltungsbereich des Kreditwesengesetzes die Summe der Verluste, die auf diejenigen Adressenausfallrisikopositionen von Instituten im Sinne des § 1 entfallen,

a) die durch Grundpfandrechte auf das niedrigere von 60 Prozent des Beleihungswertes nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung vom 12. Mai 2006 (BGBl. I S. 1175) oder eines anders ermittelten nachhaltig erzielbaren Wertes, der den Anforderungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt, und 50 Prozent des Marktwertes der im Inland belegenen Wohnimmobilien besichert sind, 0,3 Prozent

und

b) die durch Grundpfandrechte auf im Inland belegene Wohnimmobilien besichert sind, 0,5 Prozent

vorherige Änderung nächste Änderung

der Summe der Positionswerte sämtlicher Adressenausfallrisikopositionen von Instituten im Sinne des § 1, die durch Grundpfandrechte auf im Inland belegene Wohnimmobilien besichert sind, nicht überstiegen hat, oder

2. an einer im Inland belegenen Gewerbeimmobilie besteht und die Höchstverlustraten für Grundpfandrechte auf im Inland belegene Gewerbeimmobilien nach § 35 Abs. 4 Satz 1 nicht überschritten sind.

§
35 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.



der Summe der Positionswerte sämtlicher Adressenausfallrisikopositionen von Instituten im Sinne des § 1, die durch Grundpfandrechte auf im Inland belegene Wohnimmobilien besichert sind, nicht überstiegen hat,

2. an einer im Inland belegenen Gewerbeimmobilie besteht und die Höchstverlustraten für Grundpfandrechte auf im Inland belegene Gewerbeimmobilien nach § 35 Abs. 4 Satz 1 nicht überschritten sind, oder

3. an einer in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen Wohn- oder Gewerbeimmobilie besteht, sofern dieser Staat das Wahlrecht nach Anhang VIII Teil 3 Nummer 73 der Richtlinie 2006/48/EG ausgeübt hat und Institute mit Sitz in diesem Staat für eine mit dem Grundpfandrecht an dieser Immobilie besicherte IRBA-Position das alternative Risikogewicht für grundpfandrechtliche Besicherungen anwenden dürfen.

2 §
35 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 162 Berücksichtigungsfähige Gewährleistung


vorherige Änderung nächste Änderung

Eine Gewährleistung ist berücksichtigungsfähig, wenn



1 Eine Gewährleistung ist berücksichtigungsfähig, wenn

1. sie für das sicherungsnehmende Institut vorbehaltlich § 177 Abs. 2 einen unmittelbaren Anspruch gegen den Gewährleistungsgeber begründet,

2. ihre Reichweite eindeutig bestimmt und unveränderbar ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. für sie keine Vertragsbedingung gilt, die



3. für sie keine Vertragsbedingung gilt, über deren Eintritt das Institut keine direkte Kontrolle hat und die

a) dem Gewährleistungsgeber ein rückwirkendes, einseitiges Kündigungsrecht einräumt,

b) die effektiven Kosten der Gewährleistung für das sicherungsnehmende Institut infolge der Verschlechterung der Bonität der gewährleisteten Position erhöht,

c) dem Gewährleistungsgeber auf andere Weise ermöglicht, die Restlaufzeit der Gewährleistung einseitig zu verkürzen, oder

d) den Gewährleistungsgeber nicht verpflichtet, bei Eintritt des Gewährleistungsfalls zeitnah an das sicherungsnehmende Institut zu leisten; insbesondere muss der Gewährleistungsfall so gestaltet sein, dass das Institut den Gewährleistungsgeber in Anspruch nehmen kann, sobald der Schuldner der gewährleisteten Position auf eine fällige Forderung nicht leistet,

4. sie von einem berücksichtigungsfähigen Gewährleistungsgeber abgegeben wurde,

5. sie die Anforderungen an als Gewährleistung

a) berücksichtigungsfähige Garantien oder

b) berücksichtigungsfähige Kreditderivate

erfüllt,

vorherige Änderung nächste Änderung

und das sicherungsnehmende Institut für die Gewährleistung die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach § 172 und die Mindestanforderungen an Gewährleistungen nach § 177 einhält. Als Gewährleistung sind auch sonstige Gewährleistungen nach den §§ 169 bis 171 berücksichtigungsfähig, wenn das sicherungsnehmende Institut die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach § 172 erfüllt.



und das sicherungsnehmende Institut für die Gewährleistung die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach § 172, die Mindestanforderungen an Gewährleistungen nach § 177 und, sofern die Gewährleistung ein Kreditderivat ist, die Mindestanforderungen an Kreditderivate nach § 178 einhält. 2 Als Gewährleistung sind auch sonstige Ansprüche nach den §§ 169 und 171 berücksichtigungsfähig, wenn das sicherungsnehmende Institut die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach § 172 erfüllt.

§ 163 Berücksichtigungsfähiger Gewährleistungsgeber


(1) Als Gewährleistungsgeber sind berücksichtigungsfähig:

1. Zentralregierungen und Zentralnotenbanken,

2. Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften,

3. multilaterale Entwicklungsbanken,

4. Einrichtungen des öffentlichen Bereichs in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen in ihrem Sitzstaat das KSA-Risikogewicht der Zentralregierung ihres Sitzstaats erhalten,

5. internationale Organisationen, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen das KSA-Risikogewicht 0 Prozent erhalten,

6. Einrichtungen des öffentlichen Bereichs, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen in ihrem Sitzstaat das KSA-Risikogewicht erhalten, das von Instituten geschuldete unbesicherte Zahlungsverpflichtungen in diesem Staat erhalten,

7. Unternehmen, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Positionen der KSA-Forderungsklasse Institute zuzuweisen wären,

8. andere Unternehmen, einschließlich Unternehmen, die mit dem sicherungsnehmenden Institut eine Schuldnergesamtheit nach § 4 Abs. 8 bilden, die

a) über eine Schuldnerbonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügen, die mit einer Bonitätsstufe von 1 oder 2 für langfristige Bonitätsbeurteilungen von Unternehmen verbunden ist, oder

b) über keine Schuldnerbonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügen, und die Gewährleistung für eine IRBA-Position berücksichtigt werden soll, wenn das sicherungsnehmende Institut den Gewährleistungsgeber einer Ratingstufe oder einem Risikopool eines geeigneten Ratingsystems zugewiesen hat und die Ausfallwahrscheinlichkeit für diese Ratingstufe oder diesen Risikopool nicht höher ist als diejenige, die für Bonitätsbeurteilungen gilt, die mit einer Bonitätsstufe von 1 oder 2 für langfristige Bonitätsbeurteilungen von Unternehmen verbunden sind.

(2) Wenn eine Gewährleistung für eine IRBA-Veritätsrisikoposition berücksichtigt werden soll, ist zusätzlich zu den in Absatz 1 Genannten der Forderungsverkäufer als Gewährleistungsgeber berücksichtigungsfähig, wenn er

a) über eine Schuldnerbonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügt, die mit einer Bonitätsstufe von 1 bis 3 für langfristige Bonitätsbeurteilungen von Unternehmen verbunden ist, oder

b) über keine Schuldnerbonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügt, wenn das sicherungsnehmende Institut den Gewährleistungsgeber einer Ratingstufe oder einem Risikopool eines geeigneten Ratingsystems zugewiesen hat und die Ausfallwahrscheinlichkeit für diese Ratingstufe oder diesen Risikopool nicht höher ist als diejenige, die für Bonitätsbeurteilungen gilt, die mit einer Bonitätsstufe von 1 bis 3 für langfristige Bonitätsbeurteilungen von Unternehmen verbunden sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Wenn eine Gewährleistung für eine IRBA-Position berücksichtigt werden soll, muss das sicherungsnehmende Institut den Gewährleistungsgeber einer Ratingstufe oder einem Risikopool eines geeigneten Ratingsystems zuweisen. Satz 1 gilt nicht für IRBA-Positionen, die durch Gewährleistungen von Gewährleistungsgebern besichert sind, bei denen das Institut von diesen Gewährleistungsgebern geschuldete Adressenausfallrisikopositionen als KSA-Positionen behandeln muss.



(3) 1 Wenn eine Gewährleistung für eine IRBA-Position berücksichtigt werden soll, muss das sicherungsnehmende Institut den Gewährleistungsgeber einer Ratingstufe oder einem Risikopool eines geeigneten Ratingsystems zuweisen. 2 Satz 1 gilt nicht für IRBA-Positionen, die durch Gewährleistungen von Gewährleistungsgebern besichert sind, bei denen das Institut von diesen Gewährleistungsgebern geschuldete Adressenausfallrisikopositionen als KSA-Positionen behandeln muss.

(4) Für IRBA-Positionen mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen nach § 86 Abs. 3 sind als Gewährleistungsgeber nur berücksichtigungsfähig:

1. Gewährleistungsgeber nach Absatz 1 Nr. 7,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU 2003 Nr. L 35 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 (ABl. EU Nr. L 79 S. 9),



2. Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

3. Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 2 Abs. 6 der Richtlinie 2002/87/EG und

4. Exportversicherungsagenturen, wenn diese für die Gewährleistungsverpflichtung nicht über eine Rückgewährleistung eines Rückgewährleistungsgebers nach § 164 Abs. 3 Nr. 2 verfügen.

(5) Die in Absatz 4 aufgeführten Gewährleistungsgeber sind für die Zwecke des § 86 Abs. 3 berücksichtigungsfähig, wenn

1. der Gewährleistungsgeber über Sachkenntnis im Stellen von Gewährleistungen verfügt,

2. der Gewährleistungsgeber

a) einem Aufsichtssystem unterliegt, das materiell demjenigen des Kreditwesengesetzes gleichwertig ist, oder

b) zum Zeitpunkt der Vergabe der Gewährleistung über eine Schuldnerbonitätsbeurteilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 einer anerkannten Ratingagentur verfügte, die mit einer der Bonitätsstufen von 1 bis 3 für langfristige Bonitätsbeurteilungen von Unternehmen verbunden ist,

3. die Ausfallwahrscheinlichkeit für die Ratingstufe des geeigneten Ratingsystems, der das sicherungsnehmende Institut dem Gewährleistungsgeber zugewiesen hat,

a) mindestens einmal seit Begründung der Gewährleistung nicht höher als die Ausfallwahrscheinlichkeit war, die für eine Schuldnerbonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur gilt, die einer Bonitätsstufe von 2 für langfristige Bonitätsbeurteilungen von Unternehmen zugewiesen ist, und

b) aktuell nicht höher als die Ausfallwahrscheinlichkeit ist, die für eine Schuldnerbonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur gilt, die einer Bonitätsstufe von 3 für langfristige Bonitätsbeurteilungen von Unternehmen zugewiesen ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Wenn die Gewährleistung für eine Verbriefungsposition nach § 154 Abs. 2 und § 227 Abs. 1 berücksichtigt werden soll, sind nur diejenigen in Absatz 1 genannten Gewährleistungsgeber berücksichtigungsfähig, die keine Verbriefungszweckgesellschaft nach § 231 Abs. 2 sind.



 

§ 164 Als Gewährleistung berücksichtigungsfähige Garantie


(1) Eine Garantie ist als Gewährleistung berücksichtigungsfähig, wenn

1. das sicherungsnehmende Institut bei Eintritt des Garantiefalls berechtigt ist, zeitnah vom Garantiegeber die Zahlung sämtlicher aus der garantierten Position geschuldeten Beträge zu verlangen, ohne zuvor gegen den Schuldner der Position einen Beitreibungsversuch unternommen haben zu müssen, und

2. sie eine ausdrücklich dokumentierte Verpflichtung des Garantiegebers begründet.

(2) Für eine Garantie, die eine durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Adressenausfallrisikoposition garantiert, gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und nach § 162 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d als erfüllt, wenn die Zahlung spätestens 24 Monate nach Eintritt des Garantiefalls verlangt werden kann.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und nach § 162 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d gelten für eine Garantie als erfüllt, die



(3) 1 Die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und nach § 162 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d gelten für eine Garantie als erfüllt, die

1. im Rahmen einer Kreditgarantiegemeinschaft oder von einer Bürgschaftsbank abgegeben wurde, oder

2. von

a) einer Zentralregierung oder Zentralnotenbank,

b) einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen in ihrem Sitzstaat das KSA-Risikogewicht der Zentralregierung ihres Sitzstaats erhalten,

c) einer Einrichtung des öffentlichen Bereichs in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen in ihrem Sitzstaat das KSA-Risikogewicht der Zentralregierung ihres Sitzstaats erhalten,

vorherige Änderung nächste Änderung

d) einer multilateralen Entwicklungsbank, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen das KSA-Risikogewicht 0 Prozent erhalten, oder



d) einer multilateralen Entwicklungsbank oder internationalen Organisation, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen das KSA-Risikogewicht 0 Prozent erhalten, oder

e) einer Einrichtung des öffentlichen Bereichs, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen in ihrem Sitzstaat das KSA-Risikogewicht erhalten, das von Instituten geschuldete unbesicherte Zahlungsverpflichtungen in diesem Staat erhalten,

als Gewährleistung oder Rückgewährleistung abgegeben wurde.

vorherige Änderung nächste Änderung

Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass



2 Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass

1. das sicherungsnehmende Institut berechtigt ist, bei Eintritt des Garantiefalls vom Garantiegeber zeitnah eine vorläufige Zahlung zu verlangen, die so bemessen ist, dass sie eine belastbare Schätzung des wirtschaftlichen Verlusts aus der garantierten Position abdeckt, einschließlich des Verlusts aus der Nichtzahlung von Zinsen oder sonstiger vom Schuldner der garantierten Position geschuldeter Zahlungen, oder

2. das sicherungsnehmende Institut nachweist, dass die Garantie aus anderen Gründen sämtliche aus der garantierten Position geschuldete Zahlungen effektiv absichert, einschließlich geschuldeter Zinsen und sonstiger geschuldeter Zahlungen.



§ 165 Als Gewährleistung berücksichtigungsfähiges Kreditderivat


Ein als Credit Default Swap, Total Return Swap oder Credit Linked Note ausgestaltetes Kreditderivat oder aus solchen Kreditderivaten zusammengesetztes Instrument ist als Gewährleistung berücksichtigungsfähig,

vorherige Änderung nächste Änderung

1. wenn für das Kreditderivat mindestens eines der folgenden Kreditereignisse dann eingetreten sein wird, wenn



1. wenn jedes der Ereignisse nach Buchstabe a bis e, sofern das Ereignis für den Schuldner eintreten kann, für das Kreditderivat vertraglich als Kreditereignis vereinbart ist und eine Inanspruchnahme des Gewährleistungsgebers bei Eintritt irgendeines der als Kreditereignis vereinbarten Ereignisse möglich ist, wobei als Ereignis zählt, wenn:

a) nach Ablauf einer Karenzzeit, die nicht länger als die Karenzzeit der gewährleisteten Position sein darf, der Schuldner der gewährleisteten Position die fälligen Zahlungen nicht geleistet hat,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) über das Vermögen des Schuldners der gewährleisteten Position ein Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt wurde,



b) über das Vermögen des Schuldners der gewährleisteten Position ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde,

c) der Schuldner der gewährleisteten Position zahlungsunfähig ist oder seinen Schuldendienst allgemein eingestellt hat,

d) der Schuldner der gewährleisteten Position schriftlich sein Unvermögen erklärt hat, seinen Schuldendienst allgemein zu erbringen,

e) den Buchstaben a bis d vergleichbare Ereignisse eingetreten sind,

und

2. wenn eindeutig festgelegt ist, wer für die Feststellung des Eintritts des Kreditereignisses zuständig ist, diese Feststellung nicht ausschließlich in die Zuständigkeit des Gewährleistungsgebers fällt und das sicherungsnehmende Institut berechtigt ist, dem Gewährleistungsgeber den Eintritt eines Kreditereignisses für ein Kreditderivat anzuzeigen.



§ 166 Als Gewährleistung berücksichtigungsfähige Garantien und Kreditderivate für die Behandlung gemäß § 86 Abs. 3


Das ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte Risikogewicht für IRBA-Positionen, die durch Garantien oder Kreditderivate abgesichert werden, kann nach § 86 Abs. 3 berechnet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Die Gewährleistung erfüllt die Anforderungen nach § 162 Satz 1 Nr. 1 bis 4, den §§ 164, 165, 167 und 177. § 164 Abs. 3 findet keine Anwendung.



1. 1 Die Gewährleistung erfüllt die Anforderungen nach § 162 Satz 1 Nummer 1 bis 4, den §§ 164, 165, 167, 177 und 178. 2 § 164 Abs. 3 findet keine Anwendung.

2. Die abgesicherte IRBA-Position

a) ist der IRBA-Forderungsklasse Unternehmen zuzuordnen, besteht jedoch nicht gegenüber einem Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2002/87/EG oder einem Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nr. 6 der Richtlinie 2002/87/EG, oder

b) besteht gegenüber einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft, die nach § 75 Nr. 5 der IRBA-Forderungsklasse Institute zuzuordnen ist oder gegenüber einer sonstigen öffentlichen Stelle, die nach § 75 Nr. 7 der IRBA-Forderungsklasse Institute zuzuordnen ist, oder

c) besteht gegenüber einem kleinen oder mittleren Unternehmen und ist nach § 76 der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet.

3. Weder Schuldner noch, wenn sich die Gewährleistung auf die Absicherung von Veritätsrisiken erstreckt, Verkäufer der gewährleisteten Position bilden mit dem Gewährleistungsgeber eine Schuldnergesamtheit nach § 4 Abs. 8.

4. Die Gewährleistung besteht in Form

a) einer Garantie oder eines Kreditderivats, die sich auf eine einzelne Adresse bezieht, oder

b) eines Kreditderivats, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet.

5. Das IRBA-Risikogewicht der IRBA-Position vor Anwendung von § 86 Abs. 3 berücksichtigt keine Auswirkungen der zu berücksichtigenden Gewährleistung.

6. Die Gewährleistung sichert sämtliche Arten von aus der gewährleisteten Position aufgrund des Eintritts der vertraglich vereinbarten Kreditereignisse bestehenden Verlustrisiken des sicherungsnehmenden Instituts ab.

vorherige Änderung nächste Änderung

7. Sieht die Gewährleistung bei Eintritt des Gewährleistungsfalls die Leistung der Ausgleichszahlung des Gewährleistungsgebers an das sicherungsnehmende Institut nur gegen Übertragung einer lieferbaren Verbindlichkeit des Schuldners der gewährleisteten Position vom sicherungsnehmenden Institut an den Gewährleistungsgeber vor, so muss vereinbart sein, dass das sicherungsnehmende Institut seine Übertragungsverpflichtung durch Übertragung einer Darlehensverbindlichkeit, einer Schuldverschreibung oder einer Eventualverbindlichkeit des Schuldners der gewährleisteten Position wirksam erfüllen kann. Hat das sicherungsnehmende Institut die Absicht, anstelle der gewährleisteten Position eine andere Verbindlichkeit des Schuldners der gewährleisteten Position zu liefern, so muss es sicherstellen, dass es für den Erwerb der zwecks Erfüllung der Übertragungsverpflichtung zu liefernden Verbindlichkeit Zugang zu einem liquiden Markt für lieferbare Verbindlichkeiten des Schuldners der gewährleisteten Position hat.



7. 1 Sieht die Gewährleistung bei Eintritt des Gewährleistungsfalls die Leistung der Ausgleichszahlung des Gewährleistungsgebers an das sicherungsnehmende Institut nur gegen Übertragung einer lieferbaren Verbindlichkeit des Schuldners der gewährleisteten Position vom sicherungsnehmenden Institut an den Gewährleistungsgeber vor, so muss vereinbart sein, dass das sicherungsnehmende Institut seine Übertragungsverpflichtung durch Übertragung einer Darlehensverbindlichkeit, einer Schuldverschreibung oder einer Eventualverbindlichkeit des Schuldners der gewährleisteten Position wirksam erfüllen kann. 2 Hat das sicherungsnehmende Institut die Absicht, anstelle der gewährleisteten Position eine andere Verbindlichkeit des Schuldners der gewährleisteten Position zu liefern, so muss es sicherstellen, dass es für den Erwerb der zwecks Erfüllung der Übertragungsverpflichtung zu liefernden Verbindlichkeit Zugang zu einem liquiden Markt für lieferbare Verbindlichkeiten des Schuldners der gewährleisteten Position hat.

8. Sämtliche der die Gewährleistung betreffenden Vereinbarungen zwischen dem Gewährleistungsgeber und dem sicherungsnehmenden Institut müssen rechtswirksam und in Schriftform vorliegen.

9. Das sicherungsnehmende Institut muss über interne Prozesse verfügen, mit denen es eine übermäßige Korrelation der Bonität des Gewährleistungsgebers mit der des Schuldners der gewährleisteten Position erkennen kann, die über die gemeinsame Abhängigkeit vom systematischen Risikofaktor hinaus auf eine Abhängigkeit ihrer Bonitäten von weiteren gemeinsamen Faktoren zurückzuführen ist.



§ 170 Lebensversicherung


vorherige Änderung nächste Änderung

Eine Lebensversicherung darf wie eine Gewährleistung durch den Versicherer berücksichtigt werden, wenn

1. dem sicherungsnehmenden Institut der Anspruch aus der Lebensversicherung offen verpfändet oder sicherungshalber abgetreten worden ist,



1 Eine Lebensversicherung darf für KSA-Positionen durch Anpassung des KSA-Risikogewichts nach § 40 und für IRBA-Positionen wie eine sonstige Sachsicherheit berücksichtigt werden, wenn

1. dem sicherungsnehmenden Institut der Anspruch aus der Lebensversicherung offen verpfändet oder sicherungshalber abgetreten worden und die Verpfändung oder Abtretung in allen Rechtsordnungen, die zum Zeitpunkt des die abgesicherte Position begründenden Vertragsabschlusses relevant sind, rechtswirksam und durchsetzbar ist,

2. der Versicherer von der Verpfändung oder Sicherungsabtretung des Anspruchs aus der Lebensversicherung in Kenntnis gesetzt worden ist und nach Bekanntgabe der Verpfändung oder Sicherungsabtretung nicht mehr berechtigt ist, Auszahlungen auf die Lebensversicherung ohne die vorherige Zustimmung des sicherungsnehmenden Instituts zu leisten,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. der Versicherer ein berücksichtigungsfähiger Gewährleistungsgeber nach § 163 Abs. 1 bis 3 ist,

4. für die Lebensversicherung vom Versicherer ein betragsmäßig nicht reduzierbarer Rückkaufswert verbindlich mitgeteilt worden ist,

5. das sicherungsnehmende Institut berechtigt ist, bei Eintritt des Gewährleistungsfalls den der Lebensversicherung zugrunde liegenden Versicherungsvertrag zu kündigen und den Rückkaufswert der Lebensversicherung zeitnah zu realisieren, und

6. das sicherungsnehmende Institut informiert werden wird, sobald der Versicherungsnehmer unter dem Versicherungsvertrag fällige Beträge nicht leistet.



3. der Versicherer Anforderungen unterliegt, die zur Umsetzung der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1) und der Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 28) in der jeweils geltenden Fassung erlassen worden sind, oder der Versicherer der Aufsicht durch eine zuständige Behörde eines Drittstaats unterliegt, der Aufsichts- und Regulierungsvorschriften anwendet, die mindestens den in der Europäischen Union angewendeten Vorschriften entsprechen,

4. für die Lebensversicherung vom Versicherer ein betragsmäßig nicht reduzierbarer Rückkaufswert verbindlich mitgeteilt worden ist, der auf Verlangen zeitnah auszuzahlen ist,

5. die Auszahlung des Rückkaufswerts nicht ohne die Zustimmung des sicherungsnehmenden Instituts verlangt werden kann und das sicherungsnehmende Institut berechtigt ist, bei Eintritt eines Ausfallereignisses für den Schuldner einer Position, für die die Lebensversicherung berücksichtigt wird, den der Lebensversicherung zugrunde liegenden Versicherungsvertrag zu kündigen und den Rückkaufswert der Lebensversicherung zu realisieren,

6. das sicherungsnehmende Institut informiert werden wird, sobald der Versicherungsnehmer unter dem Versicherungsvertrag fällige Beträge nicht leistet, und

7. die Lebensversicherung entweder bis zum Ende der Laufzeit der abzusichernden Position als Absicherung zur Verfügung steht, oder, soweit dies nicht möglich ist, weil das Versicherungsverhältnis bereits vor Ablauf der Laufzeit der abzusichernden Position endet, das Institut sichergestellt hat, dass der aus dem Versicherungsvertrag zu leistende Betrag bis zum Ende der Laufzeit der abzusichernden Position als Sicherheit zur Verfügung steht.

2 Der berücksichtigungsfähige Betrag der Lebensversicherung bestimmt sich wie der inkongruenzbereinigte Betrag für eine Gewährleistung nach § 204, wobei als Betrag der Gewährleistung der Rückkaufswert für diese Lebensversicherung und als Restlaufzeit die Restlaufzeit der abzusichernden Position zu verwenden ist.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 171a (neu)




§ 171a Zahlungszusagen für den Restwert von Leasinggegenständen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Ist ein Dritter, der nicht der Leasingnehmer ist, zur Zahlung eines Betrags für den Restwert eines Leasinggegenstands verpflichtet oder kann er zur Zahlung verpflichtet werden und erfüllt die jeweilige Verpflichtung die Anforderungen an eine berücksichtigungsfähige Gewährleistung nach § 162, wobei abweichend eine Beschränkung des Gewährleistungsfalls auf das Ablaufen des Leasingvertrags zulässig ist, darf diese Verpflichtung wie eine Garantie für die durch den Restwert des Leasinggegenstands gebildete Adressrisikoposition berücksichtigt werden.

§ 180 Methodenwahl für finanzielle Sicherheiten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein Institut, das



(1) 1 Ein Institut, das

1. berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten oder

2. berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarungen über

a) wechselseitige Geldforderungen und -schulden nach § 208 oder

b) nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen nach § 209

vorherige Änderung nächste Änderung

berücksichtigt, kann vorbehaltlich Satz 2 finanzielle Sicherheiten entweder allgemein mit ihrem KSA-Risikogewicht (einfache Methode für finanzielle Sicherheiten) oder mit ihrem schwankungsbereinigten Wert (umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten) berücksichtigen. Für die Gesamtheit der Adressenausfallrisikopositionen, die ein Handelsbuchinstitut seinem Handelsbuch zuordnet, und die Gesamtheit der IRBA-Positionen kann nur die umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten gewählt werden. Für die Gesamtheit der nicht durch Satz 2 erfassten Adressenausfallrisikopositionen darf ein Institut nur dauerhaft die umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten wählen.

(2) Hat ein Institut nach Absatz 1 die einfache Methode für finanzielle Sicherheiten gewählt, kann es für die Gesamtheit seiner KSA-Positionen als finanzielle Sicherheiten nur allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten berücksichtigen. Weiterhin sind in einem solchen Fall Adressenausfallrisikopositionen, die von Aufrechungsvereinbarungen über



berücksichtigt, kann vorbehaltlich Satz 2 finanzielle Sicherheiten entweder allgemein mit ihrem KSA-Risikogewicht (einfache Methode für finanzielle Sicherheiten) oder mit ihrem schwankungsbereinigten Wert (umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten) berücksichtigen. 2 Für die Gesamtheit der Adressenausfallrisikopositionen, die ein Handelsbuchinstitut seinem Handelsbuch zuordnet, und die Gesamtheit der IRBA-Positionen kann nur die umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten gewählt werden. 3 Für die Gesamtheit der nicht durch Satz 2 erfassten Adressenausfallrisikopositionen darf ein Institut nur dauerhaft die umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten wählen. 4 Im Einzelfall darf ein Institut abweichend von Satz 3 für einzelne Arten von Adressrisikopositionen, die nach der Entscheidung des Instituts übergangsweise oder nach § 70 ohne zeitliche Beschränkung von der Anwendung des IRBA ausgenommen sind, die einfache Methode für finanzielle Sicherheiten anwenden, sofern es gegenüber der Bundesanstalt nachweist, dass die ausnahmsweise Verwendung beider Methoden nicht selektiv genutzt wird, um die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken zu verringern, und auch nicht zur Umgehung bankaufsichtlicher Anforderungen führt.

(2) 1 Hat ein Institut nach Absatz 1 die einfache Methode für finanzielle Sicherheiten gewählt, kann es für die Gesamtheit seiner KSA-Positionen als finanzielle Sicherheiten nur allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten berücksichtigen. 2 Weiterhin sind in einem solchen Fall Adressenausfallrisikopositionen, die von Aufrechungsvereinbarungen über

1. wechselseitige Geldforderungen und -schulden, wenn nicht sämtliche in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Geldforderungen und -schulden in der Aufrechnungswährung denominiert sind, oder

2. nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen

erfasst werden, jeweils als separate KSA-Positionen zu berücksichtigen.

(3) Hat ein Institut nach Absatz 1 die Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten für KSA-Positionen nach der umfassenden Methode für finanzielle Sicherheiten gewählt, kann es für die Gesamtheit seiner Adressenausfallrisikopositionen

1. als finanzielle Sicherheiten allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten und nur mit ihrem schwankungsbereinigten Wert berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten und

2. als Aufrechnungspositionen solche aus Geldforderungen und -schulden und solche aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen

berücksichtigen.

(4) Wendet ein Handelsbuchinstitut nach Absatz 1 Satz 2 die umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten an, darf es für die Gesamtheit seiner Adressenausfallrisikopositionen, die es seinem Handelsbuch zuordnet, zusätzlich berücksichtigungsfähige Handelsbuchsicherheiten nach § 157 berücksichtigen.



§ 184 Bei Laufzeitunterschreitung berücksichtigungsfähiges Sicherungsinstrument


Ein bei Laufzeitunterschreitung berücksichtigungsfähiges Sicherungsinstrument ist jedes Sicherungsinstrument, das

1. weder eine sonstige IRBA-Sicherheit nach § 158,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. noch eine als berücksichtigungsfähige sonstige Gewährleistung zu berücksichtigende Lebensversicherung nach § 170, wenn das sicherungsnehmende Institut nicht sicherstellen kann, dass ein vor Fälligkeit der besicherten Position aus der Lebensversicherung zu leistender Betrag bis zur Erfüllung der besicherten Position zur Verfügung steht,

3. noch eine nach der
einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigende finanzielle Sicherheit nach § 155

ist, wenn seine Ursprungslaufzeit mindestens ein Jahr und seine für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit mindestens drei Monate beträgt.



2. noch eine nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigende finanzielle Sicherheit nach § 155

ist, wenn seine Ursprungslaufzeit mindestens ein Jahr und seine für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit nach § 182 Absatz 2 mindestens drei Monate beträgt.

§ 185 Besicherungswirkung der einfachen Methode


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten wird einer Adressenausfallrisikoposition, soweit diese durch eine allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit besichert ist, das KSA-Risikogewicht dieser finanziellen Sicherheit zugeordnet, wenn die Besicherung für die gesamte Restlaufzeit der KSA-Position zur Verfügung steht. Die finanzielle Sicherheit ist mit ihrem Marktwert zu berücksichtigen, der entsprechend § 173 Abs. 7 anzupassen ist.

(2) Das Risikogewicht des besicherten Teils beträgt vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5 mindestens 20 Prozent. Der nicht besicherte Teil der KSA-Position erhält das KSA-Risikogewicht, das für eine entsprechende unbesicherte KSA-Position anzusetzen ist.

(3) Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere erhalten das KSA-Risikogewicht 0 Prozent, wenn für sie sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1. Sowohl die Position als auch die Sicherheit sind Barmittel oder solche Schuldverschreibungen nach § 155 Satz 1 Nr. 3 bis 6 für die, wären sie unbesicherte KSA-Positionen des sicherungsnehmenden Instituts, ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent gelten würde.



(1) 1 Bei der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten wird einer Adressenausfallrisikoposition, soweit diese durch eine allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit besichert ist, das KSA-Risikogewicht dieser finanziellen Sicherheit zugeordnet, wenn die Besicherung für die gesamte Restlaufzeit der KSA-Position zur Verfügung steht. 2 Die finanzielle Sicherheit ist mit ihrem Marktwert zu berücksichtigen, der entsprechend § 173 Abs. 7 anzupassen ist.

(2) 1 Das Risikogewicht des besicherten Teils beträgt vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5 mindestens 20 Prozent. 2 Der nicht besicherte Teil der KSA-Position erhält das KSA-Risikogewicht, das für eine entsprechende unbesicherte KSA-Position anzusetzen ist.

(3) 1 Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere erhalten das KSA-Risikogewicht 0 Prozent, wenn für sie sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1. Sowohl die Position als auch die Sicherheit sind Barmittel oder solche Schuldverschreibungen nach § 155 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 6 für die, wären sie unbesicherte KSA-Positionen des sicherungsnehmenden Instituts, ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent gelten würde.

2. Position und Sicherheit lauten auf dieselbe Währung.

3. Die Ursprungslaufzeit der Transaktion beträgt nicht mehr als einen Geschäftstag, oder sowohl die Position als auch die Sicherheit werden täglich zu Marktpreisen bewertet und unterliegen täglichen Nachschussverpflichtungen.

4. Kommt der Kontrahent einer sich aus einer Neubewertung ergebenden Nachschusspflicht nicht innerhalb von vier Geschäftstagen nach, so muss die Sicherheit spätestens am Ende des vierten Geschäftstages veräußerbar sein.

5. Das Geschäft wird über ein für diese Art von Geschäft bewährtes Abrechnungssystem abgewickelt.

6. Das Geschäft wird auf der Grundlage von Standardrahmenverträgen durchgeführt.

7. Nach den Vertragsbedingungen ist das Geschäft fristlos kündbar, wenn der Kontrahent seiner Verpflichtung zur Einlieferung von Barmitteln oder Wertpapieren oder zur Leistung von Nachschusszahlungen nicht nachkommt oder in anderer Weise ausfällt.

8. Der Kontrahent ist ein wesentlicher Marktteilnehmer; wesentliche Marktteilnehmer sind

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Emittenten von Schuldverschreibungen nach § 155 Satz 1 Nr. 3 bis 6, für deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent gilt,



a) Emittenten von Schuldverschreibungen nach § 155 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 6, für deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent gilt,

b) Unternehmen, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Positionen der KSA-Forderungsklasse Institute zuzuweisen wären,

c) sonstige Finanzunternehmen und Versicherungsgesellschaften, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen ein KSA-Risikogewicht von höchstens 20 Prozent erhalten,

d) beaufsichtigte Kapitalanlagegesellschaften oder beaufsichtigte ausländische Investmentgesellschaften, die aufsichtlichen Eigenkapitalanforderungen oder Verschuldungsbeschränkungen unterliegen, und

e) beaufsichtigte Pensionskassen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Das KSA-Risikogewicht für Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere, die sämtliche Bedingungen nach Satz 1 mit Ausnahme von Nummer 8 erfüllen, beträgt 10 Prozent. Wird Satz 1 von einer zuständigen Behörde eines anderen Staates für Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere, die von der Zentralregierung oder Zentralnotenbank dieses Staates emittiert wurden, angewandt, dürfen Institute diese Behandlung für Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte über diese Wertpapiere übernehmen.

(4) Täglich zu Marktwerten bewertete derivative Adressenausfallrisikopositionen, die nicht durch an einer Wertpapier- oder Terminbörse gehandelte Derivate begründet werden, erhalten, soweit sie durch Bargeld oder bargeldähnliche Instrumente besichert sind, ein Risikogewicht von 0 Prozent, wenn die Verpflichtungen aus dem Derivat in der Währung dieser finanziellen Sicherheit zu erfüllen sind. Soweit die in Satz 1 genannten Geschäfte durch Schuldverschreibungen von solchen Emittenten nach § 155 Satz 1 Nr. 3 bis 6 besichert sind, für deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent gilt, erhalten die besicherten Teile der Adressensausfallrisikoposition in Höhe der Besicherung ein KSA-Risikogewicht von 10 Prozent.



2 Das KSA-Risikogewicht für Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere, die sämtliche Bedingungen nach Satz 1 mit Ausnahme von Nummer 8 erfüllen, beträgt 10 Prozent. 3 Wird Satz 1 von einer zuständigen Behörde eines anderen Staates für Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere, die von der Zentralregierung oder Zentralnotenbank dieses Staates emittiert wurden, angewandt, dürfen Institute diese Behandlung für Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte über diese Wertpapiere übernehmen.

(4) 1 Täglich zu Marktwerten bewertete derivative Adressenausfallrisikopositionen, die nicht durch an einer Wertpapier- oder Terminbörse gehandelte Derivate begründet werden, erhalten, soweit sie durch Bargeld oder bargeldähnliche Instrumente besichert sind, ein Risikogewicht von 0 Prozent, wenn die Verpflichtungen aus dem Derivat in der Währung dieser finanziellen Sicherheit zu erfüllen sind. 2 Soweit die in Satz 1 genannten Geschäfte durch Schuldverschreibungen von solchen Emittenten nach § 155 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 6 besichert sind, für deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent gilt, erhalten die besicherten Teile der Adressensausfallrisikoposition in Höhe der Besicherung ein KSA-Risikogewicht von 10 Prozent.

(5) Adressenausfallrisikopositionen dürfen mit einem KSA-Risikogewicht von 0 Prozent berücksichtigt werden, wenn Position und finanzielle Sicherheit auf dieselbe Währung lauten und soweit eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Die Sicherheit ist eine finanzielle Sicherheit nach § 155 Satz 1 Nr. 1 oder 2, oder



1. Die Sicherheit ist eine finanzielle Sicherheit nach § 155 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, oder

2. die Sicherheit ist eine Schuldverschreibung eines der in Absatz 4 Satz 2 bezeichneten Emittenten und wird zu nicht mehr als 80 Prozent ihres Marktwerts als finanzielle Sicherheit berücksichtigt.



§ 186 Laufzeitanpassungsfaktor für ein Sicherungsinstrument


Der Laufzeitanpassungsfaktor für ein Sicherungsinstrument ist in Bezug auf eine abzusichernde Position

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Eins, wenn die für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit des Sicherungsinstruments mindestens so lang ist wie die der abzusichernden Position,

2. sonst der Quotient aus der um 0,25 Jahre verminderten Restlaufzeit des Sicherungsinstruments TP als Zähler und der um 0,25 Jahre verminderten Restlaufzeit der abzusichernden Position TS als Nenner: (TP-0,25)/(TS-0,25).



1. Eins, wenn die nach § 182 Absatz 2 für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit des Sicherungsinstruments mindestens so lang ist wie die nach § 182 Absatz 1 für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit der abzusichernden Position,

2. sonst der Quotient aus der um 0,25 Jahre verminderten nach § 182 Absatz 2 für Absicherungszwecke zu berücksichtigenden Restlaufzeit des Sicherungsinstruments TP als Zähler und der um 0,25 Jahre verminderten nach § 182 Absatz 1 für Absicherungszwecke zu berücksichtigenden Restlaufzeit der abzusichernden Position TS als Nenner: (TP-0,25)/(TS-0,25).

§ 192 Vorgegebener Wertschwankungsfaktor


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der vorgegebene Wertschwankungsfaktor ist für



(1) 1 Der vorgegebene Wertschwankungsfaktor ist für

1. eine Adressenausfallrisikoposition,

2. eine berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit oder

3. jede Wertpapierart nach § 216 Abs. 3 für zu berücksichtigende Aufrechnungspositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen

vorherige Änderung nächste Änderung

für eine zugrunde zu legende Liquidationsdauer von zehn Geschäftstagen nach § 193 Abs. 2 Satz 2 der sich nach der Tabelle 16 der Anlage 1 ergebende Wertschwankungsfaktor. Ist nach § 193 Abs. 2 Satz 1 eine Liquidationsdauer von fünf Geschäftstagen zugrunde zu legen, ist zur Ermittlung des vorgegebenen Wertschwankungsfaktors der Wertschwankungsfaktor nach Satz 1 durch die Quadratwurzel aus Zwei zu dividieren. Für eine zugrunde zu legende Liquidationsdauer von 20 Geschäftstagen nach § 193 Abs. 1 ist zur Ermittlung des vorgegebenen Wertschwankungsfaktors der Wertschwankungsfaktor nach Satz 1 mit der Quadratwurzel aus Zwei zu multiplizieren. Die in Tabelle 16 der Anlage 1 genannten Bonitätsstufen beziehen sich auf die für die Zwecke der §§ 26 bis 39 vorgenommene aufsichtliche Zuordnung von Bonitätsbeurteilungskategorien zu Bonitätsstufen.

(2) Für finanzielle Sicherheiten nach § 155 Satz 1 Nr. 9 ist für die Bestimmung des Wertschwankungsfaktors eine Bonitätsstufe von 2 anzunehmen.

(3) Für Investmentanteile, die als finanzielle Sicherheit allgemein oder nur mit ihrem schwankungsbereinigten Wert berücksichtigungsfähig wären, ist der vorgegebene Wertschwankungsfaktor, falls die tatsächliche Zusammensetzung des zugrunde liegenden Investmentvermögens



für eine zugrunde zu legende Liquidationsdauer von zehn Geschäftstagen nach § 193 Abs. 2 Satz 2 der sich nach der Tabelle 16 der Anlage 1 ergebende Wertschwankungsfaktor. 2 Ist nach § 193 Abs. 2 Satz 1 eine Liquidationsdauer von fünf Geschäftstagen zugrunde zu legen, ist zur Ermittlung des vorgegebenen Wertschwankungsfaktors der Wertschwankungsfaktor nach Satz 1 durch die Quadratwurzel aus Zwei zu dividieren. 3 Für eine zugrunde zu legende Liquidationsdauer von 20 Geschäftstagen nach § 193 Abs. 1 ist zur Ermittlung des vorgegebenen Wertschwankungsfaktors der Wertschwankungsfaktor nach Satz 1 mit der Quadratwurzel aus Zwei zu multiplizieren. 4 Die in Tabelle 16 der Anlage 1 genannten Bonitätsstufen beziehen sich auf die für die Zwecke der §§ 26 bis 39 vorgenommene aufsichtliche Zuordnung von Bonitätsbeurteilungskategorien zu Bonitätsstufen.

(2) Für finanzielle Sicherheiten nach § 155 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 ist für die Bestimmung des Wertschwankungsfaktors eine Bonitätsstufe von 2 anzunehmen.

(3) Für Investmentanteile im Sinne des § 25 Absatz 12, die als finanzielle Sicherheit allgemein oder nur mit ihrem schwankungsbereinigten Wert berücksichtigungsfähig wären, ist der vorgegebene Wertschwankungsfaktor, falls die tatsächliche Zusammensetzung des zugrunde liegenden Investmentvermögens

1. bekannt ist, der betragsgewichtete Durchschnitt derjenigen Wertschwankungsfaktoren, die auf die Vermögensgegenstände anzuwenden wären, in die das Investmentvermögen investiert ist, oder

2. nicht bekannt ist, der höchste derjenigen Wertschwankungsfaktoren, die auf die Vermögensgegenstände anzuwenden wären, in die das Investmentvermögen investiert werden darf.

(4) In allen anderen Fällen, einschließlich von

1. Wertpapieren oder Waren, die im Rahmen von Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbaren Geschäften verkauft oder verliehen werden und die keine berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheiten sind, und

2. berücksichtigungsfähigen Handelsbuchsicherheiten,

ist der vorgegebene Wertschwankungsfaktor derselbe, wie derjenige für Aktien, die nicht in einen gängigen Aktienindex einbezogen sind, aber an einer Wertpapier- oder Terminbörse gehandelt werden.



§ 194 Anpassungsfaktor für nichttägliche Neubewertung


(1) Der Anpassungsfaktor für nichttägliche Neubewertung für

1. eine Adressenausfallrisikoposition,

2. eine berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit oder

3. eine Wertpapierart für eine Aufrechnungsposition aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen

ist die Quadratwurzel aus dem Quotienten aus der Summe des um einen Geschäftstag verminderten Neubewertungsabstands nach Absatz 2 und der zugrunde zu legenden Liquidationsdauer nach § 193 als Zähler und der zugrunde zu legenden Liquidationsdauer als Nenner.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Neubewertungsabstand ist die Anzahl von Geschäftstagen, die für eine Neubewertung für jede Position nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 seit dem Tag der vorhergehenden Neubewertung vergangen sind.



(2) Der Neubewertungsabstand ist die Anzahl von Geschäftstagen, die für eine Neubewertung für jede Position nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 seit dem Tag der vorhergehenden Neubewertung vergangen ist.

§ 198 Geeignetes Verfahren für die Schätzung von Schwankungsfaktoren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein für die Schätzung von Schwankungsfaktoren geeignetes Verfahren muss die in den Absätzen 2 bis 8 festgelegten Mindestanforderungen erfüllen. Korrelationen zwischen der unbesicherten Position, der finanziellen Sicherheit und/oder den Wechselkursen dürfen bei der Schätzung der Schwankungsfaktoren nicht berücksichtigt werden.

(2) Bei Schuldverschreibungen, die nach der Beurteilung einer anerkannten Ratingagentur Investmentqualität haben, können Institute die Schwankungsfaktoren für jede Wertpapierkategorie ermitteln. Bei der Abgrenzung der Wertpapierkategorien haben Institute der Art des Emittenten, der Bonitätsbeurteilung der Wertpapiere, ihrer Restlaufzeit und ihrer modifizierten Duration Rechnung zu tragen. Die Schätzung der Schwankungsfaktoren muss für die Wertpapiere, die das Institut einer Kategorie zuordnet, repräsentativ sein.



(1) 1 Ein für die Schätzung von Schwankungsfaktoren geeignetes Verfahren muss die in den Absätzen 2 bis 8 festgelegten Mindestanforderungen erfüllen. 2 Korrelationen zwischen der unbesicherten Position, der finanziellen Sicherheit und/oder den Wechselkursen dürfen bei der Schätzung der Schwankungsfaktoren nicht berücksichtigt werden.

(2) 1 Bei Schuldverschreibungen, die nach der Beurteilung einer anerkannten Ratingagentur Investmentqualität haben, können Institute die Schwankungsfaktoren für jede Wertpapierkategorie ermitteln. 2 Bei der Abgrenzung der Wertpapierkategorien haben Institute der Art des Emittenten, der Bonitätsbeurteilung der Wertpapiere, ihrer Restlaufzeit und ihrer modifizierten Duration Rechnung zu tragen. 3 Die Schätzung der Schwankungsfaktoren muss für die Wertpapiere, die das Institut einer Kategorie zuordnet, repräsentativ sein.

(3) Für Schuldverschreibungen, die nach der Beurteilung einer anerkannten Ratingagentur keine Investmentqualität haben und für berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten, die keine Schuldverschreibungen nach Absatz 2 sind, sind die Schwankungsfaktoren jeweils einzeln zu ermitteln.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Für die Ermittlung der Schwankungsfaktoren ist ein einseitiges Prognoseintervall mit einem Wahrscheinlichkeitsniveau in Höhe von 99 Prozent und ein effektiver historischer Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr zugrunde zu legen. Verwenden Institute Gewichtungsschemata oder andere Methoden, muss der effektive Beobachtungszeitraum mindestens ein Jahr betragen; der effektive Beobachtungszeitraum beträgt mindestens ein Jahr, wenn der gewichtete Durchschnitt der Zeitabstände der Beobachtungen vom Bezugspunkt einen Wert von sechs Monaten nicht unterschreitet. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall einen kürzeren Beobachtungszeitraum festlegen, wenn dies aufgrund einer signifikanten Zunahme der Kursvolatilität gerechtfertigt ist.



(4) 1 Für die Ermittlung der Schwankungsfaktoren ist ein einseitiges Prognoseintervall mit einem Wahrscheinlichkeitsniveau in Höhe von 99 Prozent und ein effektiver historischer Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr zugrunde zu legen. 2 Verwenden Institute Gewichtungsschemata oder andere Methoden, muss der effektive Beobachtungszeitraum mindestens ein Jahr betragen; der effektive Beobachtungszeitraum beträgt mindestens ein Jahr, wenn der gewichtete Durchschnitt der Zeitabstände der Beobachtungen vom Bezugspunkt einen Wert von sechs Monaten nicht unterschreitet. 3 Die Bundesanstalt kann im Einzelfall einen kürzeren Beobachtungszeitraum festlegen, wenn dies aufgrund einer signifikanten Zunahme der Kursvolatilität gerechtfertigt ist.

(4a) 1 Die Institute müssen in der Lage sein, festzustellen, ob die verwendeten Daten zu einer Unterschätzung der Schwankungsfaktoren führen. 2 Falls die verwendeten Daten zu einer Unterschätzung der Schwankungsfaktoren führen, müssen Stressszenarien verwendet werden.


(5) Die zur Schätzung verwendeten Daten und darauf aufbauend die selbst geschätzten Schwankungsfaktoren müssen bei wesentlichen Änderungen der Marktwerte, mindestens jedoch vierteljährlich, aktualisiert werden.

(6) Die Schätzungen der Schwankungsfaktoren müssen in das tägliche Risikomess- und -steuerungsverfahren, einschließlich des internen Limitsystems, einbezogen werden.

(7) Das Institut muss die Einhaltung seiner dokumentierten Verfahren und Kontrollen hinsichtlich der selbstgeschätzten Schwankungsfaktoren und hinsichtlich deren Einbeziehung in sein Risikomess- und -steuerungsverfahren sicherstellen und zuverlässig überwachen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(8) Die Verfahren des Instituts zur Ermittlung der selbstgeschätzten Schwankungsfaktoren müssen regelmäßig von der internen Revision geprüft werden. Mindestens jährlich sind von der internen Revision jedenfalls folgende Punkte zu überprüfen:



(8) 1 Die Verfahren des Instituts zur Ermittlung der selbstgeschätzten Schwankungsfaktoren müssen regelmäßig von der internen Revision geprüft werden. 2 Mindestens jährlich sind von der internen Revision jedenfalls folgende Punkte zu überprüfen:

1. die Einbeziehung der selbstgeschätzten Schwankungsfaktoren in die tägliche Risikomessung und -steuerung,

2. die Validierung wesentlicher Änderungen im Schätzverfahren,

3. die Sicherstellung der Konsistenz, Aktualität, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit der Datenquellen, die für die Schätzung verwendet werden, sowie

4. die Richtigkeit und Angemessenheit der Volatilitätsannahmen.



§ 199 Entscheidung für die Verwendung modellbasierter Schwankungszuschläge


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein Institut kann zur Ermittlung von Schwankungszuschlägen für Aufrechnungspositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen modellbasierte Schwankungszuschläge nach § 203 verwenden, wenn es über ein geeignetes Modell zur Ermittlung von Schwankungszuschlägen nach § 200 verfügt. Wählt das Institut die Verwendung modellbasierter Schwankungszuschläge, hat diese Wahl einheitlich und dauerhaft zu erfolgen.

(2) Von der einheitlichen Verwendung modellbasierter Schwankungszuschläge dürfen unwesentliche Teile der Gesamtheit der Aufrechnungspositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen ausgenommen werden. Für diese unwesentlichen Teile kann sich das Institut nach Maßgabe des § 190 Abs. 2 selbstgeschätzte Schwankungsfaktoren oder aufsichtlich vorgegebener Wert- und Währungsschwankungsfaktoren verwenden.

(3) Ein Institut, das zur Ermittlung von Schwankungszuschlägen ein geeignetes Modell nach § 200 verwendet, darf nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach Zustimmung der Bundesanstalt zur Verwendung selbstgeschätzter Schwankungsfaktoren oder aufsichtlich vorgegebener Wert- und Währungsschwankungsfaktoren wechseln. Die Zustimmung zum beabsichtigten Wechsel ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der Bundesanstalt zu beantragen.



(1) 1 Ein Institut kann zur Ermittlung von Schwankungszuschlägen für Aufrechnungspositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen modellbasierte Schwankungszuschläge nach § 203 verwenden, wenn es über ein geeignetes Modell zur Ermittlung von Schwankungszuschlägen nach § 200 verfügt. 2 Wählt das Institut die Verwendung modellbasierter Schwankungszuschläge, hat diese Wahl einheitlich und dauerhaft zu erfolgen.

(2) 1 Von der einheitlichen Verwendung modellbasierter Schwankungszuschläge dürfen unwesentliche Teile der Gesamtheit der Aufrechnungspositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen ausgenommen werden. 2 Für diese unwesentlichen Teile kann das Institut nach Maßgabe des § 190 Abs. 2 selbstgeschätzte Schwankungsfaktoren oder aufsichtlich vorgegebene Wert- und Währungsschwankungsfaktoren verwenden.

(3) 1 Ein Institut, das zur Ermittlung von Schwankungszuschlägen ein geeignetes Modell nach § 200 verwendet, darf nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach Zustimmung der Bundesanstalt zur Verwendung selbstgeschätzter Schwankungsfaktoren oder aufsichtlich vorgegebener Wert- und Währungsschwankungsfaktoren wechseln. 2 Die Zustimmung zum beabsichtigten Wechsel ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der Bundesanstalt zu beantragen.

§ 200 Geeignetes Modell zur Ermittlung modellbasierter Schwankungszuschläge


(1) Ein in seiner Eignung bestätigtes eigenes Risikomodell im Sinne von § 313 Abs. 1 Satz 1, dessen Anwendungsbereich zumindest die durch ein Modell zur Ermittlung von Schwankungszuschlägen zu erfassenden Risikofaktoren abdeckt, ist zur Ermittlung modellbasierter Schwankungszuschläge geeignet, wenn ein Institut die Geschäfte, für die es das eigene Risikomodell zur Ermittlung von Schwankungsfaktoren verwendet, bei der Beurteilung der Prognosegüte nach § 318 des Risikomodells berücksichtigt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Verfügt ein Institut nicht über ein in seiner Eignung bestätigtes eigenes Risikomodell im Sinne von § 313 Abs. 1 Satz 1, darf es nach vorheriger schriftlicher Eignungsbestätigung durch die Bundesanstalt zur Ermittlung modellbasierter Schwankungsfaktoren ein Modell nutzen, das die Mindestanforderungen nach den §§ 201 und 202 erfüllt. Die Bundesanstalt bestätigt auf Antrag des Instituts und auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes die Eignung für ein solches Modell. Hält ein in seiner Eignung bestätigtes Modell die Mindestanforderungen nach den §§ 201 und 202 nicht mehr ein, kann die Bundesanstalt die Eignungsbestätigung widerrufen.



(2) 1 Verfügt ein Institut nicht über ein in seiner Eignung bestätigtes eigenes Risikomodell im Sinne von § 313 Abs. 1 Satz 1, darf es nach vorheriger schriftlicher Eignungsbestätigung durch die Bundesanstalt zur Ermittlung modellbasierter Schwankungszuschläge ein Modell nutzen, das die Mindestanforderungen nach den §§ 201 und 202 erfüllt. 2 Die Bundesanstalt bestätigt auf Antrag des Instituts und auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes die Eignung für ein solches Modell. 3 Hält ein in seiner Eignung bestätigtes Modell die Mindestanforderungen nach den §§ 201 und 202 nicht mehr ein, kann die Bundesanstalt die Eignungsbestätigung widerrufen.

§ 205 Betrag einer berücksichtigungsfähigen Gewährleistung


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Betrag einer berücksichtigungsfähigen Gewährleistung ist, wenn sie



1 Der Betrag einer berücksichtigungsfähigen Gewährleistung ist, wenn sie

1. im Höchstbetrag begrenzt ist, der Höchstbetrag,

2. eine Garantie ist, die nicht sämtliche vom Kreditnehmer aus der garantierten Position geschuldeten Zahlungen abdeckt, der um den Wert der nicht abgedeckten Zahlungen verminderte Betrag oder Höchstbetrag der Garantie,

3. ein Kreditderivat ist, das als Kreditereignis nicht den Fall einschließt, dass der Kreditnehmer seine Zahlungsverpflichtungen aus der Position, für die das Kreditderivat berücksichtigt werden soll, unter Verzicht oder Stundung von Kapital, Zinsen oder Gebühren zulasten des sicherungsnehmenden Instituts restrukturiert und eine solche Restrukturierung beim sicherungsnehmenden Institut eine Minderung des bilanziellen Eigenkapitals oder eine Aufwandsbuchung auslöste,

a) wenn die Summe der Bemessungsgrundlagen sämtlicher Positionen, für die das Kreditderivat berücksichtigt werden soll, nicht geringer als der bei Eintritt eines Kreditereignisses zu zahlende Betrag ist, 60 Prozent dieses Betrags,

b) sonst 60 Prozent der Summe der Bemessungsgrundlagen sämtlicher Positionen, für die das Kreditderivat berücksichtigt werden soll,

4. eine wie eine berücksichtigungsfähige sonstige Gewährleistung zu berücksichtigende Bareinlage bei einem Drittinstitut oder ein bei einem Drittinstitut verwahrtes Einlagenzertifikat des sicherungsnehmenden Instituts nach § 169 ist, der Nominalbetrag der Bareinlage oder des Einlagenzertifikats,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. eine wie eine berücksichtigungsfähige sonstige Gewährleistung zu berücksichtigende Lebensversicherung nach § 170 ist, der Rückkaufswert für diese Lebensversicherung,

6. eine wie eine berücksichtigungsfähige sonstige Gewährleistung zu berücksichtigende
Schuldverschreibung nach § 171 ist, die auf Verlangen durch den Emittenten zurückerworben wird,



5. eine wie eine berücksichtigungsfähige sonstige Gewährleistung zu berücksichtigende Schuldverschreibung nach § 171 ist, die auf Verlangen durch den Emittenten zurückerworben wird,

a) der Nominalbetrag, wenn die Schuldverschreibung zu diesem zurückerworben werden müsste, oder

vorherige Änderung nächste Änderung

b) der Betrag mit dem sie als allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit nach § 155 Satz 1 Nr. 9 zu berücksichtigen wäre, wenn die Schuldverschreibung zum Marktwert zurückerworben werden müsste.

In
allen anderen Fällen ist der bei Eintritt des Gewährleistungsfalls an das sicherungsnehmende Institut zu zahlende Betrag maßgeblich.



b) der Betrag mit dem sie als allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit nach § 155 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 zu berücksichtigen wäre, wenn die Schuldverschreibung zum Marktwert zurückerworben werden müsste.

2 In
allen anderen Fällen ist der bei Eintritt des Gewährleistungsfalls an das sicherungsnehmende Institut zu zahlende Betrag maßgeblich.

§ 206 Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarungen


(1) Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarungen sind die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllende Aufrechnungsvereinbarungen über Derivate nach § 207, Aufrechnungsvereinbarungen über Geldforderungen und Geldschulden nach § 208, Aufrechnungsvereinbarungen über nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen nach § 209 sowie produktübergreifende Aufrechnungsvereinbarungen nach § 210.

(2) Eine berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung liegt nur dann vor, wenn sie

1. eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung ist, die ein Institut mit seinem Vertragspartner in Bezug auf die in sie einbezogenen Geschäfte geschlossen hat,

2. im Inland oder international gebräuchlich ist oder von einem Spitzenverband der Institute zur Verwendung empfohlen wurde,

3. sicherstellt, dass im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus sämtlichen der von der Aufrechnungsvereinbarung erfassten Ansprüche und Verpflichtungen nur ein einziger Saldobetrag von der einen an die andere Vertragspartei geschuldet wird,

4. dem Institut das Recht gibt, alle einbezogenen Geschäfte durch einseitige Erklärung einheitlich mit der Wirkung nach Nummer 3 zu beenden, wenn der Vertragspartner die ihm aus einem einzelnen Geschäft obliegende Leistung nicht erbringt, und

5. keine Bestimmung enthält, wonach eine weiterbestehende Vertragspartei die Möglichkeit hat, nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Insolvenzmasse zu leisten, wenn der Insolvenzschuldner eine einheitliche Forderung hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Für die Berücksichtigungsfähigkeit nach Absatz 2 muss das Institut über die erforderlichen Belege verfügen, mit denen es den Abschluss der Aufrechnungsvereinbarung und die Einbeziehung der auf ihrer Grundlage abgeschlossenen Geschäfte in diese im Streitfall beweisen kann und sich von der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung und der Einbeziehung der davon erfassten Geschäfte auf der Grundlage eines geeigneten Rechtsgutachtens überzeugt haben, das von einer sachkundigen und, soweit eine ausländische Rechtsordnung berührt ist, von einer sachkundigen und unabhängigen Stelle erstellt wurde. Die Rechtswirksamkeit ist laufend im Hinblick auf mögliche Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften zu überprüfen. Die Auswirkungen berücksichtigungsfähiger Aufrechnungsvereinbarungen sind sowohl in die Messung und Steuerung des Gesamtkreditrisikos jedes einzelnen Vertragspartners als auch in die Kreditrisikomessung und -steuerung des Instituts insgesamt einzubeziehen.



(3) 1 Für die Berücksichtigungsfähigkeit nach Absatz 2 muss das Institut über die erforderlichen Belege verfügen, mit denen es den Abschluss der Aufrechnungsvereinbarung und die Einbeziehung der auf ihrer Grundlage abgeschlossenen Geschäfte in diese im Streitfall beweisen kann und sich von der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung und der Einbeziehung der davon erfassten Geschäfte auf der Grundlage eines geeigneten Rechtsgutachtens überzeugt haben, das von einer sachkundigen und, soweit eine ausländische Rechtsordnung berührt ist, von einer sachkundigen und unabhängigen Stelle erstellt wurde. 2 Die Rechtswirksamkeit ist laufend im Hinblick auf mögliche Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften zu überprüfen. 3 Die Auswirkungen berücksichtigungsfähiger Aufrechnungsvereinbarungen sind sowohl in die Messung und Steuerung des Gesamtkreditrisikos jedes einzelnen Vertragspartners als auch in die Kreditrisikomessung und -steuerung des Instituts insgesamt einzubeziehen. 4 Institute, die berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarungen risikomindernd in Anrechnung bringen, haben die Offenlegungsanforderungen des § 336 einzuhalten.

(4) Die Bundesanstalt kann den Instituten untersagen, eine Aufrechnungsvereinbarung zu berücksichtigen, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 oder 3 oder nach den §§ 207 bis 210 nicht erfüllt sind oder begründete Zweifel an der Rechtswirksamkeit der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung bestehen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 207 Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über Derivate


(1) Eine berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über Derivate ist jede zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung für Derivate zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner, wenn die von dieser Aufrechnungsvereinbarung erfassten derivativen Adressenausfallrisikopositionen, wären sie Positionen beim aufrechnenden Institut, entweder ausschließlich als KSA-Positionen oder ausschließlich als IRBA-Positionen angerechnet würden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Ein Institut hat seine Absicht, die Nettobemessungsgrundlage für Derivate nach § 211 unter Berücksichtigung einer bestimmten Art von Aufrechungsvereinbarung zu ermitteln, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unter Bezeichnung der Aufrechnungsvereinbarung und des Rechtsgutachtens nach § 206 Abs. 3 Satz 1 einschließlich vorhandener Aktualisierungen anzuzeigen. Der Bundesanstalt ist eine Abschrift der Aufrechnungsvereinbarung unmittelbar oder über einen Spitzenverband der Institute zu übermitteln. Ist die in Satz 2 genannte Aufrechnungsvereinbarung nicht in deutscher Sprache abgefasst, ist auf Verlangen der Bundesanstalt eine von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen. § 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. Das Rechtsgutachten nach § 206 Abs. 3 Satz 1 hat das Institut der Bundesanstalt auf deren Verlangen vorzulegen.



(2) 1 Ein Institut hat seine Absicht, die Nettobemessungsgrundlage für Derivate nach § 211 unter Berücksichtigung einer bestimmten Art von Aufrechungsvereinbarung zu ermitteln, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unter Bezeichnung der Aufrechnungsvereinbarung und des Rechtsgutachtens nach § 206 Abs. 3 Satz 1 einschließlich vorhandener Aktualisierungen in papierhafter und in elektronisch lesbarer Form anzuzeigen nachfolgende Aktualisierungen darf ein Institut auch allein in elektronisch lesbarer Form anzeigen. 2 Der Bundesanstalt ist eine Abschrift der Aufrechnungsvereinbarung unmittelbar oder über einen Spitzenverband der Institute zu übermitteln. 3 Ist die in Satz 2 genannte Aufrechnungsvereinbarung nicht in deutscher Sprache abgefasst, ist auf Verlangen der Bundesanstalt eine von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen. 4 § 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. 5 Das Rechtsgutachten nach § 206 Abs. 3 Satz 1 hat das Institut der Bundesanstalt auf deren Verlangen vorzulegen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 208 Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über wechselseitige Geldforderungen und -schulden


(1) Eine berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über wechselseitige Geldforderungen und -schulden ist jede zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung, in die ausschließlich aus der Hingabe von Geld entstandene und in Geld zu erfüllende gegenseitige Ansprüche und Verpflichtungen zwischen den Vertragsparteien einbezogen sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Ein Institut hat seine Absicht, die Nettobemessungsgrundlage für Geldforderungen und -schulden nach § 212 unter Berücksichtigung einer bestimmten Art von Aufrechungsvereinbarung zu ermitteln, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unter Bezeichnung der Aufrechnungsvereinbarung und des Rechtsgutachtens nach § 206 Abs. 3 Satz 1 einschließlich vorhandener Aktualisierungen anzuzeigen. Der Bundesanstalt ist eine Abschrift der Aufrechnungsvereinbarung und des Rechtsgutachtens nach § 206 Abs. 3 Satz 1 einschließlich vorhandener Aktualisierungen unmittelbar oder über einen Spitzenverband der Institute zu übermitteln. Sind die in Satz 2 genannten Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefasst, ist auf Verlangen der Bundesanstalt eine von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen. § 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.



(2) 1 Ein Institut hat seine Absicht, die Nettobemessungsgrundlage für Geldforderungen und -schulden nach § 212 unter Berücksichtigung einer bestimmten Art von Aufrechungsvereinbarung zu ermitteln, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unter Bezeichnung der Aufrechnungsvereinbarung und des Rechtsgutachtens nach § 206 Abs. 3 Satz 1 einschließlich vorhandener Aktualisierungen in papierhafter und in elektronisch lesbarer Form anzuzeigen nachfolgende Aktualisierungen darf ein Institut auch allein in elektronisch lesbarer Form anzeigen. 2 Der Bundesanstalt ist eine Abschrift der Aufrechnungsvereinbarung und des Rechtsgutachtens nach § 206 Abs. 3 Satz 1 einschließlich vorhandener Aktualisierungen unmittelbar oder über einen Spitzenverband der Institute zu übermitteln. 3 Sind die in Satz 2 genannten Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefasst, ist auf Verlangen der Bundesanstalt eine von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen. 4 § 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(3) Eine Aufrechnungsvereinbarung über wechselseitige Geldforderungen und -schulden ist nur dann berücksichtigungsfähig, wenn das Institut

1. während der gesamten Laufzeit der erhaltenen Geldbeträge uneingeschränkt über diese verfügen kann und sie ihm während der Laufzeit nicht einseitig durch den Vertragspartner wieder entzogen werden können,

2. das Adressenausfallrisiko, das ihm aus den hingegebenen Geldbeträgen erwächst, jederzeit auf Nettobasis bestimmen kann und

3. es die Geldbeträge, die in der Aufrechnungsvereinbarung erfasst werden, jederzeit identifizieren kann.



§ 210 Berücksichtigungsfähige produktübergreifende Aufrechnungsvereinbarung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Eine produktübergreifende Aufrechnungsvereinbarung ohne Einbeziehung von Derivaten ist jede zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner, die Ansprüche und Verpflichtungen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen oder sonstigen Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder Waren erfasst und nicht unter § 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 fällt. Eine produktübergreifende Aufrechnungsvereinbarung mit Einbeziehung von Derivaten ist jede zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner, die sowohl Ansprüche und Verpflichtungen aus Derivaten als auch Ansprüche und Verpflichtungen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen sowie sonstigen Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder Waren erfasst. Ansprüche und Verpflichtungen können auch Saldobeträge nach § 206 Abs. 2 Nr. 3 aus Aufrechnungsvereinbarungen nach den §§ 207 und 209 sein.

(2) Für Zwecke der Anerkennung einer ermäßigten Anrechnung über eine produktübergreifende Aufrechnungsvereinbarung ist das Rechtsgutachten nach § 206 Abs. 3 Satz 1 stets von einer sachkundigen und unabhängigen Stelle zu erstellen. Beabsichtigt ein Institut, die Nettobemessungsgrundlage für produktübergreifende Aufrechnungspositionen nach § 217 unter Berücksichtigung einer bestimmten Art von Aufrechungsvereinbarung zu ermitteln, gilt § 208 Abs. 2 entsprechend. Darüber hinaus gilt § 24 Abs. 4 Nr. 8 bis 10 und 14 bis 17 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung entsprechend.



(1) 1 Eine produktübergreifende Aufrechnungsvereinbarung ohne Einbeziehung von Derivaten ist jede zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner, die Ansprüche und Verpflichtungen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen oder sonstigen Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder Waren erfasst und nicht unter § 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 fällt. 2 Eine produktübergreifende Aufrechnungsvereinbarung mit Einbeziehung von Derivaten ist jede zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner, die sowohl Ansprüche und Verpflichtungen aus Derivaten als auch Ansprüche und Verpflichtungen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen sowie sonstigen Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder Waren erfasst. 3 Ansprüche und Verpflichtungen können auch Saldobeträge nach § 206 Abs. 2 Nr. 3 aus Aufrechnungsvereinbarungen nach den §§ 207 und 209 sein.

(2) 1 Für Zwecke der Anerkennung einer ermäßigten Anrechnung über eine produktübergreifende Aufrechnungsvereinbarung ist das Rechtsgutachten nach § 206 Abs. 3 Satz 1 stets von einer sachkundigen und unabhängigen Stelle zu erstellen. 2 Beabsichtigt ein Institut, die Nettobemessungsgrundlage für produktübergreifende Aufrechnungspositionen nach § 217 unter Berücksichtigung einer bestimmten Art von Aufrechungsvereinbarung zu ermitteln, gilt § 208 Abs. 2 entsprechend.

§ 221 Zuordnung der SM-Risikopositionen zu Absicherungsgruppen


(1) Jede SM-Risikoposition bildet eine eigenständige Absicherungsgruppe, soweit sie nicht nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 mit anderen SM-Risikopositionen zu einer Absicherungsgruppe zusammenzufassen ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die der Risikokategorie 1 nach Tabelle 26 der Anlage 1 zugeordneten SM-Zinsrisikopositionen sind nach Laufzeit und der Art ihres zugrunde liegenden Referenzzinssatzes einem der sechs Fälle nach Tabelle 27 der Anlage 1 zuzuordnen. Die SM-Zinsrisikopositionen jeweils einer der Fälle der Tabelle 27 der Anlage 1 bilden eine Absicherungsgruppe, soweit sie auf dieselbe Währung lauten.

(3) Für jeden Referenzschuldner einer Basiswertkomponente aus einem Credit Default Swap ist eine eigene Absicherungsgruppe zu bilden.

(4) Für jeden Schuldner einer SM-Zinsrisikoposition, deren besonderes Kursrisiko nach § 303 mit einem Anrechnungssatz von mehr als 1,6 Prozent zu berücksichtigen wäre, ist eine eigene Absicherungsgruppe zu bilden. Der separaten Absicherungsgruppe nach Satz 1 sind abweichend von Absatz 3 auch SM-Risikopositionen in Basiswertkomponenten aus Credit Default Swaps zuzuordnen, wenn deren Referenzschuldner mit dem Schuldner nach Satz 1 identisch ist.

(5) Andere SM-Risikopositionen als SM-Zinsrisikopositionen dürfen nur derselben Absicherungsgruppe zugeordnet werden, wenn ihnen gleiche Finanzinstrumente, Waren oder Edelmetalle zugrunde liegen. Davon abweichend können



(2) 1 Die der Risikokategorie 1 nach Tabelle 26 der Anlage 1 zugeordneten SM-Zinsrisikopositionen sind nach Laufzeit und der Art ihres zugrunde liegenden Referenzzinssatzes einem der sechs Fälle nach Tabelle 27 der Anlage 1 zuzuordnen. 2 Die SM-Zinsrisikopositionen jeweils einer der Fälle der Tabelle 27 der Anlage 1 bilden eine Absicherungsgruppe, soweit sie auf dieselbe Währung lauten.

(3) 1 Für jeden Referenzschuldner einer Basiswertkomponente aus einem Credit Default Swap ist eine eigene Absicherungsgruppe zu bilden. 2 Nth-to-default-Credit Default Swaps sind hierbei wie folgt zu behandeln:

1. Die Höhe der Risikoposition aus einer Basiswertkomponente in einem Korb, der einem nth-to-default-Credit Default Swap zugrunde liegt, ergibt sich aus dem Nominalbetrag der Verbindlichkeit der Referenzeinheit, multipliziert mit der modifizierten Duration des nth-to-default-Credit Default Swaps bezogen auf die Veränderung des Kreditspreads der Referenzeinheit.

2. 1 Für jede Basiswertkomponente in einem Korb, der einem gegebenen nth-to-default-Credit Default Swap zugrunde liegt, muss eine eigene Absicherungsgruppe gebildet werden. 2 Risikopositionen aus verschiedenen nth-to-default-Credit Default Swaps dürfen nicht in derselben Absicherungsgruppe zusammengefasst werden.

3. Für jede Absicherungsgruppe, die für eine Basiswertkomponente eines nth-to-default-Credit Default Swaps gebildet wird, gilt bei Basiswertkomponenten, die von einer anerkannten Ratingagentur ein Rating entsprechend der Bonitätsstufen 1 bis 3 erhalten haben, ein Risikofaktor von 0,3 und bei anderen Basiswertkomponenten ein Risikofaktor von 0,6.

(4) 1 Für jeden Schuldner einer SM-Zinsrisikoposition, deren besonderes Kursrisiko nach § 303 mit einem Anrechnungssatz von mehr als 1,6 Prozent zu berücksichtigen wäre, ist eine eigene Absicherungsgruppe zu bilden. 2 Der separaten Absicherungsgruppe nach Satz 1 sind abweichend von Absatz 3 auch SM-Risikopositionen in Basiswertkomponenten aus Credit Default Swaps zuzuordnen, wenn deren Referenzschuldner mit dem Schuldner nach Satz 1 identisch ist.

(5) 1 Andere SM-Risikopositionen als SM-Zinsrisikopositionen dürfen nur derselben Absicherungsgruppe zugeordnet werden, wenn ihnen gleiche Finanzinstrumente, Waren oder Edelmetalle zugrunde liegen. 2 Davon abweichend können

1. SM-Risikopositionen in Aktien desselben Emittenten,

2. SM-Risikopositionen in Lieferansprüchen oder -verpflichtungen für elektrischen Strom, wenn diese innerhalb derselben 24-Stunden-Periode bezogen auf denselben Spitzen- oder Normallastzeitraum bestehen,

3. SM-Risikopositionen in Rohwaren, die sich auf dieselbe Rohware beziehen, sowie

4. SM-Risikopositionen in Edelmetallen, die sich auf dasselbe Edelmetall beziehen,

vorherige Änderung nächste Änderung

jeweils in einer Absicherungsgruppe zusammengefasst werden. Indizes dürfen nicht mit den darin enthaltenen Finanzinstrumenten, Waren oder Edelmetallen zu einer Absicherungsgruppe zusammengefasst werden, sondern sind jeweils einer eigenen Absicherungsgruppe zuzuordnen.



jeweils in einer Absicherungsgruppe zusammengefasst werden. 3 Indizes dürfen nicht mit den darin enthaltenen Finanzinstrumenten, Waren oder Edelmetallen zu einer Absicherungsgruppe zusammengefasst werden, sondern sind jeweils einer eigenen Absicherungsgruppe zuzuordnen.

§ 222 Anwendung der IMM


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein Institut darf die IMM nur nach Zustimmung durch die Bundesanstalt anwenden. Die Zustimmung kann nur dann erteilt werden, wenn die Bundesanstalt auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes die Einhaltung der Mindestanforderungen nach § 224 durch das Institut festgestellt hat. Die Bundesanstalt kann zum Zweck der teilweisen Nutzung der IMM nach Absatz 3 und 4 eine entsprechend eingeschränkte Zustimmung erteilen. Ein Institut hat die IMM nach Maßgabe der Zustimmung der Bundesanstalt dauerhaft anzuwenden.

(2) Hält ein Institut die Voraussetzungen nach § 224 nicht mehr ein, so hat es die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank umgehend zu informieren und



(1) 1 Ein Institut darf die IMM nur nach Zustimmung durch die Bundesanstalt anwenden. 2 Die Zustimmung kann nur dann erteilt werden, wenn die Bundesanstalt auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes die Einhaltung der Mindestanforderungen nach § 224 durch das Institut festgestellt hat. 3 Die Bundesanstalt kann zum Zweck der teilweisen Nutzung der IMM nach Absatz 3 und 4 eine entsprechend eingeschränkte Zustimmung erteilen. 4 Ein Institut hat die IMM nach Maßgabe der Zustimmung der Bundesanstalt dauerhaft anzuwenden. 5 Wesentliche Änderungen und Erweiterungen der IMM bedürfen einer erneuten Zustimmung. 6 Bedeutende und unbedeutende Änderungen erfordern keine erneute Eignungsprüfung, sind aber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich anzuzeigen; bedeutende Änderungen sind vor Verwendung der geänderten IMM mit der Bundesanstalt abzustimmen.

(2) 1 Hält ein Institut die Voraussetzungen nach § 224 nicht mehr ein, so hat es die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank umgehend zu informieren und

1. einen plausiblen Plan vorzulegen, wie es zeitnah die Anforderungen wieder einhalten wird, und diesen Plan fristgemäß umzusetzen oder

2. nachzuweisen, dass die Auswirkungen der Nichteinhaltung unwesentlich sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

Andernfalls kann die Bundesanstalt die Zustimmung zur Anwendung widerrufen.



2 Andernfalls kann die Bundesanstalt die Zustimmung zur Anwendung widerrufen.

(3) Adressenausfallrisikopositionen und Aufrechnungspositionen, die bezogen auf ihre Bemessungsgrundlagen oder Nettobemessungsgrundlagen von untergeordneter Bedeutung sind, darf ein Institut dauerhaft von der Einbeziehung in die IMM ausnehmen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Das Institut darf die Bemessungs- oder Nettobemessungsgrundlagen von Positionen in zeitlich gestaffelten Schritten nur aufgrund eines entsprechenden Planes und mit Zustimmung der Bundesanstalt in die IMM einbeziehen. Die Bundesanstalt erteilt die Zustimmung nur, wenn bereits bei Erstanwendung der IMM ein wesentlicher Teil der in Satz 1 genannten Positionen einbezogen wird und die übrigen Positionen vorbehaltlich Absatz 1 innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der IMM erfasst werden.

(5) Ein Institut, das zur Ermittlung von Bemessungsgrundlagen oder Nettobemessungsgrundlagen von Aufrechnungspositionen die IMM verwendet, darf für diese Positionen nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach Zustimmung der Bundesanstalt zu einem anderen Ansatz wechseln. Die Zustimmung zum beabsichtigten Wechsel ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der Bundesanstalt zu beantragen.



(4) 1 Das Institut darf die Bemessungs- oder Nettobemessungsgrundlagen von Positionen in zeitlich gestaffelten Schritten nur aufgrund eines entsprechenden Planes und mit Zustimmung der Bundesanstalt in die IMM einbeziehen. 2 Die Bundesanstalt erteilt die Zustimmung nur, wenn bereits bei Erstanwendung der IMM ein wesentlicher Teil der in Satz 1 genannten Positionen einbezogen wird und die übrigen Positionen vorbehaltlich Absatz 1 innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der IMM erfasst werden.

(5) 1 Ein Institut, das zur Ermittlung von Bemessungsgrundlagen oder Nettobemessungsgrundlagen von Aufrechnungspositionen die IMM verwendet, darf für diese Positionen nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach Zustimmung der Bundesanstalt zu einem anderen Ansatz wechseln. 2 Die Zustimmung zum beabsichtigten Wechsel ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der Bundesanstalt zu beantragen.

§ 223 Nettobemessungsgrundlage nach der IMM


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für Zwecke der IMM bildet jede Adressenausfallrisikoposition, die nicht in eine berücksichtigungsfähige Aufrechnungsposition einbezogen ist, eine eigene Aufrechnungsposition. Die Bemessungsgrundlage für diese Adressenausfallrisikoposition ist ihre Nettobemessungsgrundlage nach der IMM.

(2) Nettobemessungsgrundlage nach der IMM ist der nach Absatz 6 gewichtete Durchschnitt der effektiven Erwartungswerte der Verteilung der positiven Marktwerte multipliziert mit einem nach Absatz 7 zu bestimmenden Faktor. Abweichend hiervon kann ein Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt Berechnungen vornehmen, die zu höheren Nettobemessungsgrundlagen führen.

(3) Die Nettobemessungsgrundlage ist separat für jede Aufrechnungsposition zu ermitteln. Hierzu ist ein Modell zu verwenden, das die Verteilung zukünftiger positiver Marktwerte der Aufrechnungsposition als Folge von Änderungen von Marktpreisen schätzt.

(4) Über die als Teil von nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen hereingenommenen und gestellten finanziellen Sicherheiten hinaus darf das Modell auch die Marktwerte von weiteren im Zusammenhang mit der Aufrechnungsposition gestellten und berücksichtigungsfähigen hereingenommenen finanziellen Sicherheiten berücksichtigen. Die Einbeziehung von gestellten Sicherheiten nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn die Besicherungsvereinbarung die Mindestanforderungen nach § 206 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 hinsichtlich der einbezogenen Geschäfte und gestellten Sicherheiten erfüllt. Nach der IMM berücksichtigte hereingenommene finanzielle Sicherheiten dürfen nicht anderweitig anrechnungsmindernd berücksichtigt werden. Stillhalterverpflichtungen aus Optionen, die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b keine derivativen Adressenausfallrisikopositionen darstellen, aber in die der Aufrechnungsposition für Derivate zugrunde liegende Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, dürfen ebenfalls berücksichtigt werden. Soweit die in die IMM einbezogenen Geschäfte Sicherheitennachschüssen unterliegen und das Modell des Instituts diese abbilden kann, sind neben den zukünftigen Marktwertveränderungen auch die zukünftigen Nachschüsse gestellter und hereingenommener Sicherheiten abzubilden. Kann das Modell diese nicht abbilden, so hat das Institut entweder diese unberücksichtigt zu lassen oder die Sicherheitennachschussschwelle zuzüglich eines Zuschlagsbetrags als Nettobemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Dieser Zuschlagsbetrag ist, ausgehend von einem aktuellen positiven Marktwert von Null, der erwartete Anstieg des positiven Marktwertes der Aufrechnungsvereinbarung während des Zeitraums zwischen dem letzten Sicherheitennachschuss und dem Zeitpunkt, zu dem die mit dem Vertragspartner bestehenden Geschäfte nach dessen Ausfall beendet würden. Dabei gilt für diesen Zeitraum eine Untergrenze von fünf Tagen für Aufrechnungspositionen, die nur aus nichtderivativen Geschäften mit täglichen Sicherheitennachschüssen und Neubewertungen bestehen, und von zehn Tagen für alle übrigen Aufrechnungspositionen.

(5) Für die Ermittlung der effektiven Erwartungswerte der Verteilung der positiven Marktwerte hat das Institut zunächst eine Reihe aufeinander folgender Stützzeitpunkte



(1) 1 Für Zwecke der IMM bildet jede Adressenausfallrisikoposition, die nicht in eine berücksichtigungsfähige Aufrechnungsposition einbezogen ist, eine eigene Aufrechnungsposition. 2 Die Bemessungsgrundlage für diese Adressenausfallrisikoposition ist ihre Nettobemessungsgrundlage nach der IMM.

(2) 1 Nettobemessungsgrundlage nach der IMM ist der nach Absatz 6 gewichtete Durchschnitt der effektiven Erwartungswerte der Verteilung der positiven Marktwerte multipliziert mit einem nach Absatz 7 zu bestimmenden Faktor. 2 Abweichend hiervon kann ein Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt Berechnungen vornehmen, die zu höheren Nettobemessungsgrundlagen führen.

(3) 1 Die Nettobemessungsgrundlage ist separat für jede Aufrechnungsposition zu ermitteln. 2 Hierzu ist ein Modell zu verwenden, das die Verteilung zukünftiger positiver Marktwerte der Aufrechnungsposition als Folge von Änderungen von Marktpreisen schätzt. 3 Wenn die simulierten negativen Marktwerte der einzelnen Aufrechnungspositionen bei der Ermittlung der Verteilung der positiven Marktwerte gleich Null gesetzt werden, können alle Aufrechnungspositionen mit einer einzigen Gegenpartei als eine einzige Aufrechnungsposition behandelt werden.

(4) 1 Über die als Teil von nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen hereingenommenen und gestellten finanziellen Sicherheiten hinaus darf das Modell auch die Marktwerte von weiteren im Zusammenhang mit der Aufrechnungsposition gestellten und berücksichtigungsfähigen hereingenommenen finanziellen Sicherheiten berücksichtigen. 2 Die Einbeziehung von gestellten Sicherheiten nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn die Besicherungsvereinbarung die Mindestanforderungen nach § 206 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 hinsichtlich der einbezogenen Geschäfte und gestellten Sicherheiten erfüllt. 3 Nach der IMM berücksichtigte hereingenommene finanzielle Sicherheiten dürfen nicht anderweitig anrechnungsmindernd berücksichtigt werden. 4 Stillhalterverpflichtungen aus Optionen, die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b keine derivativen Adressenausfallrisikopositionen darstellen, aber in die der Aufrechnungsposition für Derivate zugrunde liegende Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, dürfen ebenfalls berücksichtigt werden. 5 Soweit die in die IMM einbezogenen Geschäfte Sicherheitennachschüssen unterliegen und das Modell des Instituts diese abbilden kann, sind neben den zukünftigen Marktwertveränderungen auch die zukünftigen Nachschüsse gestellter und hereingenommener Sicherheiten abzubilden. 6 Kann das Modell diese nicht abbilden, so hat das Institut entweder diese unberücksichtigt zu lassen oder die Sicherheitennachschussschwelle zuzüglich eines Zuschlagsbetrags als Nettobemessungsgrundlage zu berücksichtigen. 7 Dieser Zuschlagsbetrag ist, ausgehend von einem aktuellen positiven Marktwert von Null, der erwartete Anstieg des positiven Marktwertes der Aufrechnungsvereinbarung während des Zeitraums zwischen dem letzten Sicherheitennachschuss und dem Zeitpunkt, zu dem die mit dem Vertragspartner bestehenden Geschäfte nach dessen Ausfall beendet und glattgestellt sein würden. 8 Dabei gilt für diesen Zeitraum eine Untergrenze von fünf Tagen für Aufrechnungspositionen, die nur aus nichtderivativen Geschäften mit täglichen Sicherheitennachschüssen und Neubewertungen bestehen, und von zehn Tagen für alle übrigen Aufrechnungspositionen.

(5) 1 Für die Ermittlung der effektiven Erwartungswerte der Verteilung der positiven Marktwerte hat das Institut zunächst eine Reihe aufeinander folgender Stützzeitpunkte

1. während des am Tage der Ermittlung der Nettobemessungsgrundlage beginnenden Jahres oder,

2. wenn die Restlaufzeit aller Geschäfte der Aufrechnungsposition kürzer als ein Jahr ist, während des am Tage der Ermittlung beginnenden und am Fälligkeitstag des Geschäfts mit der längsten Restlaufzeit endenden Zeitraums

vorherige Änderung nächste Änderung

festzulegen. Der Beginn und das Ende des Zeitraums müssen jeweils einen der Stützzeitpunkte darstellen und die weiteren Stützzeitpunkte hat das Institut so festzulegen, dass sie die zeitliche Abfolge von Zahlungen und Fälligkeiten der in die IMM einbezogenen Geschäfte angemessen berücksichtigen und dass sie der Erheblichkeit und Zusammensetzung der Aufrechnungspositionen entsprechen. Für jeden dieser Stützzeitpunkte ist der effektive Erwartungswert der Verteilung der positiven Marktwerte zu ermitteln. Der effektive Erwartungswert der Verteilung der positiven Marktwerte am Tage der Ermittlung der Nettobemessungsgrundlage ist der aktuelle positive Marktwert. Für jeden darauf folgenden Stützzeitpunkt ist der effektive Erwartungswert der Verteilung der positiven Marktwerte entweder der jeweilige Erwartungswert der Verteilung der positiven Marktwerte zu diesem Stützzeitpunkt oder, wenn dieser größer ist, der effektive Erwartungswert der Verteilung der positiven Marktwerte des unmittelbar vorangehenden Stützzeitpunktes.

(6) Der gewichtete Durchschnitt der effektiven Erwartungswerte der Verteilung der positiven Marktwerte wird ermittelt, indem jeder effektive Erwartungswert der Verteilung der positiven Marktwerte mit der Zeitdauer zwischen dem Zeitpunkt, für den dieser effektive Erwartungswert der Verteilung der positiven Marktwerte ermittelt wurde, und dem unmittelbar vorangehenden Zeitpunkt in der Reihe gewichtet wird. Der effektive Erwartungswert der Verteilung der positiven Marktwerte am Tage der Ermittlung der Nettobemessungsgrundlage geht mit einem Tag in die Gewichtung ein.

(7) Der gewichtete Durchschnitt der effektiven Erwartungswerte der Verteilung der positiven Marktwerte ist vorbehaltlich Satz 2 mit dem Faktor 1,4 zu multiplizieren. Abweichend von Satz 1 kann ein Institut nach Zustimmung durch die Bundesanstalt für diesen Faktor, unter Beachtung einer Untergrenze von 1,2, eine eigene Schätzung vornehmen. Der Faktor ist von dem Institut zu schätzen, indem es das interne Kapital für das Adressenausfallrisiko der Aufrechnungspositionen, beruhend auf einer vollständigen Simulation über alle Kontrahenten hinweg, dividiert durch das auf Grundlage des gewichteten Durchschnitts der Erwartungswerte der Verteilung der positiven Marktwerte ermittelte interne Kapital. Im Nenner dieser Division ist der gewichtete Durchschnitt der Erwartungswerte der Verteilung der positiven Marktwerte so zu verwenden, als ob es sich um einen feststehenden Forderungsbetrag handelt. Das Institut muss nachweisen, dass sein internes Kapital im Zähler der Gleichung wesentliche Quellen stochastischer Abhängigkeit der Marktwertverteilungen einzelner Geschäfte, finanzielle Sicherheiten oder Absicherungsgruppen sowie die Granularität der Absicherungsgruppen erfasst. Wenn dabei die Marktwertverteilung von Adressenausfallrisiken abhängt, muss bei der Wahl von Volatilitäten und Korrelationen der Marktpreise in der gleichzeitigen Simulation von Markt- und Adressenausfallrisiken ein möglicher Anstieg der Volatilitäten und Korrelationen für den Fall eines wirtschaftlichen Abschwungs berücksichtigt werden. Das Institut muss bei der Ermittlung von Zähler und Nenner der Division mit Blick auf die Modellierung, Parameterwahl und Zusammensetzung der Aufrechnungspositionen konsistent vorgehen. Das Verfahren muss auf der internen Kapitalallokation basieren, angemessen dokumentiert sein und validiert werden. Dabei dürfen Personen, die direkt in den Entwicklungsprozess des internen Modells eingebunden sind, nicht in maßgeblicher Stellung in die Validierung einbezogen sein. Das Institut muss seine Schätzung zumindest vierteljährlich überprüfen. Die Überprüfungshäufigkeit ist angemessen zu erhöhen, wenn sich die Zusammensetzung der Aufrechnungspositionen im Zeitablauf verändert. Das Institut hat eine Einschätzung des Modellrisikos vorzunehmen.



festzulegen. 2 Der Beginn und das Ende des Zeitraums müssen jeweils einen der Stützzeitpunkte darstellen und die weiteren Stützzeitpunkte hat das Institut so festzulegen, dass sie die zeitliche Abfolge von Zahlungen und Fälligkeiten der in die IMM einbezogenen Geschäfte angemessen berücksichtigen und dass sie der Erheblichkeit und Zusammensetzung der Aufrechnungspositionen entsprechen. 3 Für jeden dieser Stützzeitpunkte ist der effektive Erwartungswert der Verteilung der positiven Marktwerte zu ermitteln. 4 Der effektive Erwartungswert der Verteilung der positiven Marktwerte am Tage der Ermittlung der Nettobemessungsgrundlage ist der aktuelle positive Marktwert. 5 Für jeden darauf folgenden Stützzeitpunkt ist der effektive Erwartungswert der Verteilung der positiven Marktwerte entweder der jeweilige Erwartungswert der Verteilung der positiven Marktwerte zu diesem Stützzeitpunkt oder, wenn dieser größer ist, der effektive Erwartungswert der Verteilung der positiven Marktwerte des unmittelbar vorangehenden Stützzeitpunktes.

(6) 1 Der gewichtete Durchschnitt der effektiven Erwartungswerte der Verteilung der positiven Marktwerte wird ermittelt, indem jeder effektive Erwartungswert der Verteilung der positiven Marktwerte mit der Zeitdauer zwischen dem Zeitpunkt, für den dieser effektive Erwartungswert der Verteilung der positiven Marktwerte ermittelt wurde, und dem unmittelbar vorangehenden Zeitpunkt in der Reihe gewichtet wird. 2 Der effektive Erwartungswert der Verteilung der positiven Marktwerte am Tage der Ermittlung der Nettobemessungsgrundlage geht mit einem Tag in die Gewichtung ein.

(7) 1 Der gewichtete Durchschnitt der effektiven Erwartungswerte der Verteilung der positiven Marktwerte ist vorbehaltlich Satz 2 mit dem Faktor 1,4 zu multiplizieren. 2 Abweichend von Satz 1 kann ein Institut nach Zustimmung durch die Bundesanstalt für diesen Faktor, unter Beachtung einer Untergrenze von 1,2, eine eigene Schätzung vornehmen. 3 Der Faktor ist von dem Institut zu schätzen, indem es das interne Kapital für das Adressenausfallrisiko der Aufrechnungspositionen, beruhend auf einer vollständigen Simulation über alle Kontrahenten hinweg, dividiert durch das auf Grundlage des gewichteten Durchschnitts der Erwartungswerte der Verteilung der positiven Marktwerte ermittelte interne Kapital. 4 Im Nenner dieser Division ist der gewichtete Durchschnitt der Erwartungswerte der Verteilung der positiven Marktwerte so zu verwenden, als ob es sich um einen feststehenden Forderungsbetrag handelt. 5 Das Institut muss nachweisen, dass sein internes Kapital im Zähler der Gleichung wesentliche Quellen stochastischer Abhängigkeit der Marktwertverteilungen einzelner Geschäfte, finanzielle Sicherheiten oder Absicherungsgruppen sowie die Granularität der Absicherungsgruppen erfasst. 6 Wenn dabei die Marktwertverteilung von Adressenausfallrisiken abhängt, muss bei der Wahl von Volatilitäten und Korrelationen der Marktpreise in der gleichzeitigen Simulation von Markt- und Adressenausfallrisiken ein möglicher Anstieg der Volatilitäten und Korrelationen für den Fall eines wirtschaftlichen Abschwungs berücksichtigt werden. 7 Das Institut muss bei der Ermittlung von Zähler und Nenner der Division mit Blick auf die Modellierung, Parameterwahl und Zusammensetzung der Aufrechnungspositionen konsistent vorgehen. 8 Das Verfahren muss auf der internen Kapitalallokation basieren, angemessen dokumentiert sein und validiert werden. 9 Dabei dürfen Personen, die direkt in den Entwicklungsprozess des internen Modells eingebunden sind, nicht in maßgeblicher Stellung in die Validierung einbezogen sein. 10 Das Institut muss seine Schätzung zumindest vierteljährlich überprüfen. 11 Die Überprüfungshäufigkeit ist angemessen zu erhöhen, wenn sich die Zusammensetzung der Aufrechnungspositionen im Zeitablauf verändert. 12 Das Institut hat eine Einschätzung des Modellrisikos vorzunehmen.

§ 226 Verbriefungstransaktion


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Eine Verbriefungstransaktion ist jede einheitlich dokumentierte Transaktion oder jedes einheitlich dokumentierte Verbriefungsprogramm, bei denen

1. das Adressenausfallrisiko aus einem verbrieften Portfolio anfänglich in wenigstens zwei Verbriefungstranchen aufgeteilt wird,

2. Zahlungsansprüche oder Zahlungsverpflichtungen der Halter von Risikopositionen in den Verbriefungstranchen vertraglich von der Realisation des Adressenausfallrisikos ausschließlich des verbrieften Portfolios abhängen,

3. die Verbriefungstranchen in einem Subordinationsverhältnis stehen und diese Rangfolge die Reihenfolge und die Höhe bestimmt, in der Zahlungen oder Verluste bei Realisation des Adressenausfallrisikos des verbrieften Portfolios den Haltern von Positionen in den Verbriefungstranchen zugewiesen werden (Wasserfall) und

4. eine Leistungsstörung nicht bereits dann als eingetreten gilt, wenn für eine im Rang nachgehende Verbriefungstranche derselben Transaktion aufgrund der vertraglich festgelegten Zuweisung von Verlusten oder Nichtzuweisung von Zahlungen ein wirtschaftliches Kreditereignis eingetreten ist.




(1) (aufgehoben)

(2) Eine Verbriefungstransaktion mit Forderungsübertragung ist durch die rechtliche Übertragung eines verbrieften Portfolios von einem Originator bestimmt.

(3) Eine Verbriefungstransaktion ohne Forderungsübertragung ist durch die Übertragung des Adressenausfallrisikos aus einem verbrieften Portfolio durch den Einsatz von Garantien, Kreditderivaten oder berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheiten von einem Originator bestimmt, ohne dadurch das verbriefte Portfolio rechtlich zu übertragen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Für ein Institut ist eine KSA-Verbriefungstransaktion jede Verbriefungstransaktion, deren verbrieftes Portfolio gemessen an den Bemessungsgrundlagen überwiegend aus Adressenausfallrisikopositionen besteht, die, wenn das Institut für die Verbriefungstransaktion



(4) 1 Für ein Institut ist eine KSA-Verbriefungstransaktion jede Verbriefungstransaktion, deren verbrieftes Portfolio gemessen an den Bemessungsgrundlagen überwiegend aus Adressenausfallrisikopositionen besteht, die, wenn das Institut für die Verbriefungstransaktion

1. als Originator gilt, KSA-Positionen sind, oder

2. als Sponsor oder Investor gilt, als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts keine nach Satz 2 IRBA-fähigen Positionen wären.

vorherige Änderung nächste Änderung

IRBA-fähig im Sinne von Satz 1 Nr. 2 sind solche Positionen, die als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts derselben IRBA-Forderungsklasse zuzuordnen wären, wie Adressenausfallrisikopositionen des Instituts, die IRBA-Positionen sind.



2 IRBA-fähig im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 sind solche Positionen, die als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts IRBA-Positionen wären, oder, sofern das Institut bei Einstufung als IRBA-Verbriefungstransaktion das interne Einstufungsverfahren nach § 259 anwenden muss, derselben IRBA-Forderungsklasse zuzuordnen wären, wie Adressenausfallrisikopositionen des Instituts, die IRBA-Positionen sind.

(5) Für ein Institut ist eine IRBA-Verbriefungstransaktion jede Verbriefungstransaktion, die keine KSA-Verbriefungstransaktion ist und für die es als Originator, Sponsor oder Investor gilt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 227 Verbriefungspositionen, Verbriefungstranchen




§ 227 KSA- und IRBA-Verbriefungspositionen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Eine Verbriefungsposition ist eine Risikoposition in einer Verbriefungstranche. Als Risikopositionen nach Satz 1 und damit als Verbriefungspositionen gelten auch

1. derivative Adressenausfallrisikopositionen aus der Absicherung von Zins- und Währungsrisiken, wenn sie in den Wasserfall nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 einbezogen sind,

2. bilanzielle oder außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen, die ein Institut begründet, indem es Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten, Kreditverbesserungen, Gewährleistungen oder Sicherheiten für Verbriefungstranchen oder Teile von Verbriefungstranchen bereitstellt, und

3. ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen nach § 245 Abs. 2.

Ein
Institut, das Verbriefungspositionen vollständig oder nichtnachrangig anteilig gewährleistet oder absichert, muss die gewährleistete oder abgesicherte Verbriefungsposition so berücksichtigen, als hielte es sie unmittelbar.

(2) Eine Verbriefungstranche ist ein vertraglich abgegrenzter Teil des mit dem verbrieften Portfolio verbundenen Adressenausfallrisikos, wobei eine Position in dem betreffenden Teil ein Verlustrisiko beinhaltet, das entweder höher oder niedriger ist als das einer Position über denselben Betrag in jedem anderen Teil. Den Inhabern der Position von Dritten direkt zur Verfügung gestellte Sicherungsinstrumente bleiben hierbei unberücksichtigt.



(1) Ein Institut, das Verbriefungspositionen vollständig oder nicht nachrangig anteilig gewährleistet oder absichert, muss die durch diese Gewährleistung oder Absicherung begründete Risikoposition so berücksichtigen, als hielte es die gewährleistete oder abgesicherte Verbriefungsposition unmittelbar.

(2) (aufgehoben)

(3) Eine KSA-Verbriefungsposition ist jede Verbriefungsposition, die Anteil an einer zu einer KSA-Verbriefungstransaktion gehörenden Verbriefungstranche ist.

(4) Eine IRBA-Verbriefungsposition ist jede Verbriefungsposition, die Anteil an einer zu einer IRBA-Verbriefungstransaktion gehörenden Verbriefungstranche ist.

(5) Eine teilbesicherte KSA-Verbriefungsposition ist jede KSA-Verbriefungsposition mit Ausnahme von Verbriefungspositionen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, der eine berücksichtigungsfähige Gewährleistung nach § 162 oder eine berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugeordnet ist und für die nach Berücksichtigung der ihr zugeordneten Gewährleistungen und nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheiten nach § 241 ein unbesicherter Teilpositionswert nach § 40 Abs. 4 Satz 2 verbleibt.

(6) Eine teilbesicherte IRBA-Verbriefungsposition ist jede IRBA-Verbriefungsposition mit Ausnahme von Verbriefungspositionen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, die durch eine berücksichtigungsfähige Gewährleistung oder durch eine mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten nach § 187 zu berücksichtigende finanzielle Sicherheit nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 besichert ist und für die nach Berücksichtigung der ihr zugeordneten Gewährleistungen und mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheiten ein unbesicherter Teilpositionswert nach § 254 Abs. 5 Satz 2 verbleibt.



§ 228 Verbrieftes Portfolio


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein durch eine Verbriefungstransaktion verbrieftes Portfolio ist die Gesamtheit derjenigen Adressenausfallrisikopositionen, deren Adressenausfallrisiko durch diese Verbriefungstransaktion übertragen werden soll.



(1) (aufgehoben)

(2) Ein Institut darf bei Anwendung eines der Verfahren nach § 243 Abs. 2 bis 4 oder § 260 abweichend von Absatz 1 nach für eine Verbriefungstransaktion einheitlicher und dauerhafter Entscheidung diejenigen im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen unberücksichtigt lassen, die durch die in Absatz 3 genannten Hilfsgeschäfte zu dieser Verbriefungstransaktion begründet wurden.

(3) Hilfsgeschäfte im Sinne von Absatz 2 sind:

1. Alternativanlagen, wenn die hieraus resultierenden Zahlungsansprüche nicht nachrangig sind und entweder die Verbriefungsposition Teil einer Verbriefungstransaktion ist, zu der für mindestens eine Verbriefungstranche eine Bonitätsbeurteilung nach den §§ 235 bis 237 vorliegt oder vertraglich die Einhaltung der folgenden Bedingungen sichergestellt ist:

a) Die als Alternativanlagen begründeten Zahlungsansprüche dürfen nur gegenüber solchen Adressen bestehen, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Positionen einer der KSA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen zuzuordnen wären.

b) Im Falle einer KSA-Verbriefungstransaktion muss für die Adresse, die die Erfüllung des als Alternativanlage begründeten Zahlungsanspruchs schuldet, eine maßgebliche Schuldnerbonitätsbeurteilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 einer anerkannten Ratingagentur vorliegen; diese Schuldnerbonitätsbeurteilung muss aufsichtlich einer der Bonitätsstufen 1 bis 2 nach § 26 Nr. 1 Buchstabe a im Falle der Zuordnung zur KSA-Forderungklasse Zentralregierungen, nach § 29 Nr. 3 im Falle der Zuordnung zur KSA-Forderungsklasse Institute oder nach § 33 Nr. 1 Buchstabe b im Falle der Zuordnung zur KSA-Forderungsklasse Unternehmen zugewiesen sein.

c) Im Falle einer IRBA-Verbriefungstransaktion muss entweder eine Schuldnerbonitätsbeurteilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 einer anerkannten Ratingagentur vorliegen, die den Anforderungen nach Buchstabe b entspricht, oder die vom Institut ermittelte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit nach § 88 ist nicht höher, als die höchste Einjahresausfallwahrscheinlichkeit einer Bonitätsbeurteilungskategorie, welche die Anforderungen nach Buchstabe b für maßgebliche Schuldnerbonitätsbeurteilungen erfüllt;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. derivative Adressenausfallrisikopositionen nach § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, solange für keine der Vertragsparteien dieser Derivate ein Anspruch auf Ausgleich des marktbewerteten Anspruchs nach § 21 aus dem Derivat oder eine Aufrechnungslage über einen solchen Anspruch entstanden ist, und der Emittent der Verbriefungsposition diese derivativen Adressenausfallrisikopositionen oder Kontrahentenausfallrisikopositionen aus Derivaten nur gegenüber solchen Adressen begründen darf, für die im Falle einer KSA-Verbriefungstransaktion die Anforderungen nach Nummer 1 Buchstabe a und b bzw. im Falle einer IRBA-Verbriefungstransaktion die Anforderungen nach Nummer 1 Buchstabe a und c erfüllt sind.



2. derivative Adressenausfallrisikopositionen nach § 1b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes, solange für keine der Vertragsparteien dieser Derivate ein Anspruch auf Ausgleich des marktbewerteten Anspruchs nach § 21 aus dem Derivat oder eine Aufrechnungslage über einen solchen Anspruch entstanden ist, und der Emittent der Verbriefungsposition diese derivativen Adressenausfallrisikopositionen oder Kontrahentenausfallrisikopositionen aus Derivaten nur gegenüber solchen Adressen begründen darf, für die im Falle einer KSA-Verbriefungstransaktion die Anforderungen nach Nummer 1 Buchstabe a und b bzw. im Falle einer IRBA-Verbriefungstransaktion die Anforderungen nach Nummer 1 Buchstabe a und c erfüllt sind.

(4) Ein Institut darf abweichend von Absatz 1 bei Anwendung eines der Verfahren nach § 243 Abs. 2 bis 4 oder § 260 diejenigen im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen unberücksichtigt lassen, für die vertraglich sichergestellt ist, dass sich ihr Adressenausfallrisiko nicht mehr zulasten dieser Verbriefungsposition realisieren kann.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Ein Institut braucht abweichend von Absatz 1 bei Anwendung des § 249 Abs. 1 und 3 Satz 1 oder des § 263 Abs. 1 zur Bestimmung des maximalen risikogewichteten Positionswertes für die Ermittlung der risikogewichteten Positionswerte und erwarteten Verlustbeträge die im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 für sämtliche zu einer Verbriefungstransaktion gehörenden Verbriefungspositionen nur nach Maßgabe von Satz 2 zu berücksichtigen. Die im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 sind für die Ermittlung



(5) 1 Ein Institut braucht abweichend von Absatz 1 bei Anwendung des § 249 Abs. 1 und 3 Satz 1 oder des § 263 Abs. 1 zur Bestimmung des maximalen risikogewichteten Positionswertes für die Ermittlung der risikogewichteten Positionswerte und erwarteten Verlustbeträge die im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 für sämtliche zu einer Verbriefungstransaktion gehörenden Verbriefungspositionen nur nach Maßgabe von Satz 2 zu berücksichtigen. 2 Die im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 sind für die Ermittlung

1. risikogewichteter Positionswerte nach Satz 1 mit dem Produkt aus ihrem Positionswert und dem durchschnittlichen Risikogewicht bzw.

2. erwarteter Verlustbeträge nach Satz 1 mit dem Produkt aus ihrem Positionswert und der durchschnittlichen erwarteten Verlustrate

derjenigen Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios zu berücksichtigen, die weder Alternativanlagen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 noch nach Absatz 6 ausgenommene Hilfsgeschäfte im Sinne des Absatzes 3 Nr. 2 sind.

(6) Ein Institut darf abweichend von Absatz 1 die im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen im Sinne von Absatz 3 Nr. 2 für sämtliche zu einer Verbriefungstransaktion gehörenden Verbriefungspositionen in folgenden Fällen unberücksichtigt lassen:

1. bei der Ermittlung der risikogewichteten Positionswerte und erwarteten Verlustbeträge, wenn das Institut die Regelungen des § 249 Abs. 1 und 3 oder des § 263 Abs. 1 zur Bestimmung des maximalen risikogewichteten Positionswertes anwendet;

2. bei der Bestimmung des IRBA-Verbriefungsrisikogewichts nach § 258 für eine nach der aufsichtlichen Formel berücksichtigte IRBA-Verbriefungsposition.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 229 Originator, Sponsor, Investor




§ 229 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein Institut gilt für eine Verbriefungstransaktion als Originator, wenn das verbriefte Portfolio dieser Verbriefungstransaktion Adressenausfallrisikopositionen enthält, die

1. für Rechnung des Instituts begründet oder zum Zwecke der Verbriefung angekauft wurden, oder

2. für Rechnung eines solchen Unternehmens begründet oder zum Zwecke der Verbriefung angekauft wurden, das derselben Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe wie das Institut angehört und bei der Beurteilung der zusammengefassten Eigenmittelausstattung nach § 10a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes zu berücksichtigen ist.

Wenn ein Institut Adressenausfallrisikopositionen mittels einer Verbriefungstransaktion auf einen anderen mit dem Zweck der Weiterverbriefung dieser Adressenausfallrisikopositionen überträgt, gilt das Institut auch für die weiteren Verbriefungstransaktionen als Originator, wenn die von dem Institut auf den anderen übertragenen Adressenausfallrisikopositionen mindestens 50 Prozent der Bemessungsgrundlage oder mindestens 50 Prozent der risikogewichteten Positionswerte sämtlicher Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios der weiteren Verbriefungstransaktionen zum Zeitpunkt ihres Abschlusses ausmachen. Für die Bestimmung nach Satz 2 sind diejenigen im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen unberücksichtigt zu lassen, die nach § 228 Abs. 2 unberücksichtigt bleiben können.

(2) Ein Institut gilt für eine Verbriefungstransaktion, die ein forderungsgedecktes Geldmarktpapierprogramm oder anderes Verbriefungsprogramm ist, als Sponsor, wenn es für diese Verbriefungstransaktion nicht als Originator gilt und es dieses forderungsgedeckte Geldmarktpapierprogramm oder andere Verbriefungsprogramm auflegt und verwaltet. Ein forderungsgedecktes Geldmarktpapierprogramm (ABCP-Programm) ist ein Verbriefungsprogramm, das revolvierend Wertpapiere überwiegend in der Form von Geldmarktpapieren mit einer Ursprungslaufzeit von längstens einem Jahr begibt.

(3) Ein Institut gilt für eine Verbriefungstransaktion, für die es weder als Originator oder Sponsor gilt, als Investor, wenn es

1. eine oder mehrere Verbriefungspositionen aus dieser Verbriefungstransaktion hält oder

2. von anderen gehaltene Verbriefungspositionen aus dieser Verbriefungstransaktion gewährleistet oder absichert.



 

§ 230 Verbriefungs-Liquiditätsfazilität


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Eine Verbriefungs-Liquiditätsfazilität ist eine Verbriefungsposition, die aus der vertraglichen Verpflichtung resultiert, finanzielle Mittel zur Sicherstellung der termingerechten Weiterleitung von Zahlungen an Investoren bereitzustellen.



(1) (aufgehoben)

(2) Eine Verbriefungs-Liquiditätsfazilität gilt als qualifiziert, wenn

1. die Umstände, unter denen sie in Anspruch genommen werden darf, in der zugrunde liegenden Dokumentation konkret bestimmt sind,

2. sie nicht in Anspruch genommen werden kann, um zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme bereits realisierte Adressenausfallrisiken zu finanzieren, insbesondere zur Finanzierung notleidender Forderungen oder für den Ankauf von Forderungen über deren Marktwert,

3. sie nicht zur laufenden oder regelmäßigen Finanzierung des verbrieften Portfolios genutzt wird,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. die Rückzahlung aus ihr in Anspruch genommener Beträge keinen anderen Ansprüchen im Rang nachgeht als denjenigen aus Verbriefungspositionen nach § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, laufenden Gebühren, oder vergleichbaren Ansprüchen und für ihre Rückzahlung weder ein Forderungsverzicht noch eine Stundung ausgesprochen werden kann,



4. die Rückzahlung aus ihr in Anspruch genommener Beträge keinen anderen Ansprüchen im Rang nachgeht als denjenigen aus Verbriefungspositionen nach § 1b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes, laufenden Gebühren, oder vergleichbaren Ansprüchen und für ihre Rückzahlung weder ein Forderungsverzicht noch eine Stundung ausgesprochen werden kann,

5. sie nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, nachdem die ihr im Rang nachgehenden Kreditverbesserungen erschöpft sind und

6. sich ihr verfügbarer Betrag automatisch um den Betrag der nach der Transaktion als ausgefallen geltenden Adressenausfallrisikopositionen verringert, mindestens jedoch um den Betrag derjenigen Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios, die seit mehr als 90 Kalendertagen überfällig sind, oder sie, wenn das verbriefte Portfolio Adressenausfallrisikopositionen enthält, für die Bonitätsbeurteilungen anerkannter Ratingagenturen vorhanden sind, eine Klausel enthält, die automatisch die Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme beendet, sobald die durchschnittliche Kreditqualität des verbrieften Portfolios unter Investmentqualität sinkt.



§ 231 Sonstige Begriffsbestimmungen für Verbriefungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Eine Kreditverbesserung ist jede vertragliche Vereinbarung, die darauf gerichtet ist, die Kreditqualität des verbrieften Portfolios, einer Verbriefungstransaktion, einer Verbriefungstranche oder einer Verbriefungsposition zu erhöhen, insbesondere durch Nachordnung von Zahlungsansprüchen.

(2) Eine Verbriefungszweckgesellschaft ist ein Unternehmen, dessen unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Position nicht der KSA-Forderungsklasse Institute zuzuordnen wären und das zu dem ausschließlichen Zweck der Durchführung einer oder mehrerer Verbriefungstransaktionen mit der Absicht errichtet wurde, die Verpflichtungen der Verbriefungszweckgesellschaft von denen des Originators zu isolieren und deren Anteilseigner das Recht haben, die mit ihrem Anteil an der Verbriefungszweckgesellschaft verbundenen Rechte uneingeschränkt zu verpfänden oder auszutauschen. Die Aktivitäten der Verbriefungszweckgesellschaft sind auf die Tätigkeiten begrenzt, die zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind.



(1) (aufgehoben)

(2) 1 Eine Verbriefungszweckgesellschaft ist ein Unternehmen, dessen unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Position nicht der KSA-Forderungsklasse Institute zuzuordnen wären und das zu dem ausschließlichen Zweck der Durchführung einer oder mehrerer Verbriefungstransaktionen mit der Absicht errichtet wurde, die Verpflichtungen der Verbriefungszweckgesellschaft von denen des Originators zu isolieren und deren Anteilseigner das Recht haben, die mit ihrem Anteil an der Verbriefungszweckgesellschaft verbundenen Rechte uneingeschränkt zu verpfänden oder auszutauschen. 2 Die Aktivitäten der Verbriefungszweckgesellschaft sind auf die Tätigkeiten begrenzt, die zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind.

§ 232 Mindestanforderungen an einen wesentlichen und wirksamen Risikotransfer


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein Institut, das als Originator einer Verbriefungstransaktion gilt, kann aus dieser nur dann eine Anrechnungserleichterung ableiten, wenn durch die Verbriefungstransaktion ein wesentlicher und wirksamer Risikotransfer bewirkt wird.

(2) Ein wesentlicher Risikotransfer gilt insbesondere als bewirkt, wenn

1. das Institut als Originator einer Verbriefungstransaktion sämtliche von ihm in dieser Verbriefungstransaktion gehaltenen Verbriefungspositionen entweder mit einem Risikogewicht von 1 250 Prozent bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken oder nach § 265 als abzuziehende Verbriefungspositionen im Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen berücksichtigt oder

2. der Anteil

a)
der Summe der risikogewichteten Positionswerte für die vom Institut gehaltenen Verbriefungspositionen der maßgeblichen mezzaninen Verbriefungstranchen an

b)
der Summe der risikogewichteten Positionswerte für sämtliche zu dieser Verbriefungstransaktion gehörenden maßgeblichen mezzaninen Verbriefungstranchen

nicht
größer als 50 Prozent ist. Die maßgeblichen mezzaninen Verbriefungstranchen einer Verbriefungstransaktion sind diejenigen in das folgende Intervall fallenden Verbriefungstranchen, deren Verbriefungsrisikogewicht kleiner als 1 250 Prozent ist; das Intervall beginnt mit derjenigen Verbriefungstranche, die das Risiko erster Verluste trägt, und endet genau eine Verbriefungstranche unterhalb derjenigen Verbriefungstranche, für die entweder eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur vorliegt, deren Bonitätsbeurteilungskategorie zu wenigstens der zweitbesten Kategorie von Bonitätsbeurteilungen dieser Ratingagentur gehört, oder die die höchstrangige Verbriefungstranche dieser Verbriefungstransaktion ist. Das Institut kann auch in anderen als den in Satz 1 genannten Fällen der Bundesanstalt das Vorliegen eines wesentlichen Risikotransfers nachweisen.



(1) Ein Institut, das als Originator einer Verbriefungstransaktion gilt, kann aus dieser nur dann eine Anrechnungserleichterung ableiten, wenn durch die Verbriefungstransaktion ein wirksamer Risikotransfer bewirkt wird und

1. das Institut sämtliche von ihm in dieser Verbriefungstransaktion gehaltenen Verbriefungspositionen bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken mit einem Risikogewicht von 1.250 Prozent oder nach § 265 als abzuziehende Verbriefungspositionen im Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen berücksichtigt oder

2. der Risikotransfer als wesentlicher Risikotransfer im Sinne des Absatzes 2 anzusehen ist.

(2) 1 Ein wesentlicher Risikotransfer gilt in
der Regel als bewirkt, wenn

1. der Anteil der
Summe der risikogewichteten Positionswerte für die vom Institut gehaltenen Verbriefungspositionen der maßgeblichen mezzaninen Verbriefungstranchen an der Summe der risikogewichteten Positionswerte für sämtliche zu dieser Verbriefungstransaktion gehörenden maßgeblichen mezzaninen Verbriefungstranchen nicht größer als 50 Prozent ist oder

2. der Originator bei einer Verbriefungstransaktion ohne maßgebliche mezzanine Verbriefungstranchen gemessen am Positionswert nicht mehr als 20 Prozent der Erstverlustposition dieser Verbriefungstransaktion hält und nachweisen kann, dass der Positionswert der Erstverlustposition eine begründete Schätzung des für die verbrieften Positionen zu erwartenden Verlustes substanziell übersteigt.

2
Die Bundesanstalt kann trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Satzes 1 im Einzelfall feststellen, dass die beim Originator mit der Verbriefungstransaktion einhergehende mögliche Geltendmachung von Anrechnungserleichterungen tatsächlich nicht durch einen wesentlichen Risikotransfer an Dritte begründet ist, und dem Originator aus diesem Grund die Geltendmachung von Anrechnungserleichterungen versagen. 3 Die maßgeblichen mezzaninen Verbriefungstranchen einer Verbriefungstransaktion sind diejenigen in das folgende Intervall fallenden Verbriefungstranchen, deren Verbriefungsrisikogewicht kleiner als 1.250 Prozent ist; das Intervall beginnt mit derjenigen Verbriefungstranche, die das Risiko erster Verluste trägt, und endet genau eine Verbriefungstranche unterhalb derjenigen Verbriefungstranche,

1. die die höchstrangige Verbriefungstranche dieser Verbriefungstransaktion ist, oder

2.
für die eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur vorliegt, die aufsichtlich

a)
der Bonitätsstufe 1 bei einer KSA-Verbriefungstransaktion oder

b) der Bonitätsstufe 1 oder 2 bei einer IRBA-Verbriefungstransaktion zugeordnet ist.

4 Als Erstverlustposition im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 gilt jede Verbriefungstranche, auf die ein Verbriefungsrisikogewicht
von 1.250 Prozent anzuwenden ist oder die im Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen nach § 265 berücksichtigt werden kann.

(2a) 1
Das Institut kann auch in anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Fällen der Bundesanstalt nachweisen, dass ein wesentlicher Risikotransfer vorliegt. 2 Hierzu muss das Institut Verfahren und Prozesse implementiert haben, die sicherstellen, dass die Anrechnungserleichterung, die das Institut als Originator mit einer Verbriefungstransaktion zu erreichen beabsichtigt, durch eine angemessene Übertragung von Adressenausfallrisiken an Dritte begründet ist. 3 Der Nachweis setzt insbesondere voraus, dass die Übertragung von Adressenausfallrisiken an Dritte auch für das interne Risikomanagement und die interne Kapitalallokation des Instituts berücksichtigt wird.

(3) Ein Institut, das als Originator einer Verbriefungstransaktion mit Forderungsübertragung gilt, darf die im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken und des erwarteten Verlustbetrags nach § 104 unberücksichtigt lassen, wenn ein wesentlicher Risikotransfer nach Absatz 2 gegeben ist und die folgenden Mindestanforderungen an einen wirksamen Risikotransfer erfüllt sind:

1. Die Dokumentation der Verbriefungstransaktion spiegelt die wirtschaftliche Substanz der Transaktion wider.

2. Die vom Institut in das verbriefte Portfolio übertragenen Adressenausfallrisikopositionen sind dem Zugriff des Instituts und seiner Gläubiger auch im Falle der Insolvenz des Instituts oder im Falle von Einzelzwangsvollstreckung entzogen, was durch ein qualifiziertes Rechtsgutachten zu belegen ist.

3. Die emittierten Wertpapiere stellen keine Zahlungsverpflichtungen des Instituts dar.

4. Die vom Institut in das verbriefte Portfolio übertragenen Adressenausfallrisikopositionen werden rechtlich auf eine Verbriefungszweckgesellschaft oder ein anderes Unternehmen übertragen.

5. Das Institut hat auf die in das verbriefte Portfolio übertragenen Adressenausfallrisikopositionen keinen tatsächlichen oder indirekten Einfluss mehr; ein tatsächlicher Einfluss ist insbesondere gegeben, wenn das Institut berechtigt ist, übertragene Adressenausfallrisikopositionen von deren Erwerber zurückzukaufen, um damit verbundene Gewinne zu realisieren, oder wenn es verpflichtet ist, übertragenes Risiko zurückzunehmen.

6. Ein dem Institut vertraglich eingeräumtes Recht, Verbriefungspositionen oder ein verbrieftes Portfolio vorzeitig zurückzukaufen oder zu tilgen, sobald die ausstehenden Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios unter einen bestimmten Betrag absinken (Rückführungsoption), steht einem wirksamen Risikotransfer nur dann nicht entgegen, wenn die Rückführungsoption ausschließlich im Ermessen des Instituts und nur dann ausgeübt werden kann, wenn der Betrag des verbrieften Portfolios 10 Prozent seines ursprünglichen Betrags nicht übersteigt; die Rückführungsoption darf weder dazu dienen, die Zuweisung von Verlusten an Verbriefungspositionen zu vermeiden, noch dazu dienen, Kreditverbesserungen zur Verfügung zu stellen.

7. Die Dokumentation der Verbriefungstransaktion beinhaltet, abgesehen vom Fall einer bonitätsbezogenen Klausel zum vorzeitigen Tilgungsbeginn, keine Klausel, die das Institut bei einer Verschlechterung der Kreditqualität des verbrieften Portfolios verpflichtet, Verbriefungspositionen aufzuwerten, insbesondere durch Veränderung des dem verbrieften Portfolio zugrunde liegenden Adressenausfallrisikos oder durch Zahlung eines höheren Zinses an die Halter von Verbriefungspositionen infolge der Verschlechterung der Kreditqualität des verbrieften Portfolios.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Ein Institut, das als Originator einer Verbriefungstransaktion ohne Forderungsübertragung gilt, darf für die im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen risikogewichtete KSA-Positionswerte oder risikogewichtete IRBA-Positionswerte und erwartete Verlustbeträge nach Satz 2 ermitteln, wenn ein wesentlicher Risikotransfer nach Absatz 2 bewirkt ist und die folgenden Mindestanforderungen an einen wirksamen Risikotransfer erfüllt sind:



(4) 1 Ein Institut, das als Originator einer Verbriefungstransaktion ohne Forderungsübertragung gilt, darf für die im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen risikogewichtete KSA-Positionswerte oder risikogewichtete IRBA-Positionswerte und erwartete Verlustbeträge nach Satz 2 ermitteln, wenn ein wesentlicher Risikotransfer nach Absatz 2 bewirkt ist und die folgenden Mindestanforderungen an einen wirksamen Risikotransfer erfüllt sind:

1. Die Dokumentation der Verbriefungstransaktion spiegelt die wirtschaftliche Substanz der Transaktion wider.

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Die zur Übertragung des Adressenausfallrisikos eingesetzten Sicherungsinstrumente sind für die im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen berücksichtigungsfähig und das Institut erfüllt für diese Sicherungsinstrumente die maßgeblichen Mindestanforderungen der §§ 172 und 173, 177 und 178; dabei zählen Verbriefungszweckgesellschaften nicht zu den berücksichtigungsfähigen Gewährleistungsgebern.



2. Die zur Übertragung des Adressenausfallrisikos eingesetzten Sicherungsinstrumente sind für die im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen berücksichtigungsfähig und das Institut erfüllt für diese Sicherungsinstrumente die maßgeblichen Mindestanforderungen der §§ 172 und 173, 177 und 178; dabei zählen abweichend von § 163 Verbriefungszweckgesellschaften in keinem Fall zu den berücksichtigungsfähigen Gewährleistungsgebern.

3. Die zur Übertragung des Adressenausfallrisikos eingesetzten Instrumente dürfen keine Bedingungen enthalten, die

a) wesentliche Materialitätsschwellen vorsehen, unterhalb derer das Sicherungsinstrument bei Eintritt eines wirtschaftlichen Ausfallereignisses bei den im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen nicht in Anspruch genommen werden kann,

b) abgesehen vom Fall einer bonitätsbezogenen Klausel für den vorzeitigen Tilgungsbeginn, als Folge einer Verschlechterung der Kreditqualität der Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios die Beendigung der Besicherung erlauben oder auslösen,

c) das Institut verpflichten, Verbriefungspositionen aufzuwerten, insbesondere durch Veränderung des zugrunde liegenden Adressenausfallrisikos, oder

d) als Folge einer Verschlechterung der Kreditqualität des verbrieften Portfolios die Kosten des Instituts für die Besicherung oder den an die Halter von Verbriefungspositionen zu zahlenden Zins erhöhen.

4. Es liegt ein qualifiziertes Rechtsgutachten vor, in dem die rechtliche Durchsetzbarkeit der Sicherungsinstrumente in allen relevanten Rechtsordnungen festgestellt wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

Für die Ermittlung des risikogewichteten KSA-Positionswertes oder des risikogewichteten IRBA-Positionswertes sowie des erwarteten Verlustbetrags nach § 104 für die im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen hat das Institut die Gesamtheit seiner im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen durch die Gesamtheit der aus diesem verbrieften Portfolio erzeugten Verbriefungstranchen zu ersetzen; jede dieser Verbriefungstranchen bildet eine Verbriefungsposition des Instituts, für die es nach den §§ 238 bis 268 risikogewichtete Positionswerte unter Berücksichtigung der für die Verbriefungstranchen bestehenden Sicherungsinstrumente zu ermitteln hat. Eine Laufzeitunterdeckung der Besicherung ist dabei nach § 233 zu berücksichtigen.



2 Für die Ermittlung des risikogewichteten KSA-Positionswertes oder des risikogewichteten IRBA-Positionswertes sowie des erwarteten Verlustbetrags nach § 104 für die im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen hat das Institut die Gesamtheit seiner im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen durch die Gesamtheit der aus diesem verbrieften Portfolio erzeugten Verbriefungstranchen zu ersetzen; jede dieser Verbriefungstranchen bildet eine Verbriefungsposition des Instituts, für die es nach den §§ 238 bis 268 risikogewichtete Positionswerte unter Berücksichtigung der für die Verbriefungstranchen bestehenden Sicherungsinstrumente zu ermitteln hat. 3 Eine Laufzeitunterdeckung der Besicherung ist dabei nach § 233 zu berücksichtigen.

(5) Wenn ein Institut, das als Originator für eine Verbriefungstransaktion gilt, durch diese Verbriefungstransaktion keinen wesentlichen oder wirksamen Risikotransfer bewirkt, braucht es für die von ihm gehaltenen Verbriefungspositionen dieser Verbriefungstransaktion keine risikogewichteten Positionswerte zu berücksichtigen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 237 Für Verbriefungen maßgebliche Bonitätsbeurteilung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die für eine Verbriefungstranche maßgebliche Bonitätsbeurteilung ist nach § 44 aus denjenigen für Verbriefungen nach Absatz 2 verwendungsfähigen Bonitätsbeurteilungen benannter Ratingagenturen zu bestimmen, die keine Schuldnerbonitätsbeurteilungen nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 sind. Abweichend von § 44 Satz 4 darf für die Bestimmung der maßgeblichen Bonitätsbeurteilung der Referenzverbriefungstranche für eine nach § 256 mit einer abgeleiteten Bonitätsbeurteilung zu berücksichtigende IRBA-Verbriefungsposition auf diejenige nach Absatz 2 für Verbriefungen verwendungsfähige Bonitätsbeurteilung einer benannten Ratingagentur abgestellt werden, deren Bonitätsbeurteilungskategorie aufsichtlich der niedrigsten der Bonitätsstufen nach § 257 Abs. 2 zugeordnet ist.

(2) Eine für Verbriefungen verwendungsfähige Bonitätsbeurteilung ist jede Bonitätsbeurteilung einer für Verbriefungen aufsichtlich anerkannten Ratingagentur, die



(1) 1 Die für eine Verbriefungstranche maßgebliche Bonitätsbeurteilung ist nach § 44 aus denjenigen für Verbriefungen nach Absatz 2 verwendungsfähigen Bonitätsbeurteilungen benannter Ratingagenturen zu bestimmen, die keine Schuldnerbonitätsbeurteilungen nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 sind. 2 Abweichend von § 44 Satz 4 darf für die Bestimmung der maßgeblichen Bonitätsbeurteilung der Referenzverbriefungstranche für eine nach § 256 mit einer abgeleiteten Bonitätsbeurteilung zu berücksichtigende IRBA-Verbriefungsposition auf diejenige nach Absatz 2 für Verbriefungen verwendungsfähige Bonitätsbeurteilung einer benannten Ratingagentur abgestellt werden, deren Bonitätsbeurteilungskategorie aufsichtlich der niedrigsten der Bonitätsstufen nach § 257 Abs. 2 zugeordnet ist. 3 Liegt für eine Verbriefungstranche nur eine verwendungsfähige Bonitätsbeurteilung einer benannten Ratingagentur vor, gilt diese Bonitätsbeurteilung abweichend von § 44 Satz 3 nur dann als maßgeblich, wenn diese Ratingagentur vom Institut zuvor als führende Ratingagentur für diese Verbriefungstransaktion bestimmt wurde.

(2) 1 Eine für Verbriefungen verwendungsfähige Bonitätsbeurteilung ist jede Bonitätsbeurteilung einer für Verbriefungen aufsichtlich anerkannten Ratingagentur, die

1. keine unbeauftragte Bonitätsbeurteilung ist oder, falls die Bonitätsbeurteilung unbeauftragt ist, die Bundesanstalt einer Verwendung zustimmt; § 46 Satz 3 gilt entsprechend;

2. eine Bonitätsbeurteilung über sämtliche Arten von Zahlungen trifft, die dem Institut aus ihrem Anteil an der mit dieser Bonitätsbeurteilung versehenen Verbriefungstranche zustehen,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. als öffentlich verfügbar gilt; als öffentlich verfügbar gilt eine Bonitätsbeurteilung nur dann, wenn sie in einem öffentlich zugänglichen Medium abrufbar ist und von dieser Ratingagentur für die Migrationsmatrix von Bonitätsbeurteilungen dieser Art in der Grundgesamtheit erfasst ist.

Eine
Bonitätsbeurteilung nach Satz 1, die zusätzlich zum verbrieften Portfolio vorhandene Sicherungsinstrumente berücksichtigt, ist dann verwendungsfähig, wenn es sich ausschließlich um solche Sicherungsinstrumente handelt, die dem Emittenten der Verbriefungstranche direkt zur Verfügung gestellt wurden und die für den Emittenten der Verbriefungstranche, wäre er Institut im Anwendungsbereich des § 1, nach § 154 Abs. 1 berücksichtigungsfähig wären. Werden die Sicherungsinstrumente direkt für eine Verbriefungstranche zur Verfügung gestellt, ist die Bonitätsbeurteilung nicht verwendungsfähig; die Regelungen der §§ 154 bis 224 zur anrechnungsmindernden Berücksichtigung von Sicherungsinstrumenten bleiben unberührt.



3. als öffentlich verfügbar gilt; als öffentlich verfügbar gilt eine Bonitätsbeurteilung nur dann, wenn sie zumindest mit einer Erklärung dazu, wie die Entwicklung der Werthaltigkeit der Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios die Bonitätsbeurteilung beeinflusst, in einem öffentlich zugänglichen Medium abrufbar ist und von dieser Ratingagentur für die Migrationsmatrix von Bonitätsbeurteilungen dieser Art in der Grundgesamtheit erfasst ist.

2 Eine
Bonitätsbeurteilung nach Satz 1, die zusätzlich zum verbrieften Portfolio vorhandene Sicherungsinstrumente berücksichtigt, ist dann verwendungsfähig, wenn es sich ausschließlich um solche Sicherungsinstrumente handelt, die dem Emittenten der Verbriefungstranche direkt zur Verfügung gestellt wurden und die für den Emittenten der Verbriefungstranche, wäre er Institut im Anwendungsbereich des § 1, nach § 154 Abs. 1 berücksichtigungsfähig wären. 3 Werden die Sicherungsinstrumente direkt für eine Verbriefungstranche zur Verfügung gestellt, ist die Bonitätsbeurteilung nicht verwendungsfähig; die Regelungen der §§ 154 bis 224 zur anrechnungsmindernden Berücksichtigung von Sicherungsinstrumenten bleiben unberührt.

§ 239 KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungsposition


(1) Der KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungsposition ist das Produkt aus ihrer KSA-Bemessungsgrundlage und ihrem KSA-Konversionsfaktor nach Absatz 2.

(2) Der KSA-Konversionsfaktor einer KSA-Verbriefungsposition beträgt

1. 0 Prozent für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer qualifizierten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität, die

vorherige Änderung nächste Änderung

a) nur im Falle einer allgemeinen Marktstörung in Anspruch genommen werden kann, oder



a) (aufgehoben)

b) dem Institut ein jederzeit fristloses und unbedingtes Kündigungsrecht gewährt und bei der die Rückzahlung aus ihr in Anspruch genommener Beträge vorrangig zu allen anderen Ansprüchen auf die Zahlungsströme der durch sie finanzierten Vermögensgegenstände ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. 20 Prozent für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer qualifizierten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität ohne maßgebliche Bonitätsbeurteilung, deren Ursprungslaufzeit ein Jahr nicht übersteigt,

3.
50 Prozent für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer qualifizierten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität ohne maßgebliche Bonitätsbeurteilung, deren Ursprungslaufzeit ein Jahr übersteigt, sowie

4.
100 Prozent für alle anderen KSA-Verbriefungspositionen.



2. 50 Prozent für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer qualifizierten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität ohne maßgebliche Bonitätsbeurteilung sowie

3.
100 Prozent für alle anderen KSA-Verbriefungspositionen.

(3) Der KSA-Konversionsfaktor einer KSA-Verbriefungsposition, bei der es sich um einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen handelt, ist nach § 247 zu bestimmen.



§ 246 Risikogewichteter KSA-Positionswert eines vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteils aus Verbriefungstransaktionen


(1) Der nach § 245 Abs. 1 für einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen zu ermittelnde risikogewichtete KSA-Positionswert ist das Produkt aus seiner KSA-Bemessungsgrundlage nach § 248, seinem KSA-Konversionsfaktor nach § 247 und dem durchschnittlichen KSA-Risikogewicht des revolvierenden verbrieften Portfolios nach Absatz 2.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das durchschnittliche KSA-Risikogewicht des revolvierenden verbrieften Portfolios nach Absatz 1 ist das als Prozentsatz ausgedrückte Verhältnis der Summe der risikogewichteten KSA-Positionswerte nach § 24 Satz 2 oder risikogewichteten IRBA-Positionswerte nach § 84 und dem 12,5-fachen der erwarteten Verlustbeträge nach § 104 für sämtliche revolvierenden Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios dieser Verbriefungstransaktion zur Summe der KSA-Bemessungsgrundlagen nach § 49 oder IRBA-Bemessungsgrundlagen nach § 100 für sämtliche revolvierenden Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios dieser Verbriefungstransaktion.



(2) Das durchschnittliche KSA-Risikogewicht des revolvierenden verbrieften Portfolios nach Absatz 1 ist das als Prozentsatz ausgedrückte Verhältnis der Summe der risikogewichteten KSA-Positionswerte nach § 24 Satz 2 und 3 oder risikogewichteten IRBA-Positionswerte nach § 72 Satz 2 und 3 und dem 12,5-fachen der erwarteten Verlustbeträge nach § 104 für sämtliche revolvierenden Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios dieser Verbriefungstransaktion zur Summe der KSA-Bemessungsgrundlagen nach § 49 oder IRBA-Bemessungsgrundlagen nach § 100 für sämtliche revolvierenden Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios dieser Verbriefungstransaktion.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 249 Maximaler risikogewichteter KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungstransaktion


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Institute, die für eine KSA-Verbriefungstransaktion als Originatoren oder Sponsoren gelten, dürfen vorbehaltlich Satz 2 die Summe der risikogewichteten KSA-Positionswerte für sämtliche zu derselben KSA-Verbriefungstransaktion gehörenden KSA-Verbriefungspositionen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 auf die Summe der risikogewichteten Positionswerte und des 12,5-fachen der erwarteten Verlustbeträge für sämtliche Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios begrenzen. Auf Institute, die für eine KSA-Verbriefungstransaktion als Originator gelten und zu der eine KSA-Verbriefungsposition gehört, die von dem vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gebildet wird, findet § 250 Anwendung.

(2) Der von einem Originator für sämtliche KSA-Verbriefungspositionen nach § 227 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und 2 aus derselben KSA-Verbriefungstransaktion insgesamt anzusetzende risikogewichtete KSA-Positionswert darf auf die Summe aus den risikogewichteten KSA-Positionswerten nach § 24 Satz 2 aller KSA-Positionen nach § 24 Satz 1 des verbrieften Portfolios und den risikogewichteten IRBA-Positionswerten nach § 84 und den 12,5-fachen erwarteten Verlustbeträgen nach § 104 aller IRBA-Positionen des verbrieften Portfolios abzüglich des 12,5-fachen Abzugsbetrags nach § 267 für KSA-Verbriefungspositionen, soweit er auf die zu dieser KSA-Verbriefungstransaktion gehörenden KSA-Verbriefungspositionen entfällt, begrenzt werden. Dabei ist auf im verbrieften Portfolio enthaltene Adressenausfallrisikopositionen, die als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen nach § 25 Abs. 16 zuzuordnen wären, stets ein KSA-Risikogewicht von 150 Prozent anzuwenden.

(3) Für ein Institut, das als Sponsor einer KSA-Verbriefungstransaktion gilt, gilt Absatz 1 entsprechend. Hält ein Sponsor die für die Ermittlung risikogewichteter IRBA-Positionswerte und erwarteter Verlustbeträge für die IRBA-fähigen Forderungen des verbrieften Portfolios maßgeblichen Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA nach den §§ 106 bis 153 nicht ein, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.



(1) 1 Institute, die für eine KSA-Verbriefungstransaktion als Originatoren oder Sponsoren gelten, dürfen vorbehaltlich Satz 2 die Summe der risikogewichteten KSA-Positionswerte für sämtliche zu derselben KSA-Verbriefungstransaktion gehörenden KSA-Verbriefungspositionen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 auf die Summe der risikogewichteten Positionswerte und des 12,5-fachen der erwarteten Verlustbeträge für sämtliche Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios begrenzen. 2 Auf Institute, die für eine KSA-Verbriefungstransaktion als Originator gelten und zu der eine KSA-Verbriefungsposition gehört, die von dem vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gebildet wird, findet § 250 Anwendung.

(2) 1 Der von einem Originator für sämtliche KSA-Verbriefungspositionen nach § 1b Absatz 3 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes aus derselben KSA-Verbriefungstransaktion insgesamt anzusetzende risikogewichtete KSA-Positionswert darf auf die Summe aus den risikogewichteten KSA-Positionswerten nach § 24 Satz 2 aller KSA-Positionen nach § 24 Satz 1 des verbrieften Portfolios und den risikogewichteten IRBA-Positionswerten nach § 84 und den 12,5-fachen erwarteten Verlustbeträgen nach § 104 aller IRBA-Positionen des verbrieften Portfolios abzüglich des 12,5-fachen Abzugsbetrags nach § 267 für KSA-Verbriefungspositionen, soweit er auf die zu dieser KSA-Verbriefungstransaktion gehörenden KSA-Verbriefungspositionen entfällt, begrenzt werden. 2 Dabei ist auf im verbrieften Portfolio enthaltene Adressenausfallrisikopositionen, die als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen nach § 25 Abs. 16 zuzuordnen wären, stets ein KSA-Risikogewicht von 150 Prozent anzuwenden.

(3) 1 Für ein Institut, das als Sponsor einer KSA-Verbriefungstransaktion gilt, gilt Absatz 1 entsprechend. 2 Hält ein Sponsor die für die Ermittlung risikogewichteter IRBA-Positionswerte und erwarteter Verlustbeträge für die IRBA-fähigen Forderungen des verbrieften Portfolios maßgeblichen Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA nach den §§ 106 bis 153 nicht ein, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.

§ 252 IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungsposition


(1) Der IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungsposition ist das Produkt aus ihrer IRBA-Bemessungsgrundlage und ihrem IRBA-Konversionsfaktor nach Absatz 2.

(2) Der IRBA-Konversionsfaktor einer IRBA-Verbriefungsposition beträgt

1. 0 Prozent für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer qualifizierten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität, die dem Institut ein jederzeit fristloses und unbedingtes Kündigungsrecht gewährt und bei der die Rückzahlung aus ihr in Anspruch genommener Beträge vorrangig zu allen anderen Ansprüchen auf die Zahlungsströme der durch sie finanzierten Vermögensgegenstände ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. 20 Prozent für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer qualifizierten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität ohne maßgebliche Bonitätsbeurteilung, die nur im Falle einer allgemeinen Marktstörung in Anspruch genommen werden kann,

3. 50 Prozent für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer qualifizierten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität ohne maßgebliche Bonitätsbeurteilung, deren Ursprungslaufzeit ein Jahr nicht übersteigt, und wenn das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht dieser IRBA-Verbriefungsposition nach § 260 ermittelt wird,

4.
100 Prozent für alle anderen IRBA-Verbriefungspositionen.



2. 100 Prozent für alle anderen IRBA-Verbriefungspositionen.

(3) Der IRBA-Konversionsfaktor einer IRBA-Verbriefungsposition, bei der es sich um einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen handelt, ist entsprechend § 247 zu bestimmen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 257 Ratingbasierter Ansatz


(1) Der ratingbasierte Ansatz ist auf IRBA-Verbriefungspositionen anzuwenden, für die eine Bonitätsbeurteilung einer nach § 235 benannten Ratingagentur oder eine abgeleitete Bonitätsbeurteilung nach § 256 vorliegt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Bei Anwendung des ratingbasierten Ansatzes ist für eine IRBA-Verbriefungsposition das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe, der die Bonitätsbeurteilungskategorie der maßgeblichen Bonitätsbeurteilung aufsichtlich zugeordnet ist, und der Kategorie, der die IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 3 zuzuordnen ist, im Falle einer langfristigen Bonitätsbeurteilung nach Tabelle 18 der Anlage 1 oder im Falle einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung nach Tabelle 19 der Anlage 1 zu bestimmen. Ist das nach Satz 1 bestimmte IRBA-Verbriefungsrisikogewicht kleiner als 1 250 Prozent, ist dieses mit dem aufsichtlichen Skalierungsfaktor nach § 86 Abs. 4 zu multiplizieren.

(3) Jede IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 1, die



(2) 1 Bei Anwendung des ratingbasierten Ansatzes ist für eine IRBA-Verbriefungsposition das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe, der die Bonitätsbeurteilungskategorie der maßgeblichen Bonitätsbeurteilung aufsichtlich zugeordnet ist, und der Kategorie, der die IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 3 zuzuordnen ist, im Falle einer langfristigen Bonitätsbeurteilung nach Tabelle 18 der Anlage 1 oder im Falle einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung nach Tabelle 19 der Anlage 1 zu bestimmen. 2 Ist das nach Satz 1 bestimmte IRBA-Verbriefungsrisikogewicht kleiner als 1 250 Prozent, ist dieses mit dem aufsichtlichen Skalierungsfaktor nach § 86 Abs. 4 zu multiplizieren.

(3) 1 Jede IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 1, die

1. zu einer Verbriefungstransaktion gehört, deren verbrieftes Portfolio weniger als sechs effektive Adressenausfallrisikopositionen nach Satz 3 enthält, ist der Kategorie 'nicht-granular' zuzuordnen,

2. zu einer Verbriefungstransaktion gehört, deren verbrieftes Portfolio mindestens sechs effektive Adressenausfallrisikopositionen nach Satz 3 enthält, und die Anteil an einer höchstrangigen Verbriefungstranche nach Absatz 4 hat, ist der Kategorie 'granular und höchstrangig' zuzuordnen,

3. zu einer Verbriefungstransaktion gehört, deren verbrieftes Portfolio mindestens sechs effektive Adressenausfallrisikopositionen nach Satz 3 enthält, und die keinen Anteil an einer höchstrangigen Verbriefungstranche nach Absatz 4 hat, ist der Kategorie 'granular und nicht-höchstrangig' zuzuordnen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Um die Anzahl der effektiven Forderungen eines verbrieften Portfolios zu bestimmen, sind sämtliche im verbrieften Portfolio enthaltenen Forderungen, deren Erfüllung von zu einer Schuldnergesamtheit nach § 4 Abs. 8 gehörenden Adressen geschuldet wird, zusammenzufassen; enthält das verbriefte Portfolio Anteile an Verbriefungstranchen, so ist diese Zusammenfassung auf der Ebene dieser Anteile an Verbriefungstranchen vorzunehmen und nicht weiter auf die verbrieften Portfolien dieser Verbriefungstranchen durchzuschauen. Die Anzahl N der effektiven Adressenausfallrisikopositionen eines verbrieften Portfolios ist nach Entscheidung des Instituts alternativ nach Formel 10 oder Formel 11 der Anlage 2 zu bestimmen.



2 Um die Anzahl der effektiven Forderungen eines verbrieften Portfolios zu bestimmen, sind sämtliche im verbrieften Portfolio enthaltenen Forderungen, deren Erfüllung von zu einer Schuldnergesamtheit im Sinne des § 4 Absatz 8 gehörenden Personen oder Personenhandelsgesellschaften geschuldet wird, zusammenzufassen; enthält das verbriefte Portfolio Anteile an Verbriefungstranchen, so ist diese Zusammenfassung auf der Ebene dieser Anteile an Verbriefungstranchen vorzunehmen und nicht weiter auf die verbrieften Portfolien dieser Verbriefungstranchen durchzuschauen. 3 Die Anzahl N der effektiven Adressenausfallrisikopositionen eines verbrieften Portfolios ist nach Entscheidung des Instituts alternativ nach Formel 10 oder Formel 11 der Anlage 2 zu bestimmen.

(4) Eine höchstrangige Verbriefungstranche ist eine Verbriefungstranche, deren Haltern keine anderen Ansprüche als solche aus laufenden Zahlungen für Marktwertabsicherungsgeschäfte des verbrieften Portfolios, Gebühren und vergleichbare Zahlungen im Rang vorgehen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Für eine IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 1, die zu einer IRBA-Verbriefungstransaktion gehört, deren verbrieftes Portfolio mindestens sechs effektive Adressenausfallrisikopositionen nach Absatz 3 Satz 3 enthält, kann unter folgenden Voraussetzungen ein Risikogewicht von 6 Prozent verwendet werden:

1. Die Verbriefungsposition hat Anteil an der höchstrangigen Verbriefungstranche nach Absatz 4.

2. Der Verbriefungstranche, an der die IRBA-Verbriefungsposition einen Anteil hat, geht eine Verbriefungstranche derselben IRBA-Verbriefungstransaktion in jeder Hinsicht im Rang nach, für die nach Absatz 2 Satz 1 ein Risikogewicht von 12 Prozent zu verwenden ist.

3. Die IRBA-Bemessungsgrundlage der nachrangigen Verbriefungstranche nach Nummer 2 beträgt nicht weniger als 1 Prozent der Summe der IRBA-Bemessungsgrundlagen sämtlicher Verbriefungstranchen dieser Verbriefungstransaktion.

Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 258 Aufsichtlicher Formel-Ansatz


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein Institut darf den aufsichtlichen Formel-Ansatz auf jede IRBA-Verbriefungsposition anwenden,

1.
die keine IRBA-Verbriefungsposition ist, auf die nach § 257 Abs. 1 der ratingbasierte Ansatz anzuwenden ist,

2. deren verbrieftes Portfolio ausschließlich solche Adressenausfallrisikopositionen enthält, die als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts IRBA-Positionen
oder solche KSA-Positionen wären, die nach der Entscheidung des Instituts übergangsweise oder nach § 70 ohne zeitliche Beschränkung von der Anwendung des IRBA ausgenommen sind.

Ein
Institut, das weder als Originator noch als Sponsor für eine IRBA-Verbriefungstransaktion gilt, darf den aufsichtlichen Formel-Ansatz nur auf eine IRBA-Verbriefungsposition anwenden, für welche die Bundesanstalt der Verwendung des nach der aufsichtlichen Formel ermittelten IRBA-Verbriefungsrisikogewichts nicht widersprochen hat. Voraussetzung hierfür ist, dass das Institut Zugang zu ausreichend aktuellen Informationen über die Zusammensetzung des der Verbriefungstransaktion zugrunde liegenden verbrieften Portfolios hat.



(1) 1 Ein Institut darf den aufsichtlichen Formel-Ansatz auf jede IRBA-Verbriefungsposition anwenden, die keine IRBA-Verbriefungsposition ist, auf die nach § 257 Absatz 1 der ratingbasierte Ansatz oder nach § 259 das interne Einstufungsverfahren anzuwenden ist. 2 Ein Institut, das weder als Originator noch als Sponsor für eine IRBA-Verbriefungstransaktion gilt, darf den aufsichtlichen Formel-Ansatz nur auf eine IRBA-Verbriefungsposition anwenden, für welche die Bundesanstalt der Verwendung des nach der aufsichtlichen Formel ermittelten IRBA-Verbriefungsrisikogewichts nicht widersprochen hat. 3 Voraussetzung hierfür ist, dass das Institut Zugang zu ausreichend aktuellen Informationen über die Zusammensetzung des der Verbriefungstransaktion zugrunde liegenden verbrieften Portfolios hat.

(2) Bei Anwendung des aufsichtlichen Formel-Ansatzes ist das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht das höhere der beiden folgenden Risikogewichte:

1. Risikogewicht von 7 Prozent,

2. das nach Formel 13 der Anlage 2 ermittelte Risikogewicht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Wenn der Anteil C1 nach § 257 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Formel 11 der Anlage 2 der Bemessungsgrundlage der im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikoposition mit der größten Bemessungsgrundlage an der Summe der Bemessungsgrundlagen sämtlicher im verbrieften Portfolio enthaltener Adressenausfallrisikopositionen 3 Prozent nicht übersteigt, darf für die Bestimmung des Risikogewichts nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Formel 13 der Anlage 2



(3) 1 Wenn der Anteil C1 nach § 257 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Formel 11 der Anlage 2 der Bemessungsgrundlage der im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikoposition mit der größten Bemessungsgrundlage an der Summe der Bemessungsgrundlagen sämtlicher im verbrieften Portfolio enthaltener Adressenausfallrisikopositionen 3 Prozent nicht übersteigt, darf für die Bestimmung des Risikogewichts nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Formel 13 der Anlage 2

1. die volumengewichtete Verlustquote bei Ausfall ELGD abweichend zu Formel 13 der Anlage 2 Satz 5 Nr. 6 mit 50 Prozent und

2. die Anzahl N der effektiven Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios abweichend zu der Berechnungsvorgabe für Formel 13 der Anlage 2 nach Entscheidung des Instituts alternativ nach Formel 11 oder Formel 12 der Anlage 2 bestimmt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


2 Die Erleichterung des Satzes 1 Nummer 1 gilt nicht für Wiederverbriefungspositionen.

(4) Wenn in dem verbrieften Portfolio der IRBA-Verbriefungstransaktion, zu der die nach der aufsichtlichen Formel zu berücksichtigende IRBA-Verbriefungsposition gehört, weit überwiegend solche Adressenausfallrisikopositionen enthalten sind, die als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zuzuordnen wären, dürfen für die Bestimmung des Risikogewichts nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Formel 13 der Anlage 2 für h und v jeweils Werte von Null verwendet werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 260 Nach der Rückfalllösung für qualifizierte Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten ermitteltes IRBA-Verbriefungsrisikogewicht


vorherige Änderung nächste Änderung

Auf eine unbeurteilte IRBA-Verbriefungsposition,



1 Auf eine unbeurteilte IRBA-Verbriefungsposition,

1. die von dem nicht in Anspruch genommenen Teil einer qualifizierten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität gebildet wird,

2. für die keine abgeleitete Bonitätsbeurteilung nach § 256 vorliegt,

3. auf die nicht das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach § 259 Abs. 1 Anwendung findet und

vorherige Änderung nächste Änderung

4. der ein verbrieftes Portfolio zugrunde liegt, das nicht ausschließlich aus solchen Adressenausfallrisikopositionen besteht, die, wären sie solche des Instituts, IRBA-Positionen oder solche KSA-Positionen wären, die nach der Entscheidung des Instituts übergangsweise oder nach § 70 ohne zeitliche Beschränkung von der Anwendung des IRBA ausgenommen sind, und auf die der aufsichtliche Formel-Ansatz nach § 258 daher nicht angewendet werden kann,

darf als IRBA-Verbriefungsrisikogewicht das höchste der auf eine der im verbrieften Portfolio dieser Verbriefungstransaktion enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen anzuwendenden KSA-Risikogewichte angewendet werden, solange die Bundesanstalt dieser Vorgehensweise nicht widersprochen hat. Institute, die von Satz 1 Gebrauch machen, haben mit Anzeige zum Meldestichtag per Ende eines Kalendervierteljahres die IRBA-Verbriefungspositionen zu bezeichnen, für die sie das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach Satz 1 anwenden. In dieser Anzeige sind



4. auf die ein Institut nicht den aufsichtlichen Formelansatz nach § 258 anwenden kann,

darf ein Institut auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt vorübergehend als IRBA-Verbriefungsrisikogewicht das höchste der auf eine der im verbrieften Portfolio dieser Verbriefungstransaktion enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen anzuwendenden KSA-Risikogewichte anwenden. 2 Institute, die von Satz 1 Gebrauch machen, haben mit Anzeige zum Meldestichtag per Ende eines Kalendervierteljahres die IRBA-Verbriefungspositionen zu bezeichnen, für die sie das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach Satz 1 anwenden. 3 In dieser Anzeige sind

1. die Art der jeweiligen IRBA-Verbriefungsposition,

2. die jeweils zugehörigen IRBA-Verbriefungstransaktionen,

3. der Grund, warum das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht der jeweiligen IRBA-Verbriefungsposition nicht nach § 258 oder § 259 bestimmt werden kann,

4. die Restlaufzeit der jeweiligen IRBA-Verbriefungsposition sowie

5. der Zeitpunkt, bis zu dem das Institut das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht für die jeweilige IRBA-Verbriefungsposition nach den §§ 257, 258 oder 259 zu bestimmen imstande zu sein beabsichtigt,

anzugeben.



§ 263 Maximaler risikogewichteter IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungstransaktion


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der von einem Institut für sämtliche der zu derselben IRBA-Verbriefungstransaktion gehörenden IRBA-Verbriefungspositionen insgesamt anzusetzende risikogewichtete IRBA-Positionswert darf vorbehaltlich Satz 3 auf die Summe aus den risikogewichteten KSA-Positionswerten nach § 24 Satz 2 aller KSA-Positionen nach § 24 Satz 1 des verbrieften Portfolios und den risikogewichteten IRBA-Positionswerten nach § 84 und den 12,5-fachen erwarteten Verlustbeträgen nach § 104 aller IRBA-Positionen des verbrieften Portfolios abzüglich des 12,5-fachen Abzugsbetrags nach § 268 für IRBA-Verbriefungspositionen, soweit er nach § 268 Abs. 2 auf die zu dieser IRBA-Verbriefungstransaktion gehörenden IRBA-Verbriefungspositionen entfällt, begrenzt werden. Dabei ist auf im verbrieften Portfolio enthaltene Adressenausfallrisikopositionen, die als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen nach § 25 Abs. 16 zuzuordnen wären, stets ein KSA-Risikogewicht von 150 Prozent anzuwenden. Auf Institute, die für eine IRBA-Verbriefungstransaktion als Originator gelten und zu der eine IRBA-Verbriefungsposition gehört, die von dem vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gebildet wird, findet § 264 Anwendung.



(1) Der von einem Institut für sämtliche der zu derselben IRBA-Verbriefungstransaktion gehörenden IRBA-Verbriefungspositionen insgesamt anzusetzende risikogewichtete IRBA-Positionswert darf vorbehaltlich Satz 3 auf die Summe aus den risikogewichteten KSA-Positionswerten nach § 24 Satz 2 und 3 aller KSA-Positionen nach § 24 Satz 1 des verbrieften Portfolios und den risikogewichteten IRBA-Positionswerten nach § 72 Satz 2 und 3 und den 12,5-fachen erwarteten Verlustbeträgen nach § 104 aller IRBA-Positionen des verbrieften Portfolios abzüglich des 12,5-fachen Abzugsbetrags nach § 268 für IRBA-Verbriefungspositionen, soweit er nach § 268 Abs. 2 auf die zu dieser IRBA-Verbriefungstransaktion gehörenden IRBA-Verbriefungspositionen entfällt, begrenzt werden. Dabei ist auf im verbrieften Portfolio enthaltene Adressenausfallrisikopositionen, die als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen nach § 25 Abs. 16 zuzuordnen wären, stets ein KSA-Risikogewicht von 150 Prozent anzuwenden. Auf Institute, die für eine IRBA-Verbriefungstransaktion als Originator gelten und zu der eine IRBA-Verbriefungsposition gehört, die von dem vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gebildet wird, findet § 264 Anwendung.

(2) Absatz 1 findet auf IRBA-Verbriefungstransaktionen, für die ein Institut als Sponsor oder Investor gilt und bei der es für die Ermittlung risikogewichteter IRBA-Positionswerte und erwarteter Verlustbeträge für die IRBA-fähigen Forderungen des verbrieften Portfolios die Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA nach den §§ 106 bis 153 nicht erfüllt, keine Anwendung.



§ 265 Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen nach § 10 Abs. 6a Nr. 3 des Kreditwesengesetzes ist die Summe aus dem Abzugsbetrag für KSA-Verbriefungspositionen nach § 267 und dem Abzugsbetrag für IRBA-Verbriefungspositionen nach § 268 Abs. 1.



1 Eine Verbriefungsposition gilt als zu ihrem vollen Betrag mit Eigenmitteln zu unterlegen, soweit auf sie ein KSA- beziehungsweise IRBA-Risikogewicht von 1.250 Prozent Anwendung findet. 2 Der Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen des Anlagebuchs, für die ein Institut den Abzug nach § 10 Absatz 6a Nummer 3 des Kreditwesengesetzes gewählt hat, ist die Summe aus dem Abzugsbetrag für KSA-Verbriefungspositionen nach § 267 und dem Abzugsbetrag für IRBA-Verbriefungspositionen nach § 268 Absatz 1.

§ 266 Berücksichtigung von Verbriefungspositionen durch Kapitalabzug


(1) Eine KSA-Verbriefungsposition bzw. eine IRBA-Verbriefungsposition, deren KSA-Verbriefungsrisikogewicht bzw. IRBA-Verbriefungsrisikogewicht 1.250 Prozent beträgt, darf bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach § 8 unberücksichtigt bleiben und stattdessen bei der Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals nach § 10 Abs. 1d des Kreditwesengesetzes in Abzug gebracht werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Eine nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz berücksichtigte IRBA-Verbriefungsposition, die Anteil an einer Verbriefungstranche ist, für die der Wert von L nach Formel 13 der Anlage 2 kleiner als der Wert von KIRB nach Formel 13 der Anlage 2 und der Wert der Summe aus L und T nach Formel 13 der Anlage 2 größer als der Wert von KIRB ist, ist entweder bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken zu berücksichtigen oder nach dem in Absatz 3 beschriebenen Verfahren in eine abzuziehende Verbriefungsteilposition und eine nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz zu berücksichtigende Verbriefungsteilposition aufzuspalten. Die abzuziehende Verbriefungsteilposition ist bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nicht zu berücksichtigen und stattdessen als Abzugsbetrag bei der Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals nach § 10 Abs. 1d des Kreditwesengesetzes zu behandeln. Die nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz zu berücksichtigende Verbriefungsteilposition ist in die Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken einzubeziehen.



(2) 1 Eine nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz berücksichtigte IRBA-Verbriefungsposition, die Anteil an einer Verbriefungstranche ist, für die der Wert von L nach Formel 13 der Anlage 2 kleiner als der Wert von KIRBR nach Formel 13 der Anlage 2 und der Wert der Summe aus L und T nach Formel 13 der Anlage 2 größer als der Wert von KIRBR ist, ist entweder bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken zu berücksichtigen oder nach dem in Absatz 3 beschriebenen Verfahren in eine abzuziehende Verbriefungsteilposition und eine nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz zu berücksichtigende Verbriefungsteilposition aufzuspalten. 2 Die abzuziehende Verbriefungsteilposition ist bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nicht zu berücksichtigen und stattdessen als Abzugsbetrag bei der Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals nach § 10 Abs. 1d des Kreditwesengesetzes zu behandeln. 3 Die nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz zu berücksichtigende Verbriefungsteilposition ist in die Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken einzubeziehen.

(3) Die Aufspaltung der IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 2 Satz 1 ist wie folgt vorzunehmen:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Für die aufzuspaltende IRBA-Verbriefungsposition ist ihr Anteil an der aufzuspaltenden Verbriefungstranche zu ermitteln. Dieser ist das Verhältnis aus der IRBA-Bemessungsgrundlage nach § 100 für die IRBA-Position nach § 71, die von dieser IRBA-Verbriefungsposition gebildet wird, und der nach Maßgabe des Satzes 5 Nr. 7 der Formel 13 der Anlage 2 zu bestimmenden IRBA-Bemessungsgrundlage der aufzuspaltenden Verbriefungstranche.



1. 1 Für die aufzuspaltende IRBA-Verbriefungsposition ist ihr Anteil an der aufzuspaltenden Verbriefungstranche zu ermitteln. 2 Dieser ist das Verhältnis aus der IRBA-Bemessungsgrundlage nach § 100 für die IRBA-Position nach § 71, die von dieser IRBA-Verbriefungsposition gebildet wird, und der nach Maßgabe des Satzes 5 Nr. 7 der Formel 13 der Anlage 2 zu bestimmenden IRBA-Bemessungsgrundlage der aufzuspaltenden Verbriefungstranche.

2. Die aufzuspaltende Verbriefungstranche ist

vorherige Änderung nächste Änderung

a) in eine abzuziehende Verbriefungsteiltranche 1 mit dem Wert von L 1 als dem Wert von L für die aufzuspaltende Verbriefungstranche, und dem Wert von T 1 als Differenz der Werte von KIRB und L, und

b) in eine nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz zu berücksichtigende Verbriefungsteiltranche 2 mit dem Wert von L 2 als dem Wert von KIRB und dem Wert von T 2 als der Differenz aus dem Wert von T für die aufzuspaltende Verbriefungstranche und der Differenz der Werte von KIRB und L



a) in eine abzuziehende Verbriefungsteiltranche 1 mit dem Wert von L 1 als dem Wert von L für die aufzuspaltende Verbriefungstranche, und dem Wert von T 1 als Differenz der Werte von KIRBR und L, und

b) in eine nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz zu berücksichtigende Verbriefungsteiltranche 2 mit dem Wert von L 2 als dem Wert von KIRB und dem Wert von T 2 als der Differenz aus dem Wert von T für die aufzuspaltende Verbriefungstranche und der Differenz der Werte von KIRBR und L

aufzuspalten.

3. Für die nach Absatz 2 Satz 1 bestimmte abzuziehende Verbriefungsteilposition ist als IRBA-Bemessungsgrundlage für die IRBA-Position, die von dieser Verbriefungsteilposition gebildet wird, das Produkt aus

a) dem nach Nummer 1 ermittelten Anteil der aufzuspaltenden IRBA-Verbriefungsposition an der aufzuspaltenden Verbriefungstranche und

vorherige Änderung nächste Änderung

b) dem nach Nummer 2 Buchstabe a ermittelten Wert von T 1



b) dem nach Nummer 2 Buchstabe a ermittelten Wert von T 1 multipliziert mit der Summe der Bemessungsgrundlagen der im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen

zugrunde zu legen, um bei der Ermittlung des Abzugsbetrags für IRBA-Verbriefungspositionen nach § 268 Abs. 1 den IRBA-Positionswert nach § 252 der abzuziehenden Verbriefungsteilposition zu bestimmen.

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Für die nach Absatz 2 Satz 1 bestimmte nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz zu berücksichtigende Verbriefungsteilposition ist das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht zu bestimmen, das sich nach § 258 für diese Verbriefungsteilposition ergibt, wenn als Wert von L der nach Nummer 2 Buchstabe b ermittelte Wert von L 2 und als Wert von T das Produkt aus

a) dem nach Nummer 1 ermittelten Anteil
der aufzuspaltenden IRBA-Verbriefungsposition an der aufzuspaltenden Verbriefungstranche und

b) dem
nach Nummer 2 Buchstabe b ermittelten Wert von T 2

verwendet
wird.



4. Für die nach Absatz 2 Satz 1 bestimmte nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz zu berücksichtigende Verbriefungsteilposition ist das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht zu bestimmen, das sich nach § 258 für diese Verbriefungsteilposition ergibt, wenn als Wert von L der nach Nummer 2 Buchstabe b ermittelte Wert von L 2 und als Wert von T der nach Nummer 2 Buchstabe b ermittelte Wert von T 2 verwendet wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 269 Ansätze zur Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Operationelles Risiko ist die Gefahr von Verlusten, die infolge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren und Systemen, Menschen oder infolge externer Ereignisse eintreten. Diese Definition schließt Rechtsrisiken ein.

(2) Zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko darf ein Institut einen Basisindikatoransatz, einen Standardansatz oder einen fortgeschrittenen Messansatz verwenden. Für Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen gilt dies entsprechend, wenn nichts anderes bestimmt ist.

(3) Finanzdienstleistungsinstitute, die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, sowie Wertpapierhandelsbanken dürfen alternativ zu den in Absatz 2 genannten Ansätzen den Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko nach dem Verfahren zur Ermittlung der verwaltungskostenbasierten Eigenmittelanforderung nach § 10 Abs. 9 Satz 1 bis 2 des Kreditwesengesetzes berechnen, wenn sie:

1. für eigene Rechnung handeln, allein um Kundenaufträge zu erfüllen oder auszuführen oder um Zutritt zu einem Clearing- und Abwicklungssystem oder einer Wertpapier- oder Terminbörse zu erlangen, um das Finanzkommissionsgeschäft zu betreiben oder Kundenaufträge auszuführen, oder

2. keine Kundengelder oder Wertpapiere halten, nur Handel auf eigene Rechnung betreiben, keine externen Kunden haben oder ihre Geschäfte unter der Verantwortung eines zentralen Kontrahenten nach § 1 Abs. 31 des Kreditwesengesetzes ausführen und abwickeln lassen, wobei letzterer die Garantie dafür übernimmt.

§
10 Abs. 9 Satz 3 bis 5 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.



(1) 1 Operationelles Risiko ist die Gefahr von Verlusten, die infolge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren und Systemen, Menschen oder infolge externer Ereignisse eintreten. 2 Diese Definition schließt Rechtsrisiken ein.

(2) 1 Zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko darf ein Institut einen Basisindikatoransatz, einen Standardansatz oder einen fortgeschrittenen Messansatz verwenden. 2 Für Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen gilt dies entsprechend, wenn nichts anderes bestimmt ist.

(3) 1 Finanzdienstleistungsinstitute, die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, sowie Wertpapierhandelsbanken dürfen alternativ zu den in Absatz 2 genannten Ansätzen den Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko nach dem Verfahren zur Ermittlung der verwaltungskostenbasierten Eigenmittelanforderung nach § 10 Abs. 9 Satz 1 bis 2 des Kreditwesengesetzes berechnen, wenn sie:

1. für eigene Rechnung handeln, allein um Kundenaufträge zu erfüllen oder auszuführen oder um Zutritt zu einem Clearing- und Abwicklungssystem oder einer Wertpapier- oder Terminbörse im Sinne des § 1 Absatz 3e des Kreditwesengesetzes zu erlangen, um kommissionsweise tätig zu sein oder Kundenaufträge auszuführen, oder

2. keine Kundengelder oder Wertpapiere halten, nur Handel auf eigene Rechnung betreiben, keine externen Kunden haben und ihre Geschäfte unter der Verantwortung eines zentralen Kontrahenten nach § 1 Abs. 31 des Kreditwesengesetzes ausführen und abwickeln lassen, wobei letzterer die Garantie dafür übernimmt.

2 §
10 Abs. 9 Satz 3 bis 5 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

(4) Der für die Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko gewählte Ansatz soll in Bezug auf den Umfang und die Komplexität der Geschäftstätigkeiten angemessen sein.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Ein Institut, das zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko einen Standardansatz oder einen fortgeschrittenen Messansatz verwendet, darf nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach Zustimmung der Bundesanstalt zu einem einfacheren Ansatz wechseln. Die Zustimmung zum beabsichtigten Wechsel ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der Bundesanstalt zu beantragen.



(5) 1 Ein Institut, das zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko einen Standardansatz oder einen fortgeschrittenen Messansatz verwendet, darf nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach Zustimmung der Bundesanstalt zu einem einfacheren Ansatz wechseln. 2 Die Zustimmung zum beabsichtigten Wechsel ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der Bundesanstalt zu beantragen.

§ 271 Definition des relevanten Indikators


(1) Der relevante Indikator ist auf Grundlage folgender Posten nach der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung durch die Institute zu ermitteln, wobei Erträge zu addieren und Aufwendungen abzuziehen sind:

1. Zinserträge,

2. Zinsaufwendungen,

3. laufende Erträge aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren,

4. Provisionserträge,

5. Provisionsaufwendungen,

6. Nettoertrag bzw. Nettoaufwand des Handelsbestands und

7. sonstige betriebliche Erträge (einschließlich Leasing-Ergebnis).

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Folgende Positionen sind bei der Bestimmung des relevanten Indikators nicht zu berücksichtigen, auch wenn diese in den Posten nach Absatz 1 enthalten sind:



(2) 1 Realisierte Verluste aus der Veräußerung von Positionen, die nicht dem Handelsbuch zuzurechnen sind, dürfen den relevanten Indikator nicht vermindern. 2 Folgende Positionen können bei der Bestimmung des relevanten Indikators unberücksichtigt bleiben, auch wenn diese in den Posten nach Absatz 1 enthalten sind:

1. außerordentliche oder unregelmäßige Erträge,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. realisierte Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung von Positionen, die nicht im Handelsbuch enthalten sind, und



2. realisierte Gewinne aus der Veräußerung von Positionen, die nicht im Handelsbuch enthalten sind, und

3. Erträge aus Versicherungsgeschäften.

vorherige Änderung nächste Änderung

Dies ist angemessen zu dokumentieren.



3 Dies ist angemessen zu dokumentieren.

(3) Wenn Neubewertungen von Handelsbuchpositionen in der Gewinn- und Verlustrechnung ergebniswirksam verbucht werden, sollen sie in die Berechnung einbezogen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Aufwendungen für ausgelagerte Tätigkeiten dürfen den relevanten Indikator nur dann vermindern, wenn diese Aufwendungen an nach § 10a des Kreditwesengesetzes gruppenangehörige Unternehmen oder an Unternehmen, die einer vergleichbaren Aufsicht unterliegen, geleistet werden.

(5) Bei Instituten, die ihren Jahresabschluss mit befreiender Wirkung nach einem anderen Rechnungslegungsstandard erstellen, ist der relevante Indikator so zu berechnen, dass der Definition in Absatz 1 entsprochen wird. Die Absätze 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden. Gleiches gilt für die konsolidierte Berechnung. Der für die Berechnung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko zugrunde liegende Konsolidierungskreis kann dem verwendeten Rechnungslegungsstandard entsprechen und insofern vom Kreis der nach § 10a des Kreditwesengesetzes zusammenzufassenden gruppenangehörigen Unternehmen abweichen, wenn plausibel dargelegt werden kann, dass dies die Höhe des relevanten Indikators nicht wesentlich reduziert.

(6) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung können bei der Berechnung des relevanten Indikators ausschließlich die jeweiligen Positionen der Spareinrichtung berücksichtigen. Die Ableitung der Erträge und Aufwendungen der Spareinrichtung aus dem Rechnungswesen ist angemessen zu dokumentieren.



(4) 1 Aufwendungen für ausgelagerte Tätigkeiten dürfen den relevanten Indikator nur dann vermindern, wenn diese Aufwendungen an nach § 10a des Kreditwesengesetzes gruppenangehörige Unternehmen oder an Unternehmen, die einer vergleichbaren Aufsicht unterliegen, geleistet werden. 2 Dies gilt auch dann, wenn diese in den Posten nach Absatz 1 enthalten sind.

(5) 1 Bei Instituten, die ihren Jahresabschluss mit befreiender Wirkung nach einem anderen Rechnungslegungsstandard erstellen, ist der relevante Indikator so zu berechnen, dass der Definition in Absatz 1 entsprochen wird. 2 Die Absätze 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden. 3 Gleiches gilt für die konsolidierte Berechnung.

(5a)
Der für die Berechnung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko zugrunde liegende Konsolidierungskreis kann bei Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen dem verwendeten Rechnungslegungsstandard entsprechen und insofern vom Kreis der nach § 10a des Kreditwesengesetzes zusammenzufassenden gruppenangehörigen Unternehmen abweichen, wenn plausibel dargelegt werden kann, dass dies die Höhe des relevanten Indikators nicht wesentlich reduziert.

(6) 1 Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung können bei der Berechnung des relevanten Indikators ausschließlich die jeweiligen Positionen der Spareinrichtung berücksichtigen. 2 Die Ableitung der Erträge und Aufwendungen der Spareinrichtung aus dem Rechnungswesen ist angemessen zu dokumentieren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 278 Begriffsbestimmung


(1) Ein Institut darf einen fortgeschrittenen Messansatz zur Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko nur nach Zulassung durch die Bundesanstalt anwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Ein fortgeschrittener Messansatz ist nur als geeignet anzusehen, wenn die Anforderungen nach den §§ 279 bis 292 eingehalten werden. Die Einhaltung der Zulassungsanforderungen ist darzulegen und wird vor Zulassung im Regelfall auf der Grundlage einer von der Bundesanstalt in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank durchgeführten Zulassungsprüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes und nach Zulassung im Rahmen von Nachschauprüfungen überprüft. Wesentliche Änderungen des fortgeschrittenen Messansatzes sind mit der Bundesanstalt abzustimmen.



(2) 1 Ein fortgeschrittener Messansatz ist nur dann als geeignet anzusehen, wenn die Anforderungen nach den §§ 279 bis 292 eingehalten werden. 2 Die Einhaltung der Zulassungsanforderungen ist darzulegen und wird vor Zulassung im Regelfall auf der Grundlage einer von der Bundesanstalt in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank durchgeführten Zulassungsprüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes und nach Zulassung im Rahmen von Nachschauprüfungen überprüft. 3 Wesentliche Änderungen und Erweiterungen des fortgeschrittenen Messansatzes bedürfen einer erneuten Zulassung nach Absatz 1. 4 Bedeutende und unbedeutende Änderungen erfordern keine erneute Eignungsprüfung, sind aber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich anzuzeigen; bedeutende Änderungen sind vor Verwendung des geänderten fortgeschrittenen Messansatzes mit der Bundesanstalt abzustimmen.

(3) Wenn innerhalb einer Instituts- oder Finanzholding-Gruppe ein fortgeschrittener Messansatz verwendet wird, können die Anforderungen nach den §§ 279 bis 292 von den gruppenangehörigen Instituten gemeinsam erfüllt werden.

(4) Wenn eine Instituts- oder Finanzholding-Gruppe einen gemeinsamen fortgeschrittenen Ansatz zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko für die Gruppe und für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge für das operationelle Risiko für die gruppenangehörigen Institute verwenden möchte, muss der Zulassungsantrag der Gruppe zusätzlich folgende Angaben umfassen:

1. eine Beschreibung des Verfahrens, mit dem Teile des für die Instituts- oder Finanzholding-Gruppe berechneten Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko den verschiedenen rechtlichen Einheiten der Gruppe zugeordnet werden, und

2. eine Beschreibung, ob und wie Diversifikationseffekte im Risikomesssystem berücksichtigt werden.

(5) Eine teilweise Anwendung eines fortgeschrittenen Messansatzes in Kombination mit dem Basisindikatoransatz oder Standardansatz ist nur nach Zulassung durch die Bundesanstalt nach § 293 zulässig.



§ 287 Zuordnung interner Schadensdaten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die internen Schadensdaten müssen den regulatorischen Geschäftsfeldern nach § 273 Abs. 4 sowie den regulatorischen Verlustereigniskategorien nach Absatz 3 zugeordnet und die so gegliederten Daten der Bundesanstalt auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden können. Das Institut muss über dokumentierte und objektive Kriterien verfügen, nach denen die Schadensdaten den regulatorischen Geschäftsfeldern und Verlustereigniskategorien zugeordnet werden.



(1) 1 Die internen Schadensdaten müssen den regulatorischen Geschäftsfeldern nach § 273 Abs. 4 sowie den regulatorischen Verlustereigniskategorien nach Absatz 3 zugeordnet und die so gegliederten Daten der Bundesanstalt auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden können. 2 Interne Schadensdaten, die das gesamte Institut betreffen, können im Falle außergewöhnlicher Sachverhalte dem in Anlage 1 Tabelle 29a bestimmten regulatorischen Geschäftsfeld 'Gesamtinstitut' zugeordnet werden. 3 Das Institut muss über dokumentierte und objektive Kriterien verfügen, nach denen die Schadensdaten den regulatorischen Geschäftsfeldern und Verlustereigniskategorien zugeordnet werden.

(2) Das Institut muss für die Zuordnung von folgenden Schadensdaten besondere Kriterien entwickeln:

1. Ereignisse in zentralen Bereichen,

2. Tätigkeiten, die mehr als ein Geschäftsfeld betreffen, und

3. miteinander verbundene Verlustereignisse, einschließlich zeitlich aufeinander folgender Verlustereignisse.

(3) Folgende Verlustereigniskategorien, nach der Begriffsbestimmung in Anlage 1 Tabelle 30, sind für die Zuordnung nach Absatz 1 zu verwenden:

1. interner Betrug,

2. externer Betrug,

3. Beschäftigungspraxis und Arbeitsplatzsicherheit,

4. Kunden, Produkte und Geschäftsgepflogenheiten,

5. Sachschäden,

6. Geschäftsunterbrechungen und Systemausfälle und

7. Ausführung, Lieferung und Prozessmanagement.



§ 294 Ermittlung und Anrechnung der Währungsgesamtposition


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Währungsgesamtposition ist täglich bei Geschäftsschluss aus den in die Währung der Rechnungslegung umgerechneten Unterschiedsbeträgen zwischen den Aktiv- und den Passivpositionen getrennt für jede fremde Währung (offene Einzelwährungspositionen) und für Gold (offene Goldposition) zu ermitteln. Aktiv- und Passivpositionen in Gold sind nach der Notierung desjenigen Marktes, der im Hinblick auf das Umsatzvolumen als repräsentativ anzusehen ist, in die Währung der Rechnungslegung umzurechnen. Institute haben zu dokumentieren, welche Märkte sie als repräsentativ ansehen und die hierfür wesentlichen Entscheidungsgründe.

(2) Die offenen Einzelwährungspositionen sind getrennt für Beträge mit aktivischer und Beträge mit passivischer Ausrichtung zusammenzufassen. Der betragsmäßig größere der beiden Beträge (Nettowährungsposition) bildet zusammen mit dem Betrag der offenen Goldposition die Währungsgesamtposition des Instituts.



(1) 1 Die Währungsgesamtposition ist täglich bei Geschäftsschluss aus den in die Währung der Rechnungslegung umgerechneten Unterschiedsbeträgen zwischen den Aktiv- und den Passivpositionen getrennt für jede fremde Währung (offene Einzelwährungspositionen) und für Gold (offene Goldposition) zu ermitteln. 2 Aktiv- und Passivpositionen in Gold sind nach der Notierung desjenigen Marktes, der im Hinblick auf das Umsatzvolumen als repräsentativ anzusehen ist, in die Währung der Rechnungslegung umzurechnen. 3 Institute haben zu dokumentieren, welche Märkte sie als repräsentativ ansehen und die hierfür wesentlichen Entscheidungsgründe.

(2) 1 Die offenen Einzelwährungspositionen sind getrennt für Beträge mit aktivischer und Beträge mit passivischer Ausrichtung zusammenzufassen. 2 Der betragsmäßig größere der beiden Beträge (Nettowährungsposition) bildet zusammen mit dem Betrag der offenen Goldposition die Währungsgesamtposition des Instituts.

(3) Wenn die Währungsgesamtposition 2 Prozent oder die größere der beiden getrennt zu bestimmenden Summen aller in die Währung der Rechnungslegung umgerechneten Aktiv- und Passivpositionen in allen fremden Währungen 100 Prozent der Eigenmittel übersteigt, ist die Währungsgesamtposition für die Ermittlung des Anrechnungsbetrags mit 8 Prozent zu gewichten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags für die Währungsgesamtposition darf das Institut nach einheitlicher und dauerhafter Wahl gegenläufig ausgerichtete und nach Umrechnung in die Währung der Rechnungslegung betragsmäßig gleiche Positionen (ausgeglichene Währungsposition) in nachweislich eng verbundenen Währungen bei der Ermittlung der offenen Einzelwährungspositionen nach Absatz 1 unberücksichtigt lassen und statt dessen 50 Prozent des Betrags der ausgeglichenen Währungsposition der Nettowährungsposition nach Absatz 2 hinzufügen. Für die Ermittlung des Anrechnungsbetrags ist die Währungsgesamtposition mit 8 Prozent zu gewichten. Absatz 3 findet keine Anwendung. Das Institut hat bei erstmaliger Inanspruchnahme des Wahlrechts die durchgeführte statistische Untersuchung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank vorzulegen. Die Bundesanstalt kann die Inanspruchnahme des Wahlrechts untersagen, wenn die Untersuchung nach Satz 4 nicht sachgerecht erfolgte. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die in Absatz 5 genannten Parameter nicht beachtet wurden.



(4) 1 Bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags für die Währungsgesamtposition darf das Institut nach einheitlicher und dauerhafter Wahl gegenläufig ausgerichtete und nach Umrechnung in die Währung der Rechnungslegung betragsmäßig gleiche Positionen (ausgeglichene Währungsposition) in nachweislich eng verbundenen Währungen bei der Ermittlung der offenen Einzelwährungspositionen nach Absatz 1 unberücksichtigt lassen und statt dessen 50 Prozent des Betrags der ausgeglichenen Währungsposition der Nettowährungsposition nach Absatz 2 hinzufügen. 2 Für die Ermittlung des Anrechnungsbetrags ist die Währungsgesamtposition mit 8 Prozent zu gewichten. 3 Absatz 3 findet keine Anwendung. 4 Das Institut hat bei erstmaliger Inanspruchnahme des Wahlrechts die durchgeführte statistische Untersuchung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank vorzulegen. 5 Die Bundesanstalt kann die Inanspruchnahme des Wahlrechts untersagen, wenn die Untersuchung nach Satz 4 nicht sachgerecht erfolgte. 6 Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die in Absatz 5 genannten Parameter nicht beachtet wurden.

(5) Fremde Währungen gelten als nachweislich eng verbunden, wenn bei Zugrundelegen der täglichen Wechselkurse für die letzten drei Jahre eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 99 Prozent oder für die letzten fünf Jahre eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 95 Prozent besteht, dass aus ausgeglichenen Einzelwährungspositionen in diesen Währungen über die nächsten zehn Arbeitstage kein Verlust entsteht, der 4 Prozent des Wertes der ausgeglichenen Währungsposition überschreitet.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Investmentanteile sind bei den Aktiv- und Passivpositionen nach § 295 Abs. 1 und 2 entsprechend ihrer tatsächlichen Währungszusammensetzung anteilig zu berücksichtigen. Unter der Voraussetzung, dass die Richtigkeit der Ermittlung und die Weitergabe an das Institut in angemessener Weise sichergestellt werden, kann das Institut für die Ermittlung der Währungszusammensetzung des Investmentvermögens auf Dritte zurückgreifen. Ermittelt das Institut die Währungszusammensetzung des Investmentvermögens nicht selbst, muss ein Wirtschaftsprüfer spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Investmentvermögens die Richtigkeit der Berechnung nach Satz 2 bestätigen. Ist die tatsächliche Währungszusammensetzung des Investmentvermögens dem Institut nicht bekannt, ist davon auszugehen, dass das Investmentvermögen bis zu der im Verkaufsprospekt oder einem gleichwertigen Dokument genannten Höchstgrenze in Fremdwährungen investiert wurde. Falls bei Investmentanteilen, die Handelsbuch-Risikopositionen sind, eine Hebelwirkung zulässig ist, ist beim Vorgehen nach Satz 4 die Position in den Investmentanteilen um den im Verkaufsprospekt oder einem gleichwertigen Dokument genannten maximal zulässigen Hebel zu erhöhen. Die nach den Sätzen 4 und 5 ermittelte als gehalten unterstellte Fremdwährungsposition ist bei der Ermittlung der Währungsgesamtposition wie eine gesonderte Währung, der Anrechnung von Gold entsprechend, zu behandeln. Sofern die Ausrichtung der Anlagen des Investmentvermögens bekannt ist, gilt abweichend von Satz 6, dass die Währungsposition des betreffenden Investmentvermögens entsprechend ihrer Ausrichtung nach Absatz 2 zur Summe der offenen Einzelwährungspositionen mit aktivischer Ausrichtung oder zur Summe der offenen Einzelwährungspositionen mit passivischer Ausrichtung hinzugerechnet werden darf. Eine Aufrechnung derartiger Positionen vor der Berechnung ist nicht zulässig. Verwendet ein Institut ein in seiner Eignung bestätigtes eigenes Risikomodell im Sinne von § 313 Abs. 1 Satz 1, dessen Anwendungsbereich zumindest Fremdwährungsrisiken erfasst, sind Investmentanteile nach Maßgabe der §§ 313 bis 318 entsprechend ihrer tatsächlichen Zusammensetzung zu berücksichtigen. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Falls dem Institut die tatsächliche Währungszusammensetzung des Investmentvermögens, an dem es mittels des Investmentanteils beteiligt ist, nicht bekannt ist, sind die aus dem Investmentanteil entstandenen Fremdwährungsrisikopositionen aus dem eigenen Risikomodell auszunehmen und bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags für die Währungsgesamtposition nach den Sätzen 4 bis 8 zu berücksichtigen.



(6) 1 Investmentanteile im Sinne des § 25 Absatz 12 sind bei den Aktiv- und Passivpositionen nach § 295 Abs. 1 und 2 entsprechend ihrer tatsächlichen Währungszusammensetzung anteilig zu berücksichtigen. 2 Unter der Voraussetzung, dass die Richtigkeit der Ermittlung und die Weitergabe an das Institut in angemessener Weise sichergestellt werden, kann das Institut für die Ermittlung der Währungszusammensetzung des Investmentvermögens auf Dritte zurückgreifen. 3 Ermittelt das Institut die Währungszusammensetzung des Investmentvermögens nicht selbst, muss ein Wirtschaftsprüfer spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Investmentvermögens die Richtigkeit der Berechnung nach Satz 2 bestätigen. 4 Ist die tatsächliche Währungszusammensetzung des Investmentvermögens dem Institut nicht bekannt, ist davon auszugehen, dass das Investmentvermögen bis zu der im Verkaufsprospekt oder einem gleichwertigen Dokument genannten Höchstgrenze in Fremdwährungen investiert wurde. 5 Falls bei Investmentanteilen, die Handelsbuch-Risikopositionen sind, eine Hebelwirkung zulässig ist, ist beim Vorgehen nach Satz 4 die Position in den Investmentanteilen um den im Verkaufsprospekt oder einem gleichwertigen Dokument genannten maximal zulässigen Hebel zu erhöhen. 6 Die nach den Sätzen 4 und 5 ermittelte als gehalten unterstellte Fremdwährungsposition ist bei der Ermittlung der Währungsgesamtposition wie eine gesonderte Währung, der Anrechnung von Gold entsprechend, zu behandeln. 7 Sofern die Ausrichtung der Anlagen des Investmentvermögens bekannt ist, gilt abweichend von Satz 6, dass die Währungsposition des betreffenden Investmentvermögens entsprechend ihrer Ausrichtung nach Absatz 2 zur Summe der offenen Einzelwährungspositionen mit aktivischer Ausrichtung oder zur Summe der offenen Einzelwährungspositionen mit passivischer Ausrichtung hinzugerechnet werden darf. 8 Eine Aufrechnung derartiger Positionen vor der Berechnung ist nicht zulässig. 9 Verwendet ein Institut ein in seiner Eignung bestätigtes eigenes Risikomodell im Sinne von § 313 Abs. 1 Satz 1, dessen Anwendungsbereich zumindest Fremdwährungsrisiken erfasst, sind Investmentanteile nach Maßgabe der §§ 313 bis 318 entsprechend ihrer tatsächlichen Zusammensetzung zu berücksichtigen. 10 Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 11 Falls dem Institut die tatsächliche Währungszusammensetzung des Investmentvermögens, an dem es mittels des Investmentanteils beteiligt ist, nicht bekannt ist, sind die aus dem Investmentanteil entstandenen Fremdwährungsrisikopositionen aus dem eigenen Risikomodell auszunehmen und bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags für die Währungsgesamtposition nach den Sätzen 4 bis 8 zu berücksichtigen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 299 Nettopositionen


(1) 1 Nettopositionen sind die Unterschiedsbeträge aus

1. Beständen an gleichen Wertpapieren, Lieferansprüchen und Lieferverpflichtungen aus Kassageschäften und Derivaten, die die gleichen Wertpapiere zum Geschäftsgegenstand haben oder sich vertraglich auf die gleichen Wertpapiere beziehen, und

2. einander weitgehend entsprechenden, gegenläufig ausgerichteten Derivaten, soweit sie der Zinsnettoposition und derselben Instrumentenkategorie Wertpapiertermingeschäfte, Zinsterminkontrakte, Zinsausgleichsvereinbarungen, Swaps oder Devisentermingeschäfte angehören.

2 Geschäfte, die sich auf einen Index beziehen, und Forderungen des Handelsbuchs werden wie Wertpapiere behandelt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Bei der Ermittlung der Nettopositionen sind die Derivate entsprechend ihrer zinsmäßigen Wirkung unter Beachtung der mit ihnen verbundenen Zahlungsströme in Komponenten aufzuspalten und in Höhe ihrer maßgeblichen Beträge zu berücksichtigen. 2 Die nicht auf Wertpapiere bezogenen Komponenten der Derivate nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 (Finanzierungskomponenten) sind nach der Aufspaltung in die Berechnung der Nettoposition nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 einzubeziehen. 3 Maßgebliche Beträge sind bei Nettopositionen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 die aktuellen Marktpreise der Wertpapiere, bei Nettopositionen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 die Gegenwartswerte, jeweils in die Währung der Rechnungslegung umgerechnet. 4 Optionsgeschäfte sind nach den Regeln von § 308 zu berücksichtigen.



(2) 1 Bei der Ermittlung der Nettopositionen sind die Derivate entsprechend ihrer zinsmäßigen Wirkung unter Beachtung der mit ihnen verbundenen Zahlungsströme in Komponenten aufzuspalten und in Höhe ihrer maßgeblichen Beträge zu berücksichtigen. 2 Die nicht auf Wertpapiere bezogenen Komponenten der Derivate nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 (Finanzierungskomponenten) sind nach der Aufspaltung in die Berechnung der Nettoposition nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 einzubeziehen. 3 Der maßgebliche Betrag ist bei einer Nettoposition nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der aktuelle Marktpreis des Wertpapiers, bei einer Nettoposition nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Gegenwartswert, jeweils in die Währung der Rechnungslegung umgerechnet. 4 Optionsgeschäfte sind nach den Regeln von § 308 zu berücksichtigen.

(3) Wertpapiere sind als gleich anzusehen, wenn sie

1. von demselben Emittenten ausgegeben wurden,

2. auf dieselbe Währung lauten und auf demselben nationalen Markt gehandelt werden,

3. im Falle der Einbeziehung in die Zinsnettoposition in ihrem Rückzahlungsprofil übereinstimmen,

4. im Falle der Einbeziehung in die Aktiennettoposition dem Inhaber hinsichtlich des Stimmrechtes dieselbe Stellung verleihen und

5. im Falle der Insolvenz des Emittenten denselben Rang einnehmen.

(4) Positionen aus Derivaten sind als einander weitgehend entsprechend anzusehen, wenn

1. sie denselben Nominalwert haben und auf dieselbe Währung lauten,

2. im Falle der Einbeziehung in die Zinsnettoposition sich ihre nach ihrem Coupon oder demselben variablen Referenzzinssatz bemessene Nominalverzinsung um nicht mehr als 0,15 Prozentpunkte unterscheidet und

3. sich die Restlaufzeit oder restliche Zinsbindungsfrist um nicht mehr als die in Tabelle 22 der Anlage 1 festgelegten Zeitspannen unterscheidet.

(5) 1 Soweit nicht anders spezifiziert, ist für Kreditderivate der Nominalwert des Kreditderivatekontrakts zugrunde zu legen. 2 Sofern einem Kreditderivat ausschließlich eine Referenzverbindlichkeit zugrunde liegt, sind die Positionen für diejenige Partei, die das Kreditrisiko übernimmt (Sicherungsgeber) bei der Berechnung der Teilanrechnungsbeträge für das allgemeine und besondere Kursrisiko wie folgt zu bestimmen:

1. Ein Total Return Swap ist in eine aktivisch ausgerichtete Position der Referenzverbindlichkeit, deren allgemeines und besonderes Kursrisiko zu erfassen ist, und eine passivisch ausgerichtete Position in Form einer Finanzierungskomponente mit dem entsprechenden Festzinssatz oder variablen Zinssatz, deren allgemeines Kursrisiko zu erfassen ist, zu zerlegen.

2. Ein Credit Default Swap erzeugt eine synthetische aktivisch ausgerichtete Position in einer Referenzverbindlichkeit, deren besonderes Kursrisiko zu erfassen ist; fallen künftige Prämien- oder Zinszahlungen an, sind diese Zahlungsströme als aktivisch ausgerichtete Positionen in Form von Finanzierungskomponenten mit dem entsprechenden Festzinssatz oder variablen Zinssatz für das allgemeine Kursrisiko abzubilden.

3. Eine Credit Linked Note ist in eine aktivisch ausgerichtete Position einer Anleihe bezogen auf den Emittenten der Credit Linked Note, deren allgemeines und besonderes Kursrisiko zu erfassen ist, sowie eine synthetische aktivisch ausgerichtete Position in einer Referenzverbindlichkeit, deren besonderes Kursrisiko zu erfassen ist, zu zerlegen.

(6) 1 Besichert ein Kreditderivat anteilig einen Korb von Referenzverbindlichkeiten, sind für die besonderen Kursrisiken aus den Referenzverbindlichkeiten jeweils entsprechend der Anteile synthetische aktivisch ausgerichtete Positionen bezogen auf jede einzelne Referenzverbindlichkeit zu berücksichtigen. 2 Die Anteile ergeben sich aus dem Verhältnis der im Korb enthaltenen Referenzverbindlichkeiten zum Nominalwert des gesamten Korbes. 3 Kann mehr als eine Referenzverbindlichkeit ausgewählt werden, bestimmt die Verbindlichkeit mit dem höchsten Risikogewicht das besondere Kursrisiko. 4 Die anderen nach Absatz 5 zu berücksichtigenden Positionen bleiben unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) 1 Ein Kreditderivat, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet, erzeugt anstelle einer synthetischen aktivisch ausgerichteten Position bezogen auf eine Referenzverbindlichkeit je eine aktivisch ausgerichtete Position in Höhe des Nominalwertes bezogen auf eine Verbindlichkeit gegenüber eines jeden zu dem Korb gehörenden Referenzschuldners, abzüglich der n-1 Verbindlichkeiten gegenüber Referenzschuldnern mit dem niedrigsten Teilanrechnungsbetrag, deren besondere Kursrisiken zu erfassen sind. 2 Ist der auf diese Weise ermittelte Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko höher als die maximale vereinbarte Ausgleichszahlung, kann die maximale vereinbarte Ausgleichszahlung als Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko verwendet werden. 3 Die anderen nach Absatz 5 Satz 2 zu berücksichtigenden Positionen bleiben unberührt.



(7) 1 Für ein nth-to-default-Kreditderivat nach § 168 muss das Institut als Sicherungsgeber je eine aktivisch ausgerichtete Position in Höhe des Nominalwerts bezogen auf eine Verbindlichkeit gegenüber einem jeden zu dem Korb gehörenden Referenzschuldner berücksichtigen, abzüglich der n-1 Verbindlichkeiten gegenüber Referenzschuldnern mit dem niedrigsten Teilanrechnungsbetrag, deren besondere Kursrisiken zu erfassen sind. 2 Ist der auf diese Weise ermittelte Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko höher als die maximale vereinbarte Ausgleichszahlung, kann die maximale vereinbarte Ausgleichszahlung als Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko verwendet werden. 3 Die anderen nach Absatz 5 Satz 2 zu berücksichtigenden Positionen bleiben unberührt.

(8) Ein Kreditderivat nach Absatz 5 Satz 2 Nr. 2 oder 3, nach Absatz 6 oder 7, das über eine externe Bonitätsbeurteilung verfügt und die Bedingungen für ein Wertpapier mit hoher Anlagequalität nach § 303 Abs. 3 Satz 2 erfüllt, kann für die Bestimmung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko anstelle der synthetisch aktivisch ausgerichteten Positionen bezogen auf Verbindlichkeiten der jeweiligen Referenzeinheiten eine einzige aktivisch ausgerichtete Position, die die externe Bonitätsbeurteilung des Kreditderivats widerspiegelt, ausweisen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(9) 1 Für die Partei, die das Kreditrisiko überträgt (Sicherungsnehmer), werden Positionen spiegelbildlich zu denen des Sicherungsgebers erzeugt, mit Ausnahme der Credit Linked Note, deren passivisch ausgerichtete Position bezogen auf den Emittenten der Credit Linked Note nicht im besonderen Kursrisiko zu erfassen ist. 2 Existiert zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Kündigungsrecht in Verbindung mit einer Kostenanstiegsklausel, so wird dieser Zeitpunkt als die Fälligkeit der Sicherung angesehen. 3 Im Falle eines Kreditderivats im Sinne des Absatzes 7 kann der Sicherungsnehmer das besondere Kursrisiko für die n-1 besicherten Positionen mit dem geringsten Anrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko verrechnen.



(9) 1 Für die Partei, die das Kreditrisiko überträgt (Sicherungsnehmer), werden Positionen spiegelbildlich zu denen des Sicherungsgebers erzeugt, mit Ausnahme der Credit Linked Note, deren passivisch ausgerichtete Position bezogen auf den Emittenten der Credit Linked Note nicht im besonderen Kursrisiko zu erfassen ist. 2 Existiert zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Kündigungsrecht in Verbindung mit einer Kostenanstiegsklausel, so wird dieser Zeitpunkt als die Fälligkeit der Sicherung angesehen. 3 Erlangt ein Kreditinstitut eine Kreditabsicherung für mehrere zugrunde liegende Risikopositionen in der Weise, dass der erste bei den zugrunde liegenden Risikopositionen auftretende Ausfall die Zahlung auslöst und dieses Kreditereignis auch den Kontrakt beendet (first-to-default-Kreditderivat), so darf das Institut abweichend von Satz 1 von der Berücksichtigung derjenigen Zinsnettoposition absehen, die nach Maßgabe des § 303 Absatz 2 bis 4 mit dem geringsten Gewichtungssatz in die Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition eingeht. 4 Für die Nettopositionen, die nach § 303 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nicht nach § 303 Absatz 1 zu berücksichtigen sind, gilt für die Zwecke der Bestimmung nach Satz 3 ein Gewichtungssatz von 0. 5 Löst der n-te Ausfall unter den Risikopositionen die Zahlung im Rahmen der Kreditabsicherung aus, ist es dem Sicherungsnehmer nur dann gestattet, von der Berücksichtigung einer Zinsnettoposition abzusehen, wenn auch für die Ausfälle 1 bis n-1 eine Kreditabsicherung erlangt wurde oder wenn n-1 Ausfälle bereits eingetreten sind. 6 In diesen Fällen ist das in Satz 3 dargelegte Verfahren für first-to-default-Kreditderivate unter entsprechender Anpassung an nth-to-default-Kreditderivate anzuwenden.

(10) 1 Für gegenläufig ausgerichtete Positionen in Kreditderivaten gilt Absatz 3 entsprechend. 2 Positionen, die durch einen Total Return Swap besichert werden, dürfen mit den gegenläufigen Positionen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 aus dem Total Return Swap zu einer Nettoposition verrechnet werden.

(11) Maßgebliche Laufzeit für eine synthetische aktivisch ausgerichtete Position nach Absatz 5 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 6 und Absatz 7, jeweils mit Ausnahme der dort geregelten Total Return Swaps, ist die Laufzeit des Kreditderivats, das diese Position erzeugt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 303 Besonderes Kursrisiko Zinsnettoposition


(1) Zur Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko sind die Zinsnettopositionen in Höhe ihrer maßgeblichen Beträge zusammenzufassen und vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 mit 8 Prozent zu gewichten.

(2) Nicht nach Absatz 1 zu berücksichtigen sind:

1. Nettopositionen nach § 299 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, denen Wertpapiere zugrunde liegen, deren Erfüllung von Zentralregierungen, internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken, sonstigen öffentlichen Stellen, wenn diese auch von der Bundesrepublik Deutschland getragen werden und für die Erfüllung deren Zahlungsverpflichtungen die Bundesrepublik Deutschland eine der ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftung übernommen hat, oder die als ein rechtlich selbstständiges Förderinstitut in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt besteht, oder Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird, wenn für diese Wertpapiere eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist und diese der Bonitätsstufe 1 zugeordnet wird oder diese Wertpapiere als KSA-Positionen ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würden,

2. Nettopositionen aus Komponenten nach § 299 Abs. 2 Satz 1 und 2, bei denen in Bezug auf den zugrunde liegenden Gegenstand kein emittentenbezogenes Risiko besteht, und

3. passivische Zinspositionen von Termingeldern und eigenen Schuldverschreibungen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Bei der Zusammenfassung nach Absatz 1 sind Zinsnettopositionen in Wertpapieren mit hoher Anlagequalität entsprechend ihrer Restlaufzeit zu gewichten. Wertpapiere mit hoher Anlagequalität sind:



(3) 1 Bei der Zusammenfassung nach Absatz 1 ist für eine Zinsnettoposition in einem Wertpapier mit hoher Anlagequalität, die keine Verbriefungsposition ist, der maßgebliche Betrag entsprechend der Restlaufzeit des Wertpapiers zu gewichten. 2 Wertpapiere mit hoher Anlagequalität sind:

1. Wertpapiere, für die eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist, die der Bonitätsstufe 1, 2 oder 3 zugeordnet wird, soweit diese der Nettoposition zugrunde liegenden Wertpapiere nicht nach Absatz 2 Nr. 1 zu berücksichtigen sind,

2. Wertpapiere, denen eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die nicht höher ist als die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit der unter Nummer 1 genannten Wertpapiere,

3. Wertpapiere, für die keine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist und die folgende Bedingungen erfüllen:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) sie werden auf mindestens einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Abs. 14 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 (ABl. EU Nr. L 114 S. 60) in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder an einer Wertpapier- oder Terminbörse eines Drittstaates gehandelt, und



a) sie werden auf mindestens einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Abs. 14 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1, L 45 vom 16.2.2005, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder an einer Wertpapier- oder Terminbörse eines Drittstaates gehandelt, und

b) sie werden von dem Institut nach eigenen allgemeinen, auf dauerhafte Verwendung angelegten Kriterien, die der Bundesanstalt auf Verlangen offenzulegen sind, als hinreichend liquide angesehen und mit einem Adressenausfallrisiko eingestuft, das mit dem von unter Nummer 1 genannten Wertpapieren vergleichbar oder niedriger ist; die erstmalige Verwendung institutseigener Kriterien ist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen,

4. Wertpapiere, die von Instituten, die den Kapitalanforderungen von Artikel 75 der Richtlinie 2006/48/EG unterliegen, emittiert wurden und von dem Institut nach eigenen allgemeinen, auf dauerhafte Verwendung angelegten Kriterien, die der Bundesanstalt auf Verlangen offenzulegen sind, als hinreichend liquide angesehen und mit einem Adressenausfallrisiko eingestuft werden, das mit dem von unter Nummer 1 genannten Wertpapieren vergleichbar oder niedriger ist; die erstmalige Verwendung institutseigener Kriterien ist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, und

5. Wertpapiere, die von Instituten emittiert wurden, die einem Aufsichtssystem unterliegen, das materiell dem des Kreditwesengesetzes gleichwertig ist und von dem Institut mit einem Adressenausfallrisiko eingestuft werden, das dem der Bonitätsstufe 1 oder 2 entspricht.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Gewichtungssätze betragen für Aktiva mit hoher Anlagequalität mit einer Restlaufzeit von



3 Die Gewichtungssätze betragen für Aktiva mit hoher Anlagequalität mit einer Restlaufzeit von

1. bis zu sechs Monaten 3,125 Prozent,

2. über sechs Monaten bis zu zwei Jahren 12,500 Prozent,

3. mehr als zwei Jahren 20,000 Prozent.

vorherige Änderung nächste Änderung

Für Wertpapiere der Nummern 1 bis 5, die die Voraussetzungen für die Zuordnung zur KSA-Forderungklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen erfüllen würden und denen als KSA-Positionen ein Risikogewicht von 10 Prozent zuzuordnen wäre, bestimmt sich der Gewichtungssatz als das Minimum von 10 Prozent und dem Gewichtungssatz nach Satz 3.

(4) Zinsnettopositionen sind mit 12 Prozent zu gewichten, wenn die zugrunde liegenden Wertpapiere

1. von Zentralregierungen, internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken oder Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums oder von Instituten oder von wie Institute behandelten Einrichtungen des öffentlichen Bereichs geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet werden und für diese Wertpapiere eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist, die der Bonitätsstufe 6 zugeordnet wird;

2. von Unternehmen geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet werden und für diese Wertpapiere eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist, die der Bonitätsstufe 5 oder 6 zugeordnet wird;

3. von den in Nummer 1 genannten Adressen geschuldet oder gewährleistet werden und für diese Wertpapiere keine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist, den Wertpapieren aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der Bonitätsstufe 6 entspricht;

4. von Unternehmen geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet werden und für diese Wertpapiere keine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist, den Wertpapieren aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die den Bonitätsstufen 5 oder 6 entspricht.

(5) Liegen einer Zinsnettoposition Wertpapiere zugrunde, die nach den §§ 225 bis 268 vom haftenden Eigenkapital abgezogen oder mit einem Risikogewicht von 1 250 Prozent gewichtet werden, so wird die Zinsnettoposition bei der Zusammenfassung nach Absatz 1 ebenfalls mit 1 250 Prozent gewichtet. Liegen einer Zinsnettoposition unbeurteilte Liquiditätsfazilitäten zugrunde, findet die Anrechnungssystematik nach den §§ 225 bis 268 auf diese entsprechende Anwendung.



4 Für Wertpapiere der Nummern 1 bis 5, die die Voraussetzungen für die Zuordnung zur KSA-Forderungklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen erfüllen würden und denen als KSA-Positionen ein Risikogewicht von 10 Prozent zuzuordnen wäre, bestimmt sich der Gewichtungssatz als das Minimum von 10 Prozent und dem Gewichtungssatz nach Satz 3.

(4) Für eine Zinsnettoposition ist der maßgebliche Betrag mit 12 Prozent zu gewichten, wenn das zugrunde liegende Wertpapier

1. von einer Zentralregierung, einer internationalen Organisation, einer multilateralen Entwicklungsbank oder einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums oder von einem Institut oder von einer wie ein Institut behandelten Einrichtung des öffentlichen Bereichs geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird und für dieses Wertpapier eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist, die der Bonitätsstufe 6 zugeordnet wird;

2. von einem Unternehmen geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird und für dieses Wertpapier eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist, die der Bonitätsstufe 5 oder 6 zugeordnet wird;

3. von einer der in Nummer 1 genannten Institutionen geschuldet oder gewährleistet wird und für dieses Wertpapier keine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der Bonitätsstufe 6 entspricht;

4. von einem Unternehmen geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird und für dieses Wertpapier keine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der Bonitätsstufe 5 oder 6 entspricht.

(5) 1 Liegen einer Zinsnettoposition Wertpapiere zugrunde, die nach den §§ 225 bis 268 vom haftenden Eigenkapital abgezogen oder mit einem Risikogewicht von 1 250 Prozent gewichtet werden, so wird die Zinsnettoposition bei der Zusammenfassung nach Absatz 1 ebenfalls mit 1.250 Prozent gewichtet. 2 Liegen einer Zinsnettoposition unbeurteilte Liquiditätsfazilitäten zugrunde, findet die Anrechnungssystematik nach den §§ 225 bis 268 auf diese entsprechende Anwendung.

(6) Sind Zinsnettopositionen durch ein Kreditderivat besichert, gilt:

1. ein Abschlag von 80 Prozent auf den Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko wird auf die Position angewandt, die den höheren Teilanrechnungsbetrag aufweist, wenn

a) die Anforderungen an die Wirksamkeit des Risikotransfers erfüllt sind,

b) eine exakte Übereinstimmung zwischen der Referenzverbindlichkeit und der zu besichernden Position besteht,

c) Kreditderivat und zu besichernde Position auf dieselbe Währung lauten,

d) Kreditderivat und zu besichernde Position identische Fälligkeitstermine haben und

e) Hauptmerkmale des Kreditderivatekontrakts nicht dazu führen, dass die Kursbewegung des Kreditderivats wesentlich von den Kursbewegungen der zu besichernden Position abweicht;

der Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko für die gegenläufig ausgerichtete Position ist Null;

2. nur diejenige Position, die den höheren Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko aufweist, ist zu berücksichtigen, falls

a) die Position mit einem Total Return Swap besichert ist, für den Referenzverbindlichkeit und zu besichernde Position nicht exakt übereinstimmen, jedoch die Referenzverbindlichkeit gegenüber der zu besichernden Position nicht vorrangig ist und die zu besichernde Position und die Referenzverbindlichkeit denselben Schuldner und rechtlich durchsetzbare wechselseitige Verzugsklauseln beziehungsweise wechselseitige Vorfälligkeitsklauseln haben,

b) es sich um Positionen nach Nummer 1 oder gegenläufig ausgerichtete Positionen in Kreditderivate nach § 299 Abs. 10 Satz 1 handelt, außer dass eine Währungsinkongruenz oder eine Laufzeitinkongruenz zwischen dem Kreditderivat und der zu besichernden Position besteht; Währungsrisiken, die aus der Währungsinkongruenz zwischen Kreditderivat und der zu besichernden Position resultieren, sind bei der Ermittlung der Währungsgesamtposition zu berücksichtigen;

c) die in Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, außer dass Referenzverbindlichkeit und zu besichernde Position nicht exakt übereinstimmen, die zu besichernde Position aber zu den in der Kreditderivate-Dokumentation aufgeführten lieferbaren Verbindlichkeiten gehört;

3. in allen anderen Fällen sind sowohl die Zinsnettopositionen als auch das Kreditderivat bei der Ermittlung der Teilanrechnungsbeträge für das besondere Kursrisiko zu berücksichtigen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 307 Investmentanteile


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Summe der Teilanrechnungsbeträge für das allgemeine und das besondere Kursrisiko für einen Investmentanteil beträgt 32 Prozent des für die Position maßgeblichen Betrags nach § 299 Abs. 2 Satz 3. Verwendet das Institut das Verfahren nach § 294 Abs. 6 Satz 6, beträgt die Kapitalanforderung für das allgemeine und das besondere Kursrisiko sowie das Fremdwährungsrisiko zusammen nicht mehr als 40 Prozent des für die Position maßgeblichen Betrags. Falls die nachfolgend in Absatz 3 genannten Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sind, können die Teilanrechnungsbeträge für das allgemeine und das besondere Kursrisiko nach den Verfahren in den Absätzen 4 bis 6 ermittelt werden, wobei gilt, dass die Summe der so ermittelten Teilanrechnungsbeträgen den in Satz 1 genannten Betrag nicht überschreiten darf.



(1) 1 Die Summe der Teilanrechnungsbeträge für das allgemeine und das besondere Kursrisiko für einen Investmentanteil im Sinne des § 25 Absatz 12 beträgt 32 Prozent des für die Position maßgeblichen Betrags nach § 299 Abs. 2 Satz 3. 2 Verwendet das Institut das Verfahren nach § 294 Abs. 6 Satz 6, beträgt die Kapitalanforderung für das allgemeine und das besondere Kursrisiko sowie das Fremdwährungsrisiko zusammen nicht mehr als 40 Prozent des für die Position maßgeblichen Betrags. 3 Falls die nachfolgend in Absatz 3 genannten Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sind, können die Teilanrechnungsbeträge für das allgemeine und das besondere Kursrisiko für Investmentanteile im Sinne des § 25 Absatz 12 nach den Verfahren in den Absätzen 4 bis 6 ermittelt werden, wobei gilt, dass die Summe der so ermittelten Teilanrechnungsbeträgen den in Satz 1 genannten Betrag nicht überschreiten darf.

(2) Die Bildung von Nettopositionen zwischen den Vermögensgegenständen, die dem Investmentanteil zugrunde liegen, und anderen Positionen des Instituts ist ausgeschlossen, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Voraussetzungen für die Anwendung der in den Absätzen 4 bis 6 genannten Verfahren sind:

1. die Investmentanteile werden von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft, die in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums auf der Grundlage der Richtlinie 85/611/EWG beaufsichtigt wird, ausgegeben,



(3) 1 Voraussetzungen für die Anwendung der in den Absätzen 4 bis 6 genannten Verfahren sind:

1. die Investmentanteile werden von einem Unternehmen ausgegeben, das in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums beaufsichtigt wird,

2. der Verkaufsprospekt des Investmentvermögens oder ein gleichwertiges Dokument beinhaltet

a) alle Kategorien von Vermögensgegenständen, in die das Investmentvermögen investiert werden darf,

b) falls Obergrenzen für Investitionen in bestimmte Kategorien von Vermögensgegenständen bestehen, die relativen Obergrenzen und die Methodik um diese zu bestimmen,

c) falls Hebelwirkung zulässig ist, den maximal zulässigen Hebel,

d) falls Investitionen in Derivate, die keinen täglichen Einschusspflichten unterworfen sind und deren Erfüllung von einer Wertpapier- oder Terminbörse weder geschuldet noch gewährleistet wird, oder Pensionsgeschäfte zulässig sind, eine Beschreibung des Verfahrens zur Begrenzung von daraus entstehenden Kontrahentenausfallrisiken,

3. für das Investmentvermögen, an dem die Position einen Anteil verkörpert, wird mindestens ein Halbjahres- und ein Jahresbericht erstellt, aus dem die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, der Nettoertrag und die Geschäftstätigkeiten während der Berichtsperiode hervorgehen,

4. die Investmentanteile sind auf Verlangen des Anteilsbesitzers aus dem Investmentvermögen börsentäglich rückzahlbar,

5. das Investmentvermögen muss vom Vermögen der Investmentgesellschaft getrennt sein und

6. das investierende Institut stellt eine angemessene Risikobewertung des Investmentvermögens sicher.

vorherige Änderung nächste Änderung

Absatz 1 kann auf Investmentvermögen, das nicht unter Satz 1 Nr. 1 fällt, angewendet werden, wenn die Anforderungen nach Satz 1 Nr. 2 bis 6 erfüllt sind und die Bundesanstalt ihre Zustimmung erteilt hat.

(4) Falls dem Institut täglich die tatsächliche Zusammensetzung des Investmentvermögens, an dem es mittels des Investmentanteils beteiligt ist, bekannt ist, kann es die Teilanrechnungsbeträge für das allgemeine und das besondere Kursrisiko für diese Investmentanteile nach Maßgabe der §§ 298 bis 306 und der §§ 308 bis 312 oder, wenn die Zustimmung der Bundesanstalt nach § 313 Abs. 1 Satz 1 dazu vorliegt, nach Maßgabe der §§ 313 bis 318 auf der Basis der tatsächlichen Zusammensetzung des Investmentvermögens bestimmen. Hierbei werden die Positionen in dem Investmentanteil behandelt wie Positionen in den dem Investmentvermögen zugrunde liegenden Vermögensgegenständen. Die Bildung von Nettopositionen zwischen den Vermögensgegenständen, die dem Investmentanteil zugrunde liegen, und anderen Positionen des Instituts ist zulässig, unter der Voraussetzung, dass das Institut eine ausreichende Anzahl von Investmentanteilen hält, um eine Einlösung im Austausch für die zugrunde liegenden Vermögensgegenstände zu gewährleisten.



2 Absatz 1 kann auf von einem Unternehmen, das nicht unter Satz 1 Nr. 1 fällt, herausgegebene Investmentanteile im Sinne des § 25 Absatz 12 angewendet werden, wenn die Anforderungen nach Satz 1 Nr. 2 bis 6 erfüllt sind und die Bundesanstalt ihre Zustimmung erteilt hat.

(4) 1 Falls dem Institut täglich die tatsächliche Zusammensetzung des Investmentvermögens, an dem es mittels des Investmentanteils beteiligt ist, bekannt ist, kann es die Teilanrechnungsbeträge für das allgemeine und das besondere Kursrisiko für diese Investmentanteile nach Maßgabe der §§ 298 bis 306 und der §§ 308 bis 312 oder, wenn die Zustimmung der Bundesanstalt nach § 313 Abs. 1 Satz 1 dazu vorliegt, nach Maßgabe der §§ 313 bis 318 auf der Basis der tatsächlichen Zusammensetzung des Investmentvermögens bestimmen. 2 Hierbei werden die Positionen in dem Investmentanteil behandelt wie Positionen in den dem Investmentvermögen zugrunde liegenden Vermögensgegenständen. 3 Die Bildung von Nettopositionen zwischen den Vermögensgegenständen, die dem Investmentanteil zugrunde liegen, und anderen Positionen des Instituts ist zulässig, unter der Voraussetzung, dass das Institut eine ausreichende Anzahl von Investmentanteilen hält, um eine Einlösung im Austausch für die zugrunde liegenden Vermögensgegenstände zu gewährleisten.

(5) Unter den Voraussetzungen, dass

1. es der im Verkaufsprospekt oder gleichwertigem Dokument beschriebene Zweck des Investmentvermögens ist, die Zusammensetzung und die Kursentwicklung eines extern generierten Index oder bestimmten Korbes von Aktien oder Schuldverschreibungen abzubilden, und

2. der Korrelationskoeffizient zwischen den täglichen Preisänderungen einerseits des Investmentanteils und andererseits des Index oder Korbes von Aktien oder Schuldverschreibungen, den der Investmentanteil abbilden soll, über einen Zeitraum von wenigstens sechs Monaten mindestens 0,9 beträgt,

können die Teilanrechnungsbeträge für das allgemeine und das besondere Kursrisiko des Investmentanteils nach Maßgabe der §§ 298 bis 306 und der §§ 308 bis 312 oder, wenn die Zustimmung der Bundesanstalt nach § 313 Abs. 1 Satz 1 dazu vorliegt, nach Maßgabe der §§ 313 bis 318 auf der Basis der Zusammensetzung des extern generierten Index oder bestimmten Korbes von Aktien oder Schuldverschreibungen, dessen Zusammensetzung und Wertentwicklung der Investmentanteil abbilden soll, bestimmt werden.

(6) Falls dem Institut die tatsächliche Zusammensetzung des Investmentvermögens, an dem es mittels des Investmentanteils beteiligt ist, nicht täglich bekannt ist, kann es die Anrechnungsbeträge für diesen Investmentanteil nach Maßgabe der §§ 298 bis 306 und der §§ 308 bis 312 entsprechend folgender Regelungen bestimmen:

1. es wird unterstellt, dass das Investmentvermögen in einem ersten Schritt zunächst bis zu der im Verkaufsprospekt oder einem gleichwertigen Dokument bezeichneten Höchstgrenze in diejenigen Vermögensgegenstände investiert, welche die höchste Summe aus Teilanrechnungsbetrag für das allgemeine Kursrisiko und Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko aufweisen; anschließend ist dieser Schritt in absteigender Reihenfolge der Summe der Teilanrechnungsbeträge zu wiederholen, bis der maximale Investitionsgrad des Investmentvermögens erreicht ist; hierbei werden die Positionen in dem Investmentanteil behandelt, als seien sie Positionen in den als vom Investmentvermögen gehalten unterstellten Vermögensgegenständen;

2. falls Hebelwirkung zulässig ist, sind beim Vorgehen unter Nummer 1 die als gehalten unterstellten Positionen um den im Verkaufsprospekt oder einem gleichwertigen Dokument genannten maximal zulässigen Hebel zu erhöhen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) Unter der Voraussetzung, dass die Richtigkeit der Ermittlung und die Weitergabe an das Institut in angemessener Weise sichergestellt werden, können Institute für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge nach den Absätzen 4 bis 6 auf Dritte zurückgreifen. Ein Wirtschaftsprüfer muss spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Investmentvermögens die Richtigkeit der Berechnung nach Satz 1 bestätigen.



(7) 1 Unter der Voraussetzung, dass die Richtigkeit der Ermittlung und die Weitergabe an das Institut in angemessener Weise sichergestellt werden, können Institute für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge nach den Absätzen 4 bis 6 auf Dritte zurückgreifen. 2 Ein Wirtschaftsprüfer muss spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Investmentvermögens die Richtigkeit der Berechnung nach Satz 1 bestätigen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 313 Verwendung von Risikomodellen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen nach § 2 Abs. 3 darf ein Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt geeignete eigene Risikomodelle verwenden. Das Institut darf mit Zustimmung der Bundesanstalt vorübergehend die Verwendung geeigneter Risikomodelle auf die Ermittlung einzelner oder mehrerer Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge beschränken. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall die Verwendung eigener Risikomodelle nach Satz 1 nach zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Kriterien einschränken.

(2) Risikomodelle sind zeitbezogene stochastische Darstellungen der Veränderungen von Marktkursen, -preisen oder -zinssätzen und ihren Auswirkungen auf den Marktwert einzelner Finanzinstrumente oder Gruppen von Finanzinstrumenten auf der Basis der Empfindlichkeit dieser Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen gegenüber Veränderungen der für sie maßgeblichen risikobestimmenden Faktoren. Risikomodelle beinhalten mathematisch-statistische Strukturen und Verteilungen zur Ermittlung risikobeschreibender Kennzahlen, insbesondere des Ausmaßes und Zusammenhangs von Kurs-, Preis- und Zinssatzschwankungen (Volatilität und Korrelation) sowie der Empfindlichkeit der Finanzinstrumente und Finanzinstrumentsgruppen, die durch angemessene EDV-gestützte Verfahren, insbesondere Zeitreihenanalysen, ermittelt werden.

(3) Risikomodelle sind nur dann als geeignet anzusehen, wenn bei der Ermittlung der risikobeschreibenden Kennzahlen die quantitativen Vorgaben nach § 315 zugrunde gelegt, mindestens die Risikofaktoren nach § 316 erfasst, die qualitativen Anforderungen nach § 317 eingehalten werden und das Risikomodell eine befriedigende Prognosegüte aufweist. Die Einhaltung der Eignungserfordernisse nach Satz 1 wird von der Bundesanstalt auf Grundlage einer von ihr in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank durchgeführten Prüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bestätigt. Die Überprüfungen können nach erteilter Eignungsbestätigung durch Nachschauprüfungen wiederholt werden. Änderungen des Risikomodells sind der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich anzuzeigen.

(4) Ein Institut, das nach erteilter Zustimmung der Bundesanstalt eigene Risikomodelle verwendet, darf die Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach Zustimmung der Bundesanstalt wieder nach den §§ 294 bis 312 ermitteln. Die Zustimmung ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der Bundesanstalt zu beantragen.



(1) 1 Für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen nach § 2 Abs. 3 darf ein Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt geeignete eigene Risikomodelle verwenden. 2 Das Institut darf mit Zustimmung der Bundesanstalt die Verwendung geeigneter Risikomodelle auf die Ermittlung einzelner oder mehrerer Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge beschränken. 3 Die Bundesanstalt kann im Einzelfall die Verwendung eigener Risikomodelle nach Satz 1 nach zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Kriterien einschränken.

(2) 1 Risikomodelle sind zeitbezogene stochastische Darstellungen der Veränderungen von Marktkursen, -preisen oder -zinssätzen und ihren Auswirkungen auf den Marktwert einzelner Finanzinstrumente oder Gruppen von Finanzinstrumenten auf der Basis der Empfindlichkeit dieser Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen gegenüber Veränderungen der für sie maßgeblichen risikobestimmenden Faktoren. 2 Risikomodelle beinhalten mathematisch-statistische Strukturen und Verteilungen zur Ermittlung risikobeschreibender Kennzahlen, insbesondere des Ausmaßes und Zusammenhangs von Kurs-, Preis- und Zinssatzschwankungen (Volatilität und Korrelation) sowie der Empfindlichkeit der Finanzinstrumente und Finanzinstrumentsgruppen, die durch angemessene EDV-gestützte Verfahren, insbesondere Zeitreihenanalysen, ermittelt werden.

(3) 1 Risikomodelle sind nur dann als geeignet anzusehen, wenn bei der Ermittlung der risikobeschreibenden Kennzahlen die quantitativen Vorgaben nach § 315 zugrunde gelegt, mindestens die Risikofaktoren nach § 316 erfasst, die qualitativen Anforderungen nach § 317 eingehalten werden und das Risikomodell eine befriedigende Prognosegüte aufweist. 2 Die Einhaltung der Eignungserfordernisse nach Satz 1 wird von der Bundesanstalt auf Grundlage einer von ihr in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank durchgeführten Prüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bestätigt. 3 Die Überprüfungen können nach erteilter Eignungsbestätigung durch Nachschauprüfungen wiederholt werden. 4 Wesentliche Änderungen und Erweiterungen des Risikomodells bedürfen einer erneuten Zustimmung gemäß Absatz 1. 5 Bedeutende und unbedeutende Änderungen erfordern keine erneute Eignungsprüfung, sind aber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich anzuzeigen; bedeutende Änderungen sind vor Verwendung des geänderten Risikomodells mit der Bundesanstalt abzustimmen.

(4) 1 Ein Institut, das nach erteilter Zustimmung der Bundesanstalt eigene Risikomodelle verwendet, darf die Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach Zustimmung der Bundesanstalt wieder nach den §§ 294 bis 312 ermitteln. 2 Die Zustimmung ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der Bundesanstalt zu beantragen.

§ 324 Eigenmittelstruktur


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) In qualitativer Hinsicht sind zusammenfassende Angaben zu den Bedingungen und Konditionen der wichtigsten Merkmale sämtlicher Eigenmittelinstrumente offenzulegen.



(1) 1 In qualitativer Hinsicht sind zusammenfassende Angaben zu den Bedingungen und Konditionen der wichtigsten Merkmale sämtlicher Eigenmittelinstrumente offenzulegen. 2 Gesondert zu berichten ist dabei über sonstiges Kapital nach § 10 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes, insbesondere über Kapital, für das ein Tilgungsanreiz vereinbart ist.

(2) In quantitativer Hinsicht sind gesondert offenzulegen:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. der Gesamtbetrag des Kernkapitals nach § 10 Abs. 2a des Kreditwesengesetzes, getrennt nach den einzelnen Eigenkapitalbestandteilen und Abzugspositionen,



1. der Gesamtbetrag des Kernkapitals nach § 10 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes und dessen Zusammensetzung, getrennt nach den einzelnen Eigenkapitalbestandteilen und Abzugspositionen; dazu gehört auch das sonstige Kapital nach § 10 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes, darunter insbesondere Kapital, für das ein Tilgungsanreiz vereinbart ist,

2. die Summe aus Ergänzungskapital nach § 10 Abs. 2b des Kreditwesengesetzes und Drittrangmitteln nach § 10 Abs. 2c des Kreditwesengesetzes,

3. die Summe der Kapitalabzugspositionen nach § 10 Abs. 6 und 6a des Kreditwesengesetzes, mit gesondertem Ausweis der Abzugsbeträge nach § 10 Abs. 6a Nr. 1 und 2 des Kreditwesengesetzes, und

4. der Gesamtbetrag des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals nach § 10 Abs. 1d des Kreditwesengesetzes und der anrechenbaren Drittrangmittel nach § 10 Abs. 2c des Kreditwesengesetzes.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 325 Angemessenheit der Eigenmittelausstattung


(1) In qualitativer Hinsicht ist eine Zusammenfassung des Ansatzes, nach dem das Institut die Angemessenheit seines internen Kapitals zur Unterlegung der aktuellen und zukünftigen Aktivitäten beurteilt, offenzulegen.

(2) In quantitativer Hinsicht sind offenzulegen:

1. im KSA die Eigenkapitalanforderung aus dem Adressenausfallrisiko des Anlagebuchs, gegliedert nach den KSA-Forderungsklassen;

2. im IRBA die Eigenkapitalanforderung aus dem Adressenausfallrisiko des Anlagebuchs, gegliedert nach den IRBA-Forderungsklassen; die Eigenkapitalanforderung aus der IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen gegliedert nach den Anrechnungsverfahren, im einfachen Risikogewichtungsansatz weiter gegliedert nach börsennotierten Beteiligungen, nicht börsennotierten, aber hinreichend diversifizierten Beteiligungen und sonstigen Beteiligungen, sowie gesondert Angabe der Eigenkapitalanforderung für Beteiligungen, die dauerhaft oder befristet von der Anwendung des IRBA ausgenommen sind;

3. für das Handelsbuch die Eigenkapitalanforderung insgesamt für Marktrisikopositionen im Standardansatz oder im Modellierungsverfahren;

4. die Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko im Basisindikatoransatz, im Standardansatz oder im fortgeschrittenen Messansatz;

vorherige Änderung nächste Änderung

5. die Eigenkapitalanforderung insgesamt sowie deren Verhältnis zu den Gesamteigenmitteln und zum Kernkapital als Gesamt- und Kernkapitalquote; ferner die Gesamt- und Kernkapitalquoten der signifikanten Institutstochtergesellschaften auf Einzelebene oder unterkonsolidierter Ebene.



5. die Eigenkapitalanforderung insgesamt sowie deren Verhältnis zum Kernkapital als Kernkapitalquote und die Gesamtkennziffer nach § 2 Absatz 6 Satz 2; ferner die Kernkapitalquote und die Gesamtkennziffer nach § 2 Absatz 6 Satz 2 der signifikanten Institutstochtergesellschaften auf Einzelebene oder unterkonsolidierter Ebene.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 330 Offenlegungsanforderungen zum Marktrisiko


(1) Institute, die für die Ermittlung ihrer Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken im Handelsbuch und für Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken in allen Geschäftsfeldern die Standardmethode anwenden, haben für die Risikoarten Zins, Aktien, Währung, Waren, Sonstige jeweils die Eigenmittelanforderung offenzulegen.

(2) Bei Verwendung eigener Risikomodelle sind in qualitativer Hinsicht offenzulegen:

1. für jedes für bankaufsichtliche Zwecke gesondert erfasste Portfolio die Eigenschaften des verwendeten Modells, dessen bankaufsichtliche Akzeptanz sowie eine Beschreibung der verwendeten Stress-Tests und der Verfahren zur Validierung des Modells;

2. eine Beschreibung über das Ausmaß und die Methodik der Erfüllung der Anforderungen nach § 1a Abs. 8 des Kreditwesengesetzes.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) Bei Verwendung eigener Risikomodelle sind in quantitativer Hinsicht offenzulegen:

1. der höchste, der niedrigste und der letzte potenzielle Risikobetrag mit einer Haltedauer von einem Arbeitstag im Bezugszeitraum der Offenlegung sowie der Durchschnitt dieser potenziellen Risikobeträge über diesen Zeitraum;

2. ein Vergleich der täglich jeweils zum Geschäftsschluss ermittelten potenziellen Risikobeträge mit einer Haltedauer von einem Arbeitstag mit den tageweisen, jeweils zum Geschäftsschluss nach § 318 Absatz 1 Satz 2 ermittelten Wertänderungen des Portfolios, einschließlich einer Auswertung aller wesentlicher Überschreitungen eines solchen potenziellen Risikobetrags durch eine solche Wertänderung eines Portfolios während des Bezugszeitraums der Offenlegung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 336 Kreditrisikominderungstechniken: Offenlegungen für KSA und IRBA




§ 336 Kreditrisikominderungstechniken: Offenlegung für KSA- und IRBA-Positionen


vorherige Änderung nächste Änderung

Institute, die Kreditrisikominderungstechniken verwenden, haben die folgenden Informationen offenzulegen:

1. in qualitativer Hinsicht

a)
die Strategie und die Verfahren sowie den Umfang, in dem ein Institut von bilanzwirksamen und außerbilanziellen Aufrechnungsvereinbarungen Gebrauch macht;

b)
die Strategie und die Verfahren zur Bewertung und Verwaltung der verwendeten berücksichtigungsfähigen Sicherheiten;

c)
eine Beschreibung der Hauptarten der Sicherheiten, die von dem Institut hereingenommen werden;

d)
die Haupttypen von Garantiegebern und Gegenparteien bei Kreditderivaten und ihre Bonität;

e)
Informationen über eingegangene (Markt- oder Kredit-)Risikokonzentrationen innerhalb der verwendeten berücksichtigungsfähigen Sicherungsinstrumente;

2.
in quantitativer Hinsicht gesondert für jede einzelne Forderungsklasse, für die der KSA oder ein IRBA verwendet wird, die Summe der Positionswerte, die besichert sind durch:

a) berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,

b) sonstige berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherheiten nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, jeweils nach Anwendung von Wertschwankungsfaktoren, sowie

c) berücksichtigungsfähige Gewährleistungen nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

Für
IRBA-Beteiligungspositionen ist dies getrennt für alle drei der in § 78 Abs. 2 aufgeführten Ansätze offenzulegen.



(1) Institute, die Kreditrisikominderungstechniken für die Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken berücksichtigen, haben in qualitativer Hinsicht die folgenden Informationen offenzulegen:

1. die Strategie und die Verfahren sowie den Umfang, in dem ein Institut von bilanziellen und außerbilanziellen Aufrechnungsvereinbarungen Gebrauch macht;

2.
die Strategie und die Verfahren zur Bewertung und Verwaltung von Sicherheiten;

3.
eine Beschreibung der Hauptarten der Sicherheiten, die von dem Institut hereingenommen werden;

4.
die Haupttypen von Garantiegebern und Gegenparteien bei Kreditderivaten und ihre Bonität;

5.
Informationen über eingegangene (Markt- oder Kredit-)Risikokonzentrationen innerhalb der erhaltenen Kreditrisikominderungen;

(2) 1 Institute, die Kreditrisikominderungstechniken für die Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken berücksichtigen, haben
in quantitativer Hinsicht, soweit anwendbar, nach dem Gebrauch von bilanziellen und außerbilanziellen Aufrechnungsvereinbarungen, die folgenden Informationen offenzulegen:

1. für Institute, die den KSA anwenden, oder IRBA-Institute sind, die in Bezug auf die jeweiligen IRBA-Forderungsklassen keine eigenen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall oder des IRBA-Konversionsfaktors verwenden,
gesondert für jede einzelne KSA- oder IRBA-Forderungsklasse die Summe der besicherten Positionswerte, die gebildet werden durch

a) berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nach Anwendung von Wertschwankungsfaktoren,

b) berücksichtigungsfähige Gewährleistungen nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie Lebensversicherungen nach § 170;

c) sonstige berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherheiten nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.

2. für IRBA-Institute, die eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall oder des IRBA-Konversionsfaktors verwenden, gesondert für jede einzelne IRBA-Forderungsklasse die Summe der besicherten Positionswerte, insbesondere diejenigen, die gebildet werden durch Garantien oder Kreditderivate.

2 Für
IRBA-Beteiligungspositionen ist dies getrennt für alle drei der in § 78 Absatz 2 aufgeführten Ansätze offenzulegen.

§ 337 Instrumente zur Verlagerung operationeller Risiken


vorherige Änderung nächste Änderung

Institute, die fortgeschrittene Messansätze zur Berechnung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko verwenden, haben eine Beschreibung der Nutzung von Versicherungen zum Zwecke der Verringerung des operationellen Risikos offenzulegen.



Institute, die fortgeschrittene Messansätze zur Berechnung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko verwenden, haben eine Beschreibung der Nutzung von Versicherungen und anderen Instrumenten zur Risikoverlagerung zum Zwecke der Verringerung des operationellen Risikos offenzulegen.

§ 338 Übergangsbestimmungen für die Parameterschätzung


(1) Bei Antragstellung auf Zulassung zum IRBA vor dem 1. Januar 2010 reduziert sich der Zeitraum für Erfahrungen mit Ratingsystemen nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 bis zum 31. Dezember 2009 auf ein Jahr und der Zeitraum für Erfahrungen mit Schätzungen von Verlustquoten bei Ausfall und IRBA-Konversionsfaktoren außerhalb des Mengengeschäfts nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis zum 31. Dezember 2008 auf zwei Jahre.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Bis zum 31. Dezember 2010 darf der Durchschnitt der mit dem jeweiligen IRBA-Positionswert gewichteten selbstgeschätzten Verlustquoten bei Ausfall aller durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherten IRBA-Positionen der Forderungsklasse Mengengeschäft ohne Garantie einer Zentralregierung nicht geringer als 10 Prozent sein.



(2) Bis zum 31. Dezember 2012 darf der Durchschnitt der mit dem jeweiligen IRBA-Positionswert gewichteten selbstgeschätzten Verlustquoten bei Ausfall aller durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherten IRBA-Positionen der Forderungsklasse Mengengeschäft ohne Garantie einer Zentralregierung nicht geringer als 10 Prozent sein.

(3) Bis zum 31. Dezember 2012 darf als aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall

1. für die durch Sicherheiten der Kategorie Grundpfandrechtliche Besicherung vollständig besicherte Teilbemessungsgrundlage, wenn die zu der IRBA-Position gehörenden Ansprüche oder Eventualansprüche nicht nachrangig sind, abweichend von § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b ein Wert von 30 Prozent,

2. für vorrangige IRBA-Positionen, die durch Gewerbeimmobilien-Leasing gebildet werden, ein Wert von 30 Prozent,

3. für vorrangige IRBA-Positionen, die durch Investitionsgüter-Leasing gebildet werden, ein Wert von 35 Prozent

verwendet werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Bis zum 31. Dezember 2017 darf ein IRBA-Institut Beteiligungspositionen, die bereits vor dem 1. Januar 2008 gehalten werden, zusätzlich zu den Beteiligungspositionen nach § 70 Satz 1 Nr. 8 und 9 von der Anwendung des IRBA ausnehmen. Die nach Satz 1 ausgenommene Position bemisst sich nach der Anzahl der bereits vor dem 1. Januar 2008 gehaltenen Anteile und jeder weiteren unmittelbar aus diesem Besitz resultierenden Zunahme, solange diese nicht den Beteiligungsanteil nach § 102 Abs. 2 an diesem Unternehmen erhöht. Satz 1 gilt nicht



(4) 1 Bis zum 31. Dezember 2017 darf ein IRBA-Institut Beteiligungspositionen, die bereits vor dem 1. Januar 2008 gehalten werden, zusätzlich zu den Beteiligungspositionen nach § 70 Satz 1 Nr. 8 und 9 von der Anwendung des IRBA ausnehmen. 2 Die nach Satz 1 ausgenommene Position bemisst sich nach der Anzahl der bereits vor dem 1. Januar 2008 gehaltenen Anteile und jeder weiteren unmittelbar aus diesem Besitz resultierenden Zunahme, solange diese nicht den Beteiligungsanteil nach § 102 Abs. 2 an diesem Unternehmen erhöht. 3 Satz 1 gilt nicht

1. für den über die bisherige Beteiligungsquote hinausgehenden Anteil, wenn sich durch einen Anteilserwerb die Beteiligungsquote an einem bestimmten Unternehmen erhöht,

2. für Beteiligungen, die zwar am 31. Dezember 2007 gehalten wurden, danach jedoch verkauft und anschließend wieder zurückgekauft wurden.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Eigenkapitalanforderungen für die nach Satz 1 von der Anwendung des IRBA ausgenommenen Beteiligungspositionen werden nach den §§ 24 bis 54 ermittelt.



4 Die Eigenkapitalanforderungen für die nach Satz 1 von der Anwendung des IRBA ausgenommenen Beteiligungspositionen werden nach den §§ 24 bis 54 ermittelt.

(5) Eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der IRBA-Konversionsfaktoren für IRBA-Positionen der IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute und Unternehmen sowie fortgeschrittene Messansätze zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko dürfen erst ab dem 1. Januar 2008 verwendet werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Bis zum 31. Dezember 2011 darf ein Institut bei der Zuordnung von KSA-Positionen, die ursprünglich der KSA-Forderungsklasse Unternehmen, sonstige öffentliche Stellen oder Mengengeschäft zugeordnet waren, gegenüber Schuldnern mit Sitz in einem Land, welches das Wahlrecht nach Artikel 154 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG ausübt, zur KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen anstelle der in § 25 Abs. 16 Satz 1 genannten Frist von 90 Kalendertagen auf die von den zuständigen Behörden vorgegebene Frist abstellen. Bis zum 31. Dezember 2011 darf ein Institut der IRBA-Forderungsklasse Unternehmen zuzuordnende IRBA-Positionen gegenüber Schuldnern mit Sitz in einem Land, welches das Wahlrecht nach Artikel 154 Abs. 7 der Richtlinie 2006/48/EG ausübt, bei der Definition des Ausfalls anstelle der in § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Frist von 90 Kalendertagen auf die von den zuständigen Behörden vorgegebene Frist abstellen.



(6) 1 Bis zum 31. Dezember 2011 darf ein Institut bei der Zuordnung von KSA-Positionen, die ursprünglich der KSA-Forderungsklasse Unternehmen, sonstige öffentliche Stellen oder Mengengeschäft zugeordnet waren, gegenüber Schuldnern mit Sitz in einem Land, welches das Wahlrecht nach Artikel 154 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG ausübt, zur KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen anstelle der in § 25 Abs. 16 Satz 1 genannten Frist von 90 Kalendertagen auf die von den zuständigen Behörden vorgegebene Frist abstellen. 2 Bis zum 31. Dezember 2011 darf ein Institut der IRBA-Forderungsklasse Unternehmen zuzuordnende IRBA-Positionen gegenüber Schuldnern mit Sitz in einem Land, welches das Wahlrecht nach Artikel 154 Abs. 7 der Richtlinie 2006/48/EG ausübt, bei der Definition des Ausfalls anstelle der in § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Frist von 90 Kalendertagen auf die von den zuständigen Behörden vorgegebene Frist abstellen.

§ 339 Übergangsbestimmungen für die Eigenmittelausstattung und -berechnung


(1) Ein Institut, das den Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken vollständig oder teilweise nach dem IRBA ermittelt hat, hat sicherzustellen, dass seine Eigenmittelausstattung im ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Zwölfmonatszeitraum nach dem 31. Dezember 2006 zu keiner Zeit die in den Absätzen 3 bis 5b genannten Beträge unterschreitet.

(2) Ein Institut, das den Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko mit Hilfe fortgeschrittener Messansätze ermittelt hat, hat sicherzustellen, dass seine Eigenmittelausstattung im zweiten, dritten, vierten und fünften Zwölfmonatszeitraum nach dem 31. Dezember 2006 zu keiner Zeit die in den Absätzen 4 bis 5b genannten Beträge unterschreitet.

(3) In dem ersten Zwölfmonatszeitraum nach Absatz 1 entspricht die Mindesteigenmittelausstattung 95 Prozent des Betrags, den das Institut nach § 2 des Grundsatzes I der Grundsätze über die Eigenmittel und die Liquidität der Kreditinstitute in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1997 (BAnz. S. 13 555), zuletzt geändert nach Maßgabe der Bekanntmachung vom 20. Juli 2000 (BAnz. S. 17 077), (Grundsatz I) in diesem Zeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste.

(4) In dem zweiten Zwölfmonatszeitraum nach den Absätzen 1 und 2 entspricht die Mindesteigenmittelausstattung 90 Prozent des Betrags, den das Institut nach § 2 des Grundsatzes I in diesem Zeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste.

(5) In dem dritten Zwölfmonatszeitraum nach den Absätzen 1 und 2 entspricht diese Mindesteigenmittelausstattung 80 Prozent des Betrags, den das Institut nach § 2 des Grundsatzes I in diesem Zeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste.

(5a) In dem vierten und fünften Zwölfmonatszeitraum nach den Absätzen 1 und 2 entspricht die Mindesteigenmittelausstattung in Bezug auf den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum für ein Institut, dem bis zum 31. Dezember 2009 eine Zulassung zum IRBA nach § 58 Absatz 1 oder zum fortgeschrittenen Messansatz nach § 278 Absatz 1 erteilt worden ist, 80 Prozent des Betrags, den das Institut nach § 2 des Grundsatzes I im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste.

(5b) In dem vierten und fünften Zwölfmonatszeitraum nach den Absätzen 1 und 2 entspricht die Mindesteigenmittelausstattung in Bezug auf den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum für ein Institut, dem eine Zulassung zum IRBA nach § 58 Absatz 1 oder zum fortgeschrittenen Messansatz nach § 278 Absatz 1 erstmals nach dem 31. Dezember 2009 erteilt worden ist und das zuvor weder eine Zulassung zum IRBA noch eine Zulassung zum fortgeschrittenen Messansatz hatte,

1. 80 Prozent des Betrags, den das Institut nach § 2 des Grundsatzes I im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste, oder

vorherige Änderung nächste Änderung

2. vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Bundesanstalt, 80 Prozent der Summe der Beträge, die das Institut für



2. vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Bundesanstalt, 80 Prozent der Summe der Beträge, die das Institut nach der vor dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung dieser Verordnung für

a) Adressrisikopositionen nach dem Kreditrisiko-Standardansatz und den Abwicklungsrisikopositionen nach den §§ 15 und 16,

b) das operationelle Risiko nach dem Basisindikator- oder dem Standardansatz und

vorherige Änderung nächste Änderung

c) Marktrisikopositionen nach den §§ 294 bis 318 in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung



c) Marktrisikopositionen nach den §§ 294 bis 318

im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste.

(6) Bei den Berechnungen nach den Absätzen 3 bis 5b ist das modifizierte verfügbare Eigenkapital ohne die in § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 9 und § 10 Abs. 6a Nr. 1 und 2 des Kreditwesengesetzes anzurechnenden Beträge zu berücksichtigen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) Bis zum 31. Dezember 2011 dürfen Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken, die nicht unter den Anwendungsbereich des § 269 Abs. 3 fallen, nach Zustimmung der Bundesanstalt den Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko alternativ zu den in § 269 Abs. 2 genannten Ansätzen berechnen, wenn ihre tägliche Handelsbuchposition 50 Millionen Euro zu keiner Zeit übersteigt und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer, die mit Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigenhandel befasst sind, während des Geschäftsjahres nicht über 100 liegt. Die Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko ist in diesem Fall mindestens der niedrigere Wert



(7) 1 Bis zum 31. Dezember 2011 dürfen Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken, die nicht unter den Anwendungsbereich des § 269 Abs. 3 fallen, nach Zustimmung der Bundesanstalt den Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko alternativ zu den in § 269 Abs. 2 genannten Ansätzen berechnen, wenn ihre tägliche Handelsbuchposition 50 Millionen Euro zu keiner Zeit übersteigt und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer, die mit Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigenhandel befasst sind, während des Geschäftsjahres nicht über 100 liegt. 2 Die Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko ist in diesem Fall mindestens der niedrigere Wert

1. des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko nach § 269 Abs. 2 und

2. von 12/88 des höheren Wertes

a) der Summe der Eigenkapitalanforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ohne den Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko und

b) des Betrags der verwaltungskostenbasierten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Abs. 9 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes; § 10 Abs. 9 Satz 3 bis 5 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

Bei Anwendung von Satz 2 Nr. 2 ist der ermittelte Wert zumindest jährlich in angemessenen Stufen an den Anrechnungsbetrag nach § 269 Abs. 2 bis § 293 heranzuführen. Die Anwendung der Sätze 1 bis 3 darf nicht zu einer Verringerung des Gesamtumfangs der Eigenkapitalanforderungen bei dem betreffenden Institut im Vergleich zu den Anforderungen am 31. Dezember 2006 führen, es sei denn, eine derartige Verringerung ist durch eine Verringerung des Geschäftsvolumens des Instituts gerechtfertigt.



3 Bei Anwendung von Satz 2 Nr. 2 ist der ermittelte Wert zumindest jährlich in angemessenen Stufen an den Anrechnungsbetrag nach § 269 Abs. 2 bis § 293 heranzuführen. 4 Die Anwendung der Sätze 1 bis 3 darf nicht zu einer Verringerung des Gesamtumfangs der Eigenkapitalanforderungen bei dem betreffenden Institut im Vergleich zu den Anforderungen am 31. Dezember 2006 führen, es sei denn, eine derartige Verringerung ist durch eine Verringerung des Geschäftsvolumens des Instituts gerechtfertigt.

(8) Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken, die den Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko mit dem Standardansatz ermitteln, dürfen bis zum 31. Dezember 2012 für das regulatorische Geschäftsfeld Handel einen Betafaktor von 15 Prozent verwenden, wenn mindestens 50 Prozent des nach § 273 Abs. 1 bestimmten relevanten Indikators dem Geschäftsfeld Handel zuzuordnen sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(9) Bis zum 1. Januar 2008 darf ein Institut abweichend von dieser Verordnung die Anforderungen des Grundsatzes I anwenden. Ein Institut, das das Wahlrecht nach Satz 1 nutzt, hat der Deutschen Bundesbank für die Meldung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 anstelle der Vordrucke nach Anlage 3 Nr. 2 bis 33 die Vordrucke GB1, GB1.1, GB1.2, SA1.1, SA1.2, SA1.3, SA1.4, FW1, RW, ZK, AK, HB, OP und RI zum Grundsatz I einzureichen. Übergeordnete Institute haben der Deutschen Bundesbank für die Meldung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 anstelle der Vordrucke nach Anlage 3 Nr. 35 bis 66 die Vordrucke QG1, QG1.1, QG1.2, QS1.1, QS1.2, QS1.3, QS1.4, QFW, QRW, QZK, QAK, QHB, QOP und QRI zum Grundsatz I einzureichen.

(10) Bis zum 1. Januar 2008 darf ein IRBA-Institut abweichend von den §§ 17 bis 54 die Anforderungen der §§ 6 bis 13 des Grundsatzes I sowie des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 2 und Abs. 2 Nr. 3 des Grundsatzes I, jeweils unter den in § 27 Abs. 3 des Grundsatzes I genannten Voraussetzungen, für seine KSA-Positionen anwenden, wobei Folgendes gilt:

1. Kreditderivate gelten als außerbilanzielle Geschäfte nach § 8 Nr. 1 des Grundsatzes I, die mit 100 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage anzurechnen sind,

2. die Vorschriften der §§ 154 bis 268 und 319 bis 337 sind auf KSA-Positionen nicht anzuwenden,

3. der nach den Ansätzen nach den §§ 270, 271 oder 272 bis 277 ermittelte Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko ist prozentual herabzusetzen, wobei der Prozentsatz dem Verhältnis zwischen den Bemessungsgrundlagen der Adressenausfallrisikopositionen des Instituts, für die risikogewichtete Positionswerte nach Grundsatz I ermittelt werden und dem Aggregat der Bemessungsgrundlagen sämtlicher seiner Adressenausfallrisikopositionen entspricht,

4. § 10 des Grundsatzes I wird um die Regelungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 erweitert.

Ein Institut, das von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch macht, hat für seine KSA-Positionen

1. für die Meldung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 die Meldebögen GB1.1, GB1.2, SA1.1, SA1.2, SA1.3, SA1.4 und HB zum Grundsatz I und

2. für die Meldung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 die Meldebögen QG1.1, QG1.2, QS1.1, QS1.2, QS1.3, QS1.4 und QHB zum Grundsatz I

zu verwenden.




(9) (aufgehoben)

(10) (aufgehoben)

(11) Bis zum 31. Dezember 2012 darf ein Institut bei der Berechnung der risikogewichteten KSA-Positionswerte für Immobilienleasinggeschäfte mit im Inland belegenen Büroräumen oder sonstigen gewerblichen Räumen ein Risikogewicht von 50 Prozent ansetzen, wenn die in § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt werden.

(12) Bis zum 31. Dezember 2010 kann die Bundesanstalt bei der Bestimmung des besicherten Teils eines überfälligen Darlehens nach den §§ 24 bis 54 andere Sicherheiten als die nach den §§ 154 bis 224 zulässigen anerkennen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(13) Bis zum 31. Dezember 2012 darf ein Institut ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent im Sinne des § 26 Nr. 2 Buchstabe b berücksichtigen, wenn die Erfüllung von einer Zentralregierung oder Zentralnotenbank eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet und die Erfüllung in einer Landeswährung eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet und refinanziert wird.

(14) Bis zum 31. Dezember 2009 darf ein Institut ein Risikomodell zur Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko verwenden, auch wenn es das Ereignisrisiko nicht erfasst, wenn die Bundesanstalt vor dem 1. Januar 2007 für dessen Verwendung die Zustimmung erteilt hat. In diesem Fall ist bei der Ermittlung des maßgeblichen Anrechnungsbetrags oder Teilanrechnungsbetrags dem Gesamtergebnis nach § 314 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 das auf das besondere Kursrisiko entfallende Teilergebnis hinzuzuaddieren. Dem Gesamtergebnis nach § 314 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist der Durchschnitt der auf das besondere Kursrisiko entfallenden potenziellen Risikobeträge für die zum jeweiligen Geschäftsschluss der vorangegangenen 60 Arbeitstage im Bestand des Instituts befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen hinzuzuaddieren. § 314 Abs. 2 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

(15) Bis zum 31. Dezember 2010 darf ein Institut für eine die besonderen Anforderungen in Satz 2 erfüllende IRBA-Position, die durch eine gedeckte Schuldverschreibung nach § 20a des Kreditwesengesetzes oder Ansprüche gegen die Pfandbriefbank nach § 4 Abs. 3 des Pfandbriefgesetzes gebildet wird, eine aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall vor Berücksichtigung von Sicherheiten von 11,25 Prozent verwenden. Es muss sich dabei um eine IRBA-Position handeln, die

1. die bestmögliche Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur erhalten hat, die diese Ratingagentur für gedeckte Schuldverschreibungen vergibt, oder

2. ausschließlich besichert wird durch

a) Vermögensgegenstände, die, soweit es sich um solche nach § 20a Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d des Kreditwesengesetzes handelt, als KSA-Positionen sämtlich der jeweiligen Bonitätsstufe 1 zuzurechnen wären, oder

b) Vermögensgegenstände nach § 20a Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e und f des Kreditwesengesetzes.

Für Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a gilt § 20a Abs. 2 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes. Für Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b gilt § 20a Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes. Forderungen, die durch die Übermittlung und Verwaltung von Zahlungen der Schuldner oder des Liquidationserlöses von durch Immobilien besicherten Forderungen an die Inhaber gedeckter Schuldverschreibungen entstehen, bleiben für Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b unberücksichtigt.




(13) Bis zum 31. Dezember 2015 darf ein Institut ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent im Sinne des § 26 Nr. 2 Buchstabe b berücksichtigen, wenn die Erfüllung von einer Zentralregierung oder Zentralnotenbank eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet und die Erfüllung in einer Landeswährung eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet und refinanziert wird.

(14) 1 Bis zum 31. Dezember 2011 darf ein Institut ein Risikomodell zur Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko verwenden, auch wenn es das Ereignisrisiko nicht erfasst, wenn die Bundesanstalt vor dem 1. Januar 2007 für dessen Verwendung die Zustimmung erteilt hat. 2 In diesem Fall ist bei der Ermittlung des maßgeblichen Anrechnungsbetrags oder Teilanrechnungsbetrags dem Gesamtergebnis nach § 314 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 das auf das besondere Kursrisiko entfallende Teilergebnis hinzuzuaddieren. 3 Dem Gesamtergebnis nach § 314 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist der Durchschnitt der auf das besondere Kursrisiko entfallenden potenziellen Risikobeträge für die zum jeweiligen Geschäftsschluss der vorangegangenen 60 Arbeitstage im Bestand des Instituts befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen hinzuzuaddieren. 4 § 314 Abs. 2 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

(15) (aufgehoben)

(16) Bis zum 31. Dezember 2011 darf ein Institut für Investmentanteile nach § 294 Abs. 6 Satz 1 bis 8 auf die anteilige Berücksichtigung entsprechend der tatsächlichen Währungszusammensetzung verzichten, wenn der Anteil der auf Fremdwährung oder Gold lautenden Bestandteile des Sondervermögens nicht mehr als 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens beträgt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(17) Die Anforderung des § 164 Abs. 1 Nr. 1 gilt nicht für eine bis zum 31. Dezember 2006 von einem Unternehmen, dessen unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Institute zuzuweisen wäre, als Gewährleistung oder Rückgewährleistung abgegebene Garantie. Für Institute, welche die Regelung nach Absatz 9 anwenden, verlängert sich die Frist abweichend von Satz 1 bis zum 31. Dezember 2007.

(18) Die in § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannte Voraussetzung des § 20a Abs. 6 des Kreditwesengesetzes gilt nicht für eine bis zum 31. Dezember 2006 eingegangene KSA-Position, soweit diese vollständig durch Grundpfandrechte an Wohnimmobilien besichert ist. Für Institute, welche die Regelung nach Absatz 9 anwenden, verlängert sich die Frist abweichend von Satz 1 bis zum 31. Dezember 2007.

(19) Bis zum 31. Dezember 2011 darf ein Institut die KSA-Bemessungsgrundlage für eine der KSA-Forderungsklasse sonstige Positionen zugeordnete KSA-Position, die aufgrund eines Leasingvertrags entstanden ist und durch einen nach § 25 Abs. 15 Nr. 6 zu berücksichtigenden Restwert eines Leasinggegenstands gebildet wird, nach für alle derartige KSA-Positionen einheitlicher Wahl nicht nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d, sondern bei Abschreibung des Forderungswertes für jedes Jahr als den durch die Anzahl der Jahre der Leasingvertragslaufzeit geteilten Forderungswert ermitteln. Bis zum 31. Dezember 2011 darf ein IRBA-Institut die Bemessungsgrundlage für eine der Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva zugeordnete IRBA-Position, die aufgrund eines Leasingvertrags entstanden ist und durch einen nach § 82 Nr. 2 zu berücksichtigenden Restwert eines Leasinggegenstands gebildet wird, nach für alle derartige IRBA-Positionen einheitlicher Wahl nicht nach § 100 Abs. 9 Nr. 1, sondern bei Abschreibung des Forderungswertes für jedes Jahr als den durch die Anzahl der Jahre der Leasingvertragslaufzeit geteilten Forderungswert ermitteln.



(17) 1 Die Anforderung des § 164 Abs. 1 Nr. 1 gilt nicht für eine bis zum 31. Dezember 2006 von einem Unternehmen, dessen unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Institute zuzuweisen wäre, als Gewährleistung oder Rückgewährleistung abgegebene Garantie. 2 Für Institute, welche die Regelung nach Absatz 9 anwenden, verlängert sich die Frist abweichend von Satz 1 bis zum 31. Dezember 2007.

(18) 1 Die in § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannte Voraussetzung des § 20a Abs. 6 des Kreditwesengesetzes gilt nicht für eine bis zum 31. Dezember 2006 eingegangene KSA-Position, soweit diese vollständig durch Grundpfandrechte an Wohnimmobilien besichert ist. 2 Für Institute, welche die Regelung nach Absatz 9 anwenden, verlängert sich die Frist abweichend von Satz 1 bis zum 31. Dezember 2007.

(19) 1 Bis zum 31. Dezember 2011 darf ein Institut die KSA-Bemessungsgrundlage für eine der KSA-Forderungsklasse sonstige Positionen zugeordnete KSA-Position, die aufgrund eines Leasingvertrags entstanden ist und durch einen nach § 25 Abs. 15 Nr. 6 zu berücksichtigenden Restwert eines Leasinggegenstands gebildet wird, nach für alle derartige KSA-Positionen einheitlicher Wahl nicht nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d, sondern als den durch die nächstliegende Anzahl von vollen Jahren der verbleibenden Leasingdauer, mindestens 1, geteilten Buchwert des Restwerts des Leasinggegenstands ermitteln. 2 Bis zum 31. Dezember 2011 darf ein IRBA-Institut die Bemessungsgrundlage für eine der Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva zugeordnete IRBA-Position, die aufgrund eines Leasingvertrags entstanden ist und durch einen nach § 82 Nr. 2 zu berücksichtigenden Restwert eines Leasinggegenstands gebildet wird, nach für alle derartige IRBA-Positionen einheitlicher Wahl nicht nach § 100 Abs. 9 Nr. 1, sondern als den durch die nächstliegende Anzahl von vollen Jahren der verbleibenden Leasingdauer, mindestens 1, geteilten Buchwert des Restwerts des Leasinggegenstands ermitteln.

(20) Die Offenlegungsvorschriften der §§ 319 bis 337 sind erstmals anzuwenden, sobald das Institut wenigstens einen risikogewichteten Positionswert nach dem Kreditrisiko-Standardansatz oder nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz bestimmt.

(21) § 271 Abs. 1 Nr. 6 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) ist erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(22) Die Anforderung nach § 237 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, dass eine in einem öffentlich zugänglichen Medium abrufbare Erklärung der Ratingagentur vorliegen muss, wie die Entwicklung der Werthaltigkeit der Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios die Bonitätsbeurteilung beeinflusst, ist

1. nur anzuwenden auf Verbriefungstransaktionen, die ab dem 31. Dezember 2010 erstmals durchgeführt werden, und

2. ab dem 1. Januar 2015 auch anzuwenden auf vor dem 31. Dezember 2010 begonnene Verbriefungstransaktionen, bei denen nach dem 31. Dezember 2014 zugrunde liegende Forderungen neu hinzugefügt oder ersetzt werden.

(23) Bis zum 31. Dezember 2015 darf ein Institut für die Gesamtheit seiner vor dem 31. Dezember 2010 begründeten Verbriefungspositionen die IRBA-Fähigkeit weiter nach § 226 Absatz 4 Satz 2 in der vor dem 31. Dezember 2010 geltenden Fassung dieser Verordnung bestimmen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 1


(siehe Anlageband zu BGBl. I 2006 Nr. 61 vom 20. Dezember 2006)



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 2


(siehe Anlageband zu BGBl. I 2006 Nr. 61 vom 20. Dezember 2006)



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 3


vorherige Änderung

(siehe Anlageband zu BGBl. I 2006 Nr. 61 vom 20. Dezember 2006)



(siehe Anlageband zu BGBl. I 2010 Nr. 49 vom 8. Oktober 2010)