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Stand: BGBl. I 2012, Nr. 20, S. 1029-1068, ausgegeben am 11.05.2012


Update via

Personenstandsgesetz (PStG)

Artikel 1 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2255; Geltung ab 01.01.2009, abweichend treten § 67 Abs. 4, §§ 73, 74 und 77 Abs. 1 am 24.02.2007 in Kraft
FNA: 211-9; 2 Verwaltung 21 Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwaltung 211 Personenstandswesen
Änderungen / Synopse | Entwurf / Begründung | 22 Gesetze verweisen aus 46 Artikeln auf PStG

Kapitel 12 Übergangsvorschriften

 

§ 77 Fortführung und Aufbewahrung der Familienbücher



(1) Zuständig für die Fortführung des Familienbuchs zwischen dem 24. Februar 2007 und dem 1. Januar 2009 ist der Standesbeamte, der den Heiratseintrag für die Ehe führt. Das Familienbuch ist diesem Standesbeamten spätestens bei einem Anlass zur Fortführung oder der Beantragung der Benutzung des Familienbuchs zu übersenden. Ist die Ehe nicht in einem deutschen Heiratsbuch beurkundet, so ist der Standesbeamte zuständig, der am 24. Februar 2007 das Familienbuch führt.

(2) Die Familienbücher werden nach dem 31. Dezember 2008 als Heiratseinträge fortgeführt; die bisherigen Heiratseinträge in den Heiratsbüchern werden nicht mehr fortgeführt. § 16 gilt entsprechend. Die Familienbücher sind bis spätestens zum 31. Dezember 2013 an das Standesamt abzugeben, das den Eintrag im Heiratsbuch für die Ehe führt. Ist die Ehe nicht in einem deutschen Heiratsbuch beurkundet, so verbleibt das Familienbuch als Heiratseintrag bei dem zuletzt für die Führung zuständigen Standesamt.

(3) Aus den Familienbüchern, die als Heiratseintrag fortgeführt werden (Absatz 2), werden Eheurkunden (§ 57) ausgestellt.

(4) Bei Anträgen auf Benutzung des Familienbuchs sind die Betroffenen auf die neuen Benutzungs- und Beurkundungsmöglichkeiten hinzuweisen.