Änderung § 78b SGB VIII vom 01.07.2025

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§ 78b SGB VIII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2025 geltenden Fassung
§ 78b SGB VIII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 107
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 78b Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts


(1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen über

1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarung),

2. differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen (Entgeltvereinbarung) und

3. Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung)

(Text alte Fassung)

abgeschlossen worden sind; dazu zählen auch die Qualitätsmerkmale nach § 79a Satz 2.

(Text neue Fassung)

abgeschlossen worden sind; dazu zählen auch die Qualitätsmerkmale nach § 79a Absatz 1 Satz 2 und die Mitwirkung an bestimmten wissenschaftlichen Analysen nach § 79a Absatz 2.

(2) 1 Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzuschließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind. 2 Vereinbarungen über die Erbringung von Auslandsmaßnahmen dürfen nur mit solchen Trägern abgeschlossen werden, die die Maßgaben nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d erfüllen.

(3) Ist eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht abgeschlossen, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Leistungsentgelts nur verpflichtet, wenn dies insbesondere nach Maßgabe der Hilfeplanung (§ 36) im Einzelfall geboten ist.



(heute geltende Fassung) 



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