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§ 14 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV)

§ 14 Bewerten und Bestehen der Prüfung



(1) Für die Bewertung der Leistungen in den Prüfungsteilen nach § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 ist die in Anlage 4 dargestellte sechsstufige Notenskala anzuwenden.

(2) Die Leistungen in den Prüfungsteilen nach § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 sind gesondert zu bewerten.

(3) Die Prüfung ist vorbehaltlich des Satzes 2 bestanden, wenn

1.
in jedem der Prüfungsbereiche des praktischen Teils der Prüfung und

2.
in einem der Prüfungsbereiche des theoretischen Teils der Prüfung

mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Wird eine der Leistungen der Prüfungsbereiche in den Prüfungsteilen nach § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.

(4) Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage 5 enthaltenen Muster auszustellen.



 

Zitierungen von § 14 HufBeschlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 HufBeschlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HufBeschlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 4 HufBeschlV (zu § 14 Abs. 1 und § 21 Abs. 1) Bewertungsskala für die Bildung der Noten in den einzelnen Prüfungsleistungen der Prüfungen nach § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 18 Abs. 1
Anlage 5 HufBeschlV (zu § 14 Abs. 4)