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§ 16 - Personenstandsgesetz (PStG)

Artikel 1 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 211-9 Personenstandswesen
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§ 16 Fortführung



(1) 1Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen über

1.
den Tod des erstverstorbenen Ehegatten,

2.
die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten und die Aufhebung solcher Beschlüsse sowie die Auflösung der Ehe durch Eheschließung des anderen Ehegatten,

3.
die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe,

4.
die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe,

5.
jede Änderung des Namens der Ehegatten,

6.
jede sonstige Änderung des Personenstandes, soweit sie Angaben im Eheeintrag betrifft,

7.
Berichtigungen.

2Auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft wird hingewiesen.

(2) 1Der Eheeintrag wird nicht mehr fortgeführt, wenn nach Absatz 1 Nummer 4 eine Folgebeurkundung über das Nichtbestehen der Ehe eingetragen worden ist. 2Wurde zum Eheeintrag eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Ehe oder die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 aufgenommen, ist eine weitere Folgebeurkundung nur über die Änderung des Namens, Berichtigungen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 über die Aufhebung eines Beschlusses und die Auflösung der Ehe durch Eheschließung des anderen Ehegatten einzutragen. 3Die Änderung der Vornamen oder des Geschlechts ist nicht einzutragen, wenn die Änderung auf Grund des Transsexuellengesetzes, durch Erklärung nach § 45b oder in einem Adoptionsverfahren erfolgt ist. 4Für einen Ehegatten, der wieder geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat, ist nur eine Folgebeurkundung über Berichtigungen nach Absatz 1 Nummer 7 einzutragen.





 

Frühere Fassungen von § 16 PStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2022Artikel 1 3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)
vom 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
aktuell vorher 01.11.2017Artikel 1 2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
aktuell vorher 01.11.2013Artikel 1 Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
vom 07.05.2013 BGBl. I S. 1122
aktuellvor 01.11.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 PStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 PStG Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters (vom 22.12.2018)
... die Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters gilt § 16 entsprechend. Zusätzlich ist im Fall der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine ...
§ 17a PStG Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe und ihre Beurkundung (vom 22.12.2018)
... Ehe gelten die §§ 11 und 12 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 sowie die §§ 14 bis 16 entsprechend. (3) Im Eheregister ist zusätzlich der Tag der Begründung der ...
§ 34 PStG Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland (vom 01.11.2017)
... Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die §§ 3 bis 7, 9, 10, 15 und 16 gelten entsprechend. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer und ...
§ 76 PStG Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister (vom 01.11.2022)
... Für ihre Fortführung und Beweiskraft gelten die §§ 5, 16 , 17, 27, 32 und 54 entsprechend, die Folgebeurkundungen sind von dem Standesbeamten zu ...
§ 77 PStG Fortführung, Aufbewahrung und Benutzung der Familienbücher (vom 01.11.2017)
... Heiratseinträge in den Heiratsbüchern werden nicht fortgeführt. § 16 gilt entsprechend. (2) Zuständig für die Fortführung des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
Artikel 1 G. v. 16.02.2001 BGBl. I S. 266; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 6 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
§ 22 LPartG Abgabe von Vorgängen (vom 01.01.2009)
... danach zuständigen Standesamts hat die in § 17 in Verbindung mit den §§ 15, 16 des Personenstandsgesetzes bezeichneten Angaben unter Hinweis auf die Behörde, vor der die ...

Personenstandsverordnung (PStV)
V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
§ 67 PStV Fortführung des Familienbuchs als Heiratseintrag (vom 01.11.2017)
... die Aufhebung oder Scheidung der Ehe sowie die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe ( § 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes), 2. in Spalte 10 jede Änderung des Namens der Ehegatten und jede ... Religionszugehörigkeit, die in das Eheregister einzutragen wäre, sowie Berichtigungen ( § 16 Absatz 1 Nummer 5 bis 8 des Gesetzes). (2) In Spalte 10 ist auf die Wiederverheiratung oder die ... oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft hinzuweisen. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 2 des Gesetzes entsprechend. (3) Für das als Heiratseintrag fortzuführende ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 2. PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes
... das Wort „Erneuerung" durch das Wort „Neubeurkundung" ersetzt. 5. § 16 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Eheeintrag wird nicht mehr fortgeführt, ... (Standesbücher). Für ihre Fortführung und Beweiskraft gelten die §§ 5, 16 , 17, 27, 32 und 54 entsprechend, die Folgebeurkundungen sind von dem Standesbeamten zu ... die bisherigen Heiratseinträge in den Heiratsbüchern werden nicht fortgeführt. § 16 gilt entsprechend. (2) Zuständig für die Fortführung des Familienbuchs ...
Artikel 2 2. PStRÄndG Änderung der Personenstandsverordnung
... Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „( § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes)" durch die Wörter „(§ 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des ... Wörter „(§ 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes)" durch die Wörter „( § 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes)" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter „(§ 16 ... 1 bis 4 des Gesetzes)" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter „( § 16 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 des Gesetzes)" durch die Wörter „(§ 16 Absatz 1 Nummer 5 bis 8 des ... Wörter „(§ 16 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 des Gesetzes)" durch die Wörter „( § 16 Absatz 1 Nummer 5 bis 8 des Gesetzes)" ersetzt. 24. § 69 wird wie folgt geändert: a) ...

3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 3. PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes
... die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist" gestrichen. 6. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ...

Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2787
Artikel 2 EheRÄndG Änderungen weiterer Gesetze
... Ehe gelten die §§ 11 und 12 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 sowie die §§ 14 bis 16 entsprechend." (3) § 7 Absatz 1 des Transsexuellengesetzes vom 10. September ...

Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639
Artikel 4 EheRAnpG Änderung des Personenstandsgesetzes
...  Für die Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters gilt § 16 entsprechend. Zusätzlich ist im Fall der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe eine ...

Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440
Artikel 1 PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes
... auf das Sachrecht, dem die Namensführung der Ehegatten unterliegt." 4. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen ...

Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
Artikel 2 PStRG Änderung von Bundesgesetzen (vom 12.07.2008)
... danach zuständigen Standesamts hat die in § 17 in Verbindung mit den §§ 15, 16 des Personenstandsgesetzes bezeichneten Angaben unter Hinweis auf die Behörde, vor der die ... dass ein Lebenspartnerschaftsregister eingerichtet wird, das gemäß den §§ 16 , 17 des Personenstandsgesetzes fortzuführen ist. Die Länder können auch die ...