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§ 4 - Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote (36. BImSchV)

Artikel 1 V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
Geltung ab 08.02.2007; FNA: 2129-8-36 Umweltschutz
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§ 4 Nachweis der Biokraftstoffeigenschaft



1Der Verpflichtete hat die Biokraftstoffeigenschaft nachzuweisen. 2Der Nachweis ist durch eine Herstellererklärung oder mit Zustimmung der nach § 8 zuständigen Stelle in anderer geeigneter Form zu führen und dieser auf Verlangen vorzulegen. 3Als Herstellererklärung im Sinne von Satz 2 gelten in Bezug auf die Biomasseeigenschaft im Sinne von § 37b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ab dem 1. Januar 2017 der Nachhaltigkeitsnachweis nach § 18 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und der Nachhaltigkeits-Teilnachweis nach § 24 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung. 4Daneben hat er auf Verlangen der nach § 8 zuständigen Stelle Proben zu entnehmen, diese auf die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlichen Normparameter zu untersuchen und der nach § 8 zuständigen Stelle die entsprechenden Analysezertifikate oder Untersuchungsergebnisse vorzulegen. 5Soweit Analysezertifikate oder Untersuchungsergebnisse vorliegen, die auf Grund anderer rechtlicher Bestimmungen gefordert sind, können diese anerkannt werden.





 

Frühere Fassungen von § 4 36. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.04.2016Artikel 1 Verordnung zur Bereinigung quotenrechtlicher Vorschriften und zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Treibhausgas-Minderung von Biokraftstoffen
vom 04.04.2016 BGBl. I S. 590
aktuell vorher 01.12.2012Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
vom 26.11.2012 BGBl. I S. 2363
aktuellvor 01.12.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 36. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 36. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 36. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 36. BImSchV (zu § 4) Nachweis der Einhaltung der Normen (vom 09.04.2016)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote
V. v. 17.06.2011 BGBl. I S. 1105
Artikel 1 1. BImSchV36ÄndV
... archivmäßig gesichert hinterlegt." 7. Die Anlage (zu § 4 ) wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 4) Nachweis der Einhaltung der ... 7. Die Anlage (zu § 4) wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 4 ) Nachweis der Einhaltung der Normen Auf Verlangen der zuständigen Stelle hat der ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2363
Artikel 1 BImSchV36uaÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote
...  2. § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 3. In § 4 Satz 2 und 3, § 5 Satz 2 und § 6 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „der ... zuständige Stelle ist zuständig für 1. den Vollzug der §§ 1 bis 6a und des § 8, 2. die nach § 7 vorzunehmende Berechnung, ob die ... vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht werden." 9. In der Anlage (zu § 4 ) werden die Wörter „zuständigen Stelle" durch die Wörter „nach ...

Verordnung zur Bereinigung quotenrechtlicher Vorschriften und zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Treibhausgas-Minderung von Biokraftstoffen
V. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 590, 1318
Artikel 1 BioKrQAÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote (vom 09.04.2016)
... 37a Absatz 8 Satz 1 und § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 4" ersetzt. 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ...