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Abschnitt 2 - Anbaumaterialverordnung (AGOZV)

V. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1322; aufgehoben durch § 23 V. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1964
Geltung ab 23.07.1998; FNA: 7822-6-25 Sortenschutz, Saatgut
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Abschnitt 2 Inverkehrbringen

Unterabschnitt 2 Allgemeine Vorschriften

§ 3 Registrierung



(1) Wer Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken

1.
in den Verkehr bringen oder

2.
aus einem Drittland einführen will,

muss von der zuständigen Behörde in ein amtliches Verzeichnis unter Erteilung einer Registriernummer aufgenommen worden sein (Registrierung). Die Aufnahme erfolgt auf Antrag. Der Antrag muß mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
Name und Anschrift des Antragstellers,

2.
Name der Person, die über die Pflanzenerzeugung im Betrieb oder, im Fall des Satzes 1 Nr. 2, die über die Pflanzenerzeugung im Drittland und die Maßnahmen des Pflanzenschutzes die erforderlichen Auskünfte geben kann und

3.
botanische Bezeichnung des Anbaumaterials, das in Verkehr gebracht werden soll.

Die zuständige Behörde kann auch nachträglich weitere Angaben verlangen, soweit dies zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist.

(2) Der Antragsteller hat der zuständigen Behörde Änderungen der dem Antrag zugrundeliegenden Angaben unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der Antragsteller kann auf Angaben verweisen, die bereits zur Registrierung nach § 13n der Pflanzenbeschauverordnung geführt haben, soweit der Antrag nach Absatz 1 bei der für die Registrierung zuständigen Behörde gestellt wird und dieselben Angaben enthalten würde.

(4) Die zuständige Behörde kann die Registrierung auch nachträglich mit Auflagen verbinden, um sicherzustellen, daß die Anforderungen an Anbaumaterial nach dieser Verordnung eingehalten werden.

(5) Von der Pflicht zur Registrierung nach Absatz 1 ist ausgenommen, wer

1.
nicht im eigenen Betrieb erzeugtes und für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmtes Anbaumaterial von Obst- und Gemüsearten,

2.
Zierpflanzen, die für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmt sind,

in den Verkehr bringt.


§ 4 Pflichten der Betriebe



(1) Wer nach § 3 Abs. 1 registriert ist, hat die erforderlichen Maßnahmen in seinem Betrieb zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Anbaumaterial die Anforderungen nach § 5 Abs. 2 und 4 erfüllt. Er hat sicherzustellen, dass Partien während der Pflanzenerzeugung gesondert ermittelt werden können, und hat insbesondere regelmäßig zu geeigneten Zeitpunkten und mit geeigneten Maßnahmen innerbetriebliche Kontrollen durchzuführen. Die Kontrollen erstrecken sich

1.
auf die Qualität des verwendeten Anbaumaterials zu Beginn und während der Pflanzenerzeugung,

2.
auf das Auftreten von in Anhang I und II der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 169 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Schadorganismen,

3.
im Fall von Zierpflanzen auf das Auftreten von Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen, und

4.
im Fall von Obst- und Gemüsearten auf das Auftreten der in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen.

Die Verpackung des Anbaumaterials oder das gelagerte Anbaumaterial sind in die innerbetrieblichen Kontrollen einzubeziehen, soweit dies erforderlich ist, um das Auftreten von Schadorganismen oder sonstige nachteilige Auswirkungen auf die Qualität des Anbaumaterials zu verhindern. Bei Verdacht auf Befall mit einem Schadorganismus sind im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrollen auch Proben für Untersuchungen in geeigneten Laboren zu entnehmen, soweit dies zur Klärung des Verdachtes erforderlich ist. Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht für denjenigen, der Anbaumaterial von Zierpflanzen nicht selbst erzeugt und ausschließlich in den Verkehr bringt oder einführt.

(2) Wer nach § 3 Abs. 1 registriert ist, muss bei Standardmaterial

1.
über eine Beschreibung der Sorte einschließlich der Sortenbezeichnung und der allgemein bekannten Synonyme verfügen, es sei denn, die jeweilige Sorte ist in der Fachliteratur ausreichend beschrieben,

2.
Angaben zur Sortenerhaltung und zum angewandten Vermehrungssystem und

3.
Angaben zur Unterscheidung der Sorte von der nächstähnlichen Sorte auf Anfrage der zuständigen Behörde machen können.

Satz 1 gilt nicht für denjenigen, der Standardmaterial von Zierpflanzenarten ohne eine Bezugnahme auf die Sorte oder Standardmaterial von Gemüsearten in Verkehr bringt. Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht für Betriebe, deren Tätigkeit sich auf das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Zierpflanzen und von Obstarten zur Fruchterzeugung beschränkt. Das Bundessortenamt macht die Merkmale, die nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Saatgutverkehrsgesetzes zu beschreiben sind, sowie die Fachliteratur, die ausreichend genaue Sortenbeschreibungen enthält, im Blatt für Sortenwesen bekannt. Die Bekanntmachung kann sich auf einen Hinweis auf Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft beschränken.

(3) Wer nach § 3 Abs. 1 registriert ist, hat der zuständigen Behörde unverzüglich

1.
das übermäßige oder nicht zu erwartende (außergewöhnliche) Auftreten oder den Verdacht eines außergewöhnlichen Auftretens eines in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismus oder

2.
das Auftreten oder den Verdacht eines Auftretens eines in Anhang I und II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismus

anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann Maßnahmen zur Bekämpfung der Schadorganismen, insbesondere eine geeignete Behandlung oder die Vernichtung der Befallsgegenstände, anordnen.

(4) Wer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 registriert ist, hat Aufzeichnungen zu führen über

1.
Art und Stückzahl oder Gewicht des im Betrieb erzeugten Anbaumaterials,

2.
Art und Stückzahl oder Gewicht sowie Empfangsdatum, Lieferant und Erzeuger des erworbenen Anbaumaterials,

3.
Art und Stückzahl oder Gewicht sowie Datum des Inverkehrbringens des Anbaumaterials,

4.
die Zusammensetzung einer Sendung, die zur unmittelbaren Abgabe bestimmt ist, soweit sie unmittelbar aus Anbaumaterial mit Herkunft aus verschiedenen Betrieben zusammengestellt worden ist,

5.
die Referenznummer der Saatgutpartie bei unmittelbar aus Samen erwachsenem Anbaumaterial von Gemüse, das in Verkehr gebracht wird, sofern die Referenznummer nicht auf dem Warenbegleitpapier nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 angegeben wird,

6.
das Auftreten von Schadorganismen,

7.
durchgeführte Bekämpfungsmaßnahmen,

8.
sonstige chemische Maßnahmen,

9.
die Ergebnisse der Kontrollen nach Absatz 1.

Die Aufzeichnungen können auch durch andere zuverlässig nachprüfbare systematische Aufzeichnungen im Rahmen der betrieblichen Buchführung vorgenommen werden.

(5) Die Aufzeichnungen nach Absatz 4 Satz 1 sind mindestens ein Jahr, im Fall von Anbaumaterial von Obstarten zur Fruchterzeugung mindestens drei Jahre, nach Ablauf des Jahres, in dem die Aufzeichnungen erstellt worden sind, von demjenigen, der nach § 3 Abs. 1 registriert ist, aufzubewahren.

(6) Die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Nr. 6 bis 9 gelten auch für nicht registrierte Betriebe, die Anbaumaterial von Zierpflanzenarten, das für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmt ist, erzeugen und in den Verkehr bringen. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.




§ 5 Anforderungen an Standardmaterial



(1) Standardmaterial muß

1.
aus Beständen stammen, die mindestens die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen, und

2.
die Anforderungen nach Absatz 4 erfüllen.

(2) Bestände, die der Erzeugung von Standardmaterial dienen, müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
Der Aufwuchs darf keine deutlich sichtbaren Anzeichen eines Befalls aufweisen mit

a)
Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen, und

b)
den in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen im Fall der dort jeweils in Anlage 2 Spalte 1 aufgeführten Obst- und Gemüsearten.

2.
Bestände zur Erzeugung des Standardmaterials dürfen keine deutlich sichtbaren sonstigen Mängel aufweisen, die den Gebrauchswert des daraus gewonnenen Anbaumaterials herabsetzen.

3.
Die in Anlage 3 Spalte 1 genannten Pflanzenarten müssen die in Spalte 2 aufgeführten Anforderungen erfüllen.

4.
Bei der Ernte oder bei der Entnahme aus Beständen ist Standardmaterial, das der Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken dient, partieweise von anderem Anbaumaterial getrennt zu halten.

(3) Bei Befall mit Schadorganismen nach Absatz 2 Nr. 1 oder wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Nr. 2 und 4 nicht erfüllt sind, ist der Aufwuchs in geeigneter Weise zu behandeln oder zu entfernen.

(4) Standardmaterial muß zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
Es darf keine deutlich sichtbaren Anzeichen eines Befalls aufweisen mit

a)
Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen, und

b)
den in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen im Fall der dort jeweils in Anlage 2 Spalte 1 aufgeführten Obst- und Gemüsearten.

2.
Im Fall veredelten Anbaumaterials von Zitrusarten für Zierzwecke und zur Fruchterzeugung dürfen die verwendeten Unterlagen nicht für Viroide anfällig sein.

3.
Art und Sorte oder die Pflanzengruppe müssen eine hinreichende Echtheit und Reinheit aufweisen.

4.
Das Standardmaterial von

a)
Obstpflanzen muss

aa)
einer Sorte oder Pflanzengruppe nach § 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören oder

bb)
über eine Bezeichnung und Beschreibung verfügen, die dem Bundessortenamt vorgelegt worden ist,

b)
Gemüsepflanzen muss einer Sorte nach § 3a Absatz 1 Nummer 3 des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören,

c)
Zierpflanzen, das mit einer Bezugnahme auf eine Sorte oder Pflanzengruppe in Verkehr gebracht wird, muss einer Sorte oder Pflanzengruppe nach § 3a Absatz 1 Nummer 2 des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören.

5.
Das Standardmaterial darf keine Mängel aufweisen, die seinen Gebrauchswert als Anbaumaterial herabsetzen.

(5) Das Bundessortenamt macht die Sorten oder Pflanzengruppen nach Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a, deren Bezeichnungen und Beschreibungen ihm vorgelegt worden sind, bekannt.




Unterabschnitt 2 Anerkanntes Anbaumaterial von Kern- und Steinobst

§ 6 Anerkanntes Anbaumaterial



(1) Anerkanntes Anbaumaterial zur Erzeugung von Kern- und Steinobst muß die Anforderungen an Standardmaterial nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 und nach dieser Vorschrift erfüllen.

(2) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbaumaterial als Vorstufen-, Basismaterial oder Zertifiziertes Material anerkennen, wenn

1.
es einer zugelassenen oder nach dem Sortenschutzgesetz geschützten Sorte angehört,

2.
die Behörde die Bestände mindestens einmal jährlich visuell auf den Befall mit in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen untersucht hat und

3.
die Bestände zu solchen anderer Kern- und Steinobstbestände einen ausreichenden Abstand aufweisen, der zur Verhinderung des Befalls mit Viren, Viruskrankheiten oder virusähnlichen Schadorganismen über Pollen, Vektoren oder Wurzelverwachsungen erforderlich ist.

Der Abstand nach Satz 1 Nr. 3 beträgt bei Basismaterial und Zertifiziertem Material zur weiteren Erzeugung von Anbaumaterial mindestens fünfzehn Meter. Die Umgebung dieser Bestände muß in einem Umkreis von zweihundertfünfzig Metern frei sein von Kirschenringfleckenviren, Scharkakrankheit, Birnenverfall, Apfeltriebsucht und Feuerbrand. Kann die zuständige Behörde die Befallsfreiheit mit den genannten Schadorganismen nicht feststellen, so kann sie den jeweiligen Bestand des Anbaumaterials auf Befallsfreiheit zum Zweck der Anerkennung durch zusätzliche Untersuchungen überprüfen.

(3) Das Anbaumaterial muß im Falle des Absatzes 2 mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
Vorstufenmaterial, das der weiteren Erzeugung von Anbaumaterial dient, muß

a)
aus Ausgangsmaterial hervorgehen oder unmittelbar erzeugt werden, das in einer Untersuchung amtlich als virusgetestet nach den in Anlage 4 Spalte 3 oder als virusfrei nach den in Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen befunden worden ist,

b)
so gehalten werden, daß ein Befall mit in Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen verhindert wird.

Die Bestände müssen mindestens jedes zwanzigste Jahr auf Befall mit Viren, Viruskrankheiten oder virusähnlichen Schadorganismen untersucht werden. Im Falle von Prunusarten müssen die Bestände außerdem blütenfrei gehalten und einmal jährlich auf pollen- und blattlausübertragbare Viren untersucht werden. Ausgangsmaterial von Vorstufenmaterial ist mit geeigneten Methoden für die amtliche Feststellung der Virustestung zu untersuchen. Die Untersuchung kann bei Ausgangsmaterial auch auf Virusfreiheit erfolgen.

2.
Basismaterial muß

a)
unmittelbar, im Falle von Unterlagen auch durch einen zusätzlichen Vermehrungsschritt, aus anerkanntem Vorstufenmaterial erzeugt werden und

b)
nach einer Untersuchung amtlich visuell als frei von den in Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen befunden worden sein.

Bestände von Basismaterial zur weiteren Erzeugung von Anbaumaterial von Prunusarten müssen mindestens einmal jährlich auf blattlausübertragbare und pollenübertragbare Viren untersucht werden, bei blütenfreien Beständen ist die Untersuchung auf pollenübertragbare Viren nur jedes dritte Jahr erforderlich. Bestände von Kernobstarten müssen mindestens jedes sechste Jahr auf Apfeltriebsucht und Birnenverfall untersucht werden, sofern die Bestandsfläche nicht in einem Gebiet liegt, das als frei von diesen Erregern festgestellt worden ist.

3.
Zertifiziertes Material

a)
Zertifiziertes Material, das zur Erzeugung von Anbaumaterial dient (Mutterpflanzen), muß unmittelbar aus anerkanntem Vorstufen- oder Basismaterial erzeugt werden;

b)
Zertifiziertes Material, das sonst zum Anbau bestimmt ist, muß unmittelbar aus anerkanntem Vorstufen- oder Basismaterial oder Zertifiziertem Material, das zur Erzeugung von Anbaumaterial dient, erzeugt werden.

Zertifiziertes Material muß nach einer Untersuchung amtlich visuell als frei von den in Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Viruskrankheiten befunden worden sein. Bestände von Zertifiziertem Material zur weiteren Erzeugung von Anbaumaterial von Prunusarten müssen einmal jährlich auf blattlaus- und pollenübertragbare Viren untersucht werden, bei blütenfreien Beständen ist eine Untersuchung auf pollenübertragende Viren nicht erforderlich.

(4) Zur Erhaltung der genetischen Vielfalt kann die zuständige Behörde Anbaumaterial von Obstpflanzen zur Erzeugung von Kern- und Steinobst abweichend von § 14b Abs. 1 Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes anerkennen, wenn

1.
die Sorte vor dem 1. Januar 1985 in Verkehr gebracht und die Sorte vor dem 24. Juli 1998 angebaut worden ist,

2.
weder eine Sortenzulassung noch ein Antrag auf Sortenzulassung vorliegt und die Sorte nicht nach dem Sortenschutzgesetz geschützt ist,

3.
die Sorte oder die synonyme Bezeichnung in einer Liste des Bundessortenamtes aufgeführt ist.

Die Aufnahme in die Liste nach Satz 1 Nr. 3 erfolgt auf Antrag. Der Antrag muß innerhalb von zwei Jahren nach dem 24. Juli 1998 beim Bundessortenamt gestellt werden und die Sortenbezeichnung sowie eine Erklärung über das Inverkehrbringen der Sorte vor dem 1. Januar 1985 und ihren Anbau vor dem 24. Juli 1998 enthalten. Auf Verlangen des Bundessortenamtes ist die Sortenbeschreibung vorzulegen und ein Muster des Anbaumaterials bereitzustellen. Das Bundessortenamt prüft die Angaben und gibt die Liste der Sorten oder synonymer Bezeichnungen im Blatt für Sortenwesen bekannt. Die zuständige Behörde kann Anbaumaterial nach Satz 1 auch anerkennen, wenn der Sortenschutz nach Ablauf der in § 13 des Sortenschutzgesetzes genannten Frist nicht mehr besteht und weder eine Sortenzulassung noch ein Antrag auf Sortenzulassung vorliegt. Die Sätze 2 und 5 gelten entsprechend.

(5) Als virusgetestet oder als virusfrei gilt auch Anbaumaterial, das vegetativ in einer bestimmten Anzahl von Vermehrungsstufen von entsprechend amtlich befundenem Material gewonnen worden ist, unter Bedingungen gehalten worden ist, die einen erneuten Befall durch die jeweiligen Viren verhindern und das Anbaumaterial frei von Anzeichen eines Befalls mit Schadorganismen ist.

(6) Anbaumaterial, das als Unterlage verwendet wird und keiner Sorte angehört, kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 anerkannt werden, wenn es art- und typenecht ist.

(7) Anbaumaterial, das als Unterlage verwendet wird und aus Samen gewonnen wurde, kann abweichend von Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a anerkannt werden, wenn es aus anerkanntem Samen hervorgegangen und auf Grund einer Untersuchung amtlich als sichtbar frei von den in Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen befunden worden ist. Dieses Anbaumaterial ist als zertifiziertes Material zu bezeichnen und kann als Unterlage für Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Material verwendet werden. Im Fall der Verwendung als Unterlage für Vorstufenmaterial von Prunus-Arten muss die Unterlage vor der Veredelung in einer Untersuchung amtlich als frei von blattlausübertragbaren Viren befunden worden sein.

(8) Samen kann abweichend von Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a anerkannt werden, wenn

1.
er von einem Baum stammt, der die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 im Übrigen erfüllt, oder

2.
er von einem Baum stammt, der keine Anzeichen eines Befalls mit den in Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen zeigt und

a)
einer Sorte nach Absatz 2 Nr. 1 oder Absatz 4 angehört oder,

b)
sofern er keiner Sorte angehört, art- und typenecht ist, und

er im Fall von Prunus-Arten in einer Untersuchung amtlich als frei von samenübertragbaren Viren befunden worden ist.

Dieses Anbaumaterial ist als zertifiziertes Material zu bezeichnen.

(9) Im Fall von Unterlagen kann die zuständige Behörde auf Antrag abweichend von Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a die Erzeugung von Basismaterial und abweichend von Absatz 3 Nr. 3 Buchstabe a die Erzeugung von zertifiziertem Material in zusätzlichen Vermehrungsschritten zulassen. Sie kann dabei die Zulassung mit Auflagen insbesondere zur Anzahl der Vermehrungsschritte verbinden, soweit dies zur Einhaltung der pflanzengesundheitlichen Anforderungen erforderlich ist. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auf Antrag für einen festzulegenden Zeitraum und für eine bestimmte Menge weitere Ausnahmen von Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a hinsichtlich der Anzahl der Vermehrungsschritte zulassen, soweit geeignetes Anbaumaterial einer Kategorie nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung steht, um daraus unmittelbar die nachfolgende Kategorie zu erzeugen.


Unterabschnitt 3 Kennzeichnung und Kontrolle

§ 7 Kennzeichnung



(1) Anbaumaterial darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es von einem Warenbegleitpapier oder Etikett begleitet wird, das folgende Angaben enthält:

1.
Bezeichnung "EG-Qualität";

2.
Angabe "DE";

3.
Registriernummer und Angabe oder ein amtlich bekanntgemachtes Kennzeichen der für die Eintragung zuständigen Behörde;

4.
Lieferant und Seriennummer des Warenbegleitpapiers, Partienummer oder Nummer der Woche, in der das Anbaumaterial in den Verkehr gebracht wird;

5.
Ausstellungsdatum;

6.
Referenznummer der Saatgutpartie im Fall von Anbaumaterial von Gemüse, das direkt aus Samen gezogen worden ist;

7.
Art (botanische Bezeichnung oder bei Gemüse die landesübliche Bezeichnung);

8.
Sortenbezeichnung, Bezeichnung der Pflanzengruppe oder im Fall von Unterlagen, die keiner Sorte angehören, deren Bezeichnung;

9.
im Fall von Obstpflanzen die Kategoriebezeichnung und, soweit in einer Untersuchung das Anbaumaterial als virusgetestet oder virusfrei befunden worden ist, die Angabe "(vt)" für virusgetestet oder "(vf)" für virusfrei;

10.
Stückzahl oder Gewicht des Anbaumaterials;

11.
soweit das Anbaumaterial seinen Ursprung in einem Drittland hat, den Namen des Ursprungslandes oder des Versandlandes.

Die Sortenbezeichnung ist für Zierpflanzenarten, die ohne eine Bezugnahme auf die Sorte in Verkehr gebracht werden sollen, nicht erforderlich. Bei der Abgabe von Anbaumaterial an nicht gewerbliche Endverbraucher ist die Beschränkung der Kennzeichnung

1.
bei Zierpflanzen und Gemüsearten auf die Angaben nach Satz 1 Nr. 7 und

2.
bei Obstarten auf die Angaben nach Satz 1 Nr. 2, 3, 7, 8 und 9

zulässig.

(2) Derjenige, der das Anbaumaterial in den Verkehr bringt, stellt das Warenbegleitpapier oder das Etikett aus. Das Warenbegleitpapier oder das Etikett darf nur zur Begleitung von Anbaumaterial einer Sendung verwendet werden. Eine Wiederverwendung für andere Sendungen ist unzulässig.

(3) Anstelle des Warenbegleitpapiers oder Etiketts nach Absatz 1 kann auch der Pflanzenpaß nach § 13c der Pflanzenbeschauverordnung verwendet werden, sofern die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 8 und 9 deutlich von den übrigen Angaben hervorgehoben sind.




§ 8 Kontrolle



(1) Die zuständige Behörde kontrolliert diejenigen, die nach § 3 registriert sind, mindestens einmal jährlich.

(2) Stellt die zuständige Behörde bei registrierten Betrieben fest, daß die Verpflichtungen nach § 4 nicht erfüllt sind, so kann sie das Ruhen der Registrierung bis zur Behebung der festgestellten Mängel anordnen.

(3) Die zuständige Behörde kann Kontrollen während des Inverkehrbringens und in Empfangsbetrieben in Form von Stichproben durchführen.

(4) Stellt die zuständige Behörde fest, daß Anbaumaterial die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so ordnet sie die nach den Umständen erforderlichen Maßnahmen an, insbesondere

1.
dessen geeignete Behandlung oder

2.
dessen Vernichtung.


§ 8a Vergleichsprüfungen



(1) Die zuständige Behörde kann über § 8 hinaus zur Durchführung von Vergleichsprüfungen in Betrieben und während des Inverkehrbringens Untersuchungen an Anbaumaterial durchführen und Proben entnehmen, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen. Sie kann die Proben auch an eine andere zuständige Behörde im Inland, die Vergleichsprüfungen nach Satz 1 durchführt, weiterleiten.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen, soweit diese auf Grund einer Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach

1.
Artikel 14 Abs. 2 der Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. EG Nr. L 226 S. 16),

2.
Artikel 20 Abs. 2 der Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. EG Nr. L 157 S. 1) und

3.
Artikel 20 Abs. 2 der Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. EG Nr. L 157 S. 10)

in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden. Die zuständige Behörde kann Proben auch an eine andere zuständige Behörde im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat, die Vergleichsprüfungen nach Satz 1 durchführt, weiterleiten.

(3) Stellt die zuständige Behörde bei den Untersuchungen nach Absatz 1 oder 2 fest, dass Anbaumaterial die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllt, gilt § 8 Abs. 4 entsprechend.

(4) Bei der Durchführung der Untersuchungen und Versuche nach Absatz 1 und 2 wirkt das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, nach § 33 Abs. 2 Nr. 10 des Pflanzenschutzgesetzes in Abstimmung mit der zuständigen Behörde mit.




§ 8b Mitteilungen



Dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, wird die Befugnis zum Verkehr mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten in folgenden Fällen übertragen:

1.
Mitteilungen über Beanstandungen bei Sendungen von Anbaumaterial, wenn die Sendung nicht von einem Warenbegleitpapier, Etikett oder Pflanzenpass begleitet gewesen ist, diese sich als fehlerhaft erwiesen haben oder Maßnahmen nach § 8 Abs. 4 angeordnet worden sind,

2.
Mitteilungen über Kontrollen, Befunde und Maßnahmen nach § 8,

3.
Mitteilungen über die Durchführung, den Stand und die Ergebnisse von Vergleichsprüfungen nach § 8a Abs. 1 und 2 sowie über Maßnahmen, die nach § 8a Abs. 3 angeordnet worden sind.