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Artikel 14 - Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)

Artikel 14 Änderung des Münzgesetzes


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Januar 2007 MünzG § 12, § 13

Das Münzgesetz vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746), wird wie folgt geändert:

 
a)
In § 12 Abs. 1 werden nach dem Wort „Merkmalen" die Wörter „wie Euro-Münzen" eingefügt und nach der Angabe „Artikel 2" die Wörter „Medaillen und Münzstücke" durch die Wörter „eine Medaille oder ein Münzstück" ersetzt.

b)
In § 13 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2" durch die Angabe „§ 12 Abs. 3" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 14 TUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 TUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes
G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810, 1715
Artikel 33 BMFRuMünzGÄndG Änderung des Münzgesetzes
... Das Münzgesetz vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), wird wie folgt geändert: 1. ...