§ 3 Erfüllung der Quotenverpflichtung
(1) Der Verpflichtete hat durch die in
§ 2 genannten Aufzeichnungen und sonstige geeignete betriebliche Unterlagen die Erfüllung der Quotenverpflichtung nachzuweisen.
(2)
1In den Fällen des
§ 37a Absatz 6 und 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat der Dritte im Hinblick auf die von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffmengen die in
§ 2 genannten Aufzeichnungen zu führen.
2Absatz 1 gilt entsprechend.
3Aus den Aufzeichnungen müssen für jeden Verpflichteten die in Verkehr gebrachten Mengen Biokraftstoffe ersichtlich sein.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote
V. v. 17.06.2011 BGBl. I S. 1105
Artikel 1 1. BImSchV36ÄndV ... zu dem in Satz 1 genannten Zweck ist in geeigneter Form nachzuweisen." 3. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. 4. In § 5 Satz 1 werden die Wörter ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2363
Verordnung zur Bereinigung quotenrechtlicher Vorschriften und zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Treibhausgas-Minderung von Biokraftstoffen
V. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 590, 1318
Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV)
V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1195; aufgehoben durch § 54 V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 131
§ 4 37. BImSchV Nachweise durch den Verpflichteten ... 1 Satz 1 und 3 bis 6, Absatz 3 Satz 4 und 5 und Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie § 3 Absatz 2 und § 6 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote sind ...
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