Änderung § 8 EU-VSchDG vom 15.12.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 EU-VSchDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 8 EU-VSchDG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Außenverkehr


(Text alte Fassung)

Die Befugnis zum Verkehr mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 befassten Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird der Zentralen Verbindungsstelle übertragen.

(Text neue Fassung)

Die Befugnis zum Verkehr mit der Europäischen Kommission und den mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 befassten Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird der Zentralen Verbindungsstelle übertragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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