§ 3 BfJG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 3 BfJG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 35 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Fachaufsicht | |
(Text alte Fassung) Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums der Justiz wahrnimmt, untersteht es der Fachaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde. | (Text neue Fassung) Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz wahrnimmt, untersteht es der Fachaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde. |