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Änderung § 155 SolvV vom 31.12.2010

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§ 155 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 155 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

(Textabschnitt unverändert)

§ 155 Allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten sind

(Text neue Fassung)

(1) 1 Allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten sind

1. Bareinlagen beim sicherungsnehmenden Institut,

2. Einlagenzertifikate oder ähnliche Papiere, die vom sicherungsnehmenden Institut ausgegeben wurden und bei ihm hinterlegt sind,

3. Schuldverschreibungen einer Zentralregierung oder einer Zentralnotenbank, für die eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur mit einer Bonitätsstufe von 1 bis 4 oder eine verwendungsfähige Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur mit einer Mindestprämienkategorie von 0 bis 4 in Verbindung mit Tabelle 4 in Anhang I vorliegt,

4. Schuldverschreibungen einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen, wären sie KSA-Positionen des sicherungsnehmenden Instituts, in ihrem Sitzstaat das KSA-Risikogewicht der Zentralregierung ihres Sitzstaats erhalten, wenn für diese Schuldverschreibungen eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur mit einer Bonitätsstufe von 1 bis 4 oder eine verwendungsfähige Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur mit einer Mindestprämienkategorie von 0 bis 4 in Verbindung mit Tabelle 4 in Anhang I vorliegt,

5. Schuldverschreibungen einer Einrichtung des öffentlichen Bereichs in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen, wären sie KSA-Positionen des sicherungsnehmenden Instituts, in ihrem Sitzstaat das KSA-Risikogewicht der Zentralregierung ihres Sitzstaats erhalten, wenn für diese Schuldverschreibungen eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur mit einer Bonitätsstufe von 1 bis 4 oder eine verwendungsfähige Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur mit einer Mindestprämienkategorie von 0 bis 4 in Verbindung mit Tabelle 4 in Anhang I vorliegt,

6. Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken oder internationaler Organisationen, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen mit einem KSA-Risikogewicht von 0 Prozent zu berücksichtigen sind,

7. Schuldverschreibungen einer Regionalregierung oder einer örtlichen Gebietskörperschaft, die nicht unter Nummer 4 fallen, wenn die Schuldverschreibung über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügt, die nach § 29 Nr. 3 als KSA-Position zu einer Bonitätsstufe von 1 bis 3 führt,

8. Schuldverschreibungen eines Unternehmens, dessen unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Positionen der KSA-Forderungsklasse Institute zuzuweisen wären, wenn die Schuldverschreibung über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügt, die nach § 29 Nr. 3 zu einer Bonitätsstufe von 1 bis 3 führt,

9. Schuldverschreibungen eines Unternehmens, dessen unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Positionen der KSA-Forderungsklasse Institute zuzuweisen wären, wenn die Schuldverschreibungen nicht über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügen, wenn

a) diese Schuldverschreibungen an einer Wertpapier- oder Terminbörse gehandelt werden,

b) diese Schuldverschreibungen eine nichtnachrangig zu bedienende Zahlungsverpflichtung des Emittenten verkörpern,

c) keine andere diesen Schuldverschreibungen im Rang nicht nachgehende Schuldverschreibung desselben Emittenten über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügt, die nach § 29 Nr. 3 mit einer Bonitätsstufe von 4 bis 6 verbunden ist,

d) dem sicherungsnehmenden Institut keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Schuldverschreibungen von einer anerkannten Ratingagentur eine Bonitätsbeurteilung erhalten würden, die nach § 29 Nr. 3 mit einer Bonitätsstufe von 4 bis 6 verbunden wäre, und

e) das sicherungsnehmende Institut nachweist, dass für diese Schuldverschreibungen ein für den Zweck der Besicherung hinreichend liquider Markt existiert,

10. Schuldverschreibungen einer Einrichtung des öffentlichen Bereichs, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen wie von Instituten geschuldete unbesicherte Zahlungsverpflichtungen behandelt werden dürfen, die über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügen, die nach § 29 Nr. 3 zu einer Bonitätsstufe von 1 bis 3 führt,

11. Schuldverschreibungen einer multilateralen Entwicklungsbank, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen nicht mit einem KSA-Risikogewicht von 0 Prozent zu berücksichtigen sind, die über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügen, die als KSA-Position zu einer Bonitätsstufe von 1 bis 3 führen würde,

12. Schuldverschreibungen eines Unternehmens, die über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügen, die als KSA-Position zu einer Bonitätsstufe von 1 bis 3 führen würde,

13. Schuldverschreibungen von Unternehmen, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Positionen einer der KSA-Forderungsklassen Unternehmen oder Institute zuzuweisen wären, die über eine kurzfristige Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügen, die nach § 33 Nr. 1 Buchstabe a einer Bonitätsstufe von 1 bis 3 zuzuordnen ist,

14. Aktien und nach Entscheidung des Inhabers durch Lieferung von Aktien erfüllbare Wandelanleihen, wenn diese Aktien in einen gängigen Aktienindex einer Wertpapier- oder Terminbörse einbezogen sind,

15. Barrengold im Besitz des sicherungsnehmenden Instituts sowie jedes beim sicherungsnehmenden Institut hinterlegte Zertifikat, das anteilmäßiges Eigentum an Barrengold verkörpert,

vorherige Änderung nächste Änderung

16. Investmentanteile,



16. Investmentanteile im Sinne des § 25 Absatz 12,

a) für die geschäftstäglich Rücknahmepreise veröffentlicht werden und

b) deren zugrunde liegendes Investmentvermögen nur aus solchen Vermögensgegenständen bestehen darf, die als finanzielle Sicherheit nach Nummer 1 bis 15 berücksichtigungsfähig wären oder die als Derivate zur Absicherung dieser als finanzielle Sicherheiten berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenstände dienen,

vorherige Änderung

wenn das sicherungsnehmende Institut für diese finanziellen Sicherheiten die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach § 172 und die Mindestanforderungen an berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach § 173 erfüllt. Für die Zwecke dieses Kapitels erfolgt keine Benennung anerkannter Ratingagenturen oder Exportversicherungsagenturen durch das Institut nach § 41. Für die Ermittlung der Anerkennung einer finanziellen Sicherheit nach Satz 1 darf nur eine solche Bonitätsbeurteilung verwendet werden, welche die Anforderungen an verwendungsfähige Bonitätsbeurteilungen nach § 46 Satz 1 Nr. 1 bis 4 erfüllt. Sofern für finanzielle Sicherheiten nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 von keiner anerkannten Ratingagentur eine auf die Schuldverschreibung bezogene Bonitätsbeurteilung vorhanden ist, darf auf die Schuldnerbonitätsbeurteilung des Schuldners der finanziellen Sicherheit zurückgegriffen werden. Als Bareinlage beim sicherungsnehmenden Institut nach Satz 1 Nr. 1 darf auch der ihm zugeflossene Erlös aus seiner Emission einer Credit Linked Note berücksichtigt werden, wenn der in der Credit Linked Note eingebettete Credit Default Swap isoliert als Gewährleistung berücksichtigungsfähig wäre, wobei für diesen Zweck unterstellt werden darf, dass dieser eingebettete Credit Default Swap von einem berücksichtigungsfähigen Gewährleistungsgeber abgegeben wurde. Für die Ermittlung des Betrags der Credit Linked Note gilt § 205 Satz 1 Nr. 3 entsprechend.



wenn das sicherungsnehmende Institut für diese finanziellen Sicherheiten die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach § 172 und die Mindestanforderungen an berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach § 173 erfüllt. 2 Für die Zwecke dieses Kapitels erfolgt keine Benennung anerkannter Ratingagenturen oder Exportversicherungsagenturen durch das Institut nach § 41. 3 Für die Ermittlung der Anerkennung einer finanziellen Sicherheit nach Satz 1 darf nur eine solche Bonitätsbeurteilung verwendet werden, welche die Anforderungen an verwendungsfähige Bonitätsbeurteilungen nach § 46 Satz 1 Nr. 1 bis 4 erfüllt. 4 Sofern für finanzielle Sicherheiten nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 von keiner anerkannten Ratingagentur eine auf die Schuldverschreibung bezogene Bonitätsbeurteilung vorhanden ist, darf auf die Schuldnerbonitätsbeurteilung des Schuldners der finanziellen Sicherheit zurückgegriffen werden. 5 Als Bareinlage beim sicherungsnehmenden Institut nach Satz 1 Nr. 1 darf auch der ihm zugeflossene Erlös aus seiner Emission einer Credit Linked Note berücksichtigt werden, wenn der in der Credit Linked Note eingebettete Credit Default Swap isoliert als Gewährleistung berücksichtigungsfähig wäre, wobei für diesen Zweck unterstellt werden darf, dass dieser eingebettete Credit Default Swap von einem berücksichtigungsfähigen Gewährleistungsgeber abgegeben wurde. 6 Für die Ermittlung des Betrags der Credit Linked Note gilt § 205 Satz 1 Nr. 3 entsprechend.

(2) 1 Von einem Investmentanteil im Sinne des § 25 Absatz 12, für den die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 Buchstabe b nicht erfüllt ist, darf ein Anteil abgespalten und wie ein separater Investmentanteil berücksichtigt werden, für den diese Anforderung erfüllt ist. 2 Der dabei nicht berücksichtigungsfähige Teil des Investmentvermögens bestimmt sich als der Betrag des Investmentvermögens, der nach dem Mandat für das Investmentvermögen maximal in solche Vermögensgegenstände investiert werden darf, die nicht zu den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 Buchstabe b genannten Vermögensgegenständen gehören, zuzüglich des Fehlbetrags aus nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenständen. 3 Falls die Summe der Werte aller nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenstände, in die das Investmentvermögen investiert ist, negativ ist, bestimmt sich der Fehlbetrag aus nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenständen als Absolutbetrag dieser Summe; anderenfalls ist der Fehlbetrag aus nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenständen gleich Null. 4 Eine Prüfung, ob die Summe der Werte aller nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenstände negativ ist, ist nur in den Fällen erforderlich, in denen ein nicht berücksichtigungsfähiger Vermögensgegenstand, zum Beispiel infolge von Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten, die durch das Eigentum an diesem Vermögensgegenstand begründet sind, einen negativen Wert aufweisen kann.