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Änderung § 171a SolvV vom 31.12.2010

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§ 171a SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 171a SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

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§ 171a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 171a Zahlungszusagen für den Restwert von Leasinggegenständen


vorherige Änderung

 


Ist ein Dritter, der nicht der Leasingnehmer ist, zur Zahlung eines Betrags für den Restwert eines Leasinggegenstands verpflichtet oder kann er zur Zahlung verpflichtet werden und erfüllt die jeweilige Verpflichtung die Anforderungen an eine berücksichtigungsfähige Gewährleistung nach § 162, wobei abweichend eine Beschränkung des Gewährleistungsfalls auf das Ablaufen des Leasingvertrags zulässig ist, darf diese Verpflichtung wie eine Garantie für die durch den Restwert des Leasinggegenstands gebildete Adressrisikoposition berücksichtigt werden.