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Änderung § 26 GroMiKV vom 31.12.2010

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§ 56 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 26 GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 56 Anzeige der unerlaubten Überschreitung einer Großkreditobergrenze


(Text neue Fassung)

§ 26 Anzeige der unerlaubten Überschreitung der Großkreditobergrenze


vorherige Änderung

(1) Überschreitet ein Nichthandelsbuchinstitut ohne die Zustimmung der Bundesanstalt die Großkrediteinzelobergrenze oder die Großkreditgesamtobergrenze, hat es dies unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils in einfacher Ausfertigung anzuzeigen; § 53 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Das Institut hat die unerlaubte Überschreitung erneut anzuzeigen, wenn sie gegenüber der letzten Anzeige nach Satz 1 erhöht wird; untertägige Erhöhungen, die allein durch die Änderung von Devisenkursen oder anderen Marktpreisen bedingt sind, sind nicht zu berücksichtigen, sofern der Kreditbetrag bis Geschäftsschluss auf den zuletzt nach Satz 1 angezeigten Betrag zurückgeführt wird.



(1) 1 Überschreitet ein Nichthandelsbuchinstitut ohne die Zustimmung der Bundesanstalt die Großkreditobergrenze, hat es dies unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank in einfacher Ausfertigung anzuzeigen; § 23 Absatz 2 ist nicht anzuwenden. 2 Das Institut hat die unerlaubte Überschreitung erneut anzuzeigen, wenn sie gegenüber der letzten Anzeige nach Satz 1 erhöht wird; untertägige Erhöhungen, die allein durch die Änderung von Devisenkursen oder anderen Marktpreisen bedingt sind, sind nicht zu berücksichtigen, sofern der Kreditbetrag bis Geschäftsschluss auf den zuletzt nach Satz 1 angezeigten Betrag zurückgeführt wird.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Absatz 1 gilt für die unerlaubte Überschreitung einer Großkreditobergrenze durch die Gruppe entsprechend.