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Änderung § 227 SolvV vom 31.12.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 227 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 227 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 227 Verbriefungspositionen, Verbriefungstranchen


(Text neue Fassung)

§ 227 KSA- und IRBA-Verbriefungspositionen


vorherige Änderung

(1) Eine Verbriefungsposition ist eine Risikoposition in einer Verbriefungstranche. Als Risikopositionen nach Satz 1 und damit als Verbriefungspositionen gelten auch

1. derivative Adressenausfallrisikopositionen aus der Absicherung von Zins- und Währungsrisiken, wenn sie in den Wasserfall nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 einbezogen sind,

2. bilanzielle oder außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen, die ein Institut begründet, indem es Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten, Kreditverbesserungen, Gewährleistungen oder Sicherheiten für Verbriefungstranchen oder Teile von Verbriefungstranchen bereitstellt, und

3. ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen nach § 245 Abs. 2.

Ein
Institut, das Verbriefungspositionen vollständig oder nichtnachrangig anteilig gewährleistet oder absichert, muss die gewährleistete oder abgesicherte Verbriefungsposition so berücksichtigen, als hielte es sie unmittelbar.

(2) Eine Verbriefungstranche ist ein vertraglich abgegrenzter Teil des mit dem verbrieften Portfolio verbundenen Adressenausfallrisikos, wobei eine Position in dem betreffenden Teil ein Verlustrisiko beinhaltet, das entweder höher oder niedriger ist als das einer Position über denselben Betrag in jedem anderen Teil. Den Inhabern der Position von Dritten direkt zur Verfügung gestellte Sicherungsinstrumente bleiben hierbei unberücksichtigt.



(1) Ein Institut, das Verbriefungspositionen vollständig oder nicht nachrangig anteilig gewährleistet oder absichert, muss die durch diese Gewährleistung oder Absicherung begründete Risikoposition so berücksichtigen, als hielte es die gewährleistete oder abgesicherte Verbriefungsposition unmittelbar.

(2) (aufgehoben)

(Textabschnitt unverändert)

(3) Eine KSA-Verbriefungsposition ist jede Verbriefungsposition, die Anteil an einer zu einer KSA-Verbriefungstransaktion gehörenden Verbriefungstranche ist.

(4) Eine IRBA-Verbriefungsposition ist jede Verbriefungsposition, die Anteil an einer zu einer IRBA-Verbriefungstransaktion gehörenden Verbriefungstranche ist.

(5) Eine teilbesicherte KSA-Verbriefungsposition ist jede KSA-Verbriefungsposition mit Ausnahme von Verbriefungspositionen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, der eine berücksichtigungsfähige Gewährleistung nach § 162 oder eine berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugeordnet ist und für die nach Berücksichtigung der ihr zugeordneten Gewährleistungen und nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheiten nach § 241 ein unbesicherter Teilpositionswert nach § 40 Abs. 4 Satz 2 verbleibt.

(6) Eine teilbesicherte IRBA-Verbriefungsposition ist jede IRBA-Verbriefungsposition mit Ausnahme von Verbriefungspositionen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, die durch eine berücksichtigungsfähige Gewährleistung oder durch eine mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten nach § 187 zu berücksichtigende finanzielle Sicherheit nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 besichert ist und für die nach Berücksichtigung der ihr zugeordneten Gewährleistungen und mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheiten ein unbesicherter Teilpositionswert nach § 254 Abs. 5 Satz 2 verbleibt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)