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Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung (BevStatGuaÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Juli 2023 BevStatG § 2, § 3, § 4, § 5, § 5b (neu), § 6, mWv. 1. November 2023 § 2, § 5

Das Bevölkerungsstatistikgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 826), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1649) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „sowie Sterbefällen" gestrichen.

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Stellen nach Absatz 1 übermitteln spätestens am dritten Arbeitstag nach Eintrag in das Sterberegister die Daten zu Sterbefällen den statistischen Ämtern der Länder. Diese übermitteln die Daten unverzüglich dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Darstellung aktueller Sterbefallzahlen, insbesondere zur Feststellung einer überdurchschnittlichen Sterblichkeit. Die Aufgabe der statistischen Ämter der Länder, die Sterbefallstatistik durchzuführen, bleibt unberührt."

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2023

 
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe e angefügt:

„e)
Sterbeort,".

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb)
Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d)
Anschrift des Sterbeortes."

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 3 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

3.
In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „elektronisch mittels eines dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahrens" gestrichen.

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „fortgeschrieben" gestrichen und wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
nach den Mitteilungen gemäß Absatz 3 zur Änderung des Geschlechtseintrages fortgeschrieben."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „elektronisch unter Verwendung von einem dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2023

 
c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die nach Landesrecht für die Führung der Personenstandsregister zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder für die Ermittlung der Zahl der Bevölkerung nach Geschlecht aus Anlass der Änderung des Geschlechtseintrages im Geburtenregister folgende Daten:

1.
als Erhebungsmerkmale

a)
Land, in welchem der Wohnort liegt,

b)
Geschlechtseintrag vor und nach der Änderung,

c)
Tag der Änderung des Geschlechtseintrages und Standesamt, das die Änderung eingetragen hat,

2.
als Hilfsmerkmal die Registernummer im Geburtenregister."

d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:

§ 5b Übermittlung von Angaben an das Robert Koch-Institut; Fachspezifische Analysen und Mortalitätssurveillance; Veröffentlichungen

(1) Für Zwecke der epidemiologischen Analysen einer überdurchschnittlichen Sterblichkeit übermittelt das Statistische Bundesamt dem Robert Koch-Institut und den nach § 54 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden zu jedem Sterbefall unverzüglich die nach § 2 Absatz 1a Satz 2 übermittelten Einzelangaben zu Geschlecht, Jahr und Monat der Geburt, Sterbetag, Anschrift des Sterbeortes sowie Landkreis oder kreisfreier Stadt, in welchem oder in welcher die verstorbene Person zuletzt gemeldet war, sowie das Standesamt, das den Sterbefall registriert hat. Die statistischen Ämter der Länder können auf Ersuchen des Statistischen Bundesamtes die in Satz 1 genannte Datenübermittlung anstelle des Statistischen Bundesamtes durchführen. Das Robert Koch-Institut und die nach § 54 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden anonymisieren die Anschrift des Sterbeortes zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Das Statistische Bundesamt übermittelt zudem aufbereitete Einzelangaben zu den in Satz 1 genannten Einzelangaben jährlich unverzüglich nach Abschluss der Aufbereitung, beginnend mit den Einzelangaben für das Berichtsjahr 2023, an das Robert Koch-Institut.

(2) Das Robert Koch-Institut übermittelt Ergebnisse seiner auf Grundlage der nach Absatz 1 übermittelten Einzelangaben erstellten Analysen anonymisiert obersten und oberen Bundesbehörden sowie den nach § 54 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden für den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zweck. Soweit die datenempfangende Stelle nach Übermittlung der Ergebnisse nach Satz 1 feststellt, dass sie Bedarf an den nach Absatz 1 Satz 1 und 2 übermittelten Einzelangaben hat, um im Rahmen ihrer eigenen Aufgabenwahrnehmung weitere Analysen durchführen zu können, darf das Robert Koch-Institut auch die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 übermittelten Einzelangaben an die jeweilige Stelle übermitteln. Der Bedarf ist gegenüber dem Robert Koch-Institut zu begründen. Die Anschrift des Sterbeortes ist vor der Übermittlung nach Satz 2 zu anonymisieren. Satz 2 gilt nicht für die in Absatz 1 Satz 4 genannten aufbereiteten Einzelangaben.

(3) Das Robert Koch-Institut, die nach § 54 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden sowie die obersten und oberen Bundesbehörden stellen bei Veröffentlichungen zu den in Absatz 1 genannten Einzelangaben durch geeignete Maßnahmen sicher, dass Einzelangaben den verstorbenen oder betroffenen Personen nicht zugeordnet werden können."

6.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Übergangsvorschrift

(1) Abweichend von § 5b Absatz 1 Satz 1 übermittelt das Statistische Bundesamt für den Zeitraum vom 21. Juli 2023 bis zum 31. Oktober 2023 die in § 5b Absatz 1 Satz 1 genannten Einzelangaben ohne Angaben zum Sterbeort. Die Übermittlung nach Satz 1 erfolgt innerhalb von einem Monat nach der Übermittlung der jeweiligen Einzelangaben nach § 2 Absatz 1a Satz 2.

(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt für den Zeitraum vom 1. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 aufbereitete Einzelangaben zu den in § 5b Absatz 1 Satz 1 genannten Einzelangaben ohne Angaben zum Sterbeort unverzüglich nach Abschluss der Aufbereitung an das Robert Koch-Institut. § 5b Absatz 2 Satz 2 gilt nicht für die in Satz 1 genannten Einzelangaben. § 5b Absatz 3 gilt für die in Satz 1 genannten Einzelangaben entsprechend. Abweichend von § 5b Absatz 1 Satz 4 übermittelt das Statistische Bundesamt aufbereitete Einzelangaben für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Oktober 2023 zu den in § 5b Absatz 1 Satz 1 genannten Einzelangaben ohne Angaben zum Sterbeort."


Artikel 1a Änderung des Infektionsschutzgesetzes


Artikel 1a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Juli 2023 IfSG § 7, § 9, § 10, § 11, § 12, § 22a

Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8b des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

„6a.
Candida auris; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut oder anderen normalerweise sterilen Substraten".

bb)
Die bisherige Nummer 6a wird Nummer 6b.

cc)
Nach Nummer 36a wird folgende Nummer 36b eingefügt:

„36b.
Plasmodium spp.".

dd)
Nach Nummer 38 wird folgende Nummer 38a eingefügt:

„38a.
Respiratorische Synzytial Viren".

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 4 wird aufgehoben.

bb)
Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die Nummern 4 bis 6.

2.
Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe j wird folgender Buchstabe k eingefügt:

„k)
bei Plasmodium spp.: Angaben zu einer zum wahrscheinlichen Zeitpunkt der Infektion erfolgten Maßnahme der spezifischen Prophylaxe,".

3.
In § 10 Absatz 2 Satz 3 Nummer 11 werden nach dem Wort „HIV" das Komma und die Angabe „Plasmodium sp." gestrichen.

4.
Nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe m wird folgender Buchstabe n eingefügt:

„n)
bei Plasmodium spp.: Angaben zu einer zum wahrscheinlichen Zeitpunkt der Infektion erfolgten Maßnahme der spezifischen Prophylaxe,".

5.
§ 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1; L 231 vom 4.9.2015, S. 16)" durch die Wörter „der Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26)" und die Wörter „nach den Artikeln 6 bis 9 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU" durch die Wörter „nach den Artikeln 13, 14 und 17 bis 19 der Verordnung (EU) 2022/2371" ersetzt.

b)
In Satz 4 werden die Wörter „im Sinne der Artikel 6 und 8 bis 10 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU" durch die Wörter „im Sinne der Artikel 13 und 18 bis 20 der Verordnung (EU) 2022/2371" ersetzt.

6.
Dem § 22a wird folgender Absatz 10 angefügt:

„(10) Die Verpflichtung nach Absatz 7 besteht nur solange und soweit die Bundesrepublik Deutschland nach der Verordnung (EU) 2021/953 zur Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Tests verpflichtet ist."


Artikel 2 Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Januar 2024 IfSG § 13

§ 13 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1a dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 2a Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung


Artikel 2a ändert mWv. 21. Juli 2023 MPAV Anlage 3

Der Anlage 3 (zu § 3 Absatz 4) der Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1227), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 134) geändert worden ist, wird folgender Spiegelstrich angefügt:

 
„ - In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den Nachweis von Respiratorischen Synzytial Viren bestimmt sind".


Artikel 3 Änderung des Personenstandsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Juli 2023 PStG § 7, mWv. 1. November 2024 offen

Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1744) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2024

2.
In § 55 Absatz 3 werden nach dem Wort „Personenstandsurkunden" die Wörter „und elektronischen Personenstandsbescheinigungen" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 4 Änderung der Personenstandsverordnung


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2023 PStV § 61

§ 61 der Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1744) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
§ 61 Mitteilungen für statistische Zwecke

Den Statistischen Landesämtern werden aus Anlass der Beurkundung einer Geburt, Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, eines Sterbefalls und einer Änderung der Geschlechtsangabe die Daten mitgeteilt, die nach den §§ 2 und 5 Absatz 3 des Bevölkerungsstatistikgesetzes zu übermitteln sind."


Artikel 5 Änderung des Bundesbeamtengesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Juli 2023 BBG § 54

§ 54 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 11 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

2.
In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

3.
Die folgenden Nummern 13 und 14 werden angefügt:

„13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und

14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik."

4.
Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand."


Artikel 6 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Juli 2023 BBesG Anlage II

In Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird die Fußnote 1 in der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe W 1" aufgehoben.


Artikel 7 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 4 Buchstabe c und d sowie Artikel 4 treten am 1. November 2023 in Kraft. Artikel 2 tritt am 31. Januar 2024 in Kraft. Artikel 3 Nummer 2 tritt am 1. November 2024 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. Juli 2023.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Die Bundesministerin des Innern und für Heimat

Nancy Faeser