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§ 8 - Anbaumaterialverordnung (AGOZV)

V. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1322; aufgehoben durch § 23 V. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1964
Geltung ab 23.07.1998; FNA: 7822-6-25 Sortenschutz, Saatgut
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§ 8 Kontrolle



(1) Die zuständige Behörde kontrolliert diejenigen, die nach § 3 registriert sind, mindestens einmal jährlich.

(2) Stellt die zuständige Behörde bei registrierten Betrieben fest, daß die Verpflichtungen nach § 4 nicht erfüllt sind, so kann sie das Ruhen der Registrierung bis zur Behebung der festgestellten Mängel anordnen.

(3) Die zuständige Behörde kann Kontrollen während des Inverkehrbringens und in Empfangsbetrieben in Form von Stichproben durchführen.

(4) Stellt die zuständige Behörde fest, daß Anbaumaterial die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so ordnet sie die nach den Umständen erforderlichen Maßnahmen an, insbesondere

1.
dessen geeignete Behandlung oder

2.
dessen Vernichtung.



 

Zitierungen von § 8 AGOZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 AGOZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AGOZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8a AGOZV Vergleichsprüfungen (vom 01.01.2008)
... Die zuständige Behörde kann über § 8 hinaus zur Durchführung von Vergleichsprüfungen in Betrieben und während des ... 2 fest, dass Anbaumaterial die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllt, gilt § 8 Abs. 4 entsprechend. (4) Bei der Durchführung der Untersuchungen und Versuche ...
§ 8b AGOZV Mitteilungen (vom 01.01.2008)
... begleitet gewesen ist, diese sich als fehlerhaft erwiesen haben oder Maßnahmen nach § 8 Abs. 4 angeordnet worden sind, 2. Mitteilungen über Kontrollen, Befunde und ... sind, 2. Mitteilungen über Kontrollen, Befunde und Maßnahmen nach § 8 , 3. Mitteilungen über die Durchführung, den Stand und die Ergebnisse von ...
§ 11 AGOZV Ausnahmen
... Behörde kann für Betriebe Ausnahmen von § 4 zulassen und von Kontrollen nach § 8 absehen, soweit 1. das Anbaumaterial im Betrieb abgegeben oder auf ...