Artikel 1 - Zehnte Verordnung zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung (10. FSAAKVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3189 (Nr. 62); Geltung ab 01.01.2007
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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2007 FSAAKV § 2

§ 2 der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3492) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Der Gebührensatz beträgt ab 1. Januar 2007 für Flüge nach Instrumentenflugregeln 160,07 Euro und für Flüge nach Sichtflugregeln 64,03 Euro."

2.
In Absatz 2 wird die Angabe „1. Januar 2006 9,15 Euro" durch die Angabe „1. Januar 2007 10,20 Euro" ersetzt.



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