Änderung § 39a PStG vom 22.12.2018

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§ 39a PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2018 geltenden Fassung
§ 39a PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39a Bescheinigung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft


(Text neue Fassung)

§ 39a (aufgehoben)


vorherige Änderung

§ 39 gilt entsprechend für eine Person, die mit einer anderen Person gleichen Geschlechts im Ausland eine Partnerschaft auf Lebenszeit begründen will.



 
(heute geltende Fassung) 



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