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Artikel 1 - Vierte Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung (4. AnzVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2070 (Nr. 45); Geltung ab 29.11.2022
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Artikel 1



Die Anzeigenverordnung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 24 Absatz 1a Nummer 4" durch die Wörter „nach § 24 Absatz 1a Nummer 4 bis 6" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank ist für Anzeigen und Unterlagen ein elektronischer Einreichungsweg zu nutzen. Nähere Bestimmungen zum jeweiligen elektronischen Einreichungsweg treffen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank auf ihrer jeweiligen Internetseite."

2.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3 Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 19 des Kreditwesengesetzes (Wesentliche Auslagerungen)

(1) Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 19 des Kreditwesengesetzes über die Absicht und den Vollzug einer wesentlichen Auslagerung müssen folgende Informationen enthalten:

1.
eine vom Institut vergebene Referenznummer für jeden Auslagerungsvertrag,

2.
Angaben zum Beginn und, sofern vereinbart, zum Ende der Vertragslaufzeit sowie gegebenenfalls zum Zeitpunkt der nächsten Vertragsverlängerung und zu den Kündigungsfristen,

3.
die Bezeichnung der wesentlichen Aktivitäten und Prozesse einschließlich einer Bezeichnung der Daten, die im Rahmen der Auslagerung übermittelt werden oder wurden, sowie die Angabe, ob personenbezogene Daten übermittelt werden oder wurden und ob das Auslagerungsunternehmen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragt wird oder worden ist,

4.
eine Kategorie, die die Art der Aktivitäten und Prozesse widerspiegelt und die Ermittlung verschiedener Arten von Vereinbarungen ermöglicht,

5.
die Angabe, ob in Teilen oder im Ganzen ausgelagert wird oder worden ist,

6.
die Firma, die Handelsregisternummer sowie gegebenenfalls die Rechtsträgerkennung, die im Handelsregister eingetragene Adresse und sonstige relevante Kontaktangaben des Auslagerungsunternehmens und die Firma des Mutterunternehmens,

7.
den Staat, in dem der Dienst erbracht werden soll oder wird, einschließlich des Standortes, an dem die Daten gespeichert werden sollen oder werden,

8.
das Datum der letzten Bewertung der Wesentlichkeit der auszulagernden oder ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse und die Angabe, warum die Auslagerung als wesentlich eingestuft wird,

9.
bei der Auslagerung zu einem Cloud-Anbieter das Cloud-Dienstmodell, das Cloud-Bereitstellungsmodell und die Art der betreffenden Daten sowie die Standorte, an denen diese Daten gespeichert werden sollen oder werden,

10.
die Institute und sonstigen Unternehmen im aufsichtlichen Konsolidierungskreis, die von der Auslagerung Gebrauch machen, sofern einschlägig,

11.
die Angabe, ob das Auslagerungsunternehmen oder ein von ihm beauftragtes Subunternehmen Teil der Institutsgruppe im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder der Finanzholding-Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder Mitglied des institutsbezogenen Sicherungssystems ist, zu der oder dem das Institut gehört, oder sich im Eigentum von anderen Instituten innerhalb der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe oder von anderen Mitgliedern des institutsbezogenen Sicherungssystems befindet, zu der oder dem das Institut gehört, sofern einschlägig,

12.
das Datum der letzten Risikoanalyse und eine Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Risikoanalyse,

13.
die Benennung der Personen und ihrer Funktion oder des Entscheidungsgremiums des Instituts, die oder das den Auslagerungsvertrag genehmigt haben oder hat, sowie gegebenenfalls das Datum der Genehmigung,

14.
das auf den Auslagerungsvertrag anwendbare Recht,

15.
gegebenenfalls das Datum der letzten und der nächsten geplanten Prüfung durch das Institut beim Auslagerungsunternehmen,

16.
gegebenenfalls die Firmen und die Handelsregisternummern oder andere eindeutige Identifikationsnummern von durch das Auslagerungsunternehmen beauftragten Subunternehmen, an die wesentliche Teile einer wesentlichen Aktivität oder eines wesentlichen Prozesses weiter ausgelagert werden sollen oder wurden, jeweils einschließlich

a)
des Staates, in dem diese Subunternehmen registriert sind,

b)
des Standortes, an dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder wird, und

c)
gegebenenfalls des Standortes, an dem die Daten gespeichert werden sollen oder werden,

17.
das Ergebnis einer Bewertung der Ersetzbarkeit des Auslagerungsunternehmens durch

a)
die Zuordnung zu den Kategorien „leicht", „schwierig" oder „unmöglich",

b)
die Angabe der Möglichkeit einer Wiedereingliederung der wesentlichen Aktivität oder des wesentlichen Prozesses in das Institut und

c)
die Angabe der Auswirkungen einer etwaigen Einstellung der wesentlichen Aktivität oder des wesentlichen Prozesses,

18.
die Angabe, ob alternative Auslagerungsunternehmen gemäß der Bewertung nach Nummer 17 Buchstabe a vorhanden sind,

19.
die Angabe, ob die auszulagernde oder ausgelagerte wesentliche Aktivität oder der auszulagernde oder ausgelagerte wesentliche Prozess Geschäftsvorgänge unterstützt, die zeitkritisch sind, und

20.
das für die Auslagerung veranschlagte jährliche Budget oder die damit verbundenen Kosten.

Bei Anzeigen nach Satz 1 ist der Auslagerungsvertrag auf Verlangen der Bundesanstalt einzureichen.

(2) Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 19 des Kreditwesengesetzes über wesentliche Änderungen einer bestehenden wesentlichen Auslagerung, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts haben können, sind insbesondere einzureichen bei

1.
Vertragsänderungen von wesentlicher Bedeutung,

2.
Vereinbarungen zusätzlicher vertraglicher Regelungen, insbesondere der Vereinbarung zusätzlicher Leistungen,

3.
Änderung der Bewertung, ob eine Auslagerung als wesentlich oder unwesentlich einzustufen ist,

4.
wesentlichen Abweichungen, die sich aufgrund einer neuen oder geänderten Risikoanalyse bezüglich der Auslagerung ergeben,

5.
Abschluss neuer Subauslagerungen wesentlicher Teile einer wesentlichen Aktivität oder eines wesentlichen Prozesses,

6.
Änderung der Einschätzung zur Ersetzbarkeit des Auslagerungsunternehmens,

7.
nachträglicher Verlagerung der Erbringung von Dienstleistungen in Drittstaaten durch das Auslagerungsunternehmen oder seine beauftragten Subunternehmen,

8.
Kündigung oder sonstiger Beendigung des Auslagerungsvertrags,

9.
Kenntnis des Instituts von der Übernahme der Kontrolle über das Auslagerungsunternehmen durch ein anderes Unternehmen.

Zeigt das Institut die wesentliche Änderung einer wesentlichen Auslagerung an, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestand, sind zudem die Daten nach Absatz 1 anzuzeigen.

(3) Anzeigen nach Absatz 1 und 2 sind elektronisch über die Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt einzureichen.

(4) Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 19 des Kreditwesengesetzes über schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von bestehenden wesentlichen Auslagerungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts haben können, sind insbesondere einzureichen bei

1.
nicht nur kurzfristiger Unterbrechung oder Unmöglichkeit der Erbringung der ausgelagerten wesentlichen Aktivität oder des wesentlichen Prozesses,

2.
erheblichen Vertragsverletzungen durch das Auslagerungsunternehmen,

3.
erheblichen Rechtsverstößen, insbesondere durch den Wegfall der aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen der Auslagerung, durch umfassende Einschränkungen von Informations- und Prüfrechten des Instituts oder der Aufsichtsbehörde oder Verstößen des Auslagerungsunternehmens gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen,

4.
fehlender oder unzureichender Bereitschaft des Auslagerungsunternehmens, aufsichtliche Anordnungen umzusetzen oder an deren Umsetzung mitzuwirken, insbesondere im Rahmen der Missstandsbeseitigung und -vermeidung,

5.
erheblichen Sicherheitsvorfällen im Zusammenhang mit den ausgelagerten Aktivitäten und Prozessen beim Institut oder beim Auslagerungsunternehmen,

6.
unzureichendem Risiko- und Notfallmanagement des Auslagerungsunternehmens,

7.
unzureichenden Ressourcen des Auslagerungsunternehmens für die ordnungsgemäße Ausführung der ausgelagerten Aktivitäten oder Prozesse,

8.
Kenntnis des Instituts von Umständen, nach denen eine leitende Person des Auslagerungsunternehmens nicht als zuverlässig betrachtet werden kann,

9.
fehlender oder unzureichender Unterstützung durch das Auslagerungsunternehmen bei Beendigung der Auslagerung,

10.
drohender Zahlungsunfähigkeit des Auslagerungsunternehmens,

11.
Kenntnis des Instituts von schwerwiegenden Reputationsschäden beim Auslagerungsunternehmen,

12.
Konflikten am Sitz des Auslagerungsunternehmens in einem Drittstaat, die zu einer wesentlichen Gefährdung der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse führen oder dazu führen könnten."

3.
Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

„§ 9a Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 und 6 des Kreditwesengesetzes (Angaben zur Vergütung in CRR-Kreditinstituten)

(1) Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 des Kreditwesengesetzes sind von CRR-Kreditinstituten, die als bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes gelten oder von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurden, jährlich bis zum 30. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres mit den Formularen „Vergleich der Vergütungstrends und -praktiken" nach den Anlagen 13 bis 15 einzureichen. Satz 1 gilt für Institutsgruppen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und für nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass das übergeordnete Unternehmen mit Sitz im Inland die Angaben auf zusammengefasster oder teilkonsolidierter Basis einzureichen hat, sofern der Gruppe mindestens ein bedeutendes Institut im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes angehört. Für Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 6 des Kreditwesengesetzes sind von CRR-Kreditinstituten jährlich bis zum 30. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres mit dem Formular „Vergütung ab 1 Million Euro (VAM)" nach Anlage 16 oder mit dem Formular „REM HE" nach Anlage 18 einzureichen. Verfügt ein Geschäftsleiter, Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans oder Mitarbeiter nicht über eine Gesamtvergütung von mindestens einer Million Euro (Einkommensmillionär), so ist abweichend von Satz 1 das Formular „Fehlanzeige zur Anzeige der Vergütung ab 1 Million Euro (VAMFEHL)" nach Anlage 17 einzureichen. Satz 2 gilt nicht für CRR-Kreditinstitute, die nicht bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes sind und die das zweite Geschäftsjahr in Folge über keinen Einkommensmillionär verfügen. CRR-Kreditinstitute, bei denen die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, haben abweichend von den Sätzen 1 bis 3 jährlich bis zum 30. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres das Formular „REM HE" nach Anlage 18 einzureichen. Die Sätze 1 bis 4 finden auf CRR-Kreditinstitute, deren übergeordnetes Unternehmen seinen Sitz in einem anderen Staat innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat, keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Institutsgruppen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und für nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass das übergeordnete Unternehmen die Angaben für alle gruppenangehörigen Institute mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums einzureichen hat. Für Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gilt Satz 6 entsprechend. Die Anzeige nach Satz 1 oder 4 erfolgt separat aggregiert zum einen für Einkommensbänder von jeweils einer Million Euro und zum anderen für jeden Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem mindestens ein Einkommensmillionär tätig ist. Einkommensmillionäre, die eine berufliche Tätigkeit in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben, sind dem Mitgliedsstaat zuzuordnen, in dem sie ihre berufliche Tätigkeit hauptsächlich ausüben. Einkommensmillionäre, die eine berufliche Tätigkeit sowohl innerhalb als auch außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben, sind einem Mitgliedsstaat nach Satz 9 zuzuordnen, sofern sie ihre berufliche Tätigkeit hauptsächlich innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben.

(3) Die Anzeigen nach Absatz 1 und 2 sind im elektronischen Verfahren bei der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet die für die Einreichung zu verwendenden Datenformate und den Einreichungsweg. Sie leitet die Anzeigen an die Aufsichtsbehörden weiter. Den Angaben nach Absatz 1 und 2 sind die Begriffsbestimmungen und Regelungen des Kreditwesengesetzes und der Institutsvergütungsverordnung zugrunde zu legen. Sie müssen sich jeweils auf die fixe und die variable Vergütung beziehen, die den Geschäftsleitern, Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans oder den Mitarbeitern für deren Leistung während des bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres vor der Einreichung der Anzeige gewährt worden ist oder nach § 20 Absatz 4 Nummer 2 der Institutsvergütungsverordnung ermittelt worden ist. Bei Fremdwährungen ist der Umrechnungskurs der Europäischen Kommission für Finanzplanung und Haushalt im Dezember des Jahres zugrunde zu legen, für das die Anzeige erfolgt."

4.
In der Anlage 3 Ziffer 3 wird die Tabelle wie folgt gefasst:

Tabelle (BGBl. 2022 I S. 2073)
".

5.
In der Anlage 5 Ziffer 3 wird die Tabelle wie folgt gefasst:

Tabelle (BGBl. 2022 I S. 2073)
".

6.
In der Anlage 7 Ziffer 2 wird die Tabelle wie folgt gefasst:

Tabelle (BGBl. 2022 I S. 2073)
".

7.
In den Anlagen 8 bis 12 wird jeweils unter den Abkürzungen „PVGSI", „PVVASI", „PVFU", „PVFP" und „NTSI" das Wort „ECB-CONFIDENTIAL" eingefügt.

8.
Anlage 10 wird wie folgt geändert:

In den Erläuterungen zu 1. zu c wird in Spiegelstrich 3 in Satz 2 das Wort „vier" durch das Wort „zwei" ersetzt.

9.
Die Anlagen 13 bis 18 werden angefügt und erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.



 

Zitierungen von Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 4. AnzVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. AnzVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2645
Artikel 2 3. InhKontrollVÄndV Folgeänderung
... Absatz 5 Satz 1 der Anzeigenverordnung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. November 2022 (BGBl. I S. 2070 ) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 9 bis 11" durch die Angabe ...