(1)
1Werden Sachbezüge, die nicht von §
2 erfasst werden, unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ist als Wert für diese Sachbezüge der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort anzusetzen.
2Sind auf Grund des §
8 Absatz 2 Satz 10 des
Einkommensteuergesetzes Durchschnittswerte festgesetzt worden, sind diese Werte maßgebend.
3Findet §
8 Abs. 2 Satz 2, 3, 4 oder 5 oder Abs. 3 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes Anwendung, sind die dort genannten Werte maßgebend.
4§
8 Absatz 2 Satz 11 des
Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
(2) Werden Sachbezüge, die nicht von §
2 erfasst werden, verbilligt zur Verfügung gestellt, ist als Wert für diese Sachbezüge der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich bei freiem Bezug nach Absatz 1 ergeben würde, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.
(3)
1Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und die nach §
40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes pauschal versteuert werden, können mit dem Durchschnittsbetrag der pauschal versteuerten Waren und Dienstleistungen angesetzt werden; dabei kann der Durchschnittsbetrag des Vorjahres angesetzt werden.
2Besteht das Beschäftigungsverhältnis nur während eines Teils des Kalenderjahres, ist für jeden Tag des Beschäftigungsverhältnisses der dreihundertsechzigste Teil des Durchschnittswertes nach Satz 1 anzusetzen.
3Satz 1 gilt nur, wenn der Arbeitgeber den von dem Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags übernimmt.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Sachzuwendungen im Wert von nicht mehr als 80 Euro, die der Arbeitnehmer für Verbesserungsvorschläge sowie für Leistungen in der Unfallverhütung und im Arbeitsschutz erhält.
5Die mit einem Durchschnittswert angesetzten Sachbezüge, die in einem Kalenderjahr gewährt werden, sind insgesamt dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum in diesem Kalenderjahr zuzuordnen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 06.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 301
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
V. v. 21.10.2013 BGBl. I S. 3871
Verordnung zur Neuordnung der Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt
V. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3385; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2838
neugefasst durch B. v. 01.07.1975 BGBl. I S. 1769; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 3 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652