§ 55 GroMiKV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung | § 25 GroMiKV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330 |
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(Text alte Fassung) § 55 Anzeigen nach § 13 Abs. 2 Satz 5 und 8 des Kreditwesengesetzes | (Text neue Fassung)§ 25 Anzeigen nach § 13 Abs. 2 Satz 5 und 8 des Kreditwesengesetzes |
Anzeigen nach § 13 Abs. 2 Satz 5 und 8 des Kreditwesengesetzes sind unverzüglich der Deutschen Bundesbank in zweifacher Ausfertigung einzureichen. | Anzeigen nach § 13 Abs. 2 Satz 5 und 8 des Kreditwesengesetzes sind unverzüglich der Deutschen Bundesbank einzureichen. |