Anlage 4 - Anzeigenverordnung (AnzV)

V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 31.12.2006; FNA: 7610-2-33 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Anlage 4 (zu § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 AnzV) KB Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen *)


Anlage 4 hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

Anzeige KB Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen, Seite 1 (BGBl. 2016 I S. 2812)


Anzeige KB Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen, Seite 2 (BGBl. 2016 I S. 2813)



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*)
Anm. d. Red.: In den Formularen nicht konsolidierte Änderungen:

Artikel 24 Abs. 30 G. v. 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693, 2446): In Anlage 4 Fußnote E der Anzeigenverordnung ... wird jeweils die Angabe „§ 22" durch die Angabe „§ 34" ersetzt.


Text in der Fassung des Artikels 24 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) G. v. 23. Juni 2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446 m.W.v. 3. Januar 2018

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Frühere Fassungen von Anlage 4 AnzV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.01.2018Artikel 24 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
aktuell vorher 08.12.2016Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
vom 05.12.2016 BGBl. I S. 2796
aktuell vorher 25.03.2009Artikel 2 Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
vom 20.03.2009 BGBl. I S. 562
aktuellvor 25.03.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 4 AnzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 AnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AnzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 AnzV Anzeigen von Instituten nach § 12a Absatz 1 Satz 3, § 24 Absatz 1 Nummer 12 und 13, § 24 Absatz 1a Nummer 1 und 2 sowie § 31 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes (bedeutende Beteiligungen an anderen Unternehmen, aktivische enge Verbindungen, Beteiligungen an oder Unternehmensbeziehungen mit Unternehmen mit Sitz im Ausland, Befreiungen) (vom 30.10.2018)
... zusätzlich das Formular „Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen" nach Anlage 4 dieser Verordnung beizufügen. Komplexe Beteiligungsstrukturen liegen insbesondere ...
Anlage 4 AnzV (zu § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 AnzV) KB Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen *) (vom 03.01.2018)
... Änderungen: Artikel 24 Abs. 30 G. v. 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693, 2446): In Anlage 4 Fußnote E der Anzeigenverordnung ... wird jeweils die Angabe „§ 22" durch ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
V. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 562, 688
Artikel 2 BeteilRUV Änderung der Anzeigenverordnung
... Wörter „Kapital reduziert um eigene Anteile," gestrichen. 10. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) Die Tabelle nach der Überschrift ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2796, 2017 I 793
Artikel 1 2. AnzVÄndV (vom 08.12.2016)
... die Vergabe auch für diese Unternehmen zugelassen ist." 17. Die Anlagen 1 bis 7 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche ...

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 24 2. FiMaNoG Folgeänderungen
... Angabe „Absatz 2b" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt. (30) In Anlage 4 Fußnote E der Anzeigenverordnung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245), die zuletzt durch ...


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