Die §§ 20a und 20b des
Parteiengesetzes vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 9 S. 66), das zuletzt durch Artikel
339 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden wie folgt geändert:
- 1.
- § 20a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 2 wird Absatz 1 und die Wörter „unbeschadet der Pflichten gemäß Absatz 1 eingesetzten Kommission" werden gestrichen.
- c)
- Absatz 3 wird Absatz 2.
- d)
- Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
- 2.
- § 20b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „des Vorsitzenden der unabhängigen Kommission" durch die Wörter „der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder deren Rechtsnachfolger" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „der vom Ministerpräsidenten eingesetzten unabhängigen Kommission" werden durch die Wörter „der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder deren Rechtsnachfolger" ersetzt.
- bb)
- Folgende Sätze werden angefügt:
„Diese führt das Vermögen an die früher Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger zurück. Soweit dies nicht möglich ist, ist das Vermögen zugunsten gemeinnütziger Zwecke, insbesondere der wirtschaftlichen Umstrukturierung, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu verwenden. Nur soweit Vermögen nachweislich nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen im Sinne des Grundgesetzes erworben worden ist, wird es den Parteien und den in § 20a Abs. 1 genannten Institutionen wieder zur Verfügung gestellt."
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „in Verbindung mit der in Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III Buchstabe d Satz 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) angeführten Maßgabe" gestrichen.
- bb)
- In Satz 2 wird nach den Wörtern „Bundesministerium für Wirtschaft und" das Wort „Arbeit" durch das Wort „Technologie" ersetzt.
Die Maßgaben a bis d zur Fortgeltung der §§ 20a und 20b des
Parteiengesetzes vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 9 S. 66) in Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) sind nicht mehr anzuwenden.
Die
Parteivermögenskommissionsverordnung vom 14. Juni 1991 (BGBl. I S. 1243) wird aufgehoben.
§
29 Abs. 2 des
Vermögensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), das zuletzt durch Artikel
340 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 werden die Angabe durch das Gesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S. 904)" durch die Angabe durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3230)" ersetzt und die Wörter mit Maßgaben" gestrichen.
- 2.
- Die Sätze 2 bis 4 werden gestrichen.
- 1.
- In Absatz 1 wird der letzte Satz wie folgt gefasst:
„In den Fällen des § 20b Abs. 3 des Parteiengesetzes vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 9 S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3230) geändert worden ist, kann das Recht nach Satz 1 allein von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder deren Rechtsnachfolger geltend gemacht werden."
- 2.
- In Absatz 5 werden die Wörter „die in der Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages aufgeführten Maßgaben" durch die Angabe „§ 20b Abs. 3 des Parteiengesetzes vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 9 S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3230) geändert worden ist," ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.