Änderung § 34 GroMiKV vom 31.12.2010

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§ 70 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 34 GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 70 Anzeigen nach § 13a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes


(Text neue Fassung)

§ 34 Anzeigen nach § 13a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes


vorherige Änderung

Auf Anzeigen nach § 13a Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, sind die §§ 8 und 53 anzuwenden.



Auf Anzeigen nach § 13a Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, sind die §§ 8 und 23 anzuwenden.




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