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Artikel 4 - Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (EheRAnpG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Personenstandsgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Dezember 2018 PStG § 1, § 17, § 17a, § 21, § 31, § 35, § 39, § 39a, § 47, § 55, § 57, § 58, § 73

Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2635) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 4 Lebenspartnerschaft".

b)
Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

§ 17 Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters".

c)
Die Angabe zu § 39a wird gestrichen.

2.
In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „und der Begründung von Lebenspartnerschaften" gestrichen.

3.
Die Überschrift des Kapitels 4 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 4 Lebenspartnerschaft".

4.
§ 17 wird wie folgt gefasst:

§ 17 Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters

Für die Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters gilt § 16 entsprechend. Zusätzlich ist im Fall der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe eine Folgebeurkundung aufzunehmen. Nach Eintragung dieser Folgebeurkundung wird das Lebenspartnerschaftsregister nicht fortgeführt."

5.
Dem § 17a wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Im Eheregister ist zusätzlich der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft zu beurkunden und sind Hinweise darüber aufzunehmen."

6.
§ 21 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht sowie auf Wunsch eines Elternteils seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist."

7.
In § 31 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Familienname" die Wörter „sowie das Geschlecht" eingefügt.

8.
In § 35 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Lebenspartnerschaftsgesetzes" durch die Wörter „§ 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in der bis einschließlich 21. Dezember 2018 geltenden Fassung" ersetzt.

9.
Dem § 39 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Ein Ehefähigkeitszeugnis kann auch erteilt werden, wenn das Zeugnis zur Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland benötigt wird; die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend."

10.
§ 39a wird aufgehoben.

11.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
in allen Personenstandsregistern die Elementbezeichnungen und Leittextangaben."

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Registrierungsdaten" ein Komma und werden die Wörter „Elementbezeichnungen und Leittextangaben" eingefügt.

12.
§ 55 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden (§ 58),".

13.
§ 57 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In dem Feld „Weitere Angaben aus dem Register" sind anzugeben

1.
die Auflösung der Ehe,

2.
das Nichtbestehen der Ehe,

3.
die Nichtigerklärung der Ehe,

4.
die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten,

5.
die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe."

14.
§ 58 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In dem Feld „Weitere Angaben aus dem Register" sind anzugeben

1.
die Auflösung der Lebenspartnerschaft,

2.
das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft,

3.
die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners,

4.
die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe."

15.
§ 73 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10.
die Anmeldung der Eheschließung, die Eheschließung und die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe sowie die Erteilung einer Bescheinigung hierüber,".



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 EheRAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EheRAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 17 2. DSAnpUG-EU Änderung des Personenstandsgesetzes
... Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...