1Das Bundeskriminalamt hat für die gemeinsame Datei im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden Einzelheiten festzulegen zu:
- 1.
- den Bereichen des erfassten internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland,
- 2.
- den weiteren beteiligten Polizeivollzugsbehörden nach § 1 Abs. 2,
- 3.
- der Art der zu speichernden Daten nach § 3 Abs. 1,
- 4.
- der Eingabe der zu speichernden Daten,
- 5.
- den zugriffsberechtigten Organisationseinheiten der beteiligten Behörden,
- 6.
- den Einteilungen der Zwecke und der Dringlichkeit einer Abfrage und
- 7.
- der Protokollierung.
2Die Festlegungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums der Finanzen und der für die beteiligten Behörden der Länder zuständigen obersten Landesbehörden.
3Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor den Festlegungen anzuhören.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626