Das
Börsengesetz vom
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), zuletzt geändert durch Artikel
102 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:
„§ 40 (weggefallen)".
- b)
- Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 42a Verpflichtung des Insolvenzverwalters".
- 2.
- § 39 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Nummern 1 bis 3 aufgehoben.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften darüber zu erlassen, wann und unter welchen Voraussetzungen die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 4 eintritt."
- 3.
- § 40 wird aufgehoben.
- 4.
- Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
„§ 42a Verpflichtung des Insolvenzverwalters
(1) Wird über das Vermögen eines nach diesem Gesetz zu einer Handlung Verpflichteten ein Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter den Schuldner bei der Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz zu unterstützen, insbesondere indem er aus der Insolvenzmasse die hierfür erforderlichen Mittel bereitstellt.
(2) Wird vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, hat dieser den Schuldner bei der Erfüllung seiner Pflichten zu unterstützen, insbesondere indem er der Verwendung der Mittel durch den Verpflichteten zustimmt oder, wenn dem Verpflichteten ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde, indem er die Mittel aus dem von ihm verwalteten Vermögen zur Verfügung stellt."
- 5.
- § 54 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bestimmungen des § 37 Abs. 1, der §§ 41, 42a und 43 über die Verpflichtungen des Emittenten gelten für den geregelten Markt entsprechend."
- 6.
- § 62 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Nummern 2 und 3 aufgehoben.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 3, 5 und 6 Buchstabe a" durch die Angabe „Nr. 5 und 6 Buchstabe a" ersetzt.
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330; zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089