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Änderung § 164 SolvV vom 31.12.2010

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§ 164 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 164 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

(Textabschnitt unverändert)

§ 164 Als Gewährleistung berücksichtigungsfähige Garantie


(1) Eine Garantie ist als Gewährleistung berücksichtigungsfähig, wenn

1. das sicherungsnehmende Institut bei Eintritt des Garantiefalls berechtigt ist, zeitnah vom Garantiegeber die Zahlung sämtlicher aus der garantierten Position geschuldeten Beträge zu verlangen, ohne zuvor gegen den Schuldner der Position einen Beitreibungsversuch unternommen haben zu müssen, und

2. sie eine ausdrücklich dokumentierte Verpflichtung des Garantiegebers begründet.

(2) Für eine Garantie, die eine durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Adressenausfallrisikoposition garantiert, gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und nach § 162 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d als erfüllt, wenn die Zahlung spätestens 24 Monate nach Eintritt des Garantiefalls verlangt werden kann.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und nach § 162 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d gelten für eine Garantie als erfüllt, die

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und nach § 162 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d gelten für eine Garantie als erfüllt, die

1. im Rahmen einer Kreditgarantiegemeinschaft oder von einer Bürgschaftsbank abgegeben wurde, oder

2. von

a) einer Zentralregierung oder Zentralnotenbank,

b) einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen in ihrem Sitzstaat das KSA-Risikogewicht der Zentralregierung ihres Sitzstaats erhalten,

c) einer Einrichtung des öffentlichen Bereichs in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen in ihrem Sitzstaat das KSA-Risikogewicht der Zentralregierung ihres Sitzstaats erhalten,

vorherige Änderung nächste Änderung

d) einer multilateralen Entwicklungsbank, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen das KSA-Risikogewicht 0 Prozent erhalten, oder



d) einer multilateralen Entwicklungsbank oder internationalen Organisation, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen das KSA-Risikogewicht 0 Prozent erhalten, oder

e) einer Einrichtung des öffentlichen Bereichs, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen in ihrem Sitzstaat das KSA-Risikogewicht erhalten, das von Instituten geschuldete unbesicherte Zahlungsverpflichtungen in diesem Staat erhalten,

als Gewährleistung oder Rückgewährleistung abgegeben wurde.

vorherige Änderung

Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass



2 Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass

1. das sicherungsnehmende Institut berechtigt ist, bei Eintritt des Garantiefalls vom Garantiegeber zeitnah eine vorläufige Zahlung zu verlangen, die so bemessen ist, dass sie eine belastbare Schätzung des wirtschaftlichen Verlusts aus der garantierten Position abdeckt, einschließlich des Verlusts aus der Nichtzahlung von Zinsen oder sonstiger vom Schuldner der garantierten Position geschuldeter Zahlungen, oder

2. das sicherungsnehmende Institut nachweist, dass die Garantie aus anderen Gründen sämtliche aus der garantierten Position geschuldete Zahlungen effektiv absichert, einschließlich geschuldeter Zinsen und sonstiger geschuldeter Zahlungen.