Das
Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), geändert durch Artikel
5 des Gesetzes vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 64 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 werden die Wörter „und, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten von Patienten handelt, hieraus Abschriften oder Ablichtungen anzufertigen" gestrichen.
- b)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
- „2a.
- Abschriften oder Ablichtungen von Unterlagen nach Nummer 2 oder Ausdrucke oder Kopien von Datenträgern, auf denen Unterlagen nach Nummer 2 gespeichert sind, anzufertigen oder zu verlangen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten von Patienten handelt,".
- 2.
- § 68 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „Arzneimittelrechts" durch die Wörter „Arzneimittelrechts oder Heilmittelwerberechts" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Nr. 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort „arzneimittelrechtlichen" durch die Wörter „arzneimittelrechtlichen und heilmittelwerberechtlichen" ersetzt.
- c)
- Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Im Fall der Überwachung der Werbung für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, obliegt dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. EU Nr. L 364 S. 1), geändert durch Artikel 16 Nr. 2 der
Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 149 S. 22)."
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622