Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.05.2011 aufgehoben

§ 7 - Vertriebenenzuwendungsgesetz (VertrZuwG)

Artikel 9 G. v. 27.09.1994 BGBl. I S. 2624, 2635; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 920
Geltung ab 01.01.1994; FNA: III-19-6-6 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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§ 7 Datenschutz



(1) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden dürfen, soweit es zur Feststellung der Voraussetzungen nach § 2 erforderlich ist, bei anderen Behörden und Stellen vorhandene personenbezogene Daten, die über die Vertriebeneneigenschaft, die rechtsbeständige Erlangung von Bodenreformland durch den Vertriebenen oder über das Vorliegen von Ausschlußgründen Aufschluß geben, ohne Mitwirkung des Betroffenen erheben.

(2) Der Entschädigungsfonds ist auf Anfrage der nach § 5 zuständigen Stellen und von Amts wegen berechtigt, diesen Stellen zu Kontrollzwecken Angaben zu übermitteln, wenn der begründete Verdacht besteht, daß die einmalige Zuwendung unberechtigt mehrfach beantragt worden ist.

(3) Die ersuchten Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen sind zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte verpflichtet.

(4) Die Nutzung und Übermittlung der Daten unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen.



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