Änderung § 97b SGB VIII vom 16.12.2008

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§ 97b SGB VIII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.12.2008 geltenden Fassung
§ 97b SGB VIII n.F. (neue Fassung)
in der am 16.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2403

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 97b Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 97b (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für Leistungen und vorläufige Maßnahmen, die vor dem 1. Oktober 2005 gewährt worden sind und über diesen Tag hinaus gewährt werden, erfolgt die Heranziehung zu den Kosten bis zum 31. März 2006 nach den am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Regelungen.



 



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