§ 100 SGB VIII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.12.2008 geltenden Fassung | § 100 SGB VIII n.F. (neue Fassung) in der am 16.12.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2403 |
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(Textabschnitt unverändert) § 100 Hilfsmerkmale | |
Hilfsmerkmale sind 1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, | |
(Text alte Fassung) 2. für die Erhebungen nach § 99 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1 die Kenn-Nummer der Hilfe leistenden Stelle, 3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person. | (Text neue Fassung) 2. für die Erhebungen nach § 99 die Kenn-Nummer der hilfeleistenden Stelle oder der auskunftsgebenden Einrichtung; soweit eine Hilfe nach § 28 gebietsübergreifend erbracht wird, die Kenn-Nummer des Wohnsitzes des Hilfeempfängers, 3. Name und Telefonnummer sowie Faxnummer oder E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person. |