Änderung § 100 SGB VIII vom 16.12.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 100 SGB VIII, alle Änderungen durch Artikel 1 KiföG am 16. Dezember 2008 und Änderungshistorie des SGB VIII

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§ 100 SGB VIII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.12.2008 geltenden Fassung
§ 100 SGB VIII n.F. (neue Fassung)
in der am 16.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2403
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 100 Hilfsmerkmale


Hilfsmerkmale sind

1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,

(Text alte Fassung)

2. für die Erhebungen nach § 99 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1 die Kenn-Nummer der Hilfe leistenden Stelle,

3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

(Text neue Fassung)

2. für die Erhebungen nach § 99 die Kenn-Nummer der hilfeleistenden Stelle oder der auskunftsgebenden Einrichtung; soweit eine Hilfe nach § 28 gebietsübergreifend erbracht wird, die Kenn-Nummer des Wohnsitzes des Hilfeempfängers,

3. Name und Telefonnummer sowie Faxnummer oder E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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