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Synopse aller Änderungen der AnzV am 29.11.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. November 2022 durch Artikel 1 der 4. AnzVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AnzV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AnzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2022 geltenden Fassung
AnzV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2070

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Einreichungsverfahren
§ 2 Rechtsträgerkennung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 (aufgehoben)
(Text neue Fassung)

§ 3 Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 19 des Kreditwesengesetzes (Wesentliche Auslagerungen)
§ 4 Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 17 und Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes
§ 5 Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes (Bestellung von Personen)
§ 5a Lebenslauf der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person
§ 5b Erklärungen der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Personen und des anzeigenden Instituts
§ 5c Führungszeugnis der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person
§ 5d Auszug aus dem Gewerbezentralregister der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person
§ 5e Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 und 15a des Kreditwesengesetzes (Ausscheiden von Personen)
§ 5f Geschäftsleiter-Vertreter im Verhinderungsfall
§ 6 Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 des Kreditwesengesetzes (Zweigstelle und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr ohne Errichtung einer Zweigstelle im Drittstaat)
§ 7 Anzeigen von Instituten nach § 12a Absatz 1 Satz 3, § 24 Absatz 1 Nummer 12 und 13, § 24 Absatz 1a Nummer 1 und 2 sowie § 31 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes (bedeutende Beteiligungen an anderen Unternehmen, aktivische enge Verbindungen, Beteiligungen an oder Unternehmensbeziehungen mit Unternehmen mit Sitz im Ausland, Befreiungen)
§ 8 Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 10 und 12 und § 24 Abs. 1a Nr. 1 und 3 des Kreditwesengesetzes (bedeutende Beteiligungen an dem eigenen Institut und passivische enge Verbindungen)
§ 9 Sammelanzeigen nach § 24 Abs. 1a Nr. 4 des Kreditwesengesetzes (Anzahl inländischer Zweigstellen)
vorherige Änderung nächste Änderung

 


§ 9a Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 und 6 des Kreditwesengesetzes (Angaben zur Vergütung in CRR-Kreditinstituten)
§ 10 Anzeigen nach § 24 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes (Vereinigung von Instituten)
§ 10a Anzeigen nach § 24 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes (Weitere Tätigkeiten der Mitglieder eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts von erheblicher Bedeutung)
§ 11 Anzeigen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (Geschäftsleiter und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen)
§ 12 Anzeigen nach § 24a Abs. 1, 3 und 4 des Kreditwesengesetzes (Errichtung einer Zweigniederlassung und Erbringung grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums)
§ 13 Vorlage von Unterlagen nach § 26 des Kreditwesengesetzes (Jahresabschlüsse, Lage- und Prüfungsberichte)
§ 14 Anzeigen und Vorlage von Unterlagen nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (Anträge auf Erlaubnis)
§ 15 Anzeigen nach § 53a Satz 2 und 5 des Kreditwesengesetzes (Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland)
§ 16 Anzeigen nach § 12a Absatz 1 Satz 3 und nach § 24 Absatz 3a des Kreditwesengesetzes (Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften)
§ 16a Übergangsvorschrift
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen
    Anlage 1 (zu § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 5e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AnzV) PVGLSI
    Anlage 2 (zu § 5 Abs. 2 Nr. 1, § 5e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AnzV) PVVALSI
    Anlage 2a (zu § 5b Abs. 3 AnzV) PVZLSI
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 3 (zu § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 16 Abs. 1 AnzV) AB Aktivische Beteiligungsanzeige


    Anlage 3 (zu § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 16 Abs. 1 AnzV) AB Aktivische Beteiligungsanzeige *)
    Anlage 4 (zu § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 AnzV) KB Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen *)
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 5 (zu § 8 Abs. 1 und 2 AnzV) PB Passivische Beteiligungsanzeige


    Anlage 5 (zu § 8 Abs. 1 und 2 AnzV) PB Passivische Beteiligungsanzeige *)
    Anlage 6 (zu § 10a Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 AnzV) NTLSI
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 7 (zu § 11 Abs. 2 AnzV) BG Beteiligungen von Geschäftsleitern und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen (Anzeige nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG)
    Anlage 8 (zu § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 5e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AnzV) PVGSI
    Anlage 9 (zu § 5 Abs. 2 Nr. 2, § 5e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AnzV) PVVASI
    Anlage 10 (zu § 5b Abs. 4 AnzV) PVFU
    Anlage 11 (zu § 5b Abs. 5 AnzV) PVFP
    Anlage 12 (zu § 10a Nr. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 2 AnzV) NTSI


    Anlage 7 (zu § 11 Abs. 2 AnzV) BG Beteiligungen von Geschäftsleitern und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen (Anzeige nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG) *)
    Anlage 8 (zu § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 5e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AnzV) PVGSI *)
    Anlage 9 (zu § 5 Abs. 2 Nr. 2, § 5e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AnzV) PVVASI *)
    Anlage 10 (zu § 5b Abs. 4 AnzV) PVFU *)
    Anlage 11 (zu § 5b Abs. 5 AnzV) PVFP *)
    Anlage 12 (zu § 10a Nr. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 2 AnzV) NTSI *)
    Anlage 13 (zu § 9a Absatz 1 Satz 1 AnzV) R 01.00 Information über die Vergütung von allen Mitarbeitern
    Anlage 14 (zu § 9a Absatz 1 Satz 1 AnzV) R 02.00 Information über die Vergütung der Risikoträger
    Anlage 15 (zu § 9a Absatz 1 Satz 1 AnzV) R 03.00 Angaben zu den Risikoträgern, deren Vergütung für das Geschäftsjahr mindestens 1 Million EUR beträgt
    Anlage 16 (zu § 9a Absatz 2 Satz 1 AnzV) VAM Vergütung ab 1 Million Euro
    Anlage 17 (zu § 9a Absatz 2 Satz 2 AnzV) VAMFEHL Fehlanzeige zur Anzeige der Vergütung ab 1 Million Euro
    Anlage 18 (zu § 9a Absatz 2 Sätze 1 und 4 AnzV) R 04.00 Information über die Vergütung der Einkommensmillionäre

§ 1 Einreichungsverfahren


(1) 1 Die Anzeigen und die Unterlagen, die nach dem Kreditwesengesetz zu erstatten oder vorzulegen sind und durch diese Verordnung näher bestimmt werden, sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung jeweils in einfacher Ausfertigung der Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes (Aufsichtsbehörde) und der für das Institut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen. 2 Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften nach § 12a Absatz 1 Satz 3 und § 24 Absatz 3a des Kreditwesengesetzes sind der Hauptverwaltung, in deren Bereich das übergeordnete Unternehmen nach § 10a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder das konglomeratsangehörige Unternehmen aus der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche mit der höchsten Bilanzsumme seinen Sitz hat, einzureichen.

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(2) 1 Sofern die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) Aufsichtsbehörde ist und der Bundesanstalt eine entsprechende Einverständniserklärung des Verbandes vorliegt, haben Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angeschlossen sind oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, die nach dieser Verordnung zu erstattenden Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen, mit Ausnahme der Anzeige nach § 24 Absatz 1a Nummer 4 des Kreditwesengesetzes, über ihren Verband mit je einer weiteren, für diesen bestimmten Ausfertigung einzureichen. 2 Der Verband hat die Anzeigen und Unterlagen an die Bundesanstalt und die für das betroffene Institut zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank in der in dieser Verordnung jeweils bestimmten Anzahl von Ausfertigungen mit seiner Stellungnahme, bei Sparkassen zusammen mit der Stellungnahme der Prüfungsstelle, unverzüglich weiterzuleiten. 3 Die Bundesanstalt kann auf die gesonderte Stellungnahme der Prüfungsstelle verzichten.



(2) 1 Sofern die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) Aufsichtsbehörde ist und der Bundesanstalt eine entsprechende Einverständniserklärung des Verbandes vorliegt, haben Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angeschlossen sind oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, die nach dieser Verordnung zu erstattenden Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen, mit Ausnahme der Anzeige nach § 24 Absatz 1a Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes, über ihren Verband mit je einer weiteren, für diesen bestimmten Ausfertigung einzureichen. 2 Der Verband hat die Anzeigen und Unterlagen an die Bundesanstalt und die für das betroffene Institut zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank in der in dieser Verordnung jeweils bestimmten Anzahl von Ausfertigungen mit seiner Stellungnahme, bei Sparkassen zusammen mit der Stellungnahme der Prüfungsstelle, unverzüglich weiterzuleiten. 3 Die Bundesanstalt kann auf die gesonderte Stellungnahme der Prüfungsstelle verzichten.

(3) Soweit die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 5 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes ist, sind § 24 Absatz 3c und § 24a Absatz 4a des Kreditwesengesetzes zu beachten.

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(4) 1 Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank ist für Anzeigen und Unterlagen ein elektronischer Einreichungsweg zu nutzen. 2 Nähere Bestimmungen zum jeweiligen elektronischen Einreichungsweg treffen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank auf ihrer jeweiligen Internetseite.

(heute geltende Fassung) 
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§ 3 (aufgehoben)




§ 3 Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 19 des Kreditwesengesetzes (Wesentliche Auslagerungen)


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(1) 1 Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 19 des Kreditwesengesetzes über die Absicht und den Vollzug einer wesentlichen Auslagerung müssen folgende Informationen enthalten:

1. eine vom Institut vergebene Referenznummer für jeden Auslagerungsvertrag,

2. Angaben zum Beginn und, sofern vereinbart, zum Ende der Vertragslaufzeit sowie gegebenenfalls zum Zeitpunkt der nächsten Vertragsverlängerung und zu den Kündigungsfristen,

3. die Bezeichnung der wesentlichen Aktivitäten und Prozesse einschließlich einer Bezeichnung der Daten, die im Rahmen der Auslagerung übermittelt werden oder wurden, sowie die Angabe, ob personenbezogene Daten übermittelt werden oder wurden und ob das Auslagerungsunternehmen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragt wird oder worden ist,

4. eine Kategorie, die die Art der Aktivitäten und Prozesse widerspiegelt und die Ermittlung verschiedener Arten von Vereinbarungen ermöglicht,

5. die Angabe, ob in Teilen oder im Ganzen ausgelagert wird oder worden ist,

6. die Firma, die Handelsregisternummer sowie gegebenenfalls die Rechtsträgerkennung, die im Handelsregister eingetragene Adresse und sonstige relevante Kontaktangaben des Auslagerungsunternehmens und die Firma des Mutterunternehmens,

7. den Staat, in dem der Dienst erbracht werden soll oder wird, einschließlich des Standortes, an dem die Daten gespeichert werden sollen oder werden,

8. das Datum der letzten Bewertung der Wesentlichkeit der auszulagernden oder ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse und die Angabe, warum die Auslagerung als wesentlich eingestuft wird,

9. bei der Auslagerung zu einem Cloud-Anbieter das Cloud-Dienstmodell, das Cloud-Bereitstellungsmodell und die Art der betreffenden Daten sowie die Standorte, an denen diese Daten gespeichert werden sollen oder werden,

10. die Institute und sonstigen Unternehmen im aufsichtlichen Konsolidierungskreis, die von der Auslagerung Gebrauch machen, sofern einschlägig,

11. die Angabe, ob das Auslagerungsunternehmen oder ein von ihm beauftragtes Subunternehmen Teil der Institutsgruppe im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder der Finanzholding-Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder Mitglied des institutsbezogenen Sicherungssystems ist, zu der oder dem das Institut gehört, oder sich im Eigentum von anderen Instituten innerhalb der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe oder von anderen Mitgliedern des institutsbezogenen Sicherungssystems befindet, zu der oder dem das Institut gehört, sofern einschlägig,

12. das Datum der letzten Risikoanalyse und eine Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Risikoanalyse,

13. die Benennung der Personen und ihrer Funktion oder des Entscheidungsgremiums des Instituts, die oder das den Auslagerungsvertrag genehmigt haben oder hat, sowie gegebenenfalls das Datum der Genehmigung,

14. das auf den Auslagerungsvertrag anwendbare Recht,

15. gegebenenfalls das Datum der letzten und der nächsten geplanten Prüfung durch das Institut beim Auslagerungsunternehmen,

16. gegebenenfalls die Firmen und die Handelsregisternummern oder andere eindeutige Identifikationsnummern von durch das Auslagerungsunternehmen beauftragten Subunternehmen, an die wesentliche Teile einer wesentlichen Aktivität oder eines wesentlichen Prozesses weiter ausgelagert werden sollen oder wurden, jeweils einschließlich

a) des Staates, in dem diese Subunternehmen registriert sind,

b) des Standortes, an dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder wird, und

c) gegebenenfalls des Standortes, an dem die Daten gespeichert werden sollen oder werden,

17. das Ergebnis einer Bewertung der Ersetzbarkeit des Auslagerungsunternehmens durch

a) die Zuordnung zu den Kategorien 'leicht', 'schwierig' oder 'unmöglich',

b) die Angabe der Möglichkeit einer Wiedereingliederung der wesentlichen Aktivität oder des wesentlichen Prozesses in das Institut und

c) die Angabe der Auswirkungen einer etwaigen Einstellung der wesentlichen Aktivität oder des wesentlichen Prozesses,

18. die Angabe, ob alternative Auslagerungsunternehmen gemäß der Bewertung nach Nummer 17 Buchstabe a vorhanden sind,

19. die Angabe, ob die auszulagernde oder ausgelagerte wesentliche Aktivität oder der auszulagernde oder ausgelagerte wesentliche Prozess Geschäftsvorgänge unterstützt, die zeitkritisch sind, und

20. das für die Auslagerung veranschlagte jährliche Budget oder die damit verbundenen Kosten.

2 Bei Anzeigen nach Satz 1 ist der Auslagerungsvertrag auf Verlangen der Bundesanstalt einzureichen.

(2) 1 Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 19 des Kreditwesengesetzes über wesentliche Änderungen einer bestehenden wesentlichen Auslagerung, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts haben können, sind insbesondere einzureichen bei

1. Vertragsänderungen von wesentlicher Bedeutung,

2. Vereinbarungen zusätzlicher vertraglicher Regelungen, insbesondere der Vereinbarung zusätzlicher Leistungen,

3. Änderung der Bewertung, ob eine Auslagerung als wesentlich oder unwesentlich einzustufen ist,

4. wesentlichen Abweichungen, die sich aufgrund einer neuen oder geänderten Risikoanalyse bezüglich der Auslagerung ergeben,

5. Abschluss neuer Subauslagerungen wesentlicher Teile einer wesentlichen Aktivität oder eines wesentlichen Prozesses,

6. Änderung der Einschätzung zur Ersetzbarkeit des Auslagerungsunternehmens,

7. nachträglicher Verlagerung der Erbringung von Dienstleistungen in Drittstaaten durch das Auslagerungsunternehmen oder seine beauftragten Subunternehmen,

8. Kündigung oder sonstiger Beendigung des Auslagerungsvertrags,

9. Kenntnis des Instituts von der Übernahme der Kontrolle über das Auslagerungsunternehmen durch ein anderes Unternehmen.

2 Zeigt das Institut die wesentliche Änderung einer wesentlichen Auslagerung an, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestand, sind zudem die Daten nach Absatz 1 anzuzeigen.

(3) Anzeigen nach Absatz 1 und 2 sind elektronisch über die Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt einzureichen.

(4) Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 19 des Kreditwesengesetzes über schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von bestehenden wesentlichen Auslagerungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts haben können, sind insbesondere einzureichen bei

1. nicht nur kurzfristiger Unterbrechung oder Unmöglichkeit der Erbringung der ausgelagerten wesentlichen Aktivität oder des wesentlichen Prozesses,

2. erheblichen Vertragsverletzungen durch das Auslagerungsunternehmen,

3. erheblichen Rechtsverstößen, insbesondere durch den Wegfall der aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen der Auslagerung, durch umfassende Einschränkungen von Informations- und Prüfrechten des Instituts oder der Aufsichtsbehörde oder Verstößen des Auslagerungsunternehmens gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen,

4. fehlender oder unzureichender Bereitschaft des Auslagerungsunternehmens, aufsichtliche Anordnungen umzusetzen oder an deren Umsetzung mitzuwirken, insbesondere im Rahmen der Missstandsbeseitigung und -vermeidung,

5. erheblichen Sicherheitsvorfällen im Zusammenhang mit den ausgelagerten Aktivitäten und Prozessen beim Institut oder beim Auslagerungsunternehmen,

6. unzureichendem Risiko- und Notfallmanagement des Auslagerungsunternehmens,

7. unzureichenden Ressourcen des Auslagerungsunternehmens für die ordnungsgemäße Ausführung der ausgelagerten Aktivitäten oder Prozesse,

8. Kenntnis des Instituts von Umständen, nach denen eine leitende Person des Auslagerungsunternehmens nicht als zuverlässig betrachtet werden kann,

9. fehlender oder unzureichender Unterstützung durch das Auslagerungsunternehmen bei Beendigung der Auslagerung,

10. drohender Zahlungsunfähigkeit des Auslagerungsunternehmens,

11. Kenntnis des Instituts von schwerwiegenden Reputationsschäden beim Auslagerungsunternehmen,

12. Konflikten am Sitz des Auslagerungsunternehmens in einem Drittstaat, die zu einer wesentlichen Gefährdung der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse führen oder dazu führen könnten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 9a (neu)




§ 9a Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 und 6 des Kreditwesengesetzes (Angaben zur Vergütung in CRR-Kreditinstituten)


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(1) 1 Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 des Kreditwesengesetzes sind von CRR-Kreditinstituten, die als bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes gelten oder von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurden, jährlich bis zum 30. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres mit den Formularen 'Vergleich der Vergütungstrends und -praktiken' nach den Anlagen 13 bis 15 einzureichen. 2 Satz 1 gilt für Institutsgruppen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und für nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass das übergeordnete Unternehmen mit Sitz im Inland die Angaben auf zusammengefasster oder teilkonsolidierter Basis einzureichen hat, sofern der Gruppe mindestens ein bedeutendes Institut im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes angehört. 3 Für Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gilt Satz 2 entsprechend.

(2) 1 Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 6 des Kreditwesengesetzes sind von CRR-Kreditinstituten jährlich bis zum 30. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres mit dem Formular 'Vergütung ab 1 Million Euro (VAM)' nach Anlage 16 oder mit dem Formular 'REM HE' nach Anlage 18 einzureichen. 2 Verfügt ein Geschäftsleiter, Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans oder Mitarbeiter nicht über eine Gesamtvergütung von mindestens einer Million Euro (Einkommensmillionär), so ist abweichend von Satz 1 das Formular 'Fehlanzeige zur Anzeige der Vergütung ab 1 Million Euro (VAMFEHL)' nach Anlage 17 einzureichen. 3 Satz 2 gilt nicht für CRR-Kreditinstitute, die nicht bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes sind und die das zweite Geschäftsjahr in Folge über keinen Einkommensmillionär verfügen. 4 CRR-Kreditinstitute, bei denen die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, haben abweichend von den Sätzen 1 bis 3 jährlich bis zum 30. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres das Formular 'REM HE' nach Anlage 18 einzureichen. 5 Die Sätze 1 bis 4 finden auf CRR-Kreditinstitute, deren übergeordnetes Unternehmen seinen Sitz in einem anderen Staat innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat, keine Anwendung. 6 Die Sätze 1 bis 4 gelten für Institutsgruppen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und für nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass das übergeordnete Unternehmen die Angaben für alle gruppenangehörigen Institute mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums einzureichen hat. 7 Für Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gilt Satz 6 entsprechend. 8 Die Anzeige nach Satz 1 oder 4 erfolgt separat aggregiert zum einen für Einkommensbänder von jeweils einer Million Euro und zum anderen für jeden Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem mindestens ein Einkommensmillionär tätig ist. 9 Einkommensmillionäre, die eine berufliche Tätigkeit in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben, sind dem Mitgliedsstaat zuzuordnen, in dem sie ihre berufliche Tätigkeit hauptsächlich ausüben. 10 Einkommensmillionäre, die eine berufliche Tätigkeit sowohl innerhalb als auch außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben, sind einem Mitgliedsstaat nach Satz 9 zuzuordnen, sofern sie ihre berufliche Tätigkeit hauptsächlich innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben.

(3) 1 Die Anzeigen nach Absatz 1 und 2 sind im elektronischen Verfahren bei der Deutschen Bundesbank einzureichen. 2 Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet die für die Einreichung zu verwendenden Datenformate und den Einreichungsweg. 3 Sie leitet die Anzeigen an die Aufsichtsbehörden weiter. 4 Den Angaben nach Absatz 1 und 2 sind die Begriffsbestimmungen und Regelungen des Kreditwesengesetzes und der Institutsvergütungsverordnung zugrunde zu legen. 5 Sie müssen sich jeweils auf die fixe und die variable Vergütung beziehen, die den Geschäftsleitern, Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans oder den Mitarbeitern für deren Leistung während des bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres vor der Einreichung der Anzeige gewährt worden ist oder nach § 20 Absatz 4 Nummer 2 der Institutsvergütungsverordnung ermittelt worden ist. 6 Bei Fremdwährungen ist der Umrechnungskurs der Europäischen Kommission für Finanzplanung und Haushalt im Dezember des Jahres zugrunde zu legen, für das die Anzeige erfolgt.

(heute geltende Fassung) 
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Anlage 3 (zu § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 16 Abs. 1 AnzV) AB Aktivische Beteiligungsanzeige




Anlage 3 (zu § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 16 Abs. 1 AnzV) AB Aktivische Beteiligungsanzeige *)


Anzeige AB Aktivische Beteiligungsanzeige, Seite 1 (BGBl. 2016 I S. 2809)


Anzeige AB Aktivische Beteiligungsanzeige, Seite 2 (BGBl. 2016 I S. 2810)


Anzeige AB Aktivische Beteiligungsanzeige, Seite 3 (BGBl. 2016 I S. 2811)


vorherige Änderung nächste Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Änderungen wurden hier in der Grafik nicht konsolidiert.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 5 (zu § 8 Abs. 1 und 2 AnzV) PB Passivische Beteiligungsanzeige




Anlage 5 (zu § 8 Abs. 1 und 2 AnzV) PB Passivische Beteiligungsanzeige *)


Anzeige PB Passivische Beteiligungsanzeige, Seite 1 (BGBl. 2016 I S. 2814)


Anzeige PB Passivische Beteiligungsanzeige, Seite 2 (BGBl. 2016 I S. 2815)


Anzeige PB Passivische Beteiligungsanzeige, Seite 3 (BGBl. 2016 I S. 2816)


vorherige Änderung nächste Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Änderungen wurden hier in der Grafik nicht konsolidiert.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 7 (zu § 11 Abs. 2 AnzV) BG Beteiligungen von Geschäftsleitern und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen (Anzeige nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG)




Anlage 7 (zu § 11 Abs. 2 AnzV) BG Beteiligungen von Geschäftsleitern und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen (Anzeige nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG) *)


Anzeige BG Beteiligungen von Geschäftsleitern und Personen, Seite 1 (BGBl. 2016 I S. 2819)


Anzeige BG Beteiligungen von Geschäftsleitern und Personen, Seite 2 (BGBl. 2016 I S. 2820)


vorherige Änderung nächste Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Änderungen wurden hier in der Grafik nicht konsolidiert.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 8 (zu § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 5e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AnzV) PVGSI




Anlage 8 (zu § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 5e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AnzV) PVGSI *)


Formblatt PVGSI, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 1737)


Formblatt PVGSI, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 1738)


vorherige Änderung nächste Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Änderungen wurden hier in der Grafik nicht konsolidiert.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 9 (zu § 5 Abs. 2 Nr. 2, § 5e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AnzV) PVVASI




Anlage 9 (zu § 5 Abs. 2 Nr. 2, § 5e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AnzV) PVVASI *)


Formblatt PVVASI, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 1739)


Formblatt PVVASI, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 1740)


vorherige Änderung nächste Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Änderungen wurden hier in der Grafik nicht konsolidiert.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 10 (zu § 5b Abs. 4 AnzV) PVFU




Anlage 10 (zu § 5b Abs. 4 AnzV) PVFU *)


Formblatt PVFU, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 1741)


Formblatt PVFU, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 1742)


Formblatt PVFU, Seite 3 (BGBl. 2018 I S. 1743)


Formblatt PVFU, Seite 4 (BGBl. 2018 I S. 1744)


vorherige Änderung nächste Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Änderungen wurden hier in der Grafik nicht konsolidiert.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 11 (zu § 5b Abs. 5 AnzV) PVFP




Anlage 11 (zu § 5b Abs. 5 AnzV) PVFP *)


Formblatt PVFP, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 1745)


Formblatt PVFP, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 1746)


Formblatt PVFP, Seite 3 (BGBl. 2018 I S. 1747)


Formblatt PVFP, Seite 4 (BGBl. 2018 I S. 1748)


Formblatt PVFP, Seite 5 (BGBl. 2018 I S. 1749)


Formblatt PVFP, Seite 6 (BGBl. 2018 I S. 1750)


Formblatt PVFP, Seite 7 (BGBl. 2018 I S. 1751)


Formblatt PVFP, Seite 8 (BGBl. 2018 I S. 1752)


Formblatt PVFP, Seite 9 (BGBl. 2018 I S. 1753)


Formblatt PVFP, Seite 10 (BGBl. 2018 I S. 1754)


vorherige Änderung nächste Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Änderungen wurden hier in der Grafik nicht konsolidiert.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 12 (zu § 10a Nr. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 2 AnzV) NTSI




Anlage 12 (zu § 10a Nr. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 2 AnzV) NTSI *)


Formblatt NTSI, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 1755)


Formblatt NTSI, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 1756)


Formblatt NTSI, Seite 3 (BGBl. 2018 I S. 1757)


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*) Anm. d. Red.: Änderungen wurden hier in der Grafik nicht konsolidiert.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anlage 13 (neu)




Anlage 13 (zu § 9a Absatz 1 Satz 1 AnzV) R 01.00 Information über die Vergütung von allen Mitarbeitern


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Tabelle (BGBl. 2022 I S. 2075)


 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anlage 14 (neu)




Anlage 14 (zu § 9a Absatz 1 Satz 1 AnzV) R 02.00 Information über die Vergütung der Risikoträger


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Tabelle (BGBl. 2022 I S. 2076)


Tabelle (BGBl. 2022 I S. 2077)


Tabelle (BGBl. 2022 I S. 2078)


 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anlage 15 (neu)




Anlage 15 (zu § 9a Absatz 1 Satz 1 AnzV) R 03.00 Angaben zu den Risikoträgern, deren Vergütung für das Geschäftsjahr mindestens 1 Million EUR beträgt


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Tabelle (BGBl. 2022 I S. 2079)


 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anlage 16 (neu)




Anlage 16 (zu § 9a Absatz 2 Satz 1 AnzV) VAM Vergütung ab 1 Million Euro


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Tabelle (BGBl. 2022 I S. 2080)


Tabelle (BGBl. 2022 I S. 2081)


 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anlage 17 (neu)




Anlage 17 (zu § 9a Absatz 2 Satz 2 AnzV) VAMFEHL Fehlanzeige zur Anzeige der Vergütung ab 1 Million Euro


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Tabelle (BGBl. 2022 I S. 2082)


 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anlage 18 (neu)




Anlage 18 (zu § 9a Absatz 2 Sätze 1 und 4 AnzV) R 04.00 Information über die Vergütung der Einkommensmillionäre


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Tabelle (BGBl. 2022 I S. 2083)


Tabelle (BGBl. 2022 I S. 2084)


Tabelle (BGBl. 2022 I S. 2085)


Tabelle (BGBl. 2022 I S. 2086)